Berufung im Kfz-Unfall: Haftungsquote 50% und Feststellung künftiger Ersatzpflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 27.2.2000; teilweise hat er in Berufung Erfolg. Das Landgericht stellt eine anteilige Haftung fest und verurteilt die Beklagten zur Zahlung sowie zur Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden. Die Haftung wird nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß §17 StVG zu 50% angenommen; Schmerzensgeld wird unter Berücksichtigung des Mitverschuldens zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 50% des Schadens verurteilt und zur Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden festgestellt; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist bei Bestehen beiderseitiger Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG eine Abwägung vorzunehmen, die zu einer quotenmäßigen Haftungsaufteilung führen kann.
Ein Ereignis ist nur dann im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar, wenn es auch bei äußerster, über den persönlichen Maßstab hinausgehender Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.
Für die Bestimmung von Geschwindigkeiten und Unfallablauf sind nachvollziehbare Sachverständigengutachten maßgeblich; konkrete Fahrzeuggeschwindigkeitsfeststellungen können sodann die Haftungsquote beeinflussen.
Ein Feststellungsanspruch ist bei bestehendem rechtlichem Interesse zulässig, wenn der Anspruchsteller darlegt, dass die Gegenpartei die Ersatzpflicht bestreitet und künftig materielle Schäden zu erwarten sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 847 BGB ist das Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen und entsprechend bei der Höhe des Anspruchs zu kürzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Borken, 14 C 95/02
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Januar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Borken – 14 C 95/02 – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.889,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zukünftig aufgrund des Unfalls vom 27. Februar 2002 entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO n. F.)
Hinsichtlich des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sach –und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50 % der ihm durch den Verkehrsunfall vom 27. Februar 2000 entstandenen materiellen Schäden, Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftig noch entstehender materieller Schäden weiter.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass aufgrund des in dem selbständigen Beweisverfahren – 14 H 17/01 Amtsgericht Borken- eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen sei, dass die Beklagte zu 1.) im Kollisionszeitpunkt lediglich mit einer Geschwindigkeit von 38 – 50 km/h gefahren sei und deshalb gegen § 3 Abs. 2, jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe.
Die Beklagten treten dem entgegen, vertreten weiterhin die Auffassung, dass der Kläger mit einer höheren Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren und der Kläger bei angesichts der herrschenden Dunkelheit gefahrener angepasster Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.
Die zulässige, insbesondere die gesetzlich Form und Fristen wahrende Berufung des Klägers hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 50 % des ihm durch den Verkehrsunfall vom 27. Februar 2000 entstandenen materiellen Schadens gemäß § 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, § 421 BGB zu.
Für keine der am Unfall beteiligten Fahrzeugführer handelte es sich um eine unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis bei Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw nur dann, wenn es auch durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Dazu gehört sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus.
Nach den für die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 20. Oktober 2000 hat der Sachverständige für das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) nachvollziehbar eine Auslaufgeschwindigkeit von 64 – 81 km/h errechnet. Angesichts der nicht unerheblichen EES-Werte von 25 – 30 und 30 – 40 km/h ist es auch offensichtlich, dass eine erhebliche Differenzgeschwindigkeit vorgelegen haben muß, die der Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar mit 63 – 77 km/h angenommen hat. Dies lässt sich im übrigen auch mit dem Vorbringen des Klägers in Einklang bringen. Damit ist es ohne weiteres einsichtig, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vor dem Kollisionszeitpunkt deutlich langsamer gefahren sein muß als mit der von dem Sachverständigen D errechneten Auslaufgeschwindigkeit. Denn das von der Beklagten zu 1.) gesteuerte Fahrzeug ist durch den durch das klägerische Fahrzeug erfolgten Anstoß beschleunigt worden. Dem gegenüber lässt sich die Aussage des Zeugen E in I. Instanz mit den Werten des Gutachtens nicht in Einklang bringen. Wäre die Beklagte zu 1.) – wie von dem Zeugen E bekundet – im Kollisionszeitpunkt mit 100 km/h gefahren, hätte der Kläger nämlich mit mehr als 160 km/h Geschwindigkeit gefahren sein müssen.
