Anlageberatung: Keine Haftung bei Prospektübergabe und erkennbaren Fondsrisiken
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Beteiligung an einer Fonds-GbR ("Zinsfonds"). Streitpunkt war, ob der Berater die Eheleute anleger- und anlagegerecht, insbesondere über Risiken und Rechtsnatur der Beteiligung, aufgeklärt hatte. Nach Zeugenvernehmung sah das Gericht eine Pflichtverletzung nicht als bewiesen an: Funktionsweise und Risiken seien erläutert und der Prospekt übergeben bzw. teilweise durchgesprochen worden; wesentliche Risiken seien zudem offensichtlich erkennbar. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Anlageberatungsfehler nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem (auch stillschweigend geschlossenen) Anlageberatungsvertrag folgt die Pflicht zur anleger- und anlagegerechten Beratung.
Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Anlageberaters trifft den Anspruchsteller; bleibt nach Beweisaufnahme offen, ob eine Fehlberatung vorliegt, ist die Klage abzuweisen.
Werden dem Anleger ein Anlageprospekt übergeben und die Funktionsweise der Beteiligung erläutert, kann eine Pflichtverletzung ausscheiden, wenn die mit der Anlage typischerweise verbundenen allgemeinen Risiken daraus ohne Weiteres erkennbar sind.
Eine Pflicht zur mündlichen Punkt-für-Punkt-Erörterung sämtlicher im Prospekt aufgeführter allgemeiner Risiken besteht nicht, wenn sich die Risiken bereits aus der erläuterten Konstruktion der Anlage ergeben und keine besonderen, damals erkennbaren Zusatzrisiken vorliegen.
Ein Beratungsfehler lässt sich nicht allein aus der nachträglichen Insolvenz des Emittenten bzw. Projektentwicklers herleiten, wenn im Zeitpunkt der Beratung keine besonderen Risiken erkennbar waren und der Anleger die risikobehaftete Struktur nachvollziehen konnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen angeblicher Pflichtenverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte firmiert als G. GmbH. Sie beschreibt ihre Leistungen u.a. wie folgt:
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Die Klägerin und ihr Ehemann B. S interessierten sich Ende 2003 für Kapitalanlagemöglichkeiten. Der Ehemann der Klägerin wurde dabei von seinem Arbeitskollegen G. auf die Fonds der sog. "G.-Gruppe" (Namensgleichheit nur zufällig) aufmerksam gemacht, von denen der Arbeitskollege G. selbst einen Fonds gezeichnet hatte. Insbesondere war Gegenstand der Gespräche zwischen beiden eine Anlage bei dem sog. "G.-Zinsfonds".
Der Arbeitskollege G. des Ehemannes der Klägerin stellte sodann einen telefonischen Kontakt zu der Beklagten her. Dieser führte dazu, dass der Anlageberater T der Beklagten den Ehemann der Klägerin am 19.12.2003 an dessen Arbeitsplatz aufsuchte. Der Ehemann der Klägerin und der Berater T führten sodann ein Gespräch in den Büroräumlichkeiten des Ehemannes der Klägerin, an welchem zumindest ganz überwiegend auch der Arbeitskollege I des Ehemannes der Klägerin teilnahm. Der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Bei Beendigung des Gespräches überließ der Berater T der Beklagten dem Ehemann der Klägerin eine Beitrittserklärung bezüglich der G.-Zinsfonds-GbR und ein Prospekt hierzu, ferner weitere Prospekte und Zeichnungsunterlagen bezüglich eines alternativ vorgeschlagenen Templeton-Aktienfonds.
Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten das Formular über den Beitritt zur G.-Zinsfonds-GbR unter dem 10.01.2004, wobei insoweit auf Blatt 10 der Akten verwiesen wird. Sie traten dieser Gesellschaft mit einer Anlage von 10.000,00 € bei.
