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Landgericht Münster·4 O 198/05·30.10.2006

Pferdekauf: Kein Rücktritt mangels Mangelnachweis; § 476 BGB bei Abtretung nicht anwendbar

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Pferdeauktion von dem Verkäufer (Bekl. zu 2) Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug wegen behaupteter Mängel (Koppen, Überbiss) sowie Annahmeverzug und Anwaltskosten. Das LG Münster wies die Klage ab: Ein Anerkenntnis des Bekl. zu 2) bei Rücknahme des Fohlens sei nicht bewiesen. Gewährleistungsansprüche aus abgetretenem Recht scheiterten, weil das Vorliegen von „Koppen“ bei Gefahrübergang nicht feststellbar und § 476 BGB im Verhältnis Unternehmer–Unternehmer nicht anwendbar sei. Der geringgradige Überbiss sei wegen Kenntnis des Zedenten nach § 442 BGB nicht mehr rügefähig; damit fehlte es an einem wirksamen Rücktritt.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Pferdekaufs (abgetretene Gewährleistung) mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anerkenntnis der Rückzahlungspflicht setzt eine eindeutige Erklärung voraus; die bloße Rücknahme der Kaufsache zur Überprüfung behaupteter Mängel genügt nicht.

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Mängelrechte aus abgetretenem Gewährleistungsanspruch bestehen nur, wenn der Mangel bei Gefahrübergang nachgewiesen ist; ist der Beginn eines Verhaltensmangels nicht aufklärbar, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers.

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Die Beweislastumkehr des § 476 BGB (a.F.) greift nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch aus einem Rechtsverhältnis stammt, das kein Verbrauchsgüterkauf ist (insbesondere Unternehmer–Unternehmer).

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Eine bloße genetische Disposition für ein späteres Fehlverhalten begründet ohne hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit des Eintritts und ohne Feststellung im Einzelfall keinen Sachmangel.

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Kennt der ursprüngliche Käufer (Zedent) den Mangel bei Vertragsschluss, ist die Berufung auf diesen Mangel nach § 442 S. 1 BGB ausgeschlossen; diese Kenntnis wirkt bei Abtretung des Gewährleistungsanspruchs fort.

Relevante Normen
§ 108 ZPO§ 476 BGB§ 442 S. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2..

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung gemäß § 108 ZPO in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der jetzige Beklagte zu 2. und vormalige Streitverkündete war Eigentümer eines 2004 geborenen dunkelbraunen Stutfohlens (Lebensnummer ####-), das die Klägerin anlässlich einer von dem Beklagten zu 1. am 22.08.2004 in N veranstalteten Auktion ersteigerte. Der Beklagte zu 1) ließ die Pferde vor der Auktion durch einen Tierarzt untersuchen. Für das streitgegenständliche Pferd wurde ein geringgradiger Überbiß festgestellt (vgl. Bl. 59 d.A.).

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Nach den Versteigerungsbedingungen handelte der Beklagte zu 1. im eigenen Namen und Rechnung der Beschicker. Die Klägerin zahlte an den Beklagten zu 1. den Kaufpreis einschließlich Kommissionsgebühr, Pferdeversicherung und Umsatzsteuer von insgesamt 12.600,96 €. Die Übergabe des Fohlens an die Klägerin erfolgte erst am 01.11.2004, da das Fohlen im Zeitpunkt der Ersteigerung noch zu jung war und weiter von der Mutter gesäugt werden musste. Ca. 5 Wochen nach der Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Pferd koppte. Mit Schreiben vom 07.12.2004 an den Beklagten zu 1. erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 09.01.2005 setzte die Klägerin dem Beklagten zu 1. eine Frist zur Abholung des Fohlens bis zum 14.01.2005 (vgl. Bl. 28 d.A.). Der Beklagte zu 1. teilte mit Schreiben vom 13.01.2005 der Klägerin mit, dass der Beklagte zu 2. die Reklamation nicht anerkenne und daher eine Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht vorgenommen werden könne. Mit Schreiben vom 19.01.2005 setzte die Klägerin erneut eine Frist zur Abholung des Fohlens bis zum 27.01.2005. Mit Schreiben dieses Datums erklärte der Beklagte zu 2. gegenüber den Anwälten des Beklagten zu 1., dass er das Fohlen zur Vermeidung der Kosten und um festzustellen, ob der Tatbestand des Koppens tatsächlich gegeben sei, am 30.01.2005 in seinen Stall zurückholen werde (vgl. Bl. 37 d.A.). Dieses Schreiben übermittelte er zur Kenntnisnahme an den anwaltlichen Vertreter der Klägerin (vgl. Bl. 36 d.A.).

