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Landgericht Münster·4 O 5/22·19.12.2022

Verkehrsunfall: Restwert aus Privatgutachten trotz höherem Internetangebot maßgeblich

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Totalschaden stritten die Parteien über den Wiederbeschaffungsaufwand, insbesondere den anzusetzenden Restwert. Der Haftpflichtversicherer kürzte unter Berufung auf ein höheres Restwertangebot aus Internet-Restwertbörsen. Das LG Münster sprach der Klägerin die Differenz zu, weil sie als Privatperson auf ein ordnungsgemäßes Gutachten mit regionalen Restwertangeboten vertrauen und das Fahrzeug ohne Abwarten weiterer Nachforschungen veräußern durfte. Die Prozessführungsbefugnis ergab sich aus der in AGB geregelten Ermächtigung (gewillkürte Prozessstandschaft), ein Schriftformerfordernis wurde verneint.

Ausgang: Klage auf weitere Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands weitgehend stattgegeben; Zinsen teils erst ab späterem Zeitpunkt und RA-Kosten nur in berechneter Höhe, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ermächtigung zur Prozessführung im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft kann materiell-rechtlich formfrei, auch durch AGB-Regelung oder konkludent, erteilt werden; ein Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB besteht hierfür grundsätzlich nicht.

2

Ein Darlehensnehmer, dem in Finanzierungsbedingungen die Geltendmachung fahrzeugbezogener Ansprüche im eigenen Namen auferlegt wird, ist prozessführungsbefugt und hat bei wirtschaftlicher Betroffenheit ein ausreichendes Eigeninteresse an der Prozessführung.

3

Ein privater Geschädigter darf bei Totalschaden grundsätzlich auf ein ordnungsgemäß eingeholtes Schadensgutachten vertrauen, das Restwertangebote am regionalen Markt ermittelt, und seine Dispositionen hierauf stützen.

4

Der Schädiger kann dem privaten Geschädigten regelmäßig kein höheres Restwertangebot aus Internet-Restwertbörsen entgegenhalten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug bereits gutachtengestützt zum regional ermittelten Restwert veräußert hat und keine Anzeichen für Manipulation oder Kollusion bestehen.

5

Verzugszinsen setzen eine nachweisbare Mahnung bzw. Fristsetzung voraus; sie laufen erst ab Ablauf der gesetzten Frist, wenn ein früherer Verzugsbeginn nicht feststeht.

Relevante Normen
§ 126 Abs. 1 BGB§ 50 ZPO§ 80 ZPO§ 249 BGB§ 250 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von    6.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei X., in Höhe von 1.220,59 € freizustellen.

3.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes für ein unfallbeteiligtes Fahrzeug. Die grundsätzliche volle Einstandspflicht des Beklagten für eingetretene Unfallschäden aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom 25.07.2021, an dem die Klägerin als Fahrerin beteiligt war, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

3

Die Klägerin erwarb das unfallbeteiligte Fahrzeug, ein Mercedes E2 120 d Coupé, im Juni 2021 zu einem Kaufpreis von 42.890,00 €. Den Kaufpreis finanzierte sie über ein Darlehen bei der L-Bank. In den AGB der L-Bank heißt es auszugsweise:

4

„III. Versicherungsschutz und Geltendmachung von Versicherungsansprüchen

5

(…) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Dies gilt über das Vertragsende hinaus und zwar auch im Falle einer Kündigung.

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IV. Weitere Pflichten des Darlehensnehmers

7

1. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

8

a) dafür zu sorgen, das Finanzierungsobjekt in einwandfreiem Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Reparaturen unverzüglich zu veranlassen, die Betriebs- und Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten und stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

9

(…)

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(Wegen der weiteren Regelungen wird Bezug genommen auf die 1. Anlage zum Schriftsatz vom 26.08.2022, Bl. 176 d.A.).