Nachdem die Eheleute S in den Folgejahren jeweils zweimal eine Zinsausschüttung erhielten, wurde –wohl im Jahre 2005- das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G AG eröffnet. Diese Gesellschaft hatte den G.-Zinsfonds entwickelt. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Eheleute S noch Ausschüttungen bzw. Rückflüsse ihres eingesetzten Kapitals zu erwarten haben.
Die Klägerin macht geltend, das mit dem Berater T der Beklagten geführte Beratungsgespräch "Rund um das Thema Kapitalanlage – Altersvorsorge" habe unter dem Motto "Sichere Anlageformen mit einem Zeithorizont von 1-2 Jahren" stattgefunden. Es sei ausdrücklich die Vorgabe gemacht worden, das anzulegende Geld ausschließlich in eine sichere Kapitalanlage zu investieren.
Der Anlageberater T der Beklagten habe ihrem Ehemann sodann die Investition in die G.-Zinsfonds-GbR mit dem Hinweis empfohlen, dass es sich um ein Spitzenangebot der G.-Gruppe handele, welches im Gegensatz zu Sparbüchern, allerdings bei gleicher Sicherheit, mit 8 % verzinst werde. Die Einlage sei durch nachrangige Grundschulden gesichert. Ein Forderungsausfall sei auf Grund der hervorragenden Bonität der G.-Gruppe und der Absicherung durch Immobilien praktisch ausgeschlossen. Die Ausschüttungen seien garantiert und auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung als Darlehensforderung nicht vom Gewinn des Fonds abhängig.
Demgegenüber habe der Anlageberater T nicht erklärt, um was es sich bei dem Zinsfonds rechtlich gehandelt habe, dass Ausschüttungen bei Schwankungen der Fondsgewinne auch vollständig hätten entfallen können und dass sie u.U. die unbeschränkte persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts treffen könne.
Die Klägerin macht schließlich geltend, dass sie und ihr Ehemann das Geld bei Aufklärung über die Risiken in einer Tagesgeldanlage bei einer Bank mit einer Verzinsung von 4 % angelegt und so einen Gewinn in Höhe von 1.873,45 € erwirtschaftet haben würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.873,45 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte insoweit Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte der Eheleute S an der G.-Zinsfonds-GbR im Nominalwert von 10.000,00 € zu verurteilen;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der voraufgeführten Gegenleistungen in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Ehemann der Klägerin sich bereits bei dem ersten Telefongespräch mit ihrem Anlageberater für die Zeichnung des G.-Zinsfonds interessiert und angegeben habe, bereits über Informationen über diesen Fonds zu verfügen. Alternativ habe der Ehemann der Klägerin um Vorlage weiterer Anlagen-Prospekte gebeten. Dementsprechend habe ihr Anlageberater T Informationsmaterial sowohl bezüglich des G.-Zinsfonds als auch zu dem alternativ vorgeschlagenen Templeton-Fonds übergeben.
Ferner macht sie geltend, dass sich der Ehemann der Klägerin nicht auf Grund irgendwelcher Zusagen ihres Anlageberaters, sondern auf Grund sorgfältiger Durchsicht und Prüfung der ihm zu diesem Zweck überlassenen Unterlagen für den G.-Zinsfonds entschieden habe. Ihr Anlageberater habe lediglich darauf hingewiesen, dass ihm nachteilige Informationen über den G.-Zinsfonds nicht vorlägen und er diesen deshalb mit gutem Gewissen verkaufen könne. Gleichwohl habe er in die auf dem Prospekt dargelegten Risiken verwiesen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie der hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, I, T und G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2006 (Bl. 25 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag zu.
Allerdings ist der Ausgangspunkt der Klägerin zutreffend, dass bei einem Anlageberatungsvertrag, der zwischen den Parteien zumindest stillschweigend zustande gekommen ist, die Pflichten des Anlageberaters dahin gehen, den Kunden sowohl anlegergerecht als auch anlagegerecht zu beraten (vgl. BGH NJW 1993, 2433, 2434).
