Schadensersatzklage wegen Augenverlust eines Pferdes aus Einstellvertrag abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Betreiber eines Reiterhofs wegen eines augenverletzten Pferdes, das nach Weidegang ein Schraubenfragment im Lid aufwies und später das Auge verloren hat. Zentrale Frage war, ob der Beklagte seine Pflichten aus dem Einstellungsvertrag verletzt und damit den Schaden verursacht hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung mangels überzeugender Beweise und weist die Klage ab. Zudem kamen Zeugenaussagen und die Unvermeidbarkeit geringer Weideverunreinigungen der Klägerin nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Zahlung wegen behaupteter Pflichtverletzung aus Einstellungsvertrag abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadensersatz aus vertraglichen Nebenpflichten des Einstellungsvertrags trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung sowie für deren Ursächlichkeit für den Schaden.
Eine Pflichtverletzung des Einstellers liegt nicht bereits vor, wenn auf einer frei zugänglichen Weide in geringem Maße Verunreinigungen vorkommen; derartige, unter normalen Umständen unvermeidbare Rückstände begründen keinen Schadensersatzanspruch.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich auf die Glaubhaftigkeit, Widerspruchsfreiheit und zeitliche Einordnung von Zeugenaussagen; unpräzise oder widersprüchliche Angaben mindern die Beweiskraft erheblich.
Fehlt der Nachweis, dass eine konkrete Pflichtverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden war, ist der Schadensersatzanspruch auch bei eingetretenem Schaden abzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des neunjährigen Reitpferdes D. Der Beklagte
betreibt einen Reiterhof. Bezüglich dieses Pferdes hatten die Parteien einen
Einstellungsvertrag geschlossen. Neben der Gewährung eines Stallplatzes inklusive
Futter und Einstreu gehörte zum Leistungsumfang auch die Gewährung von
Weidegängen für die Pferde. Am Abend des 27. Juli 2002 verbrachte die Klägerin
das Pferd auf die sogenannte Wallachweide auf dem Hof des Beklagten. Am
nächsten Tag wies das Pferd eine Augenverletzung auf. Im Bereich des oberen
Augenlides steckte eine Schraube. Im Verlauf der Heilbehandlung des Tieres musste
das Auge entfernt werden.
Auf der Weide, auf der sich das Pferd am 27.7.2002 befand, wurde im Jahre 2002
das Osterfeuer des Reiterhofes abgehalten.
Die Klägerin behauptet, dass das Pferd bei der Verbringung auf die Weide unverletzt
war, insbesondere keine Augenverletzung aufwies. Sie behauptet, dass die
Entfernung des Auges auf der Verletzung mit der Schraube beruht. Das Pferd habe
zuvor einen Wert von 7.000,00 € gehabt. Sie habe zudem ein Angebot zum
Weiterverkauf des Zeugen C über 8.000,00 € gehabt. lnfolge der Entfernung des
Auges sei das Tier nur noch 2.100,00 € wert. Die Verletzung mit der Schraube
beruhe darauf, dass der Beklagte die Weide nach dem Osterfeuer nicht richtig
gereinigt habe. Bei dem Osterfeuer seien neben Strauchabfällen auch Bretter und
Bauholz mit Schrauben und Nägeln verbrannt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.880,38 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.9.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Weide sei nach dem Osterfeuer ausgemäht und gründlich gereinigt
worden. Die Entfernung des Augapfels beruhe nicht auf der Verletzung mit der
Schraube, sondern auf einem Krebsgeschwür. Die von der Klägerin geltend
gemachten Tierarztkosten beruhten nur teilweise auf der Verletzung mit der
Schraube.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, M,
L, C1, H, M1, C2 und X M2.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3.2.2004,
Blatt 58 ff. d. A., sowie das Protokoll vom 9.3.2004, Blatt 86 ff. d. A., Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Einstellungsvertrags bezüglich des
Pferdes D zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts
bewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zwar war nach
Anhörung der Parteien unstreitig, dass neben Strauchabfällen auch Bauholz bei dem
Osterfeuer verbrannt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten im
Zusammenhang mit dem Osterfeuer eine Pflichtverletzung dergestalt zur Last fällt,
dass die betroffene Weide danach nicht ordnungsgemäß gereinigt worden wäre.
Keiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass ihm im Zusammenhang mit
dem Osterfeuer 2002 eine Versehrnutzung der Weide mit Metallabfällen,
insbesondere Schrauben und ähnlichem aufgefallen sei. Die Zeugin M hat
bekundet, dass sie selbst ein Pferd auf der Weide stehen habe, auf der sich das
Pferd der Klägerin befand. Ihr sei dort nie etwas besonderes aufgefallen.
Insbesondere Feuerreste oder Abfälle habe sie dort nicht wahrgenommen. Der
Zeuge C1 hat bekundet, dass seine Tochter auf der fraglichen Weide ein Pferd
stehen hat. Ihm seien dort Verunreinigungen weder unmittelbar nach dem Osterfeuer
noch später aufgefallen. Der Zeuge H hat bekundet, dass er persönlich nach
dem Osterfeuer die Überreste aufgeräumt habe. Er habe die größeren nicht
verbrannten Teile zusammengeschoben und abgefahren. Dann seien die restlichen
Abfälle noch einmal zusammengeharkt worden. Die Zeugin M1 hat
bekundet, dass sie auf der Weide ebenfalls ein eigenes Pferd stehen hat. Ihr sei an
dieser Weide nichts besonderes aufgefallen. Sie habe dort nur einmal ein Hufeisen
gefunden, das sie abgegeben habe. Ansonsten sei ihr dort nichts besonderes
aufgefallen. Die Zeugin C hat bekundet, dass die Weide im August auch für ein
Turnier benutzt werde, wobei sie dann als Parkplatz diene. Nach dem Turnier werde
die Weide mit mehreren Leuten abgeschritten, um Abfälle zu entfernen. Ihr selber
seien auf dieser Weide nie Metallteile oder ähnliches aufgefallen. Zwar hat die
Zeugin L bekundet, dass ihr im Zusammenhang mit der Betreuung
des Pferdes ihrer Tochter, das auf einer hinter der hier fraglichen Weide liegenden
Wiese stehe, aufgefallen sei, dass auf dieser Weide Metallteile herumgelegen hätten.
Sie habe die Weide, auf der sich das Pferd der Klägerin befand, gar nicht für eine
solche gehalten, sondern zunächst gedacht, es handelt sich um einen Parkplatz. Sie
habe dort mehrfach Metallteile gefunden, diese dann immer auf dem Hof abgegeben.
Die Aussage wurde teilweise von dem Zeugen M2 bestätigt. Dieser hat
bekundet, dass er einmal Metallteile auf der Weide gesehen habe, auf der sich das
Pferd der Klägerin befunden hat. Seine Frau, die Zeugin L, habe ein
großes Metallteil aufgehoben und abgegeben. Der Zeuge hat auch bekundet, dass er
das Gefühl habe, dass er noch ein-, zweimal mehr Metallteile auf der Weide gesehen
habe, das könne er aber nicht an einzelnen Tagen festmachen und nicht mehr genau
sagen.
Aus den Aussagen der Zeugen L und M2 ergibt sich nicht zur
Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Pflicht, die Weiden in einem für die
Pferde sicheren Zustand zu halten, verletzt hat. Die Aussage der Zeugin L
war hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Funde sehr schwammig,
die Zeugin musste sich mehrfach korrigieren und konnte auch dann nicht mit letzter
Sicherheit sagen, in welchem Jahr ihr die Funde auf der Weide aufgefallen waren.
Gegen ihre Aussage, dass sie dort häufig Metallteile gesehen habe, sprechen im
Übrigen die Aussagen der Zeugen M, C1, H, M1 und C2.
Insbesondere die Zeugen M, M1 und C2 haben selbst auf der
fraglichen Weide, auf der das Pferd der Klägerin stand, eigene Pferde und hatten
dementsprechend Anlass, genau auf deren Zustand zu achten, um eine Verletzung
ihrer Pferde auszuschließen. Selbst wenn, wie der Zeuge M2 glaubhaft
bekundet hat, mindestens einmal, möglicherweise auch ein, zwei weitere Male
Metallteile auf der Weide gelegen haben sollten, stellt dies keine vertragliche
Pflichtverletzung dar, da Verunreinigungen in geringem Maße auf einer frei
zugänglichen Weide unvermeidlich sind.
Auf die Frage, ob die Verletzung mit der Schraube für die spätere Entfernung des
Auges ursächlich war, kommt es danach nicht mehr an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.