Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: 4.000 DM, weitergehende Psychoschäden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt wegen eines Verkehrsunfalls Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schadenspositionen wegen angeblicher psychischer Erkrankung. Das Landgericht verurteilt die Beklagten zum Schmerzensgeld von 4.000 DM, weist die übrigen Ansprüche ab. Zur Begründung fehlt der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und späterer psychischer Erkrankung; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt nicht. Verzögerte Regulierung beeinflusste die Höhe des Schmerzensgeldes.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld 4.000 DM zugesprochen, weitergehende Ansprüche wegen fehlender Kausalität abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art und Umfang der unmittelbaren Verletzungen sowie eine unangemessene Verzögerung der Regulierung zu berücksichtigen.
Für die Zurechnung einer später eingetretenen psychischen Erkrankung als Unfallfolge trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt nicht.
Der Anscheinsbeweis rechtfertigt den Schluss auf einen Unfallzusammenhang nur, wenn Verlauf und Befund dem typischen Bild einer unfallbedingten Störung entsprechen.
Hat ein fachkundiger Sachverständiger die Krankenunterlagen ausgewertet und den Geschädigten klinisch untersucht, kann das Gericht dessen gutachterliche Bewertung ohne weiteres zusätzliches Gutachten zugrunde legen, solange keine zureichenden Zweifel an der Gutachterwürdigkeit bestehen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 4.000,-- DM nebst 4 % Zinsen ab dem 11.04.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger 92 % und die Beklagte 8 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 5.000,-- DM für den Kläger und von
4.500,-- DM für die Beklagten vorläufig voll-
streckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 19.02.1988 auf der Kreuzung T-Straße mit der E-Straße in N zugetragen hat. Der Kläger befuhr die vorfahrtsberechtigte T-Straße und kollidierte im Kreuzungsbereich mit dem aus der untergeordneten E-Straße kommenden Beklagten zu 2), dessen Pkw bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Es ist unstreitig, daß der Beklagte zu 2), der an der Kreuzung ein Stop-Schild beachten mußte, den Unfall verschuldet hat und daß die Beklagten dem Kläger vollen Schadensersatz leisten müssen. Die Parteien streiten nur darum, ob starke Depressionen, die nach dem Unfall beim Kläger aufgetreten sind, Folge des Unfallgeschehens oder allein schicksalsbedingt sind.
Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Kläger vom 19.02. bis 02.03.1988 stationär auf der chirurgischen Abteilung des G-Hospitals in N behandelt. Bei der Aufnahme wurde ein Druckschmerz der rechten Thorax-Hälfte am Sternalansatz, ein difuser Klopfschmerz der unteren Lendenwirbelsäule und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule festgestellt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig, wobei die Beklagte zu 1) im Rahmen der Regulierungsverhandlungen nur die Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Mai 1988 als unfallbedingt akzeptiert hat (Schreiben vom 26.10.1988, Bl. 45 d.A.).
Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma zweiten Grades und ein Hirnödem erlitten. Als Folge hiervon sei er seit dem Unfall depressiv verstimmt. Er sei keinerlei Belastungen mehr gewachsen, antriebsarm und schläfrig; spazierengehen könne er nur noch in der Nähe seines Hauses und über kurze Zeit; ihm fehle jegliche Motivation und er leide ständig unter Schweißausbrüchen und Weinkrämpfen. Demgegenüber sei er bis zu dem Unfall psychisch ganz unauffällig gewesen und habe als Ehemann und Vater von 2 1985 und 1987 geborenen Kindern ein ganz normales Leben geführt. Infolge der Unfallverletzungen verspüre er nun kein sexuelles Verlangen mehr und müsse sogar damit rechnen, zum Pflegefall zu werden, während er in der Zeit von 1963 bis zum Unfall durchgängig als Verwaltungsangestellter gearbeitet habe.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest in Höhe von 30.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 11.04.1989 zu zahlen,
2.
die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.619,81 DM netto und weitere 4.328,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, zunächst für die Dauer vom 01.12.1989 bis zum 31.12.1990 während der Zeit der jetzt und auch zukünftig bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine monatlich im voraus zahlbare Rente zu zahlen, und zwar zum 01.12.1989, 01.01.1990, 01.03.1990, 01.05.1990, 01.07.1990, 01.08.1990, 01.10.1990 und 01.12.1990 in Höhe von 335,51 DM sowie zum 01.02.1990, 01.04.1990, 01.06.1990, 01.09.1990 und 01.11.1990 in Höhe von 253,32 DM,
4.
die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zum 01.12.1989, 01.01.1990 und 01.02.1990 einen Betrag in Höhe von 800,00 DM zu zahlen,
5.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Lohn- und Einkommenssteuer auf die in den Anträgen zu 2) bis 4) aufgeführten Summen zu zahlen,
6.
weiter festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 19.02.1988 auf der T-Straße entstanden sind oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Zur Erläuterung der einzelnen Anträge wird auf Bl. 12 bis 15 der Klageschrift (Bl. 12 bis 15 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Persönlichkeitsveränderungen, die mithin als schicksalsbedingt angesehen werden müßten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 02.02.1990 (Bl. 96 f d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen U vom 30.10.1990 (Bl. 105 bis 123 d.A.) und 30.04.1991 (Bl. 152 bis 155 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Gemäß §§ 823, 847 BGB schulden die Beklagten dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM nebst den zuerkannten Verzugszinsen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer die unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bei der Einlieferung ins Krankenhaus am 19.02.1988 festgestellten schmerzhaften Verletzungen sowie den stationären Aufenthalt bis zum 02.03.1988 berücksichtigt. Ferner ist die Kammer davon ausgegangen, daß auch die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit vom 19.02. bis 04.05.1988 auf dem Unfallgeschehen beruht, nachdem auch die Beklagte dies gemäß ihrem Schreiben vom 06.10.1988 anerkannt hatte. Diese Feststellungen rechtfertigen zwar allein noch kein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 DM; zu Lasten der Beklagten mußte sich aber auswirken, daß die Beklagte bisher überhaupt kein Schmerzensgeld gezahlt hat, obwohl der Unfall bereits ca. 3 ¼ Jahre zurückliegt und von Anfang an unstreitig war, daß zumindest ein – wenn auch relativ geringer – Teil der Verletzungen und der Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt waren. Diese unangemessene Verzögerung bei der Regulierung rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 4.000,00 DM.
