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Landgericht Münster·3 S 100/19·08.12.2020

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§516 Abs.3 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen. Das Landgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Folge ist, dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 796,71 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§516 Abs.3 ZPO), Streitwert 796,71 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines eingelegten Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer führt zum Verlust des Rechtsmittels.

2

Bei Rücknahme der Berufung trägt derjenige, der das Rechtsmittel zurücknimmt, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Das Gericht kann für das Berufungsverfahren einen Streitwert zur Bemessung der Kosten festsetzen, auch wenn die Berufung durch Rücknahme untergeht.

4

Die Rücknahme des Rechtsmittels verhindert in der Regel eine materielle Entscheidung des Berufungsgerichts über den angefochtenen Entscheid.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Warendorf, 5 C 597/18

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 796,71 EUR festgesetzt.