Schenkung an minderjährige Kontoinhaber: Rückforderung nach Auszahlung durch Großvater
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen jeweils 50.000 DM, die auf Sparkonten zugunsten der damals minderjährigen Kläger lagen und später vom Großvater ausgezahlt wurden. Streitpunkt war, ob die Schenkung wirksam vollzogen und ob der Großvater zur Auflösung berechtigt war. Das LG hält die Schenkung mit Errichtung der Konten für bewirkt und verurteilt zur Rückzahlung; elterliche Vollmachten für Verfügungen waren unwirksam, die Bank ist durch Auszahlung an den Inhaber nach §808 BGB befreit.
Ausgang: Beklagter zur Zahlung von jeweils 50.000 DM an die Kläger verurteilt; die übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Sparguthaben von einem Dritten auf einem auf den Namen eines Minderjährigen geführten Konto errichtet, gilt die Schenkung mit Errichtung des Kontos als vollzogen; ein zuvor formunwirksamer Schenkungsvertrag wird durch Bewirken der Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt.
Die gesetzlichen Vertreter (Eltern) können durch Errichtung des Kontos als Erfüllung einer Schenkungsverpflichtung wirksam für das minderjährige Kind auftreten, sodass das Kind Gläubiger des Sparguthabens wird.
Die bloße Erteilung einer Kontovollmacht und die Übergabe des Sparbuchs durch die gesetzlichen Vertreter an einen Verwandten begründen nicht automatisch einen rechtswirksamen Übergang der Auszahlungsansprüche; dispositive Rechtsgeschäfte, die dem Kind rechtlich nachteilig sein können, bedürfen der Beschränkungen der Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1795 BGB.
Zahlt die Bank an den Inhaber des Sparbuchs, so wird sie durch diese Leistung gemäß § 808 BGB von ihrer Zahlungspflicht befreit; der Empfänger kann allerdings Rückforderungsansprüche des Berechtigten nach §§ 816, 818 BGB auslösen.
Ansprüche auf Verzugszinsen setzen Zugang einer fälligen Zahlungsaufforderung und Eintritt des Verzugs voraus; Fehlen von Vortrag über Wiederanlage oder Zinserträge schließt einen Anspruch auf laufende Guthabenzinsen seit Kontenerrichtung aus, zulässig sind jedoch Verzugszinsen seit Mahnung nach §§ 284, 286, 288 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger einen Betrag von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist der Großvater der Kläger väterlicherseits.
Am 30.05.1985, als die Kläger noch minderjährig waren, legten die Eltern der Kläger als gesetzliche Vertreter zusammen mit dem Beklagten mit Geld des Beklagten jeweils ein Sparkonto auf dem Namen der Kläger zu 1) und zu 2) an mit einem Sparguthaben von jeweils 50.000,00 DM. Der Antrag auf Kontoeröffnung wurden von den Eltern als gesetzliche Vertreter der Kläger gestellt, Kontoinhaber waren jeweils die Kläger.
Auf die zu den Akten gereichten Kontoeröffnungsanträge wird Bezug genommen.
Gleichzeitig erteilten die Eltern der Kläger als gesetzliche Vertreter dem Beklagten und seiner Ehefrau jederzeit widerrufliche Kontovollmacht und Verfügungsbefugnis. Die Sparbücher beider Konten erhielt der Beklagte.
Im Jahr 1985 gaben die Eltern der Kläger gegenüber dem Finanzamt eine Schenkungssteuererklärung für die Kläger ab, in der als Zeitpunkt einer Barschenkung von jeweils 50.000,00 DM der 01.12.1984 angegeben war.
Im Jahr 1989 löste der Beklagten die Konten wieder auf und ließ sich nach Vorlage der Sparbücher von der Sparkasse die Sparguthaben ausbezahlen.
Nachdem die Kläger erst vor einiger Zeit von den Sparkonten erfahren haben, forderten sie den Beklagten vergeblich zur Herausgabe bzw. Zahlung bis zum 27.07.2001 auf.
