Bestellung Pflichtverteidigers wegen strittiger Blutuntersuchung (§ 140 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Beschluss; das Landgericht Münster hob den Beschluss auf und bestellte Rechtsanwalt O als Verteidiger. Es stellte notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO fest. Entscheidend war die schwierige Rechts- und Sachlage zur Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung, weil eine richterliche Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO fehlte und die Belehrung über die Freiwilligkeit nicht dokumentiert war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO, Kosten der Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Eine schwierige Rechts- oder Sachlage kann gegeben sein, wenn die Verwertbarkeit eines Beweisergebnisses (z. B. einer Blutuntersuchung) aufgrund möglicher Verfahrensverstöße fraglich ist.
Fehlt eine richterliche Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO oder ist die Belehrung über die Freiwilligkeit nicht dokumentiert, kann dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse auferlegt werden, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Steinfurt, 23 Ds 315/11
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt O aus N zum Verteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Rubrum
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Es liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2 StPO.
Eine schwierige Rechtslage ist hier deshalb gegeben, weil fraglich ist, ob das Beweisergebnis (hier: das Ergebnis der Blutuntersuchung) einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 140 RN 27 a), weil die mögliche richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO nicht eingeholt worden und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme nicht dokumentiert ist.