Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft wegen Verletzung eines Versäumnisurteils
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Münster setzte gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR sowie ersatzweise Ordnungshaft fest, weil er trotz Androhung von Zwangsmitteln wiederholt die im vollstreckbaren Versäumnisurteil untersagten, herabwürdigenden Äußerungen über die Klägerin verbreitete (u.a. Nazivergleiche, ‚Gleichschaltung‘). Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Es wurde auf die sofortige Beschwerde hingewiesen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Verletzung eines vollstreckbaren Versäumnisurteils stattgegeben; Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 890 ZPO ist ein Ordnungsmittel festzusetzen, wenn der Verpflichtete einer aus einem vollstreckbaren Urteil treffenden Verpflichtung trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachkommt.
Für die Annahme einer Verletzung der Urteilspflicht genügt das erneute Verbreiten der in dem Urteil untersagten Äußerungen, auch wenn diese gegenüber Dritten oder Behörden erfolgen.
Kann das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, ist ersatzweise Ordnungshaft in gesetzlich bestimmten Tagesbeträgen anzuordnen.
Die Kosten des Verfahrens sind dem säumigen Schuldner aufzuerlegen (§ 891 Satz 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
Tenor
wird gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
Gründe
Gegen den Schuldner ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.
Er ist der Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil, der 4. Zivilkammer des Landgerichts, (AZ: 04 O 118/21), a. Dritten gegenüber zu äußern, die Klägerin sei nationalsozialistisch strukturiert oder geprägt oder organisiert,
b. die Klägerin handele durch ihren Präsidenten, Geschäftsführer oder ihrer Mitarbeiter/innen mit nationalsozialistischer Gesinnung oder
c. ihr Präsident, Geschäftsführer oder Mitarbeiter/innen seien Nationalsozialisten oder nationalsozialistischer Gesinnung
durch Äußerungen wie
- der Geschäftsführer der Klägern B sei ein „braunes Chefchen“
- das Personal der Klägerin sei „braunes Personal“ oder „braune Staatsdiener“
- Aussagen der Referentin der Klägerin Frau M seien „braune Drecksauslassungen“
- der Geschäftsführer der Klägerin sei „Nazi“
- der Präsident der Klägerin sei „extrem verfassungsfeindlich“
- die Klägerin handele analog zum nationalsozialistischen Berufsverboten von „nicht arischen Ärzten und solchen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt hatten“
- die Klägerin sei „durch braunes Personal durchsetzt“
- die Klägerin sei durch rechte Individuen in der Politik inzwischen gleichgeschaltet worden
- die Referentin der Klägerin Frau M verbreite „demokratiefeindliche Machenschaften“ und „braune Theorien“
- der Geschäftsführer B habe eine nachweisbare verfassungsfeindliche Gesinnung
- die Belegschaft der Klägerin sei eine „braune Truppe“
- der Geschäftsführer der Klägerin sei „Nazi-Jurist“ oder „brauner Geschäftsführer“
- die Klägerin habe eine „braune Organisationsstruktur“
- die Mitarbeiterin der Klägerin Frau M gehöre zu den „KZ-Wärtern“
- die Dissertation des Geschäftsführers der Klägerin sei „verfassungsfeindlicher Müll“
- er, der Beklagte, habe als Zwangsmitglied die Möglichkeit, in Bezug auf die Klägerin „eine Entnazifizierung“ durchzuführen,
, trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.
Jedenfalls durch den Vorwurf von "Gleichschaltungstendenzen" zwischen dem Finanzgericht Münster und der Gläubigerin in einem an den Präsidenten des Finanzgerichtes Münster gerichteten Schreiben vom 10.08.2021 hat der Schuldner gegen die Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Versäumnisurteil verstoßen.
Der Inhalt der Eingaben des Schuldners vom 05.09.2021 sowie 07.09.2021 stehen dieser Entscheidung nicht entgegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.