Die Kläger behaupten, dass durch Barzahlung am 01.12.1984 ein Schenkungsvertrag zwischen den Parteien vollzogen worden sei.
Trotz Vollmacht und Inhaberschaft der Sparbücher sei der Beklagte im Innenverhältnis nicht ermächtigt gewesen, die Konten aufzulösen und das Geld für sich zu verwenden. Zwischen ihren Eltern und dem Beklagten sei dies nicht vereinbart worden.
Sie sind der Ansicht, dass spätestens mit Anlegen der Sparbücher die Schenkung vollzogen worden sei.
Soweit zwischen ihrem Vater und dem Beklagten eine Absprache dahingehend erfolgt sei, dass der Beklagte über das Guthaben bis zu seinem Tod frei verfügen dürfe, sei eine solche Absprache, die einer Rückschenkung gleich käme, mangels Beteiligung der vertretungsberechtigten Mutter nicht wirksam.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen,
1.
an den Kläger zu 1) einen Betrag von 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe der für ein Spargutachten von der Sparkasse Hagen gewährten Zinsen auf 50.000,00 DM seit dem 01.06.1985 zu zahlen;
2.
an den Kläger zu 2) einen Betrag von 50.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe der für ein Sparguthaben von der Sparkasse Hagen gewährten Zinsen auf 50.000,00 DM seit dem 01.06.1985 zu zahlen;
Hilfsweise sowohl hinsichtlich des Klägers zu 1) als auch hinsichtlich des Klägers zu 2) auf die Forderung von 50.000,00 DM Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinsanspruches von 4 % seit dem 30.05.1985 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, eine Barschenkung am 01.12.1984 sei nicht erfolgt. Die Steuererklärungen seien nur vorsorglich abgegeben worden.
Zwischen ihm und dem Vater der Kläger sei vereinbart gewesen, dass er bis zu seinem Tod frei über die Sparguthaben verfügen dürfe und die Kläger das Geld nach freiem Ermessen des Beklagten entweder noch zu Lebzeiten oder nach seinem Tod erhalten sollten.
Er ist der Ansicht, ein früheres Schenkungsversprechen sei mangels notarieller Beurkundung nicht wirksam.
Durch die Kontoeröffnung sei eine Schenkung auch noch nicht vollzogen worden, da er die Sparbücher im Besitz gehabt habe und ihm Kontovollmacht bis zum Tod erteilt worden sei.
Zur Abhebung der Sparguthaben sei er berechtigt gewesen, da er die Sparbücher vorgelegt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen den Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 DM aus den §§ 816 Abs. 2, 818 BGB.
Die Kläger sind Gläubiger und damit Berechtigte der jeweiligen Sparguthaben gewesen.
Aus den zur Akte gereichten Kontounterlagen ergibt sich nämlich, dass die Konten jeweils von dem damals minderjährigen Kläger zu 1) bzw. zu 2), gesetzlich vertreten durch ihre damals vertretungsbefugten Eltern, errichtet wurden und die Kläger auch Kontoinhaber und damit Gläubiger der Sparguthaben waren.
Da das Geld, welches auf die Konten eingezahlt wurde, unstreitig vom Beklagten stammte, ist spätestens mit Errichtung der genannten Konten eine Schenkung wirksam vollzogen worden und damit gem. § 518 Abs. 2 BGB ein zunächst unwirksamer Schenkungsvertrag durch Bewirken der Leistung geheilt worden.
Ob bereits durch Bezahlung am 01.12.1984 die Schenkung durchgeführt wurde, kann daher dahinstehen bleiben.
Da es sich hierbei lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit, nämlich des Schenkungsversprechens handelte, konnten die Kläger auch wirksam durch ihre Eltern vertreten werden gem. § 1629 , 1795 Nr. 1 BGB.
Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert der Schenkungsvollzug nicht daran, dass ihm von den Klägern in Vertretung der Eltern unbeschränkte Vollmacht und Verfügungsbefugnis erteilt wurde sowie die Sparbücher übergeben wurden. Durch diese Handlungen wird nämlich nicht dokumentiert, dass er weiter die alleinige Inhaberschaft an dem Geld und dem Sparguthaben sowie unbeschränkte Verfügungsbefugnis hatte. Denn durch die Vollmachtserteilung und die Übergabe der Sparbücher hätten die Kläger nicht ihr Recht an dem Sparguthaben und ihren Auszahlungsanspruch verloren, da sie weiterhin Gläubiger der Forderung waren. Gerade auch der Umstand, dass die Vollmachtserteilung als jederzeit widerruflich ausgestaltet war, zeigt, dass letztlich das Schicksal der Sparkonten in der Hand der Kläger bleiben sollte. Denn die Vollmacht hätte nach ihrem Willen jederzeit widerrufen werden können und sie hätten auch jederzeit die Sparbücher zurückverlangen können.
Im Gegensatz zu der von dem Beklagten zitierten Entscheidung hat vorliegend eben nicht der Großvater die Sparbücher auf die Namen der Kläger angelegt, sondern die Kläger selbst, vertreten durch die Eltern. Sie selbst haben dann in Vertretung der Eltern auch die Vollmachten erteilt. Das zeigt, dass eine Schenkung bereits stattgefunden hat. Hierfür spricht im übrigen auch die Schenkungserklärung gegenüber dem Finanzamt.
Da der Beklagte im Besitz der Sparbücher war, hat die Sparkasse im Jahr 1989 wirksam an ihn als Inhaber des Legitimationspapiers das Geld ausgezahlt gem. § 808 BGB und ist damit gegenüber den Klägern von der Leistungspflicht frei geworden.
Der Beklagte war nicht zur Auflösung der Konten und zur Entgegennahme der Kontoguthaben berechtigt.
Wie bereits dargelegt, ist der Beklagte nicht Gläubiger der Auszahlungsforderung gewesen.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Erteilung einer Vollmacht und Verfügungsbefugnis berufen. Denn die von den Eltern in Vertretung der Kläger erteilten Vollmachten sind gem. § 1629, 1795 BGB unwirksam. Es handelt sich dabei nämlich um ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verwandten in gerader Linie des mitvertretungsberechtigten Vaters und den Klägern als Kinder des Vertreters. Die Vollmachtserteilung ist ein Verpflichtungsgeschäft und damit nicht die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Da es für die Kläger auch rechtlich nachteilig sein kann, nämlich gerade bei Auflösung der Konten, wäre für die Wirksamkeit die Genehmigung eines Pflegers erforderlich gewesen.
Aus den gleichen Gründen kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe im Einverständnis mit den Eltern frei über die Konten verfügen dürfen. Denn auch ein solches Einverständnis würde mangels Vertretungsbefugnis für die Kläger keine Wirksamkeit entfalten.
Soweit in der Übergabe der Sparbücher eine Abtretung der Auszahlungsansprüche zu sehen ist oder eine Rückschenkung, ist eine solche Abtretung oder Schenkung ebenfalls mangels Vertretungsbefugnis unwirksam.
Durch die Leistung der Sparkasse hat der Beklagte von dem jeweiligen Konto der Kläger jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 50.000,00 DM erlangt. Diesen Betrag hat er jeweils an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) herauszugeben gem. §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 1 BGB.
Da nicht vorgetragen ist, dass der Beklagte das Geld wieder angelegt hat und daraus Zinserträge gezogen hat und wie hoch bis zur Auflösung der Konten die Zinserträge waren, besteht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit dem 30.05.1985 nicht.
Allerdings können die Kläger 4 % Verzugszinsen seit dem 28.07.2001 verlangen gem. §§ 284, 286, 288 BGB alter Fassung. Denn sie haben den Beklagten mit Schreiben vom 16.07.2001 vergeblich aufgefordert, die Beträge aus den Sparguthaben bei Kontoauflösung bis zum 27.07.2001 zu zahlen.
Die Nebenforderungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Unterschriften