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich hingegen nicht feststellen, dass der Anlageberater T der Beklagten nicht anlegergerecht beraten hat. Zwar hat der Zeuge S bei seiner Vernehmung angegeben, dass darüber gesprochen worden sei, dass der zu investierende Betrag sicher angelegt werden sollte. Darüber hinaus hat der Zeuge I angegeben, dass eine sichere Anlage eigentlich von vornherein Zielsetzung des ganzen Gespräches gewesen sei. Beide Zeugen haben insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass in diesem Zusammenhang die Äußerung gefallen sei, dass hinter der G.-Gruppe die G.-Bank als größte deutsche Privatbank stehe. Beide Zeugen haben aber auch ausgesagt, dass in diesem Zusammenhang die zinssichere Anlage über einen überschaubaren Zeitraum bei dem G.-Zinsfonds im Gegensatz zu der eher langfristig ausgerichteten Anlage beim Templeton-Fonds in den Vordergrund gerückt worden sei, wobei diese Zinssicherheit über einen überschaubaren Zeitraum keinesfalls dasselbe ist wie die Sicherheit der Anlage generell. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sich der Zeuge S vor und bei dem Gespräch nicht nur gezielt für den G.-Zinsfonds, sondern darüber hinaus auch für den Templeton-Fonds interessiert hat, bei welchem es sich unstreitig um einen Aktienfonds mit starken Schwankungsmöglichkeiten, langer Laufzeit und großen Verlustrisiken handelt. Diese Umstände sprechen nicht dafür, sondern dagegen, dass es dem Ehemann der Klägerin ausschließlich um eine Anlage mit sicherem Kapitalerhalt ging. Soweit der Zeuge T nach den Bekundungen der Zeugen S und I darauf hingewiesen haben soll, dass hinter der G.-Gruppe eine G.-Privatbank stehe, hat der hierzu vernommene Zeuge T ausgesagt, dass er lediglich erklärt habe, dass es sich bei der G.-Gruppe um den größten bankenunabhängigen Anbieter von Immobilienfonds handele. Das Gericht geht davon aus, dass die Zeugen S und I diese Erklärung des Zeugen T missverstanden oder nicht richtig in Erinnerung haben. Denn der Umstand, dass es keine Privatbank G. gab, hätte dem Ehemann der Klägerin bei Vorlage des Prospektes nicht entgehen können. Es hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Zeuge T insoweit unrichtige Verhältnisse bei der G.-Gruppe vorgespiegelt hätte. Dementsprechend hat auch der Zeuge I eingeräumt, dass er sich nicht an Details der Erklärungen des Zeugen T im Zusammenhang mit der Sicherheit der Anlage erinnern könne. Soweit schließlich die Äußerung gefallen ist, dass der Zeuge T den Zinsfonds auch seiner Nichte empfohlen habe, besagt dies lediglich, dass der Zeuge, der angegeben hat, dass der Zinsfonds auch von Verwandten gekauft worden sei, von einer zu diesem Zeitpunkt empfehlbaren Anlage ausgegangen ist, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Erklärung aus damaliger Sicht unzutreffend war.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ferner nicht feststellen, dass der Ehemann der Klägein nicht anlagegerecht beraten worden ist. Zwar hat er selbst bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass im Rahmen des Gespräches die Begriffe "Darlehen" und "Gesellschaftsanteil" so nicht gefallen seien. Demgegenüber hat sich der Zeuge I immerhin daran zu erinnern vermocht, das die Beteiligung an der G.-Zinsfonds-GbR über eine Mitgliedschaft lief und dass man habe beitreten müssen, um eine Kundenbindung bei der G.-Gruppe zu erreichen. Der Zeuge T hat hierzu ausdrücklich betont, dass über die Funktionsweise der Beteiligung gesprochen worden sei, nämlich insbesondere darüber, dass es sich um eine Beteiligung handele, dass der Zinsfonds zur Finanzierung weiterer G.-Immobilienfonds diene, dass Interessenkonflikte auftreten und dass ein Verlust eintreten könne, weil es sich um ein Darlehen handele und der Darlehensnehmer ausfallen könne. Schließlich hat der Zeuge S bei seiner erneuten Vernehmung ausgesagt, dass einige Seiten aus dem mitüberreichten Prospekt mit ihm selbst besprochen worden seien, wobei ihm die Funktionsweise im Einzelnen erläutert worden sei und auch die Rückforderung der Investition ausdrücklich angesprochen worden sei.
Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeuge S erklärt hat, dass auf Risiken definitiv nicht hingewiesen worden sei, erschließt sich dem Gericht nicht, welchen Beratungsfehler der Zeuge T gemacht haben soll. Bei der Funktionsweise der Beteiligung war offensichtlich, dass es keine Garantie für den Kapitalerhalt gab. Etwas Anderes hat der Zeuge S nicht einmal selbst geltend gemacht. Aus dem Prospekt, den der Zeuge T auch nach den Angaben des Zeugen S mit diesem durchgesprochen hat, ergaben sich sowohl auf Seite 5 als auch aus Seiten 16 ff ausdrückliche Risikohinweise. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner fest, dass, wie alle hierzu vernommenen Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, dem Zeugen S ausdrücklich der Prospekt bezüglich des G.-Zinsfonds übergeben worden ist, damit dieser sich weiter informieren konnte. Selbst wenn bei dem Beratungsgespräch mit dem Zeugen S die Risiken, die sich bei Anlage in den G.-Zinsfonds ergaben, nicht im Vordergrund des Gespräches gestanden hätten, was aber der Zeuge T durchaus glaubhaft bekundet hat, so ergibt sich hieraus nach Auffassung des Gerichts kein Beratungsfehler des Beraters T. Denn bei der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erläuterten Funktionsweise des G.-Zinsfonds konnte es keinen Zweifel daran geben, dass ein Totalausfall bei Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers eintreten konnte, dass Immobilienfonds sich möglicherweise nicht so entwickeln würden, wie dies geplant war, dass an der Ausleihung des Darlehens zwei G.-Fonds beteiligt waren, so dass Interessenkonflikte auftreten konnten, unabhängig hiervon, dass die hierzu gemachten Angaben des Zeugen T durchaus glaubhaft erschienen. Insbesondere auch deswegen, weil auch der Ehemann der Klägerin selbst bei seiner Vernehmung eingeräumt hat, dass ihm die Funktionsweise erklärt worden ist, muss sich der Ehemann der Klägerin entgegenhalten lassen, dass er, wenn ihm die Funktionsweise anhand mehrerer Seiten aus dem Prospekt erläutert worden ist, nicht die Augen vor den offensichtlich bestehenden Risiken verschließen durfte. Diese Risiken waren so offensichtlich, dass jedermann mit gesundem Menschenverstand, der sich mit dieser Funktionsweise der Fonds befasste, die bestehenden potentiellen Risiken erkennen musste. Besondere hervorzuheben brauchte der Zeuge T irgendwelche Risiken nicht, weil unstreitig ist, dass im Zeitpunkt des Beratungsgespräches besondere Risiken noch nicht zutage getreten waren. Die Eheleute S haben unstreitig zwei Jahre lang Ausschüttungen aus dem G.-Zinsfonds erlangt.
Nach Auffassung des Gerichts würde es bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Überspannung der für einen Anlageberater geltenden Pflichten darstellen, wenn man dem Berater T der Beklagten abverlangen würde, dass er die insbesondere auf den Seiten 16 ff des Prospektes im Einzelnen noch mal aufgeführten generellen Risiken Punkt für Punkt durchzugehen hatten. Aus der allgemeinen Funktionsweise der G.-Fonds ergaben sich diese Risiken bereits. Der Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst hatten zudem die Möglichkeit, dies noch einmal durch Durchsicht des Prospektes zu vertiefen. Hiervon unabhängig erscheint nach alledem die Aussage des Zeugen T durchaus glaubhaft, dass er auf alle Risiken auch ausdrücklich mündlich hingewiesen habe.
Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.