Themis
Anmelden
Landgericht Münster·4 O 224/22·14.05.2024

Neulieferung eines mangelfreien Wohnmobils trotz Nachbesserungen; keine Nutzungsvergütung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin verlangte nach mehrfachen erfolglosen Nachbesserungen die Ersatzlieferung eines mangelfreien Wohnmobils. Das LG Münster bejahte mehrere bei Gefahrübergang angelegte Sachmängel (u.a. Arbeitsplatte, undichte Silikonfugen, Insektenrollos, Deckenverkleidung, Wandbefestigung, Riss in Nasszelle) gestützt auf ein Sachverständigengutachten. Ein Ausschluss der Ersatzlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit bzw. Unzumutbarkeit lehnte das Gericht mangels Darlegung konkreter Kosten ab und hielt weitere Nachbesserungen für unzumutbar. Die Verurteilung erfolgte Zug-um-Zug; eine Nutzungsvergütung sei nach § 475 Abs. 3 a.F. BGB nicht geschuldet.

Ausgang: Klage auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Wohnmobils Zug-um-Zug stattgegeben; kein Nutzungsersatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Käufer kann bei Vorliegen von Sachmängeln eines Neufahrzeugs Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nach §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB a.F. verlangen, wenn die Mängel bereits bei Gefahrübergang angelegt waren.

2

Die Beweislastumkehr des § 477 Abs. 1 BGB a.F. greift nur für Mangelsymptome ein, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigen; im Übrigen ist der Mangel nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen, etwa durch Sachverständigengutachten.

3

Auf die Unverhältnismäßigkeit der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 4 BGB a.F. kann sich der Verkäufer nicht erfolgreich berufen, wenn er keine konkreten Darlegungen zu den Kosten der jeweiligen Nacherfüllungsart macht.

4

Sind trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche weiterhin zahlreiche, für die Funktionsfähigkeit wesentliche Mängel vorhanden, kann dem Käufer eine weitere Nachbesserung unzumutbar sein, sodass Ersatzlieferung nicht wegen § 439 Abs. 4 BGB a.F. i.V.m. § 275 Abs. 2, 3 BGB ausgeschlossen ist.

5

Bei der Ersatzlieferung im Verbrauchsgüterkauf schuldet der Käufer nach § 475 Abs. 3 BGB a.F. keinen Wertersatz/Nutzungsersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 1 BGB§ 434 BGB a.F.§ 437 Nr. 1 BGB§ 439 Abs. 1 a.F. BGB§ 477 Abs. 1 BGB a.F.§ 439 Abs. 4 a.F. BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Kraftfahrzeug der Marke VW-LNF, Modell SCCB8B Grand California 680 2,0 l 130 kW TDI EU6 SCR 8-Gang Automatik Radst. 4490 mm, Motorkennbuchstaben: DAVA, in der Farbe B4B4 Candy-Weiß und mit der Innenausstattung FM Palladium/Titanschwarz-Palladium/Perlgrau und mit den folgenden Mehrausstattungen:

- QE4 Ablagenpaket 2

- YYB Ambientebeleuchtung zwischen den Oberschränken, farbig einstellbar

- 1D1 Anhängervorrichtung, starr (inkl. Gespannstabilisierung)

- EA2 Anschlussgarantie, Laufzeit 1 Jahr, maximale Gesamtlaufleistung 60.000 km

- 9BE Batteriehauptschalter

- YBD California-Klappstühle (2 Stück) & California-Campertisch für außen im Fahrzeug integriert

- WF2 Deutschland

- 7AQ Diebstahl-Alarmanlage mit Back-up-Horn, Innenraumüberwachung und Abschleppschutz

- QV3 Digitaler Radioempfang (DAB+)

- 7C3 Einstieggriffe an den Hecksäulen

- ZAC Fahrerassistenz-Paket 3: Rear-View, Front-Assist, ACC, Lane Assist,Blind Spot Sensor und Light Assist