Die weitergehenden Anträge sind jedoch unbegründet. Sie setzen den Nachweis voraus, daß die eingetretenen Persönlichkeitsveränderungen und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit über den 04.05.1988 hinaus durch den Unfall eingetreten sind. Diesen Beweis konnte der Kläger jedoch nicht führen.
Der Sachverständige U hat ausgeführt, beim Kläger liege zwar eine Erwerbsminderung von 100 % aufgrund einer psychischen Erkrankung vor, er könne jedoch weder mit Sicherheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit feststellen, daß diese Erkrankung auf dem Unfall beruhe. Hierfür bestehe lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs.
Der zeitliche Zusammenhang kann aber rein zufällig sein und reicht daher alleine nicht aus, um den Beklagten diese Erkrankung als Unfallfolge anlasten zu können.
Auch die Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis führt nach den Feststellungen, die der Sachverständige getroffen hat, nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Nach diesen Beweisregeln kann von einem feststehenden Erfolg– hier der psychischen Erkrankung des Klägers – dann auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden, wenn der Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.
Insoweit hat der Sachverständige jedoch festgestellt, daß die “Auffälligkeiten der Persönlichkeit nicht in allen Zügen dem bekannten Bild der organisch bedingten Persönlichkeitsveränderungen“ entsprechen, vielmehr ließen “Merkmale des Verlaufes und des Befundes Zweifel hinsichtlich des Unfallzusammenhanges aufkommen“. Weiter führt der Sachverständige aus, daß die nach Schilderung des Klägers und des behandelnden Nervenarztes zunächst eingetretene deutliche Besserung der Beschwerden, die erst einige Zeit nach dem Unfall nochmals eine deutliche Verschlimmerung erfahren habe, für unfallbedingte psycho-organische Störungen nicht typisch sei und daß auch die vorwiegend depressive Symptomatik “in dieser Form nicht charakteristisch für posttraumatische psychische Veränderungen“ sei.
Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen kann somit nicht einmal aufgrund des ersten Anscheins auf einen Unfallzusammenhang geschlossen werden, weil danach Verlauf und Entwicklung der Krankheit gerade nicht dem typischen Verlauf einer unfallbedingten psycho-organischen bzw. posttraumatischen Störung entsprechen. Angesichts dieser Umstände reicht der allein verbleibende zeitliche Zusammenhang zwischen Unfall und Krankheitsausbruch nicht aus, um mit der erforderlichen Überzeugung einen Unfallzusammenhang annehmen zu können.
Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln und deshalb etwa noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Dieser verfügt als Direktor der Klinik für Psychiatrie der X-Universität über die erforderliche Fachkompetenz und hat, wie aus dem Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ersichtlich ist, die Krankenunterlagen und Gutachten anderer Sachverständiger ausgewertet und sich darüber hinaus auf eine Untersuchung und klinische Beobachtung des Klägers gestützt. Zu bedenken ist, daß auch in keinem der übrigen ärztlichen Gutachten und Berichte, die dem Sachverständigen vorlagen, die Ursächlichkeit des Unfalls für die Erkrankung nachgewiesen worden ist. Vielmehr enthalten die Berichte insoweit regelmäßig nur Verdachtsdiagnosen, die bei späteren Untersuchungen entweder nicht bestätigt werden konnten, oder in späteren Berichten anderer Ärzte ohne entsprechende Verifizierung wie feststehende Tatsachen aufgeführt werden. Zu Recht weist der Sachverständige U hinsichtlich des von Q erstatteten Gutachtens zum Rentenantrag auch darauf hin, daß dieser den Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und dem Unfallgeschehen vom 19.02.1988 gar nicht untersucht hat. Die Durchsicht des Gutachtens bestätigt, daß dort der Unfallzusammenhang ohne nähere Untersuchung vorausgesetzt und wie selbstverständlich unterstellt wird, weil die Frage, worauf die Erkrankung beruht, offenbar im Rahmen des Gutachtensauftrages an Q keine Rolle spielte.
Im Ergebnis kann somit nicht festgestellt werden, daß die psychische Erkrankung auf dem Unfall beruht. Deshalb war die weitergehende Klage abzuweisen, weil alle geltend gemachten Schadenspositionen über den zuerkannten Betrag von 4.000,00 DM hinaus allein durch die psychische Erkrankung ausgelöst wurden. Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 6 ist unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, daß auch aus den nachgewiesenen, vergleichsweise geringen Unfallverletzungen noch Spätfolgen entstehen könnten. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß insoweit die Entwicklung abgeschlossen ist, da der Unfall bereits 3 ¼ Jahre zurückliegt. Offensichtlich will der Kläger sein Feststellungsinteresse auch nur aus den zu befürchtenden Dauerschäden herleiten, die aufgrund der psychischen Erkrankung zu erwarten sind, deren Zusammenhang mit dem Unfall aber nicht bewiesen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.