Vergütung für Messeauftritt im Projekt „Karriere in Pharma“ nur teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Vergütung für Besprechungen, Textüberarbeitungen sowie einen Messeauftritt im Rahmen eines Projekts der Beklagten. Streitpunkt war, ob insoweit ein entgeltlicher Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag zustande kam und welche Vergütung üblich ist. Das Gericht verneinte eine Vergütungspflicht für die bloßen Besprechungen mangels Vereinbarung und erkennbarer Vergütungserwartung. Für Textüberarbeitung und Messeauftritt sprach es die übliche, sachverständig ermittelte Vergütung sowie Fahrtkosten zu; Zinsen erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage nur in Höhe der üblichen Vergütung für Textüberarbeitung, Messeauftritt und Fahrtkosten (1.540,48 €) zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung aus §§ 675, 611, 612 BGB setzt voraus, dass eine entgeltliche Tätigkeit vereinbart ist oder die Umstände eine Vergütungserwartung objektiv nahelegen.
Bloße Besprechungen, die lediglich dem wechselseitigen Meinungsaustausch dienen und keine greifbaren Arbeitsergebnisse aufweisen, begründen ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig keinen Vergütungsanspruch.
Für reine Textüberarbeitungsleistungen kann die übliche Vergütung nach § 612 BGB anhand sachverständiger Vergleichswerte zu branchenüblichen Stundensätzen bestimmt werden.
Tritt eine Person mit Zustimmung des Auftraggebers nach außen für ein Projekt auf (z.B. Standbetreuung bei einer Messe), kann dies eine nur gegen Vergütung zu erwartende Dienstleistung darstellen und einen Anspruch auf übliche Vergütung auslösen.
Bei der Bemessung eines Tagessatzes kann auf einen aus verschiedenen branchenüblichen Stundensätzen gebildeten Mittelwert unter Ansatz einer üblichen Tagesarbeitszeit abgestellt werden; daneben sind notwendige Fahrtkosten erstattungsfähig, soweit sie nicht im Tagessatz aufgehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.540,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 18.08.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater im internationalen Pharma-Bereich. Die Beklagte betreibt unter der Firma L als Personalberaterin eine Karriere- und Managementberatung ebenfalls in der Pharmabranche. Die Parteien kennen sich auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeiten bereits seit etlichen Jahren. Der Beklagten war dabei auch bekannt geworden, dass der Kläger als Doktor der Biologie bis 1998 als medizinisch-wissenschaftlicher Leiter in der Pharma-Industrie tätig war und sich anschließend im Gesundheitswesen mit beratender Tätigkeit selbständig gemacht hatte.
Die Beklagte arbeitete seit fast zwanzig Jahren an einem für ihre Karriere- und Managementberatungsfirma entwickeltes Projekt "Karriere in Pharma". Die Parteien kamen Ende 2002/ Anfang 2003 über dieses Projekt ins Gespräch. In der Folgezeit fanden nach dem ersten Gespräch am 07.04.2003 außerdem am 23.04., 09.05., 16.05., 23.05. und 02.06.2003 verschiedene Besprechungen bezüglich des Projektes "Karriere in Pharma" statt, an denen teilweise auch eine Mitarbeiterin der Beklagten, die maßgeblich mit der Ausarbeitung des Projektes betraut war, die Zeugin S, teil.
Zu Beginn der Besprechungen war zwischen den Parteien auch Thema, ob das Projekt im Rahmen einer Zusammenarbeit auf selbständiger Basis erfolgen könne. Es wurde auch über die Möglichkeit einer Firmenbeteiligung des Klägers gesprochen. Der Kläger hatte Interesse an dem von der Beklagten verfolgten Projekt und machte auch deutlich, dass er sich daran beteiligen wolle. Bei dem Besprechungstermin vom 23.04.2003 erörterten die Parteien vom Beklagten mitgebrachte und vorgelegte Gesellschafterverträge. Wegen der bereits von ihr und ihrer Mitarbeiterin in die Vorarbeit investierte Arbeit und weil sich die Beklagte nicht festlegen wollte, verhielt sich die Beklagte ablehnend und das Thema "Firmenbeteiligung" wurde danach nicht mehr erörtert.
In der Folgezeit wurde in den Besprechungen die wechselseitigen Einschätzungen der Voraussetzungen und Chancen des Projektes erörtert. Konkrete Ergebnisse, die einen schriftlichen Niederschlag gefunden hätten, hatten diese Besprechungen aber nicht.
Die Beklagte hatte in Vorbereitung des Projektes auch schon verschiedene sogenannte "Job-Descriptions" erstellt, in denen die verschiedenen Tätigkeitsfelder von Hochschulabsolventen im industriellen Bereich, insbesondere in der Pharma-Industrie, beschrieben werden. Es handelte sich dabei um Anforderungsprofile in sowohl fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht. Auch war für dieses Projekt seitens der Beklagten eine Broschüre in Bearbeitung, die einen Textvorspann über die Situation in der Pharma-Branche enthalten sollte. Durch diesen Text sollte den potentiellen Interessenten ein Einblick in die Strukturen der Pharma-Industrie ermöglicht werden. Sowohl die Job-Descriptions als auch diesen Textvorspann überarbeitete der Kläger.