- 07J Fahrzeugzulassung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,88 t

- VG1 Ganzjahresreifen

- YHB Gasheizung und Warmwasserbereiter mit zusätzlichem elektrischen Heizstäben für Gas-, Elektro oder Mischbetrieb

- YXC Grand California 680

- ZK2 Klimaanlage „Air Care Climatronic“

- 6KD Kühlerschutzgitter, lackiert, mit drei Chromleisten

- YBB Markise auf rechter Fahrzeugseite

- EM1 Müdigkeitserkennung

- 8WH Nebelscheinwerfer inkl. Abbiegelicht

- NZ2 Notrufsystem eCall

- KI6 Pkw-Ausführung bis 4 Sitze

- Y51 Preissteuerung

- ZI4 Radio „Composition Colour“ mit 4 Lausprechern

- 9JC Raucherausführung: 12-V-Steckdose mit Zigarettenanzünder, Aschenbecher und 4 Becherhalter in der Armaturentafel

- ER1 Regionscode „ECE“ für Radio

- Q74 Reifen 235/65 R 16 C 121/119 R, rollwiderstandsoptimiert

- 7K3 Reifendruck-Kontrollsystem (direkt messend)

- 6N2 Schmutzfänger vorn und hinten

- YEI Solaranlage auf dem Dach, Leistung 104 W bei GC 600, 174 W beim C 680

- 5XQ Sonnenblenden, zwei klapp- und seitlich schwenkbar, auf der Beifahrerseite mit Weitwinkelspiegel

- 1UV technische Auflastung des zulässigen Gesamtgewichts von 3,5 t auf 3,88 t

- QT9 Trittstufe hinten, über halbe Breite

- 9N2 Trittstufenbeleuchtung vorne

- 5EU Unvollständige N2-Zulassung

- 1T8 Verbandmaterial, Warndreieck Warnweste und Warnleuchte

- 4GX Verbundglas-Frontscheibe in Wärmeschutzverglasung, beheizbar

- R22 Vorbereitet für „We Connect“ und „We Connect Plus“

- YLA 2er-Sitzbank in Dinette mit 3-Punkt-Gurt & Kindersitzverankerung ISOFIX und TopThether

- 8QL 4 Funkklappschlüssel

- COE 4 Stahlräder 6 ½ J x 16 mit 1.200 kg Traglast, in Schwarz

herauszugeben und zu übereigenen,

Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges

VW-LNF, Modell SCCB8B Grand California 680 2,0 l 130 kW TDI EU6 SCR 8-Gang Automatik Radst. 4490 mm, MKB: DAVA, in der Farbe B4B4 Candy-Weiß und mit der Innenausstattung FM Palladium/Titanschwarz-Palladium/Perlgrau und mit den vorbezeichneten Mehrausstattungen, Fahrgestellnummer: WV1ZZZSYZN#######.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt in E ein Autohaus. Mit Bestellung vom 26.05.2021 erwarb die Klägerin bei der Beklagten das streitgegenständlich Wohnmobil der Marke VW, Model „Grand California zu einem Kaufpreis in Höhe von 67.900,- €. Vertraglich wurde eine sogenannte“ Anschlussgarantie“ von einem Jahr vereinbart. Das Kfz wurde im August 2021 ausgeliefert und zugelassen.

3

Mit der Klage begehrt die Klägerin wegen behaupteter Mängel die erneute Lieferung, diesmal eines mangelfreien Fahrzeugmodels.

4

Unstreitig befand sich das Fahrzeug im Vorfeld der Klage im Hinblick auf gerügte Mängel bereits mehrfach nach jeweils zuvor erfolgter Absprache der Parteien zur Vornahme von Reparaturen bei der Firma M. in O.