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Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte zu 2. bei der Abholung des Fohlens am 30.01.2005 erklärt habe, dass er den Rücktritt akzeptiere und den Kaufpreis innerhalb von ca. 14 Tagen erstatten werde. Das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 27.01.2005 habe ihr bei der Rückgabe nicht vorgelegen. Die Klägerin behauptet weiter, dass sowohl der Überbiss als auch das Koppen Mängel darstellen und diese bereits bei Übergabe des Pferdes am 01.11.2004 vorgelegen hätten, was für einen geringgradigen Überbiß unstreitig ist. Der Überbiß sei ihr nicht bekannt gewesen. Sie habe vergeblich versucht, am Tag der Auktion die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchung einzusehen. Zudem habe der Auktionator mitgeteilt, dass er Abweichungen von den Hauptmängeln bekannt gebe. Sie meint, dass zu ihren Gunsten die Beweislastumkehr des § 476 BGB eingreife.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.2005 haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. vereinbart, dass die Klägerin zunächst gegen den damaligen Streitverkündeten und heutigen Beklagten zu 2. vorgehen solle. Zu diesem Zweck sollte der Beklagte zu 1. der Klägerin ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. abtreten. Die Abtretung haben die Parteien am 26.09.#####/####.10.2005 vorgenommen. Die Parteien haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2005 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren fortzusetzen und die Klage am 18.11.2005 auf den Beklagten zu 2. erweitert, den sie mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt.

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist durch Teilurteil vom 02.05.2006 als derzeit unzulässig abgewiesen worden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 13.738,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.600,96 € für die Zeit vom 28.01. bis zum 09.03.2005 sowie aus 13.738,02 € seit dem 10.03.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Eigentumsurkunde für das am 21.04.2004 geborene dunkelbraune Pferd mit der Lebensnummer DE ####-.

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2.

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festzustellen, dass sich der Beklagte zu 2. mit der Annahme der vorbezeichneten Eigentumsurkunde in Verzug befindet,

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3.

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den Beklagten zu 2. ferner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 367,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.03.2005 zu zahlen.

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Der Beklagte zu 2) beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Rückholung sei nur erfolgt, um zu überprüfen, ob das Pferd tatsächlich koppe und um weitere Kosten zu vermeiden. Er meint, dass der Überbiss keinen Sachmangel darstelle. Eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin gemäß § 476 BGB greife wegen der Art des Mangels nicht ein.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D, S und T sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2006 (Bl. 144 ff d.A.) und das Gutachten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen den Beklagten zu 2) war unbegründet.

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Soweit sich die Klägerin dabei auf ein behauptetes Anerkenntnis der Rückzahlungspflicht bei Abholung des Fohlens am 30.01.2005 gestützt hat, hat dies die Beweisaufnahme vom 02.05.2006 nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen. Gegen ein solches Anerkenntnis spricht schon, dass unstreitig nach allen Zeugenaussagen anlässlich der Rückgabe nicht über die Höhe etwaiger Ersatzansprüche gesprochen worden ist. Auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach steht nicht zur Überzeugung des Gerichtes fest. Nach den Angaben auch der Klägerin wollte der Beklagte zu 2) zunächst versuchen, die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Dies sollte etwa innerhalb von 14 Tagen nach Abholung des Fohlens geschehen. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, des Zeugen D, haben sie den Beklagten zu 2) so verstanden, dass nach Ablauf der 14 Tage in jedem Fall eine Rückzahlung an die Klägerin erfolgen sollte unabhängig von der Entscheidung der Versicherung. Der Beklagte zu 2. und der Zeuge T haben hingegen bekundet, dass über eine Rückzahlung des Geldes in diesem Zusammenhang gar nicht gesprochen worden sei. Der weiter von der Klägerin benannte Zeuge S konnte zu diesem Punkt keine Angaben machen. Der Zeuge bekundete vielmehr, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, was genau nach Ablauf der 14 Tage geschehen sollte.

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Worauf sich die Überzeugung der Klägerin gründete, dass der Beklagte zu 2) ihr den Kaufpreis erstatten werde, vermochte sie nicht darzulegen. Die Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung wirkten nach ihrer Wortwahl lebensfremd. Dass der Zeuge T gesagt haben soll, das Koppen sei "unstreitig", ist für einen Nichtjuristen unplausibel.

