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Landgericht Münster·3 S 154/88·08.12.1988

Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an erstellten Sachkonten wegen Honorarforderung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger zu 2) verlangt Herausgabe von von der Beklagten erstellten Sachkonten; die Beklagte hält sie aufgrund offener Honorarforderungen zurück. Das Landgericht bestätigt, dass einem Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht an für den Mandanten erstellten Unterlagen zustehen kann. Ein solches Recht ist nur bei treuwidrigem Verhalten oder unverhältnismäßigem Schaden des Mandanten zu versagen. Zahlungsunfähigkeit des Mandanten allein schließt das Zurückbehaltungsrecht nicht aus.

Ausgang: Berufung der Beklagten insoweit erfolgreich; Herausgabe der Sachkonten nur Zug um Zug gegen Zahlung des Honorars angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberater kann sich zur Sicherung seiner Honorarforderungen auf ein Zurückbehaltungsrecht an von ihm für den Mandanten erstellten Unterlagen berufen.

2

Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht schon wegen der Natur des Schuldverhältnisses generell ausgeschlossen, sondern nur bei treuwidrigen Umständen zu versagen.

3

Treuwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Gegenforderung im Verhältnis zur Zurückbehaltung unverhältnismäßig gering ist oder die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.

4

Alleinige Zahlungsunfähigkeit des Mandanten rechtfertigt nicht die Versagung eines Zurückbehaltungsrechts.

5

Bei der Kostenentscheidung der Berufungsinstanz ist nach § 91a ZPO zu berücksichtigen, dass erledigte Teile nach dem Kosteninteresse zu bemessen sind und dies die Verteilung gegenüber der Vorinstanz beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 91, 91a, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahaus, 5 C 282/88

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der Klägerin zu 1) und der teilweisen Klagerücknahme seitens des Klägers zu 2) – das am 4. August 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus teilweise abgeändert und neu gefaßt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) sämtliche ihn und seine Gaststättenunternehmungen in N, T-Straße ##, sowie in P, C-Straße ##, betreffenden Sachkonten Zug um Zug gegen Zahlung von 1.531,65 DM nebst 8,25 % Zinsen aus 570,-- DM seit dem 18.08.1987, aus weiteren   570,-- DM seit dem 16.09.1987 und aus weiteren 352,32 DM seit dem 22.05.1987 herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Kosten erster Instanz:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) und die Beklagte je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen je zur Hälfte der Kläger zu 2) und die Beklagte selbst.

Kosten der zweiten Instanz:(*1)

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2) zu 1/3 und im übrigen die Beklagte selbst.

Entscheidungsgründe

2

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

3

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des von der Klägerin zu 1) verfolgten Anspruchs übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Berufung der Beklagten nur noch insoweit zu befinden, als das angefochtene Urteil sich auf den Kläger zu 2) bezieht. Insoweit hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

4

Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger zu 2) sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Buchführungsunterlagen zurückgegeben. Der Streit geht nur noch um die von der Beklagten erstellten Sachkonten. Insoweit kann die Beklagte aber dem Herausgabeanspruch des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht wegen des noch nicht bezahlten Honorars entgegenhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BB 1988, 656), der sich die Kammer anschließt, kann dem Steuerberater bei Unterlagen, die er für seinen Mandanten erstellt hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gebührenforderungen nicht von vornherein unter Berufung auf die Natur des Schuldverhältnisses abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall ist der Mandant nicht gehindert, die Steuererklärung durch einen anderen Steuerberater erstellen zu lassen und so seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Steuerberater ist deshalb unter diesen Voraussetzungen nur dann gehindert, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, wenn er sich nach den besonderen Bedingungen des Falles treuwidrig verhalten würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn seine Gegenforderung unverhältnismäßig gering ist oder wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Diese besonderen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere reicht der Umstand, daß der Kläger zu 2) zahlungsunfähig ist, nicht aus, der Beklagten die Berufung auf ihr Zurückbehaltungsrecht zu versagen. Andernfalls verlöre sie nämlich ein wesentliches Druckmittel, um den Kläger doch noch zu vertragstreuem Verhalten zu bestimmen, falls er ohne ihr Wissen wieder zahlungsfähig wird. Auch ist nicht einzusehen, daß die Beklagte ihre Leistungen im Ergebnis unentgeltlich zur Verfügung stellen soll, nur weil der Kläger zur Zahlung des Honorars nicht in der Lage ist. Eine solche Regelung widerspräche dem Grundsatz der Privatautonomie.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dabei geht die Kammer im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO davon aus, daß die Klage der Klägerin zu 1) im wesentlichen begründet war und der von der Beklagten mit der Berufung verfolgte Antrag hinsichtlich der Klägerin zu 1) kostenmäßig nahezu nicht ins Gewicht fällt, so daß er im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO unberücksichtigt bleiben kann. Bei der Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz war überdies zu beachten, daß der Streitwert für den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage sich nur noch nach dem Kosteninteresse bemißt und daß die Klägerin an den Kosten der zweiten Instanz nur noch teilweise beteiligt ist; dadurch rechtfertigt sich die im Verhältnis zur ersten Instanz höhere Kostenlast des Klägers zu 2).

7

(*1) am 14.12.1988 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

9

wird die Kostenentscheidung des Kammerurteils vom 9. Dezember 1988 wegen eines offensichtlichen Versehens gemäß § 319 ZPO von Amts wegen bezüglich der in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten wie folgt berichtigt:

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„Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2) zu 2/3 und im übrigen die Beklagte selbst.“

Gründe

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Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten waren unter den beiden Prozeßbeteiligten in demselben Verhältnis zu teilen wie die Gerichtskosten. Infolge eines Schreibfehlers sind die vom Kläger zu 2) zu tragenden Kosten nur mit 1/3 statt mit 2/3 bezeichnet worden. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Kammerurteils vom 9. Dezember 1988 verwiesen.