5

Wegen von ihr behaupteter Mängel forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2022 unter Fristsetzung auf, ein mangelfreies Kfz gleicher Art und Güte zu liefern. Ein gleichlautendes Begehren wiederholte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 03.06.2022 unter Fristsetzung zum 15.06.2022. Es schloss sich anwaltliche Korrespondenz zwischen den Parteien an, in deren Verlauf eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattfand und von der Klägerin weitere Mängel gerügt wurden. Die gewünschte Lieferung eines anderen neuen Fahrzeugs durch die Beklagte erfolgte nicht.

6

Die Klägerin behauptet, bereits bei Übergabe des Fahrzeuges hätten zahlreiche Mängel vorgelegen. U.a. behauptet sie,

8

es bildeten sich Beulen / Dellen in den Außenblechen des Fahrzeuges,

9

die Beschaffenheit der Küchenarbeitsplatte sei mangelhaft. Trotz von der Beklagten bereits durchgeführter Nachbesserung weise diese eine große Beule auf,

10

die Elektrik sei insoweit defekt, als dass der „Camper-Modus“ nicht funktioniere und die Steuerung der elektrischen Trittstufe Störungen aufweise,

11

die „Ambiente-Beleuchtung“ nicht richtig funktioniere,

12

die Fördermenge des Wassers für das Spülbecken zu gering sei,

13

die Verfugung im Bad fehlerhaft sei, weshalb es zum Abläsen von Fugen gekommen sei,

14

die Badezimmertür quietsche und sich dort der „Anleimer“ löse,

15

der Kühlschrank nicht ordnungsgemäß funktioniere,

16

SOS-Signal und Rückfahrkamera nicht richtig gesteuert würden,

17

die Dichtung im Bereich der Spüle trotz Nachbesserungsversuchen nicht richtig eingebracht sei,

18

Dichtungen an den Insektenrollos nicht richtig befestigt seien,

19

sich die Wand hinter dem Beifahrersitz löse,

20

eine Ablösung von Gummidichtungen unter dem Bett stattgefunden habe,

21

die Badezimmerwand unter dem Lüftungsgitter gerissen sei,

22

der Wasserhahn in der Küchenzeile nicht richtig funktioniere,

23

der Kompressor der Klimaanlage defekt sei und

24

die Außendusche am Heck nicht richtig funktioniere.

25

Hinsichtlich der vollständigen Liste aller Mängelrügen wird auf die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.

26

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

27

an sie ein Kraftfahrzeug der Marke VW-LNF, Modell SCCB8B Grand California 680 2,0 l 130 kW TDI EU6 SCR 8-Gang Automatik Radst. 4490 mm, Motorkennbuchstaben: DAVA, in der Farbe B4B4 Candy-Weiß und mit der Innenausstattung FM Palladium/Titanschwarz-Palladium/Perlgrau und mit den folgenden Mehrausstattungen:

28

- QE4 Ablagenpaket 2

29

- YYB Ambientebeleuchtung zwischen den Oberschränken, farbig einstellbar

30

- 1D1 Anhängervorrichtung, starr (inkl. Gespannstabilisierung)

31

- EA2 Anschlussgarantie, Laufzeit 1 Jahr, maximale Gesamtlaufleistung 60.000 km

32

- 9BE Batteriehauptschalter

33

- YBD California-Klappstühle (2 Stück) & California-Campertisch für außen im Fahrzeug integriert

34

- WF2 Deutschland

35

- 7AQ Diebstahl-Alarmanlage mit Back-up-Horn, Innenraumüberwachung und Abschleppschutz

36

- QV3 Digitaler Radioempfang (DAB+)

37

- 7C3 Einstieggriffe an den Hecksäulen

38

- ZAC Fahrerassistenz-Paket 3: Rear-View, Front-Assist, ACC, Lane Assist,Blind Spot Sensor und Light Assist

39

- 07J Fahrzeugzulassung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,88 t

40

- VG1 Ganzjahresreifen

41

- YHB Gasheizung und Warmwasserbereiter mit zusätzlichem elektrischen Heizstäben für Gas-, Elektro oder Mischbetrieb

