Themis
Anmelden
Landgericht Münster·3 S 81/07 LG Münster·05.09.2007

Berufung: Schadensersatz wegen unberechtigter Zahlungsforderung nach § 840 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt den Parteien zuvor zwei Wochen zur Stellungnahme. Streitgegenstand ist die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 280 BGB, weil dieser vom Kläger eine überhöhte Zahlung forderte. Das Landgericht bestätigt, dass ein Schuldverhältnis aus der Auskunftspflicht nach § 840 ZPO besteht und eine verletzt erscheinende Nebenpflicht zur Rücksichtnahme Schadensersatzansprüche begründet; ersatzfähig sind notwendige Kosten einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren.

Ausgang: Berufung wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (Gelegenheit zur kurzfr. Stellungnahme eingeräumt)

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 BGB kann sich aus einer gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 840 ZPO ergeben; hierfür ist keine einklagbare Leistungspflicht erforderlich.

2

Aus einem Schuldverhältnis folgen Nebenpflichten, insbesondere die Pflicht, auf die berechtigten Belange des anderen Rücksicht zu nehmen; das Verlangen einer unberechtigt hohen Zahlung verletzt diese Nebenpflicht.

3

Fordert der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger vor Fälligkeit oder ohne Gewissheit über Höhe und Fälligkeit einer überwiesenen Forderung den vollen titulierten Betrag, kann dies Schadensersatz nach § 280 BGB begründen; erstattungsfähig sind notwendige Kosten einschließlich Rechtsanwaltsvergütung.

4

Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet; das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts ist dem Auftraggeber nach § 278 BGB zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 280 BGB§ 840 Abs. 1 ZPO§ 241 BGB§ 836 ZPO§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Bocholt, 11 C 446/06

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach gegenwärtiger Beurteilung davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zuvor erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

2

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht C zu Recht eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger gem. § 280 BGB bejaht.

4

Entgegen der Auffassung des Klägers bestand zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis i. S. d. § 280 BGB allein schon wegen der unzweifelhaft bestehenden Auskunftspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten aus § 840 Abs. 1 ZPO. Dass die Erfüllung dieser Auskunftspflicht nach herrschender Meinung nicht einklagbar war, ändert an diesem Ergebnis nichts, zumal das Bestehen eines Schuldverhältnisses nicht von der Frage einer Leistungspflicht zwischen den Parteien abhängt, sondern auch allein darauf gegründet sein kann, dass die Parteien gegenseitige Rücksichtnahmepflichten treffen (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Auflage 2007, Vor § 241, Rn. 4). Auf die Frage einer Analogie zu § 241 BGB kommt es daher nicht an.

5

Mit der Aufforderung zur Zahlung der gegen die Schuldnerin titulierten 15.055,82 Euro zuzüglich der Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Dass es sich dabei nicht um eine Hauptleistungspflicht handelte, weil § 840 ZPO dem Gläubiger keine expliziten Pflichten gegenüber dem Drittschuldner auferlegt, hindert die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht. Diesem war als Nebenpflicht aufgegeben, auf die berechtigten Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen, ebenso wie dies originär die Pflicht der Vertragspartnerin des Klägers, d. h. der Schuldnerin des Beklagten war. Mit der Überweisung der Kautionsforderung an den Beklagten erlangte dieser die Einziehungsberechtigung für diese Forderung. Seine Stellung gegenüber dem Kläger war damit der des eigentlichen Forderungsgläubigers, d. h. der Schuldnerin des Beklagten, vergleichbar. Dadurch wurde die Rechtsposition des Klägers indes nicht geschmälert.

6

Die Rücksichtnahme auf die Belange des Klägers erfordert, diesen nicht mit einer unberechtigt hohen Zahlungsforderung zu überziehen. Ebenso wenig wie die Schuldnerin durfte der Beklagte – noch dazu vor Fälligkeit – einen die Kautionsforderung weit übersteigenden Betrag vom Kläger einfordern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger mit einer falschen oder unvollständigen Auskunft über die eingezogenen und überwiesene Forderung gegenüber dem Beklagten die Ursache für eine unrichtige Zahlungsaufforderung gesetzt hätte. Dies ist indes nicht der Fall – insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils, insbesondere zum Verhältnis zur Auskunftspflicht des Schuldners aus § 836 ZPO, verwiesen.

7

In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Nebenpflicht selbst dann anzunehmen wäre, wenn der Kläger die Höhe der Kautionsforderung hätte angeben müssen. Das Unterlassen einer solchen Angabe konnte den Beklagten nicht zu der berechtigten Annahme verleiten, die überwiesene Forderung decke den vollen Betrag der titulierten Forderung und sei zudem bereits fällig. Ohne Gewissheit über die Höhe und Fälligkeit der überwiesenen Forderung zu haben war es in jedem Fall pflichtwidrig, den vollen Betrag vom Drittschuldner unmittelbar einzufordern.

8

Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, dem Beklagten wird gem. § 278 S.1 BGB das Verschulden seines Rechtsanwalts zugerechnet.

9

Inhalt der Schadensersatzpflicht ist die Erstattung der dem Kläger notwendigerweise entstandenen Kosten, zu denen angesichts der Höhe der Zahlungsforderung und der Kürze der Zahlungsfrist auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten gehören.