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Landgericht Münster·4 O 609/10·20.01.2014

Werklohn für Reparatur von Melk-/Fütterungsanlage; Zurückbehaltungsrecht wegen Codatron-80

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Elektrofachbetrieb verlangte von einem Landwirt Zahlung mehrerer Rechnungen u.a. für die Reparatur einer blitzgeschädigten Fütterungsanlage, Pumpentausch und weitere Arbeiten; der Landwirt wandte Mängel, Schadensersatz und Zurückbehaltungsrechte ein und erhob Hilfswiderklage. Das LG sprach der Klägerin den Großteil der Vergütung zu und nahm konkludente Abnahmen durch längere rügelose Nutzung an. Einzelne Positionen (u.a. Vergütung für gebrauchten PC sowie vorgerichtliche Anwaltskosten) wurden mangels Beweis abgewiesen; wegen Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB wurde die Zahlung in Höhe von 1.000 EUR nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Codatron-80 zugesprochen. Die Hilfswiderklage blieb erfolglos (unbegründet bzw. unzulässig).

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (teilweise Zug-um-Zug, im Übrigen abgewiesen); Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einem Werkvertrag keine Vergütung vereinbart, kann der Unternehmer nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung verlangen; bei Abrechnung nach Aufwand umfasst dies nur solche Maßnahmen, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs nach Treu und Glauben und Verkehrssitte erforderlich sind (§ 242 BGB).

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Schweigen des Bestellers kann innerhalb eines bestehenden Werkvertrags ausnahmsweise als Zustimmung zur Art der Auftragserledigung (z.B. Einschaltung eines Drittunternehmens) zu werten sein, wenn er nach Treu und Glauben verpflichtet war, einem als notwendig erläuterten Vorgehen unverzüglich zu widersprechen (§ 242 BGB).

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Die Fälligkeit der Werklohnforderung nach § 641 Abs. 1 BGB setzt Abnahme voraus; eine Abnahme kann konkludent durch längere rügelose Ingebrauchnahme erfolgen, wobei der Besteller im Rahmen sekundärer Darlegungslast Zeitpunkt und Inhalt behaupteter Rügen substantiiert vorzutragen hat.

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Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, wenn die bestrittene Tatsache Gegenstand eigener Wahrnehmung des Bestreitenden gewesen sein muss (z.B. vor Ort erbrachte Arbeitsstunden).

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Besteht ein Herausgabeanspruch des Bestellers aus § 985 BGB, kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung begründen; es ist nach dem Rechtsgedanken des § 320 Abs. 2 BGB wertmäßig zu begrenzen, wenn der herauszugebende Gegenstand faktisch wertlos ist.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 989, 990 BGB§ 273 BGB§ 631 Abs. 1 BGB§ 632 Abs. 1, 2 BGB§ 632 Abs. 2 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 13.012,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 zu zahlen, allerdings in Höhe von 1.000 EUR lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Rechners Codatron 16 des Herstellers Nedap. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt ein auf Melkanlagen spezialisiertes Elektrofachgeschäft. Der Beklagte ist Landwirt. Die Parteien streiten um eine Mehrzahl von Entgelten für von der Klägerin erbrachte Leistungen. Widerklagend beantragt der Beklagte die Feststellung, dass von der Klägerin Schadensersatz zu leisten sei.

3

Rechnung Nr. 1 vom 1.7.2010

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Mit dieser Rechnung macht die Klägerin einen Betrag von 8868,48 EUR für die Reparatur der computergestützten Fütterungsanlage für Milchkühe des Beklagten sowie für Arbeiten an der Milchmengenmesseinrichtung geltend. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 1.7.2010, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 13 der Akte.

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Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Um die Monatswende April/Mai 2008 – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – kam es zu einem Überspannungsschaden aufgrund Blitzeinschlags in der computergestützten Fütterungsanlage des Beklagten. Bei der Computersteuerung handelte es sich um das System Codatron 80. Die Parteien kamen überein, dass die Klägerin die Fütterungsanlage reparieren solle.

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Zunächst setzte die Klägerin die Fütterungsanlage notdürftig in Stand. Die hierbei verwendeten Gerätschaften stellte sie dem Beklagten nicht in Rechnung.

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Die Klägerin zog sodann in Betracht, die beschädigte Computersteuerung durch Austausch der Platine zu reparieren. Sie entschied sich jedoch für den Austausch der Computersteuerung. Der Grund hierfür ist streitig.

9

Im Folgenden baute die Klägerin unter Zuhilfenahme der Fa. E1 einen Nedap X-Act-Rechner nebst drei Schnittstellen und Drucker ein. Der Zeuge E2 nahm dabei das alte C80-System an sich. Außerdem stellte die Klägerin dem Beklagten einen gebrauchten PC Compa als Bedieneinheit und einen gebrauchten Monitor zur Verfügung. Die Klägerin berechnete hiervon in der o.g. Rechnung lediglich die drei Schnittstellen und den gebrauchten PC.

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Im weiteren Verlauf tauschte die Klägerin den gebrauchten PC und den gebrauchten Monitor gegen Neugeräte aus, nämlich einen PC System Siemens Esprimo und einen Monitor 19‘‘ TFT. Anlass war hinsichtlich des PC, dass der Beklagte ein Neugerät verlangte.

11

Mit Schreiben vom 7.1.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin Reparatur der EDV-Anlage für den Melk- und Fütterungsbetrieb. Er setzte hierzu eine Frist bis vom 12.1.2009. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anl. B2, Bl. 52 der Akte.

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Die Klägerin tauschte den Rechner X-Act am 14.01.2009 gegen einen in der Bedienung einfacheren Nedap C16-Rechner aus. Zudem ersetzte sie den bisher angeschlossenen Drucker gegen einen mit dem C16-Rechner kompatiblen Drucker.

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Als Materialkosten machte die Klägerin – unter Berücksichtigung einer späteren Korrektur wegen einer versehentlich dreifachen Abrechnung des Druckers – mit der o.g. Rechnung einen Betrag von 4489 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend, und zwar für

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       einen Nedap X Rechner C16 mit Netzteil (2460 EUR),

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       drei Nedap Schnittstellen (923 EUR),

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       einen Nedap Drucker (271 EUR),

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       ein PC System Compa gebraucht (120 EUR),

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       einen Monitor (225 EUR) und

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       ein PC System Siemens Esprimo (490 EUR).

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Zudem enthielt die Rechnung Fremdkosten der Fa. E1 in Höhe von 863 EUR zzgl. Umsatzsteuer und Arbeitsaufwand des Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen I, in Höhe von netto 1.200 EUR. Bei letzterem legte die Klägerin 30,5 Stunden zu einem Stundensatz von 39,50 EUR zu Grunde. Zu den Einzelheiten der Fremdkosten der Fa. E1 wird Bezug genommen auf deren Rechnungen vom 06.05., 22.05. und 17.06.2008, Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.03.2011, Bl. 75-78 der Akte.

