Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestandes. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil er unzulässig war, da er nicht durch einen Rechtsanwalt im Anwaltsprozess eingereicht wurde, und weil keine Unrichtigkeit des Tatbestandes vorlag. Ein Anspruch auf bestimmte Formulierungen besteht nicht; die Kürze des Tatbestandes folgt aus § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes als unzulässig (fehlende anwaltliche Einreichung) und in der Sache unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anträge in Verfahren, die nach § 78 ZPO dem Anwaltsprozess unterliegen, sind unzulässig, wenn sie nicht durch einen bei Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden.
Eine Berichtigung des Tatbestandes setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Unrichtigkeit voraus; der bloße Wunsch nach einer anderen Formulierung begründet keinen Berichtigungsanspruch.
Ansprüche auf die Wiedergabe sämtlichen Vorbringens bestehen nicht; der Tatbestand kann aus Gründen der Kürze nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO zusammengefasst werden.
Für die Entscheidung über eine Berichtigung des Tatbestandes ist regelmäßig keine mündliche Verhandlung erforderlich (§ 320 Abs. 3 ZPO a.F. ist entfallen).
Tenor
wird der Antrag des Beklagten vom 27.08.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig, da er nicht durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden ist. Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) ist ein bei Gericht einzureichender Schriftsatz erforderlich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 320 ZPO, Rn. 8).
Er ist auch unbegründet, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch.
Das Unterbleiben der begehrten Wiedergabe des Vorbringens sämtlicher Eingaben des Beklagten ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt.
Eine mündliche Verhandlung ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, zumal § 320 Abs. 3 ZPO a.F. mit Wirkung zum 01.01.2020 entfallen ist.