Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§516 Abs.3 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen. Das Landgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Folge ist, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 796,71 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§516 Abs.3 ZPO), Streitwert 796,71 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer führt zum Verlust des Rechtsmittels.
Bei Rücknahme der Berufung trägt derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.
Das Gericht kann für das Berufungsverfahren einen Streitwert zur Bemessung der Kosten festsetzen, auch wenn die Berufung durch Rücknahme untergeht.
Die Rücknahme des Rechtsmittels verhindert in der Regel eine materielle Entscheidung des Berufungsgerichts über den angefochtenen Entscheid.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 5 C 597/18
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.