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Bei anderer Gelegenheit kamen die Parteien überein, dass die Klägerin Arbeiten an der Milchmengenmesseinrichtung durchführen solle, und zwar den Austausch des Schwimmers und des Reflexionslichttaster. Diese Arbeiten stellte die Klägerin gemeinsam mit den Arbeiten an der Computersteuerung in Rechnung, obwohl kein innerer Zusammenhang bestand. Sie berechnete für den Schwimmer einen Betrag von 51,50 EUR und für den Reflexionslichttaster einen Betrag von 307 EUR.

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Die Klägerin behauptet, der Zeuge E2 habe das alte C80-System mit Zustimmung des Beklagten an sich genommen. Eine günstigere Reparatur der Anlage sei nicht möglich gewesen. Insbesondere sei ein Austausch der im PC eingebauten Platine nicht möglich gewesen, weil die Platine als Ersatzteil nicht mehr auf dem Markt erhältlich gewesen sei. Der Beklagte habe auch einen neuen Monitor verlangt. Ebenso habe der Beklagte den Austausch des X-Act Rechners gegen einen C16-Rechner verlangt.

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Die in Ansatz gebrachten Kosten seien ortsüblich und angemessen.

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Zu den Personalkosten der Firma E1 behauptet die Klägerin, sie habe in Abstimmung mit dem Beklagten die Fa. E1 mit in den Auftrag einbezogen.

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Zu den erbrachten Stunden des Zeugen I behauptet die Klägerin, ein Stundensatz von 39,50 EUR sei üblich. Sie legt ihrer Berechnung 30,5 Stunden zu Grunde. Sie behauptet, der Zeuge I habe allerdings einen weit größeren Zeitaufwand erbracht. Unter anderem behauptet die Klägerin, der Zeuge I sei am 31.10.2008 2 Stunden lang auf dem Hof des Beklagten gewesen, um eine Betriebsanleitung auszuhändigen. Zudem sei er am 19.5.2009 eine dreiviertel Stunde vor Ort gewesen, nachdem der Beklagte gerügt habe, dass Daten für die Milchkühe nicht auffindbar seien bzw. eingegeben werden könnten. Am 24.6.2009 sei der Zeuge I erneut auf Rüge eines Datenverlustes eine dreiviertel Stunde bei dem Beklagten vor Ort gewesen. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.8.2012, Bl. 221-223 der Akte.

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Die Klägerin behauptet weiter, sie habe dem Beklagten – unstreitig – eine weitere Nachbesserung oder Erläuterung angeboten. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, er werde jeden Mitarbeiter der Klägerin vom Hofe jagen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Leistung des Klägers um eine Neuanlage, nicht – wie vereinbart – um die Reparatur der alten Anlage handele. Er sei daher nicht verpflichtet, den Preis für eine Neuanlage zu bezahlen. Er behauptet, die Anlage arbeite nicht adäquat, da sie die Futterberechnung nicht selbstständig vornehme. Weiter behauptet er unter Bezugnahme auf in Anlage beigefügte Telefonverbindungsnachweise (Anlage B5 zum Schriftsatz vom 20.04.2011, Bl. 91 ff. der Akte), er habe im Januar 2009 mehrfach bei der Klägerin telefonisch gerügt, mit dem C16-Rechner sei eine exakte Futtermengenberechnung nicht möglich. Der Beklagte bestreitet die erbrachte Stundenzahl mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Ansicht, die klägerische Forderung verstoße gegen den Grundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est als Bestandteil von § 242 BGB, da ihm in gleicher Höhe ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag und §§ 989, 990 BGB zustehe. Dies begründet er damit, dass der Zeuge E2 den Rechner C80 gegen seinen – des Beklagten – Willen mitgenommen habe, hilfsweise damit, dass der Beklagte ihm den Rechner C80 nicht herausgebe. Außerdem macht der Beklagte wegen der von der Klägerin geleisteten Stunden ein Zurückbehaltungsrecht mit der Behauptung geltend, er sei wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung von übermäßigem Stundenaufwand der Klägerin freizustellen.

28

Rechnung Nr. 2 vom 25.08.2009

29

Mit der Rechnung vom 25.8.2009 macht die Klägerin einen Betrag von 1000,79 EUR wegen des Austausches einer Pumpe auf dem Hof des Beklagten geltend. Insbesondere ist in der Rechnung ein Betrag von 750 EUR netto für eine gebrauchte Wasserringpumpe enthalten. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 25.8.2009, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 15 der Akte.

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Die Pumpe der Melkanlage des Beklagten fiel an einem Sonntagmorgen aus. Daher beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Reparatur. Daraufhin tauschte die Klägerin die defekte Pumpe gegen ein gebrauchtes Gerät aus.

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Die Klägerin behauptet, eine Reparatur der alten Pumpe sei unwirtschaftlich gewesen. Zudem habe der Beklagte einem Austausch der Pumpe im Nachhinein telefonisch zugestimmt.

32

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ein Entgelt für die Installation einer neuen Pumpe nur verlangen könnte, wenn er einen entsprechenden Neuauftrag gegeben hätte.

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Rechnung Nr. 4 vom 13.5.2009

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Mit dieser Rechnung macht die Klägerin Entgelt für zwei Aufträge geltend.

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Am 5.1.2009 reparierte die Klägerin im Auftrag des Beklagten die Fütterung und tauschte den Getriebemotor aus. Hierfür macht sie einen Betrag von 296,75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend.

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Am 9.5.2009 führte die Klägerin im Auftrag des Beklagten eine Generalüberholung der Melkanlage durch. Der Beklagte quittierte den Empfang der Leistungen. Die Klägerin stellte einen Betrag von 1601,90 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.

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Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 13.5.2009, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 17 der Akte.

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Der Beklagte behauptet, das bei der Generalüberholung verwendete Reinigungsmittel sei bereits kristallisiert und damit unbrauchbar gewesen.

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Rechnung Nr. 5 vom 30.01.2009

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Mit der Rechnung vom 30.1.2009 macht die Klägerin den Kaufpreis in Höhe von 149,23 EUR für die Lieferung von Reinigungsmitteln für die Melkanlage des Beklagten geltend. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 30.1.2009, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 19 der Akte.

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Der Rechnung liegt zu Grunde, dass die Klägerin dem Beklagten am 28.1.2009 insgesamt 80 kg Reinigungsmittel lieferte.

42

Der Beklagte behauptet, dass Reinigungsmittel sei kristallisiert und damit unbrauchbar gewesen.