42

- YXC Grand California 680

43

- ZK2 Klimaanlage „Air Care Climatronic“

44

- 6KD Kühlerschutzgitter, lackiert, mit drei Chromleisten

45

- YBB Markise auf rechter Fahrzeugseite

46

- EM1 Müdigkeitserkennung

47

- 8WH Nebelscheinwerfer inkl. Abbiegelicht

48

- NZ2 Notrufsystem eCall

49

- KI6 Pkw-Ausführung bis 4 Sitze

50

- Y51 Preissteuerung

51

- ZI4 Radio „Composition Colour“ mit 4 Lausprechern

52

- 9JC Raucherausführung: 12-V-Steckdose mit Zigarettenanzünder, Aschenbecher und 4 Becherhalter in der Armaturentafel

53

- ER1 Regionscode „ECE“ für Radio

54

- Q74 Reifen 235/65 R 16 C 121/119 R, rollwiderstandsoptimiert

55

- 7K3 Reifendruck-Kontrollsystem (direkt messend)

56

- 6N2 Schmutzfänger vorn und hinten

57

- YEI Solaranlage auf dem Dach, Leistung 104 W bei GC 600, 174 W beim C 680

58

- 5XQ Sonnenblenden, zwei klapp- und seitlich schwenkbar, auf der Beifahrerseite mit Weitwinkelspiegel

59

- 1UV technische Auflastung des zulässigen Gesamtgewichts von 3,5 t auf 3,88 t

60

- QT9 Trittstufe hinten, über halbe Breite

61

- 9N2 Trittstufenbeleuchtung vorne

62

- 5EU Unvollständige N2-Zulassung

63

- 1T8 Verbandmaterial, Warndreieck Warnweste und Warnleuchte

64

- 4GX Verbundglas-Frontscheibe in Wärmeschutzverglasung, beheizbar

65

- R22 Vorbereitet für „We Connect“ und „We Connect Plus“

66

- YLA 2er-Sitzbank in Dinette mit 3-Punkt-Gurt & Kindersitzverankerung ISOFIX und TopThether

67

- 8QL 4 Funkklappschlüssel

68

- COE 4 Stahlräder 6 ½ J x 16 mit 1.200 kg Traglast, in Schwarz

69

herauszugeben und zu übereigenen,

70

Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges

71

VW-LNF, Modell SCCB8B Grand California 680 2,0 l 130 kW TDI EU6 SCR 8-Gang Automatik Radst. 4490 mm, MKB: DAVA, in der Farbe B4B4 Candy-Weiß und mit der Innenausstattung FM Palladium/Titanschwarz-Palladium/Perlgrau und mit den vorbezeichneten Mehrausstattungen, Fahrgestellnummer: WV1ZZZSYZN#######.

72

Die Beklagte beantragt,

73

die Klage abzuweisen.

74

Sie stellt die behaupteten Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs in Abrede und trägt hilfsweise vor, jedenfalls müsse die Klägerin im Falle eines Anspruchs auf Neulieferung eine Nutzungsvergütung nach konkret vorgetragener Berechnungsformel zahlen.

75

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W.. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das Gutachten vom 28.11.2023 (Bl. 265 ff d.A.) Bezug genommen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

78

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 433 Abs. 1, 434 a.F., 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 a.F. BGB.

79

Das unstreitig am 26.05.2021 gelieferte Wohnmobil wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs Sachmängel im Sinne von § 434 BGB a.F. aus. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich wegen der Anwendbarkeit von § 477 Abs. 1 BGB a.F. eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nur insoweit ergibt, soweit sich Mangelsymptome binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang gezeigt haben.