11

Im Anschluss an das Unfallereignis vom 25.07.2020 wurde das Fahrzeug von einem Abschleppdienst zum Autohaus K. in Sh verbracht. Die Klägerin veranlasste sodann die Einholung eines Schadensgutachtens bei der Dekra. Dieses Gutachten wurde unter dem 28.07.2021 erstattet. Es weist einen Wiederbeschaffungswert von 42.500,00 € aus, Reparaturkosten von 42.633,93 € sowie einen Restwert von 18.500 € (vgl. S. 1 des Gutachtens, S. 6 der Anl. K1, Bl. 11 d. A.). Zum Restwert heißt es in dem Gutachten:

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„Restwert

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Der Restwert wurde am allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass das Fahrzeug / Objekt zu dem in diesem Gutachten beschriebenen und abgebildeten Zustand veräußert wird. Als Restwert ergibt sich demnach ein Betrag von:

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                                                                      ohne MwSt. 15.546,22 EUR

15

                                                                      19% MwSt.                 2.953,78 EUR

16

                                                                      mit MwSt.               18.500,00 EUR“

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Das Restwertgebot ist gültig bis 26.08.2021.

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Angebot/e zum Restwert

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Restwertbieter                                           RW gültig bis        ohne MwSt.       mit MwSt.

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K., KFZ-Meisterbetrieb,       ,                     26.08.2021           15.546,22 EUR   18.500,00 EUR

21

Fa. U.,                                                        26.08.2021      14.705,88 EUR   17.500,00 EUR

22

Autohaus G.,                                             26.08.2021     12.815,13 EUR    15.250,00 EUR

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Unter dem 29.07.2021 sandte die L-Bank der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

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„(…) Gemäß dem uns vorliegenden Gutachten handelt es sich um einen Totalschaden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen in diesem Fall eine vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrages vor. Daher kündigen wir ihren Darlehensvertrag aus wichtigem Grund gemäß unseren Darlehensbedingungen (Punkt VI, 2c) mit sofortiger Wirkung. Die Ablösesumme per 28.07.2021 beträgt EUR 33.565,57.

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Wir bitten Sie das Unfallfahrzeug selbst zu veräußern. Sobald der Verkaufserlös (mindestens Restwert laut Gutachten) auf unserem Konto eingegangen ist, werden wir die Zulassungsbescheinigung Teil II direkt an den Aufkäufer versenden. Dazu benötigen wir von ihnen eine entsprechende Vollmacht. Ein Formblatt haben wir diesem Schreiben beigefügt. Wir empfehlen Ihnen, den Verkauf des Fahrzeugs vorher mit der regulierenden Versicherung abzustimmen.

26

Bitte sorgen Sie dafür, dass die regulierende Versicherung innerhalb von sechs Wochen ab Schadenstag die Entschädigungsleistungen an uns auszahlt.

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(…)

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Nach Erhalt des Betrages werden wir Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II zusenden.“

29

(Vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 29.06.2022, Bl. 164 d.A.)

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Ein Namenszug oder eine Unterschrift enthält dieses Schreiben nicht.

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Der Beklagte holte in Bezug auf das streitgegenständliche unfallbeteiligte Fahrzeug eigene Restwertangebote auf einschlägigen gewerblichen Internetportalen ein. Das höchste Restwertangebot, das hier einging, belief sich auf 24.990,00 €. Hierüber informierte der Beklagte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 05.08.2023, das am 09.08.2021 bei der Klägerin einging. Auf Grundlage dieses von ihm ermittelten Restwertangebotes regulierte der Beklagte einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 17.510,00 €. Insgesamt regulierte der Beklagte einen Betrag von 20.632,81 €; weitere Positionen beinhalteten die Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Kostenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

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Unter dem 21.04.2022 schrieb die L-Bank an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgendes:

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„(…)

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Gerne bestätigen wir Ihnen, dass unser oben genannter Darlehensnehmer gemäß unseren Darlehensbedingungen berechtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Berechtigung und die Verpflichtung zur Geltendmachung aller fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall beziehen sich ausdrücklich auch auf Ansprüche aus dem oben genannten Schadenfall.