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Rechnung Nr. 6 vom 31.12.2008

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Mit der Rechnung vom 31.12.2008 macht die Klägerin einen Betrag von 670,27 EUR für die Reparatur einer defekten Elektronik an einer Futterbox am 29.12.2008 geltend. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 31.12.2008, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 20 der Akte.

45

Bereits der Gegenstand der geschlossenen Vereinbarung ist streitig.

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Die Klägerin behauptet, eine Elektronikkarte in der Futterbox sei defekt gewesen. Hierauf habe sich der Reparaturauftrag des Beklagten bezogen. Sie habe die Karte ausgetauscht und so den Defekt behoben.

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Der Beklagte behauptet, es habe sich um einen Versuch der Klägerin gehandelt, elektronische Unstimmigkeiten zu beseitigen. Diese resultierten aus der fehlerhaften Installation nach dem Blitzschaden im Frühjahr 2008.

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Rechnung Nr. 7 vom 15.09.2008

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Mit der Rechnung vom 15.9.2008 macht die Klägerin ein Entgelt i.H.v. 301,37 EUR für die Reparatur des Motors einer Futterbox geltend. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 15.9.2008, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 21 der Akte.

50

Der Motor einer Futterbox auf dem Hof des Beklagten war defekt. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Reparatur. Die Klägerin führte am 6.9.2008 durch ihren Mitarbeiter I Reparaturarbeiten durch. Der Beklagte unterzeichnete im Anschluss einen Lieferschein. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 5.4.2012, Bl. 181 der Akte.

51

Die Klägerin behauptet, es habe sich um einen anderen Motor als denjenigen gehandelt, der am 19.08.2008 eingebaut worden sei und zu dem sich die Rechnung Nr. 8 verhalte.

52

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Arbeiten nicht erfolgreich durchgeführt.

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Rechnung Nr. 8 vom 01.09.2008

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Mit der Rechnung vom 1.9.2008 macht die Klägerin ein Entgelt i.H.v. 650,79 EUR für die Reparatur eines weiteren Getriebemotors einer Fütterungsbox sowie für die Lieferung von Reinigungsmitteln geltend. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in Kopie zur Akte gereichte Rechnung vom 1.9.2008, Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 22 der Akte.

55

Am 19.8.2008 führte die Klägerin Reparaturarbeiten am Motor Nr. 1 der Futterbox II auf dem Hof der Beklagten in seinem Auftrag durch. Zugleich lieferte sie dem Beklagten 80 kg Reinigungsmittel. Daraufhin unterzeichnete der Beklagte einen Lieferschein. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 5.4.2012, Bl. 182 der Akte.

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Der Beklagte behauptet, die Reparatur sei nicht erfolgreich verlaufen und das gelieferte Reinigungsmittel sei kristallisiert und damit mangelhaft gewesen.

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Zinsforderung

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Mit Schreiben vom 22.7.2010 sprach die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungserinnerung aus und bat um Überweisung der Rechnungsbeträge bis zum 1.8.2010. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift 28.12.2010, Bl. 23 der Akte.

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Am 5.8.2010 sprach die Klägerin dem Beklagten eine erste Mahnung aus. Zugleich setzte sie dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 15.8.2010. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 24 der Akte.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

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Die Klägerin macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR geltend. Hierzu behauptet sie, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigtem zunächst einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt und erst danach Klageauftrag.

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Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14.145,02 EUR nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen. Der Beklagte hat die Rechnung Nr. 3 vom 24.08.2009 in Höhe von 244,70 EUR anerkannt. Dort wird ein Stundensatz für den Zeugen I in Höhe von 39,50 EUR in Ansatz gebracht. Zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage zur Klageschrift vom 28.12.2010, Bl. 16 der Akte. Die Kammer hat daraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 14.145,02 EUR abzüglich anerkannter 244,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2010 zu zahlen; an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 755,80 EUR zu zahlen und – hierzu hilfsweise – ihn gegenüber den Rechtsanwälten Hans Kröger & Kollegen, Münsterstraße 41, 49477 Ibbenbüren von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 755,80 EUR freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hilfswiderklagend beantragt der Beklagte,

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festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund der Inbesitznahme des im Eigentum des Beklagten stehenden Codatron-80 Rechners der Firma NEDAP durch die Klägerin im Rahmen des durch den Beklagten erteilten Reparaturauftrages seiner computergestützten Fütterungsanlage für Milchkühe entstanden sind;

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hilfsweise hierzu die Klägerin zu verurteilen, dem Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aufgrund der verweigerten Herausgabe der computergestützten Fütterungsanlage des Beklagten, insbesondere des Codatron-80 Rechners, seit dem 13.1.2009 entstanden sind.

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Der Beklagte macht hinsichtlich aller Rechnungen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Er verlangt in diesem Rahmen Rückgabe der in seinem Eigentum stehenden Codatron-80-Anlage. Diese Anlage verwahrt unstreitig der Zeuge E2.

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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2012 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen O, I, I1 und E2. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen, Bl. 146 ff. der Akte.

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Zudem hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 25.5.2013 Bezug genommen. Zudem ist der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 ergänzend angehört worden. Zum Ergebnis wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 307 ff. der Akte

73

In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 hat die Kammer zudem erneut Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen I. Auch insofern wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 307 ff. der Akte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weitgehend Erfolg (hierzu unter I.). Die Hilfswiderklage war hingegen mit beiden Anträgen abzuweisen (hierzu unter II.).

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I.

77

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig.

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Sie ist auch weitgehend begründet. Der Klägerin stehen die im Einzelnen aufgeführten Ansprüche zu (hierzu unter 1.), zu einem Teil konnte sich der Beklagte allerdings auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (hierzu unter 2.).

79

1.

80

Rechnung Nr. 1 vom 1.7.2010

81

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 7.624,48 EUR wegen der Reparatur der Fütterungsanlage aus den §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1, 2 BGB.

82

Die Parteien haben einen Werkvertrag mit dem Inhalt geschlossen, die Klägerin möge die durch einen Blitzschaden beschädigte Fütterungsanlage reparieren.

83

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, da eine Vergütung zwischen den Parteien nicht vereinbart worden ist.

84

Der oben genannte Betrag entspricht der Üblichkeit.

85

Die von der Klägerin gewählte Abrechnung nach Aufwand ist ebenfalls üblich.

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Wegen des verbauten Materials hat die Klägerin einen Anspruch auf 4.749 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

87

Im Falle der Abrechnung nach Aufwand, die – wie hier – anzunehmen ist, wenn keine andere Abrechnungsart vereinbart ist, hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Vergütung für solche Leistungen, auf die der Besteller nach § 242 BGB einen Anspruch hatte. Nach der genannten Vorschrift hat der Schuldner eine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im Rahmen des Werkvertrags bedeutet das insbesondere, dass der Unternehmer die Maßnahmen zu treffen hat, die für die Erreichung des vereinbarten Erfolgs lege artis erforderlich sind.