80

Das Gericht legt seinen Feststellungen dabei u.a. die Ausführungen des Sachverständigen zugrunde. Bei diesem handelt es sich um einen Sachverständigen, der u.a. auf die Feststellung der Schäden von Wohnmobilen spezialisiert ist. Dieser hat sein Gutachten widerspruchsfrei und mit nachvollziehbaren Begründungen und Bilddokumentationen erstattet. Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen sind nicht erhoben worden.

81

Danach geht das Gericht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an dem streitgegenständlichen Wohnmobil mindestens folgende Mängel bestanden:

82

1) Küchenarbeitsplatte

83

Obwohl unstreitig die Beklagte bzw. die Firma M. für die Beklagte die Küchenarbeitsplatte bereits ausgetauscht hat, weist diese die vom Sachverständigen auf Seite 19 seines Gutachtens bildlich dokumentierten Wellen auf. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Wellen so groß und weicht, dass sie sich mit den Fingern eindrücken lassen. Dass bereits die ursprünglich eingebrachte Arbeitsplatte bei Gefahrübergang mangelhaft war, lässt sich aus dem unstreitig von der Beklagten bzw. der von ihr bevollmächtigten Werkstatt vorgenommenen Austausch schließen. Der nun bestehende Zustand stellt ebenfalls eine Abweichung von einem für eine Arbeitsplatte üblichen und von einer Käuferin auch erwartbaren Zustand einer Arbeitsplatte dar. Für das Gericht steht auch fest, dass dieser Zustand aus der Sphäre der Beklagten stammt. Denn das Gericht ist nach persönlicher Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass kein Fehlgebrauch vorliegt. Die Klägerin hat ihre Wahrnehmungen widerspruchfrei und in glaubhafter Art und Weise geschildert. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch die Vornahme des Austausches der ersten Platte deutlich gemacht hat, dass sie ebenfalls nicht von einem Fehlverhalten der Klägerin ausgeht. Es ist nicht plausibel, dass die Klägerin die erste Arbeitsplatte sachgerecht benutzt, aber bei der zweiten Arbeitsplatte ihr Verhalten im Sinne eines grob fahrlässigen Fehlgebrauchs umgestellt hat.

84

2) Silikonfugen Nasszelle

85

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Bilddokumentation ab Seite 43 des Gutachtens steht für das Gericht fest, dass die Fugen nicht vollständig haften und deshalb nicht dicht sind. Im Hinblick auf die abdichtende Funktion von Fugen stellt es einen Mangel dar, wenn Fugen aufgrund mangelnder Anhaltung wasserdurchlässig sind. Für das Gericht steht nach der Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch fest, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs angelegt war. Denn die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Fugen bereits ein bis zwei Monate nach Übergabe des Fahrzeugs begannen, sich zu lösen. Etwas anderes hat die Beklagte, die unstreitig das Fahrzeug durch ihre Mitarbeiter in Augenschein nehmen konnte, auch nicht dargelegt. Für das Gericht ist die unter Verweis auf Gewährleistungsansprüche getroffene Aussage der Klägerin, wonach sie nicht selbst an Fugen gearbeitet hat, ebenfalls überzeugend.

86

3) Insektenrollos

87

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Bilddokumentation ab Seite 72 des Gutachtens steht für das Gericht fest, dass die Fliegengitter der Dachfenster keinen fachgerechten Zustand aufweisen. Der Sachverständige hat dazu beschrieben, dass der Rahmen der Fliegengitter der Dachhauben durch die Art und Weise der Befestigung der Schnüre überlastet wird, wodurch sich Dichtungen lösen. Aus technischer Sicht konnte der Sachverständige dazu die eindeutige und für das Gericht überzeugende Aussage treffen, dass die Art und Weise der Befestigung der Schnüre bei der Produktion des Wohnmobils von der Herstellerin gewählt und eingebracht worden ist. Entsprechend muss das Problem bei Gefahrübergang bereits vorhanden gewesen sein.

