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Landgericht Münster·4 O 505/03·29.03.2004

Schadensersatzklage wegen Augenverlust eines Pferdes aus Einstellvertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz vom Betreiber eines Reiterhofs wegen eines augenverletzten Pferdes, das nach Weidegang ein Schraubenfragment im Lid aufwies und später das Auge verloren hat. Zentrale Frage war, ob der Beklagte seine Pflichten aus dem Einstellungsvertrag verletzt und damit den Schaden verursacht hat. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung mangels überzeugender Beweise und weist die Klage ab. Zudem kamen Zeugenaussagen und die Unvermeidbarkeit geringer Weideverunreinigungen der Klägerin nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen behaupteter Pflichtverletzung aus Einstellungsvertrag abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz aus vertraglichen Nebenpflichten des Einstellungsvertrags trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung sowie für deren Ursächlichkeit für den Schaden.

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Eine Pflichtverletzung des Einstellers liegt nicht bereits vor, wenn auf einer frei zugänglichen Weide in geringem Maße Verunreinigungen vorkommen; derartige, unter normalen Umständen unvermeidbare Rückstände begründen keinen Schadensersatzanspruch.

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Die Überzeugungsbildung des Gerichts stützt sich auf die Glaubhaftigkeit, Widerspruchsfreiheit und zeitliche Einordnung von Zeugenaussagen; unpräzise oder widersprüchliche Angaben mindern die Beweiskraft erheblich.

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Fehlt der Nachweis, dass eine konkrete Pflichtverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden war, ist der Schadensersatzanspruch auch bei eingetretenem Schaden abzuweisen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des neunjährigen Reitpferdes D. Der Beklagte

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betreibt einen Reiterhof. Bezüglich dieses Pferdes hatten die Parteien einen

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Einstellungsvertrag geschlossen. Neben der Gewährung eines Stallplatzes inklusive

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Futter und Einstreu gehörte zum Leistungsumfang auch die Gewährung von

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Weidegängen für die Pferde. Am Abend des 27. Juli 2002 verbrachte die Klägerin

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das Pferd auf die sogenannte Wallachweide auf dem Hof des Beklagten. Am

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nächsten Tag wies das Pferd eine Augenverletzung auf. Im Bereich des oberen

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Augenlides steckte eine Schraube. Im Verlauf der Heilbehandlung des Tieres musste

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das Auge entfernt werden.

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Auf der Weide, auf der sich das Pferd am 27.7.2002 befand, wurde im Jahre 2002

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das Osterfeuer des Reiterhofes abgehalten.

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Die Klägerin behauptet, dass das Pferd bei der Verbringung auf die Weide unverletzt

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war, insbesondere keine Augenverletzung aufwies. Sie behauptet, dass die

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Entfernung des Auges auf der Verletzung mit der Schraube beruht. Das Pferd habe

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zuvor einen Wert von 7.000,00 € gehabt. Sie habe zudem ein Angebot zum

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Weiterverkauf des Zeugen C über 8.000,00 € gehabt. lnfolge der Entfernung des

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Auges sei das Tier nur noch 2.100,00 € wert. Die Verletzung mit der Schraube

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beruhe darauf, dass der Beklagte die Weide nach dem Osterfeuer nicht richtig

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gereinigt habe. Bei dem Osterfeuer seien neben Strauchabfällen auch Bretter und

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Bauholz mit Schrauben und Nägeln verbrannt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.880,38 € nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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20.9.2003 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, die Weide sei nach dem Osterfeuer ausgemäht und gründlich gereinigt

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worden. Die Entfernung des Augapfels beruhe nicht auf der Verletzung mit der

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Schraube, sondern auf einem Krebsgeschwür. Die von der Klägerin geltend

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gemachten Tierarztkosten beruhten nur teilweise auf der Verletzung mit der

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Schraube.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze

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Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, M,

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L, C1, H, M1, C2 und X M2.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3.2.2004,

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Blatt 58 ff. d. A., sowie das Protokoll vom 9.3.2004, Blatt 86 ff. d. A., Bezug

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genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen

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Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Einstellungsvertrags bezüglich des

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Pferdes D zu. Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts

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bewiesen, dass dem Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Zwar war nach

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Anhörung der Parteien unstreitig, dass neben Strauchabfällen auch Bauholz bei dem

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Osterfeuer verbrannt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht

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jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagten im

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Zusammenhang mit dem Osterfeuer eine Pflichtverletzung dergestalt zur Last fällt,

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dass die betroffene Weide danach nicht ordnungsgemäß gereinigt worden wäre.