Außerdem nahm der Kläger am 05.06.2003 an einer Präsentation dieses Projektes auf der Job-Börse an der Uni in N teil. Er ist zu diesem Zweck mit der früheren Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin S, in seinem PKW nach N gefahren und verbrachte dort einen vollen Arbeitstag. Dabei betrieb er zusammen mit der Zeugin S gemeinsam den Stand, informierte Studenten, die an den Stand kamen und beteiligte sich in gleicher Weise an allen Aktivitäten wie auch die Zeugin S. Die Messe dauerte etwa von 10.00 Uhr vormittags bis 16.00 Uhr nachmittags. Außerdem wandte der Kläger etwa 5 weitere Stunden für die Fahrt auf.
Der Kläger macht mit seiner Rechnung vom 01.07.2004 für die Besprechungen in E 12 Stunden á 180,00 € = 2.160,00 €, für die Überarbeitung von Texten und Erstellung von Job-Descriptions 2 Stunden á 180,00 € = 360,00 € und für die Teilnahme an der Job-Börse in N 1.600,00 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 210,00 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 01.07.2004 (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.022,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 02.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat, nachdem sie zunächst die Abweisung der Klage insgesamt begehrt hat, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens u.a. über die üblichen und angemessenen Kosten für die Überarbeitung der Texte einen Betrag von 260,00 € anerkannt.
Die Beklagte beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger über den anerkannten Betrag hinaus, keine weiteren Zahlungsansprüche zustehen. Über die Bearbeitung der Texte hinaus sei mit dem Kläger kein Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages zustande gekommen.
Man sei gelegentlich eines privaten Treffens auf das Projekt "Job in Pharma" zu sprechen gekommen. Der Kläger habe dabei sein Interesse bekundet und deutlich gemacht, dass er Zeit habe, der Beklagten bei der Ausarbeitung des Projektes behilflich zu sein. Darüber, dass er seine Tätigkeiten vergütet haben wolle, sei nicht gesprochen worden.
Die durchgeführten Besprechungen hätten nur dem gegenseitigen Meinungsaustausch gedient. Auch habe der Kläger bei einem weiteren Besuch sich nur eine Powerpoint-Präsentation angesehen.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger mit der Zeugin S auf der Messe in N gewesen sei. Dies sei aber nur im Interesse des Klägers erfolgt, weil dieser sich einen Überblick habe verschaffen wollen.
Das Gericht hat über die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Stundensätze von 180,00 € als Beratungshonorar in der Pharma-Branche sowie über den in der Rechnung angesetzten Tagessatz von 1.600,00 € für die Teilnahme an der Job-Börse in N Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. P sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.12.2005 und die Niederschrift der Sitzung vom 16.03.2006 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat lediglich teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht gemäß §§ 675, 611, 612 BGB lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.540,48 € zu. Für den darüber hinaus geltend gemachten Umfang hat der Kläger keine vertraglichen Vereinbarungen bewiesen.
Dies gilt für die geltend gemachten Kosten für die 6 Besprechungstermine im Büro der Beklagten in E zwischen dem 07.04. und 02.06.2003. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, dass der Kläger an diesen Terminen entgeltlich für die Beklagte tätig werden sollte. Es gibt weder eine schriftliche Vereinbarung darüber noch hat der Kläger der Beklagten sonst deutlich gemacht, dass seine Tätigkeit bei den jeweiligen Besprechungen nur gegen Entgelt erfolgen sollte. Schon nach den eigenen Angaben des Klägers bei seiner Anhörung im Termin vom 10.03.2005 ergibt sich nicht, dass dieser bei den jeweiligen Besprechungen eine Tätigkeit entfaltet hätte, die seinem Geschäftsbereich als Unternehmensberater zuzuordnen wäre. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass die Besprechungen insgesamt einem Austausch von wechselseitigen Einschätzungen diente. Es sei weniger darum gegangen, Seiten mit Papier zu füllen. Unterlagen über die Besprechungen gäbe es nicht. Da er keine Protokolle über die geführten Gespräche geführt habe, könne er auch den Inhalt der Gespräche nicht im Einzelnen nachvollziehen. Es sei vielmehr allgemein darum gegangen zu klären, wie man Hochschulabgänger habe erreichen und sie für den Bereich der beruflichen Tätigkeit in der Pharma-Industrie habe ansprechen können.
Letztlich konnte nach alledem der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sich für die Beklagte aus den Umständen ergibt, dass die entfaltete Tätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.
Hinsichtlich der durchgeführten Job-Descriptions und die durchgeführte Textüberarbeitung hat die Beklagte einen Betrag von 260,00 € anerkannt. Dies entspricht den vom Kläger in Rechnung gestellten zwei Stunden zu dem vom Sachverständigen für angemessen erachteten Stundensatz von 130,- €.