88

Die Klägerin hat ihre Leistung so bewirkt, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Insbesondere hat sie das Gebot der Erforderlichkeit berücksichtigt.

89

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr gewählte Art der Reparatur durch Austausch der Computersteuerung sei notwendig gewesen. Zwar hat der Beklagte dies bestritten. Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer aber die Notwendigkeit dieser Art der Reparatur bewiesen. Als alternative Art der Reparatur stand lediglich der Austausch der in der Computersteuerung eingesetzten Platine im Raum. Dieser Weg der Reparatur war indes nach Überzeugung der Kammer der Klägerin verschlossen, da eine Ersatzplatine auf dem Markt nicht mehr erhältlich war.

90

Der Zeuge E2 hat bekundet, dass er selbst den beschädigten C80-Rechner untersucht und festgestellt habe, er sei nicht mehr reparabel. Zudem habe er das Gerät der Fa. O1 geschickt. Auch diese habe erklärt, das Gerät werde nicht mehr repariert.

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Damit hat der Zeuge E2 den klägerischen Vortrag bestätigt.

92

Die Bekundungen des Zeugen sind auch belastbar. Der Zeuge hat umfassend sein Wissen bekundet. Bei Erinnerungslücken im Detail hat er diese eingeräumt, beispielsweise das genaue Ergebnis der Untersuchung des beschädigten Rechners. Zudem hat er kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, da sein Anspruch unabhängig von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits besteht. Zudem spricht für die Zuverlässigkeit seiner Bekundungen die Übereinstimmung mit anderen Beweismitteln. Insbesondere hat die Firma O1 mit Email vom 19.05.2011, Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 27.05.2011, Bl. 110 der Akte, bestätigt, dass C80-Rechner nicht mehr hergestellt und nicht mehr repariert werden. Die Bekundungen des Zeugen O vermögen den Beweiswert der Aussage des Zeugen E2 nicht zu erschüttern. Zwar hat der Zeuge O von einer Karte berichtet, die er als Ersatzteil in die Computersteuerung der Fütterungsanlage des Beklagten eingebaut habe. Dabei hat es sich jedoch nach den Bekundungen des Zeugen I um einen früheren als den streitgegenständlichen Schadensfall gehandelt. Dies ist auch deshalb überzeugend, weil der Beklagte gerade nicht behauptet, es sei eine Karte als Ersatzteil eingebaut worden, sondern, es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, eine solche Karte zu besorgen.

93

Auch aus einem weiteren Rechtsgrund entspricht die Leistung der Klägerin der Üblichkeit. Bei der Installation der zuletzt verbauten Anlage war der Beklagte nämlich mit ihrer Installation einverstanden. Dies hat die Klägerin behauptet und durch die Bekundungen des Zeugen E2 bewiesen. Die Bekundungen des Zeugen sind auch aus den bereits dargelegten Gründen belastbar.

94

Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Preise für die Pos. 1-3 der Rechnung waren auch angemessen. Dies hat die Klägerin behauptet und durch das Sachverständigengutachten des Sachverständigen T bewiesen. Abgesehen von dem PC System Compa gebraucht hat der Sachverständige alle Preise als eher günstig bewertet und damit den klägerischen Vortrag gestützt. Der Sachverständige hat unter Vorlage von Preislisten seine Bewertungen begründet. Die Kammer hat keinen Anlass, an seinen Ausführungen zu zweifeln. Insbesondere hat auch der Beklagte die Ausführungen des Sachverständigen nach dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 nicht mehr angegriffen. Methodisch nicht angreifbar ist, dass der Sachverständige zur Bestimmung der Üblichkeit auf Preislisten von Konkurrenten zurückgegriffen hat. Nur durch eine Betrachtung der Konkurrenz lässt sich die Marktüblichkeit feststellen.

95

Weiter hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Vergütung des installierten Monitors in Höhe von 225 EUR netto. Der Beklagte hat einen solchen Monitor ausdrücklich verlangt. Zwar hat der Beklagte die diesbezügliche Behauptung der Klägerin bestritten. Die Klägerin hat indes diese Tatsache zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Der Zeuge I hat bekundet, dass der Beklagte einen neuen Monitor verlangt habe. Damit hat der Zeuge den klägerischen Vortrag insoweit bestätigt. Die Bekundungen des Zeugen I sind auch belastbar. Es spricht für die Bekundungen deren innere Wahrscheinlichkeit. Unstreitig ist der Monitor nämlich geliefert worden. Dass der Beklagte die Installation eines neuen Monitors hinnimmt, ohne ihn bestellt zu haben, ist im Höchtsmaße unwahrscheinlich. Auch ist die Vergütung der Höhe nach üblich. Dies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Es wird Bezug genommen auf obige Ausführungen zur Würdigung der Darlegungen des Sachverständigen.

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Weiter hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Vergütung des PC Systems Siemens Esprimo in Höhe von 490 EUR netto. Unstreitig hat der Beklagte diesen neuen PC verlangt. Dass der Preis der Höhe nach angemessen ist, hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gericht dargelegt.

97

Unberücksichtigt gelassen hat die Kammer den Preis für das PC System Compa gebraucht (Pos. 4). Die beweisbelastete Klägerin hat zwar die Üblichkeit der Vergütung behauptet, ist insofern aber beweisfällig geblieben. Der Sachverständige T hat sich in seinem Gutachten vom 25.05.13 nicht in der Lage gesehen, die Angemessenheit eines gebrauchten PCs für einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zu beantworten. Diese Unsicherheit geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Mangels belastbarer Anhaltspunkte war noch nicht einmal eine gerichtliche Schätzung nach § 287 II ZPO möglich.

98

Die Fremdkosten der Fa. E1 (Pos. 5, 6, 8) sind dem Grunde nach ersatzfähig. Soweit es um die von der Fa. E1 der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeitseinheiten geht, bedurfte es keiner besonderen Absprache zwischen den Parteien, um die Einschaltung eines Drittunternehmen zu ermöglichen. Dies ergibt sich daraus, dass eine dem § 613 S. 1 BGB entsprechende Vorschrift im Werkvertragsrecht fehlt.

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Gleiches gilt aber im Ergebnis auch für die geltend gemachten Wegekosten. Denn der Beklagte war mit der Einschaltung eines Drittunternehmens einverstanden. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge I dem Beklagten die Notwendigkeit der Einschaltung eines Drittunternehmens mitgeteilt hat, ohne dass der Beklagte dem widersprochen hätte. Eine ausdrückliche Zustimmung war insofern nicht erforderlich. Vielmehr war der Beklagte nach § 242 BGB verpflichtet, dem Zeugen I unverzüglich zu widersprechen, wenn er die Einschaltung eines Drittunternehmens nicht gewünscht hätte. Zwar ist Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung. Schweigen kann aber in Ausnahmefällen als Zustimmung gewertet werden, wenn der andere Teil nach § 242 BGB verpflichtet war, zu widersprechen. Insbesondere kann innerhalb eines bereits bestehenden Werkvertrags vom Besteller erwartet werden, dass er einer bestimmten Art und Weise der Auftragserledigung widerspricht, wenn der Unternehmer ihm diese als notwendig in einem Gespräch bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile darstellt.

100

So lag es auch hier. § 242 BGB konnte Anwendung finden, da mit dem Reparaturauftrag bereits ein Schuldverhältnis vorlag. Der Zeuge I hat als Vertreter der Klägerin dem Beklagten in einem persönlichen Gespräch die Notwendigkeit der Einschaltung einer Drittfirma erläutert. Daraufhin hat der Beklagte sich nicht weiter geäußert. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Beklagten etwas daran hätte hindern können, seinen entgegenstehenden Willen zu äußern.

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Dass der Zeuge I den Beklagten über die Einschaltung eines Drittunternehmens informiert hat und der Beklagte daraufhin geschwiegen hat, hat der Beklagte zwar bestritten. Der Sachverhalt steht aber insoweit zur Überzeugung des Gerichts fest.

102

Der Zeuge I hat bekundet, er habe mit dem Beklagten die Einschaltung der Fa. E1 besprochen. Daraufhin habe sich der Beklagte nicht geäußert. Er habe aber insbesondere auch nicht gesagt, er wünsche die Beteiligung der Fa. E1 nicht. Damit hat der Zeuge I den klägerischen Vortrag bestätigt.

103

Die Bekundungen des Zeugen sind auch belastbar. Insbesondere zeichnen sie sich dadurch aus, dass sie keine besondere Belastungstendenz zu Lasten des Beklagten zeigen. Hätte der Zeuge beispielsweise die Klägerin besserstellen wollen, weil er als deren Angestellter in deren Lager steht, so hätte er entsprechend bekunden können, der Beklagte sei mit der Einschaltung der Fa. E1 einverstanden gewesen. Dass der Beklagte auf die Mitteilung des Zeugen gar nichts gesagt hat, erscheint der Kammer auch schon allein deshalb als sehr naheliegend, weil sie den Beklagten in der mündlichen Verhandlung als eher schweigsamen Menschen kennen gelernt hat, der nur spricht, wenn es notwendig ist.

104

Die Fremdkosten sind auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat sich zu den tatsächlichen Grundlagen der Rechnungen der Fa. E1 nicht näher eingelassen. Daher sind diese als unstreitig anzusehen. Insbesondere ist daher davon auszugehen, dass die Fa. E1 am 05.05.2008 und am 22.05.2008 insgesamt 9 Stunden auf dem Hof des Beklagten zugebracht hat und dafür 820 km zurücklegen musste.

105

Die Tatsache, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur Fa. E1 die Rechnungen noch nicht beglichen hat, ist für den Anspruch zwischen den Parteien irrelevant. Geltend gemacht ist ein Entgeltanspruch. Dieser kann sich – anders als etwa ein Schadensersatzanspruch – nicht auf Freistellung von einer Verbindlichkeit richten. Im Verhältnis zwischen den Parteien eines Werkvertrags gilt die vom Drittunternehmer erbrachte Leistung als Leistung des Werkunternehmers. Der Werkunternehmer ist daher berechtigt, Leistungen die – rein faktisch – von Dritten erbracht worden sind, dem Besteller in Rechnung zu stellen, sobald diese erbracht und abgenommen sind.

106

Wegen des Arbeitsaufwandes des Mitarbeiters der Klägerin, des Zeugen I, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.175,13 EUR netto.

107

Die Kammer hat dabei einen Stundensatz von 39,50 EUR netto und geleistete Stunden von 29,75 zu Grunde gelegt.

108

Zwar hat die Beklagtenseite den Stundensatz von 39,50 EUR bestritten. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass dieser Stundensatz in der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien üblich und damit konkludent vereinbart war. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Beklagtenseite die Rechnung Nr. 3 vom 24.08.2009 anerkannt hat, ohne Einwendungen zur Höhe des Stundensatzes zu erheben, obwohl auch diese Rechnung einen Stundensatz von 39,50 EUR netto enthält. Substantielle Einwendungen gegen diese Stundensatzhöhe hat die Beklagtenseite nicht erhoben. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass in der langjährigen Geschäftsbeziehung ein anderer Stundensatz üblich gewesen sei.

109

Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen I, 29,75 Stunden im Zusammenhang mit der Reparatur der durch den Blitz geschädigten Melkanlage geleistet. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Darlegungen der Klägerseite aus dem Schriftsatz vom 16.8.2012, Bl. 221-223 der Akte.

110

Zwar hat die Beklagtenseite die Stundenzahl mit Nichtwissen bestritten. Dieses bestreiten mit Nichtwissen ist aber unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass es sich bei der Stundenzahl um eine Tatsache handelt, die weder eine eigene Handlung noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist. Vielmehr spricht dafür, dass die vom Zeugen I geleisteten Stunden vom Beklagten wahrnehmbar waren, dass der Zeuge I die Leistungen auf dem Hof des Beklagten erbracht hat. Wenn der Beklagte nunmehr mit Nichtwissen bestreiten will, so hätte er darlegen müssen, warum er die geleisteten Stunden des Zeugen I nicht wahrnehmen konnte.

111

In weiter geltend gemachter Höhe konnte die Kammer der Klägerin die geltend gemachten Stunden nicht zuerkennen.

112

Soweit die Klägerin 2 Stunden am 31.10.2008 für die Aushändigung einer Betriebsanleitung in Ansatz bringt, ist dies offensichtlich falsch und damit nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht unbeachtet zu lassen.

113

Ebenso hat die Kammer die am 19.5.2009 und am 24.6.2009 erbrachten Stunden unberücksichtigt gelassen. Die Klägerseite hat hier schon nicht schlüssig die Üblichkeit dargelegt. Denn nach ihrem eigenen Vortrag handelt es sich um ein Tätigwerden auf Rüge des Beklagten. Bei einem solchen Tätigwerden auf Rüge handelt es sich indes um eine nicht zu vergütende Nacherfüllung.

114

Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.217,35 EUR.

115

Der Anspruch ist auch fällig, § 641 I 1 BGB. Der Beklagte hat die Anlage konkludent durch längerfristige rügelose Ingebrauchnahme abgenommen. Der Beklagte nutzt die Computersteuerung auf Basis des Systems C16 mittlerweile seit Ende 2008. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 7.1.2009 ohne nähere Spezifizierung die Reparatur der EDV-Anlage unter Fristsetzung bis zum 12.1.2009 gefordert. Erst danach ist aber der C16-Rechner eingebaut worden. Seitdem nutzt er die Anlage jedoch unstreitig. Der Beklagte hat – im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast – nicht hinreichend dargelegt, wann er gegenüber wem Rügen geltend gemacht haben will. Soweit der Beklagte pauschal auf Telefonrechnungen Bezug nimmt, um telefonische Mängelrügen zu begründen, ist dies prozessual unzulässig. Es ist nicht Sache der Kammer, sich aus Anlagen den Sachverhalt zu erschließen.

116

Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 I BGB wegen eines möglichen Anspruchs auf Nacherfüllung steht dem Beklagten nicht zu. Zum einen hat sich der Beklagte insofern auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Zum anderen ist dem Beklagten nach § 242 BGB wegen Lossagung vom Vertrag versagt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB zu berufen. Dieses Lossagen vom Vertrag ist in der Androhung zu sehen, der Beklagte werde jeden Mitarbeiter der Klägerin vom Hof jagen. Zwar hat der Beklagte die diesbezügliche klägerische Behauptung bestritten. Jedoch hat die Klägerin seine Behauptung bewiesen. Der Zeuge I1 hat bekundet, dass der Beklagte in einem Telefonat im Jahre 2010 gesagt habe, er wolle niemanden mehr von der Klägerin auf dem Hof haben, falls jemand komme, werde er denjenigen vom Hofe jagen. Damit hat der Zeuge die Behauptung der Klägerin bestätigt. Die Bekundungen des Zeugen sind auch belastbar. Insbesondere steht der Zeuge nicht mehr im Lager der Klägerin. Zwar führte er freiberuflich die Buchführung der Klägerin. Diese Tätigkeit hat er jedoch im Jahre 2011 aufgegeben. Es ist also keinerlei Interesse des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits erkennbar.

117

Weder verstößt die Geltendmachung der klägerischen Forderung aus der Rechnung Nr. 1 gegen Treu und Glauben in der Form des dolo-agit-Grundsatzes in Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Ansichnahme bzw. der Nichtherausgabe des C80-Rechners noch steht dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadensersatzanspruches wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung zur Seite. Denn der Beklagte hat schon nicht dargelegt, wie sich ein solcher Anspruch genau errechnen soll. Die pauschale Behauptung, die Gegenansprüche entsprächen in ihrer Höhe der klägerischen Rechnung, reicht nicht aus.

118

Schließlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung für Schwimmer und Reflexionslichttaster in Höhe von 426,62 EUR, §§ 631 I, 632 I, II, 641 I 1 BGB. Die Installation dieser Bestandteile ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachverständige hat die Üblichkeit und Angemessenheit der Rechnungsbeträge insofern bestätigt. Die Abnahme ergibt sich aus der rügelosen Nutzung der Anlage.

119

Rechnung Nr. 2 vom 25.08.2009

120

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.000,79 EUR wegen des Austausches der Pumpe aus §§ 631 I, 632 I, II BGB. Ein Werkvertrag kam dadurch zu Stande, dass der Beklagte die Klägerin mit der Reparatur einer defekten Pumpe beauftragt hat.

121

Die Klägerin kann nach § 632 II BGB die übliche Vergütung für ihre Leistung verlangen. Denn die Parteien vereinbarten keine der Höhe nach bestimmte Vergütung.

122

Der Betrag von 1.000,79 EUR ist auch üblich.

123

Insbesondere kann die Klägerin einen Betrag von 750 € netto für den Einbau eines gebrauchten Aggregates verlangen. Zwar hat der Beklagte lediglich die Reparatur der Pumpe in Auftrag gegeben. Eine solche Abrede ist im wohlverstandenen Interesse beider Parteien aber dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Anlage wieder in einen funktionsfähigen Zustand bringen solle, und zwar – im Hinblick auf das häufige Melkerfordernis – schnell und möglichst kostengünstig. Diesen Vorgaben ist die Klägerin durch den Austausch des gesamten Aggregates und den Einsatz eines gebrauchten gerecht geworden.

124

Es war im ureigensten Interesse des Beklagten, dass wegen des Melkerfordernisses die Pumpenanlage möglichst bald wieder in Stand gesetzt wurde. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine Reparatur der alten Pumpe erhebliche Zeit in Anspruch genommen hätte, was ein schnelles Melken der Kühe gerade nicht sichergestellt hätte. Aus dieser Dringlichkeit der Maßnahme ergibt sich, dass die Vereinbarung der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Pumpe auch den Austausch der Pumpe umfasste, wenn dies schnell und kostengünstig erfolgen konnte.

125

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Austausch der Pumpe durch ein gebrauchtes Gerät den Anforderungen an Schnelligkeit und Kostengünstigkeit genügte. Eine Reparatur der Pumpe hätte länger gedauert und wäre wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen.

126

Der Sachverständige hat dargelegt, dass eine schnelle Wiederherstellung der Pumpleistung nur durch den Austausch und nicht durch die Reparatur der Pumpe in Betracht kam. Zweifel an diesen Darlegungen des Sachverständigen hat die Kammer nicht. Ebenso hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass die Reparatur der alten Pumpe erhebliche Kosten verursacht hätte, die zudem nur ein technisch unbefriedigendes Ergebnis hervorgebracht hätte.

127

Daher kommt es auf die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe dem Einbau einer anderen Pumpe ausdrücklich zugestimmt, nicht an.

128

Der Betrag von 750 EUR als solcher ist üblich. Davon ist die Kammer durch die Ausführungen des Sachverständigen T überzeugt. Der Sachverständige hat dargetan, der Preis für einen Austausch des gesamten Aggregates (Pumpe und Motor) betrage nach Liste für das Jahr 2007 4.350 EUR; die Pumpe als Ersatzteil allein koste 3.910 €. Daher sei ein Preis von 750 EUR nicht zu beanstanden. Damit hat der Sachverständige den klägerischen Vortrag bestätigt. Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer nicht, zumal der Beklagte den Betrag von 750 EUR nicht konkret angegriffen hat.

129

Die anderen Rechnungspositionen sind vom Beklagten nicht bestritten.

130

Der Rechnungsbetrag ist auch nach § 641 I 1 BGB fällig. Der Beklagte hat das Werk durch Ingebrauchnahme konkludent abgenommen.

131

Rechnung Nr. 4 vom 13.05.2009

132

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 282,63 EUR zzgl. Umsatzsteuer wegen der Reparatur der Fütterung nach §§ 631, 632 I, II, 641 I 1 BGB. Der Beklagte hat hierzu keine Einwendungen erhoben.

133

Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.906,26 EUR aus §§ 631 I, 632 I, II BGB wegen der Generalüberholung der Melkanlage. Einwendungen zur Höhe hat der Beklagte nicht erhoben.

134

Der Betrag ist auch fällig, § 641 I 1 BGB. Eine Abnahme liegt vor. Der Beklagte hat den Empfang der Arbeiten quittiert und die Anlage nach der Generalüberholung weitergenutzt, ohne zeitnah die Unbrauchbarkeit der Generalüberholung zu rügen. Davon muss die Kammer jedenfalls ausgehen. Denn es hätte dem Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, Zeitpunkt und Inhalt der Rüge darzulegen. Dies ist nicht geschehen.

135

Die Forderung ist auch durchsetzbar. Zwar hat der Beklagte behauptet, die Leistung der Klägerin sei wegen der Kristallisierung des Reinigungsmittels vollständig unbrauchbar gewesen. Zum einen hat sie hierfür keinen geeigneten Beweis angeboten, obwohl dieser ihr nach Abnahme obliegt. Zum anderen hemmt das Vorhandensein von Mängeln allein nicht die Forderung. Vielmehr obliegt es dem Besteller, Gegenrechte geltend zu machen und diese der Forderung des Unternehmers etwa im Wege des Zurückbehaltungsrechtes entgegenzuhalten. Dies ist nicht geschehen. Auch kann nicht angenommen werden, dass der anwaltlich vertretene Beklagte die Einrede des § 320 BGB konkludent erhoben hat.

136

Rechnung Nr. 5 vom 30.01.2009

137

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 149,23 EUR nach § 433 II BGB für die Lieferung von Reinigungsmitteln. Zwar rügt der Beklagte einen Mangel, und zwar die Kristallisierung des Reinigungsmittels. Der Beklagte hat aber zum ersten schon nicht ausreichend dargelegt, dass dieser Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. Zum zweiten hat der Beklagte keinen Beweis angeboten, obwohl die Klägerin die Mangelhaftigkeit bestritten hat und der Beklagte hierfür nach Gefahrübergang beweisbelastet ist. Zum dritten ist die Behauptung eines Mangels an sich nicht geeignet, die Forderung zu hemmen; vielmehr muss in diesem Fall der Käufer Gegenrechte etwa im Rahmen von § 320 BGB geltend machen, was nicht geschehen ist.

138

Rechnung Nr. 6 vom 31.12.2008

139

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 670,27 EUR aus §§ 631 I, 632 I, II, 641 I 1 BGB. Zur Überzeugung der Kammer hat es sich bei dem Austausch der Sender-Empfänger-Karte am 29.12.2008 nicht um eine Nacherfüllung hinsichtlich des der Rechnung Nr. 1 zu Grunde liegenden Werkvertrags gehandelt, sondern um die Behebung eines eigenständigen Defektes an der Karte und damit um einen eigenständigen Werkvertrag. Die Klägerin hat dargelegt, dass es sich bei der Sender-Empfänger-Karte nicht um ein Bauteil an der Computersteuerung, sondern um einen Bestandteil der Futterbox selbst handelt. Der Zeuge I hat überzeugend bestätigt, dass ein Zusammenhang zwischen der neuen Computersteuerung und der Reparatur der Sender-Empfänger-Karte nicht bestehe. Schließlich spricht ein weiteres Indiz für einen eigenständigen Defekt: Hätte es sich um einen Fehler beim Zusammenspiel von Computersteuerung und Karte in der Futterbox gehandelt, so hätten Ausfallerscheinungen schon früher auftreten müssen. Dies hat aber schon der Beklagte nicht dargelegt.

140

Rechnung Nr. 7 vom 15.9.2008

141

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Werkvertrag über die Reparatur eines der Motoren der Fütterungsanlage in Höhe von 301,37 EUR, §§ 631 I, 632 I, II BGB.

142

Es handelt sich um einen eigenständigen Werkvertrag und nicht lediglich um die Nacherfüllung des Werkvertrags, der der Rechnung Nr. 8 zu Grunde liegt. Denn defekt war nicht derjenige Motor, den die Klägerin am 19.08.2008 eingesetzt hatte. Dies hat zwar der Beklagte bestritten. Der Zeuge I hat die von der Klägerseite behauptete Tatsache aber zur Überzeugung der Kammer bekundet.

143

Der Vergütungsanspruch ist auch fällig, § 641 I 1 BGB. Der Beklagte hat das Werk durch Unterzeichnung des Lieferscheins und anschließende rügelose Nutzung abgenommen. Dass der Beklagte zeitnah nach Beendigung der Arbeiten Mängel gerügt hätte, hat er schon nicht behauptet. Die Üblichkeit der Vergütung hat der Beklagte nicht bestritten.

144

Auch steht dem Beklagten nicht die Einrede aus § 320 BGB in Verbindung mit einem Nacherfüllungsanspruch zu, §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Denn ein solcher Nacherfüllungsanspruch besteht nicht. Davon muss die Kammer ausgehen. Für seine Behauptung, die Anlage habe auch nach der Reparatur nicht funktioniert, hat der Beklagte keinen Beweis angeboten.

145

Rechnung Nr. 8 vom 1.09.2008

146

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 650,79 EUR aus einem Werk- und aus einem Kaufvertrag.

147

Zum einen schuldet der Beklagte der Klägerin die Vergütung der Reparatur eines Motors einer Futterbox, § 631 I, 632 I, II BGB. Der Vertragsschluss ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Anspruch auf Vergütung ist auch fällig, § 641 I 1 BGB. Der Beklagte hat die Leistung der Klägerin durch Unterzeichnung eines Lieferscheins und anschließende rügelose Nutzung abgenommen. Der Beklagte hätte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Zeitpunkt und Inhalt von Rügen darlegen müssen, was nicht geschehen ist. Eine allgemeine Berufung auf die angebliche Erfolglosigkeit einer Reparatur reicht nicht aus. Die Üblichkeit der Vergütung ist unstreitig.

148

Zum anderen schuldet der Beklagte der Klägerin den Kaufpreis für die Reinigungsmittel aus § 433 II BGB. Die Einrede aus § 320 BGB steht dem Beklagten nicht zur Seite. Der ursprüngliche Anspruch ist durch Leistung erloschen, da eine Übergabe stattgefunden hat, was sich aus dem vom Beklagten unterzeichneten Lieferschein vom 19.08.2008 ergibt. Dem Beklagten steht aber auch nicht die Einrede aus § 320 BGB in Verbindung mit einem Nacherfüllungsanspruch zu, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Denn der Beklagte ist für seine Behauptung, das Reinigungsmittel sei bereits kristallisiert und damit mangelhaft gewesen, beweisfällig geblieben, da er gar kein Beweismittel angegeben hat.

149

Zinsen

150

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Dabei konnte allerdings nicht von einem Verzugsbeginn am 02.08.2010 ausgegangen werden. Denn das Schreiben vom 22.07.2010 enthielt lediglich eine Zahlungsbitte und noch keine Mahnung. Erst das Schreiben vom 05.08.2010 enthielt eine verzugsbegründende Mahnung mit Fristsetzung.

