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Landgericht Münster·3 Qs-82 Js 1712/17-34/17·08.06.2017

Beschwerde Erfolg: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit angeordnet

StrafrechtStraßenverkehrsrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beschwerte sich gegen die Ablehnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht. Zentral war, ob dringende Gründe vorliegen, die einen späteren Entzug nach § 69 StGB wahrscheinlich machen (Verdacht der Trunkenheit im Verkehr). Das Landgericht gab der Beschwerde statt, hob den angegriffenen Beschluss auf und ordnete die vorläufige Entziehung an, weil erhebliche Anhaltspunkte (BAK 1,18 ‰, Eingreifen in Betriebsablauf als Fahrlehrer) einen dringenden Tatverdacht begründen. Die Maßnahme hielt das Gericht für verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Ablehnung der vorläufigen Entziehung stattgegeben; vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist gerechtfertigt, wenn dringende Gründe die Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen wird.

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Ein dringender Tatverdacht einer Tat nach § 316 StGB kann dringende Gründe für die vorläufige Entziehung begründen, insbesondere bei Messergebnissen, die auf absolute Fahruntüchtigkeit schließen lassen.

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Erhebliche Blutalkoholkonzentrationen (hier 1,18 ‰ ca. 2,5 Stunden nach dem Unfall) begründen nach den Ergebnissen der Ermittlungen einen dringenden Tatverdacht der absoluten Fahruntüchtigkeit.

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Als Führer eines Kraftfahrzeugs ist auch zu qualifizieren, wer vom Beifahrersitz in Lenk- oder Betriebsvorgänge eingreift; das Bedienen wesentlicher Einrichtungen (z. B. Bremsen) genügt hierfür.

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Die vorläufige Entziehung ist nicht unverhältnismäßig, wenn das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Abwehr konkreter Verkehrsgefahren das persönliche Interesse des Betroffenen an der vorläufigen Nutzung der Fahrerlaubnis überwiegt.

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 2 StVG§ 69 StGB§ 69 Abs. 2 StGB§ 316 Abs. 1 StGB§ 316 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 23 Gs 1955/17

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.05.2017 (23 Gs – 82 Js 1712/17 – 1955/17) wird aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Gründe

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I.

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Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht Münster eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft unter dem 26.05.2017 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Münster hat dieser am 01.06.2017 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

5

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschuldigten zu Unrecht die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen. Es sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird. Es besteht nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht zumindest bezogen auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 2 StGB mithin eines Regelbeispiels der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wies bei Entnahme der Blutprobe am Vorfallstag dem 07.02.2017 um 18:34 Uhr, mithin etwa 2,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ auf, war mithin absolut fahruntüchtig. Der Beschuldigte, der als Fahrlehrer im verunfallten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz saß, hat auch im Sinne der Vorschrift das Fahrzeug geführt. Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz (BGH, Beschluss vom 23.09.2014, 4 StR 92/14, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend hat der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung am Unfallort kurz vor dem Zusammenstoß gebremst – wenn auch zu spät. Damit hat er nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges bedient und in den Betriebsvorgang eingegriffen, so dass er als Führer des Fahrzeuges tätig wurde.

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Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da bei einem zu Ungunsten des Verurteilten eingelegten erfolgreichen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten gehören, die der Verurteilte zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 60. Auflage 2017, § 473, Rn. 15).

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Unterschriften

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