Dem Kläger steht ein darüber hinausgehender Betrag für die Überarbeitung der Broschüren nicht zu. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. P waren für diese Tätigkeit, die auch nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, ein Stundenlohn von maximal 130,00 € angemessen. In seinem Sachverständigengutachten vom 02. 12. 2005 und in der mündlichen Erörterung im Termin vom 16.03.2006 hat Prof. Dr. P, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Beratungs- und Gestaltungsleistungen, Leistungshonorierung in der Unternehmenskommunikation und betriebliches Kommunikationsmanagement ist, überzeugend dargelegt, dass für diese Tätigkeit, die eine reine Textleistung ist, dieser Stundensatz angemessen ist. Er hat zu diesem Zweck mehrere Honoraransätze miteinander vergleichend in Ansatz gebracht. Aus allen drei verglichenen Stundensätzen erreicht er einen Mittelwert von 128,25 €, den er auf 130,00 € gerundet hat, so dass dem Kläger über den von der Beklagten anerkannten Betrag – der Kläger hat selbst zwei Stunden Arbeitszeit insoweit in Rechnung gestellt - nicht zusteht.
Schließlich kann der Kläger seine Dienstleistung im Rahmen der Teilnahme der Job-Börse in N vergütet verlangen. Insoweit handelt es sich um eine Dienstleistung des Klägers, die nach der durchgeführten Beweisaufnahme vom Inhalt und vom Umfang her nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Die Beklagte war mit der teilnahme des Klägers an der Messe einverstanden, bei der der Kläger das Projekt "Karriere in Pharma" nach außen hin vertreten hat.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich sowohl nach den Angaben des Klägers als auch der Beklagten und insbesondere nach den glaubhaften Angaben der Zeugin S sei es so gewesen, dass die Beklagte selbst den Termin für die Job-Börse am 05.06.2003 nicht habe wahrnehmen können und sich der Kläger dann bereit erklärt habe, mitzufahren. Beide hätten dann sehen wollen, welche Erfahrungen man aus einer solchen Veranstaltung ziehen könne. Die Zeugin hat weiter bekundet, dass der Kläger an dem Tag mit ihr gemeinsam den Stand betrieben habe, auch Studenten, die an den Stand gekommen seien, habe er informiert und sich in gleicher Weise an allen Aktivitäten beteiligt, wie sie selbst. Dr. I sei an dem fraglichen Tag an dem Messestand der L aufgetreten und habe dort gemeinsam mit der Zeugin interessierten Studenten und Hochschulabsolventen Informationen gegeben. In den dort ausgelegten Mappen seien die bereits ausgearbeiteten Job-Descriptions enthalten gewesen.
Nach alledem und den sonstigen Umständen des Tätigwerdens des Klägers konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass die mit ihr vereinbarte Dienstleistung des Klägers ohne eine Vergütung zu erwarten gewesen wäre. Deshalb schuldet die Beklagte dem Kläger für die Teilnahme an der Job-Börse in N die übliche Vergütung.
Insoweit steht dem Kläger insgesamt ein Tagessatz von 858,00 € zu. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. P ausgeführt, dass der vom Kläger in Ansatz gebrachte Tagessatz von 1.600,00 € als zu hoch angesetzt anzusehen ist. Auch in diesem Fall hat der Sachverständige mehrere Honoraransätze miteinander vergleichend in Ansatz gebracht. So lagen die Stundensätze für die Tätigkeit als "Seniorberater" bei 85,00 €. Die DPRG-Honorarumfrage 2005 sieht für Beratung 93,00 € pro Stunde vor und der B undesverband Deutscher Unternehmensberater sieht für einen "Konsultent ohne Projektleitung" einen Stundensatz von 143,75 € pro Stunde vor. Hieraus errechnet der Sachverständige einen Mittelwert von 107,25 €, was einem Tagessatz unter Berücksichtigung von 8 Stunden von 858,00 € entspricht. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, wie er diesen Tagessatz ermittelt hat und dass dieser für die auf der Messe durchgeführten Tätigkeiten auch angemessen erscheint. Das Gericht hat daher diesen Tagessatz zugrunde gelegt.
Darüber hinaus stehen dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 210,00 € zu. Das hat der Kläger mit seiner Rechnung vom 01. Juli 2004 (700 km á 0,30 €) auch entsprechend geltend gemacht. Ein etwaiger Zeitaufwand für den Transport ist nicht in Ansatz zu bringen, weil dieser Zeitaufwand bereits mit dem Tagessatz abgegolten ist.
Die geltend gemachten Zinsen konnten dem Kläger nur teilweise zugesprochen werden, und zwar ab Rechtshängigkeit. Es war nicht ersichtlich, dass bereits am 02.08.2004 – wie vom Kläger vorgetragen – Verzug eingetreten war. Sie sind in der zugesprochenen Höhe aus §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.