Hinzu kommt, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1.) dann auf eine deutlich über 100 km/h liegende Auslaufgeschwindigkeit hätte beschleunigt werden müssen. In diesem Fall hätte es dann aber nicht auf einer Strecke von 46,5 Meter zum Stillstand kommen können.
Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das von der Beklagten zu 1.) gesteuerte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h fuhr. Eine darunter liegende Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Erstbeklagten hat der Kläger nicht bewiesen.
Vorliegend hätte somit der Kläger, wenn er äußerst mögliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätte, erkennen können und müssen, dass sich vor ihm auf der Autobahn ein mit wesentlich langsamer Geschwindigkeit fahrendes Fahrzeug befand. Für die Beklagte zu 1.) wäre bei äußerster Sorgfalt der Unfall dann zu vermeiden gewesen, wenn sie mit einer auf einer Bundesautobahn angepassten, höheren Geschwindigkeit als 50 km gefahren wäre.
Bei der im Rahmen des § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge war auf Seiten des Klägers ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO zu berücksichtigen. Wie das Zustandekommen des Verkehrsunfalls zeigt, ist der Kläger nämlich nicht mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren, die es zuließ, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke noch anhalten konnte. Auf seiten der Beklagten war ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 1.) ist nämlich auf einer Bundesautobahn, auf der üblicherweise Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr gefahren, zu langsam, maximal 50 km/h gefahren. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass sowohl die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers als auch die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1.) gesteuerten Fahrzeugs durch deren vorwerfbares Fehlverhalten in gleichem Umfang gesteigert worden ist, ist die Kammer unter Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu dem Ergebnis gekommen, das sich der Kläger die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und sein festgestelltes die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden zu 50 % zurechnen lassen muß und deshalb lediglich 50 % des ihm entstandenen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen kann.
Der Höhe nach stand dem Kläger ein Zahlungsanspruch von 1.439,87 € zu. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
1.) Quotenbevorrechtigte Ansprüche:
Unstreitiger Fahrzeugschaden 1.022,58 €
2.) Nichtquotenbevorrechtigte Ansprüche:
a) Unstreitige Mietwagenkosten 602,04 €
b) Unstreitige Prämiennachteile aus
der Kaskoversicherung für 2001/2002 212,08 €
c) Kostenpauschale: 40,-- DM 20,45 €
834,57 €
hiervon 50 % = 417,29 €
1.439,87 €.
II.
Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsanspruch ist zulässig und auch begründet. Der Kläger hat angesichts des Umstandes, dass die Beklagten eine Ersatzpflicht für die aus dem Unfall entstandenen Schäden des Klägers bestreiten, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagten auch für alle zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden ersatzpflichtig sind. Da der Kläger unstreitig auch in der Zukunft weitere Prämiennachteile in seiner Kaskoversicherung haben wird, ist der Feststellungsantrag aus begründet.
III.
Letztlich war dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 847 BGB zuzusprechen. Unstreitig hat der Kläger durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion sowie multiple Prellungen, vorwiegend am Arm, am Bein und im Brustbereich erlitten und befand sich zu ambulanten Behandlung im W Krankenhaus sowie bei einem Dr. med. G. Angesichts dieser unstreitig erlittenen Verletzungen mit einhergehenden durch Prellungen verursachte nicht unerheblichen Schmerzen und der unstreitigen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 3 ½ Wochen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers ein Schmerzensgeld in Höhe von 450,-- € für angemessen erachtet und dementsprechend darauf erkannt.
IV.
Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz lediglich seit dem 22. Februar 2002 zu. Erst zu diesem Zeitpunkt sind die Beklagten in Verzug geraten aufgrund des Schreibens des Klägers vom 06. Februar 2002 mit Fristsetzung vom 21. Februar 2002.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.