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Da unser oben genannte Darlehensvertrag vollständig getilgt wurde, erheben wir daraus keine weiteren Rechte und Ansprüche. Wir sind mit der Auszahlung etwaiger restlicher Entschädigungsleistungen an den Anspruchsteller / unseren Darlehensnehmer einverstanden.“

36

Ein Namenszug oder gar eine Unterschrift enthält dieses Schreiben wiederum nicht (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2022, Bl. 125 d.A.).

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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr den Differenzbetrag in Bezug auf den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.490,00 € gegen den Beklagten geltend.

38

Sie behauptet, das Fahrzeug am 02.08.2021 an das im Dekra-Gutachten höchstbietende Autohaus K. zu dem dort angegebenen Kaufpreis von 18.500,00 € verkauft zu haben.

39

Sie ist der Auffassung, hierzu auch berechtigt gewesen zu sein. Sie sei hier im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der L-Bank zum Handeln berechtigt und verpflichtet gewesen. Sie habe auch nicht eine etwaige Stellungnahme des Beklagten abwarten müssen.

40

              Sie beantragt,

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1.       den Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 6.490,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2021 zu zahlen;

42

2.       den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Kanzlei X, in Höhe von 1.345,89 € freizustellen.

43

                Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

45

Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Eigentümerin des unfallbeteiligten Fahrzeugs sei nicht diese sondern die L-Bank gewesen. Schadensersatzansprüche stünden damit der finanzierenden Bank zu. Soweit die Klägerin sich auf eine gewillkürte Prozessstandschaft berufe, seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Im Rahmen eines Zivilprozesses müsse die Ermächtigung zur Prozessführung seitens des Anspruchsinhabers durch Schriftform nachgewiesen werden. Das sei hier mangels Unterschrift der Schreiben der finanzierenden Bank nicht gegeben.

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Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass er den Unfallschaden vollständig reguliert habe. Der Wiederbeschaffungsaufwand habe 17.510,00 € betragen, da das Restwertangebot von 24.990,00 € beachtlich gewesen wäre. Die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie frühzeitig das Fahrzeug veräußert habe, ohne seine Stellungnahme zu dem Dekra-Gutachten abzuwarten. Es sei überhaupt keine Eile geboten gewesen.

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Darüber hinaus möge es bei privaten Fahrzeugeigentümern großzügigere Rechtsprechung dahingehend geben, dass diese sich auf ein einziges Gutachten, das Restwertangebote auf dem örtlichen Markt einholte, verlassen könnten. Vorliegend sei aber ein anderer Maßstab anzulegen, da die finanzierende Bank Eigentümerin gewesen sei, die gewerblich mit Fahrzeugen befasst sei und dementsprechend über fachliches Sonderwissen verfüge. Der finanzierenden Bank müsste bekannt gewesen sein, dass auf Restwertbörsen im Internet regelmäßig wesentlich höhere Angebote zu erzielen seien als auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt. Dieses Wissen sei ihr zuzurechnen und dessen könne sich die finanzierende Bank auch nicht dadurch entledigen, dass sie die Schadensabwicklung per AGB auf die Klägerin übertragen habe.

48

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da sie angegeben habe, rechtsschutzversichert zu sein.

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Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen und Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze mit den dazugehörigen Anlagen.

50

Die Klägerin wurde im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2022 persönlich angehört. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 188 ff. der Akte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

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I.

54

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin hier prozessführungsbefugt.

55

Dies ergibt sich schon aus Ziffer III der AGB der finanzierenden L-Bank, die in den Darlehensvertrag mit der Klägerin vom 01.06.2021 einbezogen sind. Auf die Vorlage der entsprechenden Dokumente hat die Beklagte diesen Umstand auch nicht weiter bestritten. Die Wendung, dass im Schadensfall der Darlehensnehmer, hier also die Klägerin, verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche im eigenen Namen auf eigene Kosten geltend zu machen, stellt eine Ermächtigung zur Prozessführung dar.