88

4) Himmel im Wohnraum

89

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Bilddokumentation ab Seite 76 des Gutachtens steht für das Gericht fest, dass die Deckenverkleidung vor für eine Arbeitsplatte üblichen und von einer Käuferin auch erwartbaren Zustand der Nasszelle von der Decke herunterhängt. Darin liegt eine Abweichung von einem für eine Deckenverkleidung üblichen und von einer Käuferin auch erwartbaren Zustand der Decke. Aus technischer Sicht ist von einer unpassenden Kombination zwischen Kleber und Untergrund auszugehen, was – auch im Hinblick darauf, dass der Bereich Spuren einer Nachbearbeitung aufweist – auf eine bei der Herstellung des Wohnmobils angelegte Problematik schließen lässt, die entsprechend bei Gefahrübergang vorhanden gewesen sein muss.

90

5) Wandbefestigung hinter der Beifahrerseite

91

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Bilddokumentation ab Seite 79 des Gutachtens steht für das Gericht fest, dass Verkleidungsteile im oberen Bereich des Fahrzeugs hinter der Beifahrerseite und oberhalb der seitlichen Zugangstür nicht fachgerecht befestigt sind. Wenn Seitenteile eines Fahrzeugs nicht stabil fixiert sind, stellt dies keinen bei einem Neufahrzeug üblichen und von einer Käuferin auch erwartbaren Zustand dar. Dies hat seine Ursache darin, dass kein ausreichend stabiles Fixierungssystem gewählt worden ist, weil die zur Fixierung gewählte Deckenverkleidung nicht hinreichend stabil ist. Aus technischer Sicht ist die Befestigung von Bauteilen dem Herstellungsprozess zuzuordnen, so dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

92

6) Riss in Badezimmerwand

93

Nach den Ausführungen des Sachverständigen und der Bilddokumentation ab Seite 84 des Gutachtens steht für das Gericht fest, zwischen Duschwanne und Decke in der Wand der Nasszelle ein ca. 30 cm langer Riss vorliegt. Ein Riss in einer Wand stellt keinen bei einem Neufahrzeug üblichen und von einer Käuferin auch erwartbaren Zustand dar. Aus technischer Sicht ist dieser durch die Bohrung für den Warmluftauslass entstanden, was dem Herstellungsprozess zuzuordnen ist. Für das Gericht steht damit fest, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorhanden war.

94

Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung ist nicht gem. § 439 Abs. 4 a.F. BGB unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen. Es fehlt bereits an Darlegungen der Beklagten dazu, warum die Ersatzlieferung im Sinne einer relativen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein soll. Konkrete Kosten der einen oder anderen Art der Nacherfüllung hat die Beklagte nicht dargelegt. Im Übrigen wären hier aber auch die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen, die ihr Fahrzeug bereits mehrfach zu Nachbesserungsarbeiten zur Firma M. nach O verbracht hatte. Da trotz bereits mehrfach vorgenommener Nachbesserungsarbeiten zahlreiche Mängel vorliegen, ist die Vornahme weiterer – erheblicher - Nachbesserungsarbeiten für die Klägerin nicht mehr zumutbar.

95

Es besteht auch kein Ausschluss nach § 439 Abs. 4 a.F. BGB i.V.m. § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den festgestellten Mängeln um für die Funktionsweise eines Wohnmobils erhebliche Mängel handelt (u.a. Dichtigkeit der Nasszelle und Stabilität der eingebrachten Bauteile). Zudem müssen die bestehenden Mängel in ihrer Gesamtheit betrachtet und in die Abwägung eingestellt werden.

96

Einen Ersatz für die aus dem streitgegenständlichen Wohnmobil gezogenen Nutzungen schulden die Klägerin gem. § 475 Abs. 3 a.F. BGB nicht.

97

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

98

Der Streitwert wird auf bis zu 80.000,- € festgesetzt.

99

Rechtsbehelfsbelehrung:

100

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

101

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

102

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

103

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

104

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

105

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

106

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

107

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

108

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

109

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.