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Genausowenig ergibt sich ein Anerkenntnis des Beklagten zu 2) aus der Aussage ihres Ehemannes. Denn auch nach den Angaben des Zeugen D hat der Beklagte dies nicht ausdrücklich gesagt. Der Zeuge D hat nämlich auf weitere Nachfrage seine Aussage insoweit mehrfach eingeschränkt. Er hat bekundet, dass er es jedenfalls so verstanden habe, dass der Beklagte zu 2) nach Ablauf der 14 Tage das Geld erstatten werde. Dies hat der Zeuge mehrfach betont. Aus der weiteren Befragung des Zeugen ergab sich dann, worauf er diese Überzeugung gründete. Danach hatte der Zeuge nämlich schon vor und unabhängig von dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2) am 30.01.2005 die Überzeugung gewonnen, der Beklagte zu 2) werde den Kaufpreis erstatten, allein wegen der Tatsache, dass der Beklagte zu 2) das Pferd zurücknehmen wollte. Denn er hat bekundet, dass er sich vorgestellt habe, dass das Geld sofort bei der Abholung zurückgezahlt werde und er von der 14 Tage-Frist überrascht gewesen sei. Die bloße Rücknahme des Pferdes reicht für ein Anerkenntnis indes nicht aus. Die sonstigen objektiven Umstände sprechen nicht dafür. Dass der Beklagte zu 2) anbot, seine Versicherung einzuschalten, stellt kein Anerkenntnis der Haftung dar. Denn damit verpflichtete der Beklagte zu 2) sich gerade nicht dazu, selbst den Kaufpreis zu erstatten. Die einseitige Annahme der Klägerin, dass der Beklagte zu 2. das Geld in jedem Fall zurückzahlen werde, auch wenn er sich erfolglos an die Versicherung gewandt hätte, vermag ein Anerkenntnis nicht zu begründen. Auch das Schreiben des Beklagten vom 27.01.2005, in dem er als Grund für die Rücknahme des Fohlens angibt, dass er das Koppen überprüfen und zudem weitere Kosten vermeiden wolle, spricht dagegen. Ob der Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe des Fohlens am 30.01.2005 dieses Schreiben bekannt war, ist irrelevant. Denn es ist unplausibel, dass der Beklagte zu 2. entgegen der in diesem Schreiben geäußerten Absicht bei der Rückgabe dann erklärt haben soll, dass er eine Rückzahlungspflicht in jedem Fall akzeptiere.

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Originär eigene Gewährleistungsansprüche hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 2) nicht; der Kaufvertrag ist unstreitig zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) geschlossen worden. Auch Ansprüche aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 1) stehen der Klägerin nicht zu.

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Es steht nicht fest, dass das Pferd bei Gefahrübergang mit einem Mangel behaftet war, auf den die Klägerin sich noch berufen kann.

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Zwar liegt jetzt bei dem verkauften Pferd der Mangel des Koppens vor. Es steht jedoch nicht fest, dass das Pferd bereits bei der Übergabe gekoppt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht sich anschließt, ist vielmehr nicht aufklärbar, wann das Pferd mit dem Koppen begonnen hat, auch nicht anhand des Abnutzungsgrades der Zähne. Auf die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn im Verhältnis der Beklagten untereinander liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Darauf ist die Klägerin bereits mit Verfügung vom 22.06.2006 hingewiesen worden (vgl. Bl. 183 d.A.). Beide Beklagten handeln beruflich mit Pferden. Da die Klägerin nur aus abgetretenem Recht Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten zu 2) haben kann, gilt § 476 BGB anders als möglicherweise im Verhältnis zum Beklagten zu 1) hier für sie nicht.

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Soweit die Klägerin behauptet, dass bereits eine genetische Disposition zum Koppen einen Mangel darstelle und das Pferd diese aufgewiesen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass es mutmaßlich eine solche Disposition gebe, da es familiäre Häufungen gebe. Dass dies bei dem hier untersuchten Pferd der Fall war, ist schon nicht behauptet. Genauso wenig hat der Sachverständige festgestellt, dass ein Koppen immer auf eine genetische Disposition zurückzuführen sei. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die genetische Disposition stets zum Koppen führt und ob jedenfalls eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, so dass bereits die Veranlagung einen Mangel darstellt.

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Soweit jedenfalls für die Verwendung als Zuchtpferd der hier nur vorliegende geringgradige Überbiss nach der Darstellung des Sachverständigen einen Mangel darstellt, der auch unstreitig schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist eine Berufung darauf gem. § 442 S. 1 BGB wegen Kenntnis des Beklagten zu 1) ausgeschlossen. Dass jedenfalls der Beklagte zu 1) durch die selbst veranlasste tierärztliche Untersuchung von dem geringgradigen Überbiss wusste, ist unstreitig. Diese Kenntnis muss die Klägerin im Rahmen des abgetretenen Anspruchs gegen sich gelten lassen.

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Mangels wirksamen Rücktritts ist der Beklagte zu 2) weder im Annahmeverzug noch schuldet er vorprozessuale Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.