151

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

152

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Denn der Klägerin ist insofern kein Schaden entstanden. Davon muss die Kammer jedenfalls ausgehen. Zwar hat die Klägerin behauptet, ihr sei zunächst ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt worden, dann erst ein Klageauftrag. Diese Behauptung hat indes der Beklagte bestritten. Die Klägerin ist beweisfällig geblieben. Sie hat als Beweismittel lediglich die – unstreitigen – Schreiben vom 22.10.2010, vom 19.11.2010 und vom 01.12.2010 angeboten. Aus diesen Schreiben ist aber nicht zwingend abzuleiten, dass ihnen nicht bereits ein Klageauftrag zu Grunde lag. Andere Beweismittel, etwa die Benennung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen, hat die Klägerin nicht angeboten.

153

2.

154

Dem Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273 I, 985 BGB wegen des vom Zeugen E2 verwahrten Rechners Codatron 80 zu. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Rechners aus § 985 BGB. Der Beklagte ist Eigentümer des Rechners. Die Klägerin ist mittelbare Besitzerin des Rechners bei Besitzmittlung des Zeugen E2. Ein Recht zum Besitz besteht nicht mehr. Ob der Beklagte im Rahmen der Installation der neuen Computersteuerung eine Erlaubnis zur Ansichnahme des Rechners erteilt hat, kann an dieser Stelle offen bleiben; sie ist durch das Herausgabeverlangen jedenfalls erloschen.

155

Der Anspruch des Beklagten beruht auch auf demselben rechtlichen Verhältnis, § 273 I BGB, da es sich um Ansprüche handelt, die in der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien entstanden sind.

156

Das Zurückbehaltungsrecht war jedoch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 320 II BGB auf den in der Urteilsformel ersichtlichen Betrag zu begrenzen, da es sich bei dem verwahrten Rechner Codatron 80 um einen defekten und irreparablen und daher faktisch wertlosen Rechner handelt.

157

II.

158

Die Hilfswiderklage hat keinen Erfolg.

159

Die Hilfswiderklage ist mit dem Antrag zu 1 jedenfalls unbegründet (hierzu unter 1.), mit dem Antrag zu 2 schon unzulässig (hierzu unter 2.).

160

1.

161

Die Hilfswiderklage mit dem Antrag zu 1 ist insofern zulässig, als eine Hilfswiderklage unter der innerprozessualen Bedingung des Unterliegens in der Klage erhoben werden kann. Ob das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Hilfswiderklage mit dem Antrag zu 1 besteht, kann an dieser Stelle offen bleiben, da die Widerklage insofern jedenfalls unbegründet ist. Hier gilt eine Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit.

162

Die Hilfswiderklage ist jedenfalls unbegründet. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Inbesitznahme des C80-Rechners. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 823 I BGB. Die Klägerin hat das Eigentum des Beklagten am Rechner nicht widerrechtlich verletzt. Zur Überzeugung der Kammer war der Beklagte mit der Mitnahme des Rechners durch die Fa. E1 als Subunternehmerin der Klägerin einverstanden. Zwar hat der Beklagte ein solches Einverständnis bestritten. Die Klägerin hat das Einverständnis aber bewiesen.

163

Der Zeuge E2 hat bekundet, er habe den C80-Rechner deinstallieren müssen, um den neuen X-Act Rechner zu installieren. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Er habe dem Beklagten mitgeteilt, er müsse den C80-Rechner mitnehmen, um die Schadensursache festzustellen. Dies sei aus versicherungsrechtlichen Gründen wichtig. Auch hiermit sei der Beklagte einverstanden gewesen.

164

Der Zeuge E2 hat damit die klägerische Behauptung bestätigt.

165

Die Bekundungen des Zeugen sind auch belastbar. Insbesondere weisen sie eine besonders hohe innere Wahrscheinlichkeit auf. Dass ein Reparaturunternehmen beschädigte Teile zur weiteren Untersuchung mitnimmt, entspricht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge. Es ist auch kein Grund erkennbar, warum sich der Beklagte dagegen hätte wehren sollen, zumal er an einem defekten Gerät kein Interesse hat, es aber hingegen sehr in seinem Interesse liegt, die Schadensursache aufzuklären.

166

Wegen des Einverständnisses des Beklagten sind auch alle anderen Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen.

167

2.

168

Die Hilfswiderklage ist mit dem Antrag zu 2 bereits unzulässig. Der Antrag genügt nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klageschrift, die auch für die Erhebung einer Widerklage gelten, § 253 II Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Bei einer Leistungsklage ist der Antrag so genau zu fassen, dass er ohne weiteres durch die Vollstreckungsorgane vollstreckt werden kann. Bei der Hilfswiderklage mit dem Antrag zu 2 handelt es sich um eine Leistungsklage. Denn der Beklagte hat insoweit beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm alle Schäden wegen der verweigerten Herausgabe des C80-Rechners zu ersetzen. Ein entsprechender Tenor wäre indes nicht vollstreckbar. Denn er lässt offen, welche Schäden in welcher Höhe entstanden sind.

169

Legt man die Hilfswiderklage mit dem Antrag zu 2 wohlwollend als Feststellungsklage aus, so ist sie insoweit ebenfalls unzulässig, da das Feststellungsinteresse nicht dargelegt ist, § 256 I ZPO. Teil des Feststellungsinteresses ist der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Wenn ein Anspruchsteller seinen Anspruch beziffern und somit Leistungsklage erheben kann, ist ihm der Weg zur Feststellungsklage versperrt.

170

So liegt es auch hier. Der Beklagte berühmt sich eines Gegenanspruchs, der in gleicher Höhe bestehe wie der klägerische Anspruch. Diese Ausführungen als richtig unterstellt, könnte der Beklagte seine Forderung durch Aufrechnung oder Leistungswiderklage geltend machen.

171

III.

172

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II Nr. 1, 709 ZPO.

173

Abschließend erlaubt sich die Kammer den erläuternden Hinweis, dass pauschales Bestreiten prozessual unbeachtlich ist. Soweit der Beklagte beispielsweise alle klägerischen Positionen dem Grunde, der Höhe, der Ortsüblichkeit und der Angemessenheit nach bestritten hat (Schriftsatz vom 17.04.2012, S. 8, Bl. 195 der Akte) oder die Klägerin jegliches Vorbringen, das von ihr nicht berührt wird (Schriftsatz der Klägerseite vom 9.5.2012, S. 205, Bl. 205 der Akte), hat die Kammer dies unberücksichtigt gelassen.

174

Streitwert: 21.239 EUR (Klage: 14.145 EUR; Widerklage: 7.094 EUR)