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Keiner der vernommenen Zeugen hat bekundet, dass ihm im Zusammenhang mit

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dem Osterfeuer 2002 eine Versehrnutzung der Weide mit Metallabfällen,

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insbesondere Schrauben und ähnlichem aufgefallen sei. Die Zeugin M hat

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bekundet, dass sie selbst ein Pferd auf der Weide stehen habe, auf der sich das

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Pferd der Klägerin befand. Ihr sei dort nie etwas besonderes aufgefallen.

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Insbesondere Feuerreste oder Abfälle habe sie dort nicht wahrgenommen. Der

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Zeuge C1 hat bekundet, dass seine Tochter auf der fraglichen Weide ein Pferd

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stehen hat. Ihm seien dort Verunreinigungen weder unmittelbar nach dem Osterfeuer

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noch später aufgefallen. Der Zeuge H hat bekundet, dass er persönlich nach

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dem Osterfeuer die Überreste aufgeräumt habe. Er habe die größeren nicht

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verbrannten Teile zusammengeschoben und abgefahren. Dann seien die restlichen

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Abfälle noch einmal zusammengeharkt worden. Die Zeugin M1 hat

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bekundet, dass sie auf der Weide ebenfalls ein eigenes Pferd stehen hat. Ihr sei an

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dieser Weide nichts besonderes aufgefallen. Sie habe dort nur einmal ein Hufeisen

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gefunden, das sie abgegeben habe. Ansonsten sei ihr dort nichts besonderes

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aufgefallen. Die Zeugin C hat bekundet, dass die Weide im August auch für ein

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Turnier benutzt werde, wobei sie dann als Parkplatz diene. Nach dem Turnier werde

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die Weide mit mehreren Leuten abgeschritten, um Abfälle zu entfernen. Ihr selber

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seien auf dieser Weide nie Metallteile oder ähnliches aufgefallen. Zwar hat die

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Zeugin L bekundet, dass ihr im Zusammenhang mit der Betreuung

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des Pferdes ihrer Tochter, das auf einer hinter der hier fraglichen Weide liegenden

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Wiese stehe, aufgefallen sei, dass auf dieser Weide Metallteile herumgelegen hätten.

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Sie habe die Weide, auf der sich das Pferd der Klägerin befand, gar nicht für eine

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solche gehalten, sondern zunächst gedacht, es handelt sich um einen Parkplatz. Sie

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habe dort mehrfach Metallteile gefunden, diese dann immer auf dem Hof abgegeben.

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Die Aussage wurde teilweise von dem Zeugen M2 bestätigt. Dieser hat

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bekundet, dass er einmal Metallteile auf der Weide gesehen habe, auf der sich das

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Pferd der Klägerin befunden hat. Seine Frau, die Zeugin L, habe ein

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großes Metallteil aufgehoben und abgegeben. Der Zeuge hat auch bekundet, dass er

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das Gefühl habe, dass er noch ein-, zweimal mehr Metallteile auf der Weide gesehen

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habe, das könne er aber nicht an einzelnen Tagen festmachen und nicht mehr genau

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sagen.

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Aus den Aussagen der Zeugen L und M2 ergibt sich nicht zur

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Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte die Pflicht, die Weiden in einem für die

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Pferde sicheren Zustand zu halten, verletzt hat. Die Aussage der Zeugin L

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war hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Funde sehr schwammig,

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die Zeugin musste sich mehrfach korrigieren und konnte auch dann nicht mit letzter

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Sicherheit sagen, in welchem Jahr ihr die Funde auf der Weide aufgefallen waren.

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Gegen ihre Aussage, dass sie dort häufig Metallteile gesehen habe, sprechen im

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Übrigen die Aussagen der Zeugen M, C1, H, M1 und C2.

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Insbesondere die Zeugen M, M1 und C2 haben selbst auf der

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fraglichen Weide, auf der das Pferd der Klägerin stand, eigene Pferde und hatten

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dementsprechend Anlass, genau auf deren Zustand zu achten, um eine Verletzung

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ihrer Pferde auszuschließen. Selbst wenn, wie der Zeuge M2 glaubhaft

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bekundet hat, mindestens einmal, möglicherweise auch ein, zwei weitere Male

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Metallteile auf der Weide gelegen haben sollten, stellt dies keine vertragliche

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Pflichtverletzung dar, da Verunreinigungen in geringem Maße auf einer frei

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zugänglichen Weide unvermeidlich sind.

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Auf die Frage, ob die Verletzung mit der Schraube für die spätere Entfernung des

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Auges ursächlich war, kommt es danach nicht mehr an.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.