Berufung nach §522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen – Haftungsübernahme durch Formular ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des AG Dülmen ein. Das Landgericht Münster wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil keine Aussicht auf Erfolg, keine grundsätzliche Bedeutung und keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vorlagen. Das Gericht stützte sich auf Beweiswürdigung und ein vorgelegtes Formular zur Reparaturkosten-Übernahme, aus dem eine vollständige Haftungsübernahme zumindest grundsätzlich möglich sei. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 ZPO; Streitwert 1.323,37 €.
Ausgang: Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
§ 522 Abs. 2 ZPO erlaubt die Zurückweisung der Berufung, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Ein Formular zur Reparaturkosten-Übernahme kann, soweit seine Voraussetzungen nach Beweiswürdigung vorliegen, als ausreichende Grundlage für die Annahme einer vollständigen Haftungsübernahme herangezogen werden.
Die Verlässlichkeit einer von einer Versicherungsmitarbeiterin abgegebenen Erklärung über einen Einwendungsverzicht bemisst sich danach, ob ihr ein hinreichender Erkenntnisstand (Schadensbeschreibung, Kostenvoranschlag, Lichtbilder) zugrunde lag.
Bei Zurückweisung der Berufung trägt die unterliegende Partei die Kosten der Berufungsinstanz; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 13.08.2013 gegen das Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 20.06.2013, Az. 3 C 377/12, wird kostpflichtig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.323,37 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und schließlich eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten erscheint.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die angegriffene Entscheidung selbst und den Hinweis des Vorsitzenden vom 28.10.2013 verwiesen.
Auch die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.11.2013 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Ergänzend ist auszuführen:
Es mag zutreffen, dass in einer Vielzahl von Fällen die Haftungsfrage nicht geklärt ist und auch nicht kurzfristig geklärt werden kann. Das schließt aber gerade nicht aus, dass es auch Fälle gibt, in denen gerade das zumindest grundsätzlich möglich ist. Dies liegt nicht nur auf der Hand, sondern folgt auch aus dem von den Beklagten erstmals mit dem genannten Schriftsatz vorgelegten Formular "Reparaturkosten-Übernahmebestätigung". In diesem ist unter Pkt. C. 1. ausdrücklich auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer zu 100 % und damit sehr wohl in vollem Umfang haftet. Dieses Formular ist zwar nicht von der Beklagten zu 1. ausgefüllt und unterzeichnet worden; das Amtsgericht hat aber auf der Grundlage einer ausführlichen Beweiswürdigung eine vollständige Haftungsübernahme der Beklagten zu 1. als gegeben angesehen.
Soweit die Beklagten argumentieren, dass Grundlage einer Reparaturfreigabe nur der jeweils bekannte Sachverhalt sein kann und auch deshalb ein Einwendungsverzicht durch die Mitarbeiterin der Beklagten zu 1. bezogen auf die volle Haftung dem Grunde nach nicht abgegeben werden kann, übersehen die Beklagten, dass diese Mitarbeiterin sich vorab nicht nur den Schaden hat schildern lassen, sondern sich demgegenüber vor Abgabe ihrer (hier streitigen) Erklärung einen Kostenvoranschlag und Lichtbilder vom beschädigten Fahrzeug hat übermitteln lassen. Der Zeuge H durfte damit sehr wohl annehmen, die Sachbearbeiterin habe eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Abgabe auch einer Erklärung bezogen auf den genannten Einwendungsverzicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften