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Landgericht Münster·3 S 117/12·20.12.2012

Berufung zurückgewiesen: Kein Ersatz restlicher Sachverständigenkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Abtretungsgläubiger eines Unfallgeschädigten, forderte Ersatz restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 55,57 EUR. Das Landgericht wies die Berufung zurück. Es stellte fest, dass Sachverständigenkosten zwar grundsätzlich ersatzfähig sind (§249 BGB), der Schädiger jedoch nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen hat, welcher nach §287 ZPO geschätzt werden kann. Die Schätzung durfte im vorliegenden Standardfall auf das Gesprächsergebnis/Honorartabelle eines Sachverständigenverbands gestützt werden.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Anspruch auf restliches Sachverständigenhonorar abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zu den nach § 249 BGB ersatzfähigen Vermögensnachteilen.

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Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger nur den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht ersatzfähig.

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Bei der Ermittlung des erforderlichen Geldbetrags ist das Gericht zur Schätzung nach § 287 ZPO befugt; die Schätzung kann auf markt- oder branchentypischen Honorartabellen bzw. Befragungsergebnissen gestützt werden.

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Befragungs‑ bzw. Honorartabellen von Sachverständigenverbänden können in Standardfällen eine taugliche Schätzgrundlage darstellen, sofern sie hinreichend repräsentativ sind und keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Einflussnahme vorliegen.

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Die Prüfung der Schätzung durch das Berufungsgericht ist auf Willkür beschränkt; eine auf repräsentativen Honorartabellen beruhende Schätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 3 ZPO§ 313a ZPO§ 249 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 96 C 929/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster (AZ 96 C 929/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Hinsichtlich des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 3, 313 a ZPO auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten klagende Sachverständige hat gegenüber den Beklagten, die dem Grunde nach regulierungspflichtig sind, keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten i. H. v. 55, 57 Euro, die der Kläger dem Unfallgeschädigten für die Ermittlung dessen Fahrzeugschadens vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt hat. Zwar gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, jedoch hat der Schädiger gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, der durch das Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden kann.

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Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil als Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses des Sachverständigenverbandes C. und den Versicherungen I. und C1 zugrunde gelegt und hierbei ausgeführt, dass diese Tabelle im Zusammenhang mit Abrechnungen mit den Beklagten immer wieder verwendet werde und deshalb eine übliche Vergütung darstelle. Diese an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trage dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten sei.

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Diese Schadensschätzung gem. § 287 ZPO, die der Überprüfung durch das Berufungsgericht unterliegt, stellt keine Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO dar, da sie rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Rechtsprechung zu der Frage, ob das sogenannte Gesprächsergebnis der C. mit bestimmten Versicherungen eine geeignete Schätzgrundlage darstellt, uneinheitlich ist. So haben einzelne Gerichte eine Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Versicherungen Einfluss auf niedrigere Sätze genommen habe (vgl. insb. Urteil des LG Berlin vom 21.09.2010 -41 S 105/10-). Ferner wird eingewendet, dass die Honorarbefragungen des C. für den gesamten Markt der Kfz-Sachverständigen keine repräsentative Wirkung entfalte.

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Gleichwohl sieht die Kammer in dem Gesprächsergebnis zwischen C. und I. / C1 eine taugliche Schätzgrundlage, ohne dass damit andere taugliche Schätzungsgrundlagen ausgeschlossen werden. Anerkannt ist zunächst, dass zumindest in einem Standardfall die Bemessung des erforderlichen Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenhöhe erfolgen kann. Das Gesprächsergebnis zwischen C. und I. / C1 knüpft an die Befragungen des C. an, an denen jeweils deutlich über 600 Sachverständige beteiligt waren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese an der Schadenshöhe orientierten Gebührenumsätze zu unangemessenen Ergebnissen führen.

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Die Entscheidung des Tatrichters, sich bei einer Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf das Gesprächsergebnis zwischen C. und der I. / C1 zu stützen, hat somit eine taugliche Grundlage und kann daher nicht als willkürlich bezeichnet werden. Berufungsrechtlich ist diese Handhabung nicht zu beanstanden.

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Zumal es sich bei dem streitgegenständlich eingeklagten Sachverständigenhonorar um einen sog. Normalfall handelte und eine Regulierung auf der Basis des Gesprächsergebnisses zwischen C. und I. / C1 vorgerichtlich bereits erfolgt ist, scheidet ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars i. H. v. 55,57 Euro aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.