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Spätestens im Schreiben vom 21.04.2021 liegt eine entsprechende Ermächtigung vor. Diese muss auch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht schriftlich im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB erteilt werden. Insoweit sich der Beklagte auf die Kommentierung im Zöller und wiederum darauf Bezug nehmende Urteile mehrerer Gerichte bezieht, so sind diese nicht durchgreifend. Die Kommentierung im Zöller vor § 50 ZPO Rn. 41 (Althammer, 34. Aufl., 2022) bezieht sich auf ein Urteil, das wiederum auf die Kommentierung selbst Bezug nimmt. Eine Begründung des Schriftformerfordernisses im Prozess wird nicht gegeben. Auch das jüngste Zitat des Beklagten einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2016, Az. I-3 U 31/15, NJOZ 2018, S. 284, 285 Rn. 25) führt hier zu keiner anderen Wertung. Denn tatsächliche Zweifel an der Prozessführungsermächtigung der Klägerin durch die finanzierende Bank bestehen im vorliegenden Fall nicht; diese ergibt sich unzweifelhaft aus den AGB und dem maschinenschriftlich erstellten Schreiben der Bank. Der Beklagte zieht auch zurecht nicht in Zweifel, dass die Ermächtigung zur Prozessführung materiellrechtlich formlos, sogar konkludent erteilt werden kann (vgl. schon Kommentierung bei Zöller-Althammer aaO). Es handelt sich um unbeachtliche reine Förmelei, die keine Grundlage in rechtlichen Regelungen findet. Ein Vergleich zum Formerfordernis der anwaltlichen Prozessvollmacht nach § 80 ZPO verfängt nicht; eine gewillkürte Prozessstandschaft ist wesensverschieden von der anwaltlichen Vertretungsbefugnis.

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Die Klägerin hat auch ein eigenes Interesse an der Durchführung des Prozesses; letztlich ist sie es, an der der materielle Schaden „hängen bleibt“. Denn sie hatte das Fahrzeug finanziert und musste nach der Kündigung des Darlehensvertrages den entsprechenden Ablösebetrag an die finanzierende Bank zahlen. Der Differenzbetrag zwischen dem von ihr erzielten Kaufpreis (hierzu unten sogleich) und dem von dem Beklagten ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand stellt ihren eigenen finanziellen Schaden dar.

58

II.

59

Die Klage ist auch begründet.

60

Die Klägerin hat Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrages zwischen dem von ihr und dem von dem Beklagten ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand.

61

Die Klägerin war hier nach Ziffer III der AGB der finanzierenden Bank dazu angehalten, die sich aus dem Unfall ergebenden Schäden in eigenem Namen und auf eigene Kosten, also auch in eigenem Betreiben gegen den Beklagten geltend zu machen. Es war daher nach dem Vertragswerk zwischen der Klägerin und der finanzierenden Bank nicht vorgesehen, dass die finanzierende Bank in die Schadensabwicklung involviert ist. Dies hat die finanzierende Bank in ihrem Schreiben vom 29.07.2021 auch gegenüber der Klägerin deutlich gemacht. Hier wurde die Klägerin angewiesen, das streitgegenständliche Fahrzeug selbst zu veräußern. Die Bank riet der Klägerin lediglich, den Verkauf mit dem Beklagten – wiederum aber in eigenem Namen – abzusprechen.

62

Auf etwaiges Sonderwissen der finanzierenden Bank, unabhängig davon, dass diese nicht vollumfänglich mit leasinggebenden Gesellschaften vergleichbar sein dürfte, auf die sich die von dem Beklagten zitierte Rechtsprechung bezieht, kommt es nicht an.

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Denn die durch die AGB vorgenommene Risikoverteilung entspricht den tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten auf das entsprechende Fahrzeug. Die finanzierende Bank ist in der Regel nur aus Sicherungsgründen an der Erhaltung des Fahrzeugs interessiert. Eine weitere Nutzung / Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist regelmäßig bei darlehensfinanzierten Käufen nicht vorgesehen. Dies ist bei Leasinggesellschaften gänzlich anders einzuschätzen.

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Im vorliegenden Fall ist der dauerhafte Verbleib des Autos bei dem Darlehensnehmer Vertragszweck des Finanzierungsdarlehens; die tatsächliche Sachherrschaft soll bestimmungsgemäß niemals bei der Bank liegen. Dementsprechend stellt es sich auch nicht als Freizeichnen aus der eigenen Verantwortung gegenüber etwaigen Dritten dar, wenn eine etwaige Schadensabwicklung an den Darlehensnehmer übertragen wird.

65

Nach ständiger Rechtsprechung ist es privaten Fahrzeugbesitzern gestattet, sich auf ein ordnungsgemäß eingeholtes Schadensgutachten zu stützen und auf dessen Grundlage Dispositionen vorzunehmen. Ein solches Schadensgutachten liegt hier vor; es ergibt sich hieraus eindeutig, dass der Gutachter drei Restwertangebote auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt eingeholt hat. Anzeichen für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin, dem Autohaus und der Dekra liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass sie das Verbringen des Fahrzeugs zum Autohaus K. im unmittelbaren Anschluss an den Unfall selbst gar nicht mitbekommen habe.

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Die Klägerin durfte das Fahrzeug auch veräußern, ohne dies zuvor mit der Beklagten zu besprechen bzw. dort weitere Nachforschungen abzuwarten. Hierzu ist die Klägerin als Privatperson regelmäßig nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung vgl. dazu Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., 2020, BGB §§ 249, 250 Rn. 85 ff.).

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Es steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich für einen Kaufpreis von 18.500,00 € an das Autohaus K. verkauft hat. Dies ist zum einen schon durch den vorgelegten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K2 zur Klageschrift) belegt. Die Klägerin hat zum anderen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 glaubhafte Angaben hierzu gemacht. Sie hat etwa von sich aus angegeben, dass sie die höheren Restwertangebote, die der Beklagte ermittelt hatte, auch mitgeteilt bekommen hätte, zu dem Zeitpunkt das Fahrzeug aber schon „weg gewesen“ sei (vgl. S. 2 des Protokolls vom 07.09.2022, Bl. 189 d.A.).

68

Die Klägerin kann hier auch Verzugszinsen nach §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB verlangen, allerdings erst ab dem 14.09.2021. Ein Verzug vor diesem Zeitpunkt ergibt sich aus der Akte nicht. Zwischen dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergab sich ein außergerichtlicher Schriftverkehr; eine verzugsbegründende Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB ergibt sich erst aus der Portalnachricht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.08.2021 mit Fristsetzung zum 13.09.2021 (vgl. Anlage B15, Bl. 88 d.A.).

69

II.

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Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 249, 252 BGB.

71

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits frühzeitig in die Schadensabwicklung involviert waren. Aus dem Unfall ergab sich ein Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes von 24.000,00 €. Hinzuzurechnen sind die Kosten für den Sachverständigen, die Abschleppkosten, die An- und Abmeldekosten, ein Nutzungsausfall für 14 Tage und eine Kostenpauschale für den Aufwand der Schadensabwicklung, deren Beträge jeweils unstreitig sind. Der Gegenstandswert für die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin umfasst auch den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand. Wie bereits ausgeführt, war diese für die gesamte Schadensabwicklung verantwortlich. Dies gilt entsprechend auch für ihre Prozessbevollmächtigten. Diese agierten auch hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes; sie erhielten das Anschreiben des Beklagten in Bezug auf die von ihm eingeholten Restwertangebote. Es ergibt sich somit ein Gegenstandswert von 27.122,81 €.

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Daraus errechnet sich eine Gesamt-Gebührenforderung von 1.501,19 € (1,3 x 955,00 € + 20,00 € zzgl. 19 % USt.). Hiervon abzuziehen sind von dem Beklagten bereits gezahlte 280,60 €, sodass sich eine berechtigte Forderung von 1.220,59 € errechnet.

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III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Beklagten waren hier die Gesamtkosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sich die Zuvielforderung der Klägerin lediglich auf nicht streitwert- und damit kostenirrelevante Nebenforderungen bezieht.

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Die Entscheidung in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 6.490,00 € festgesetzt.