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Landgericht Münster·3 Qs-72 Js 6994/11-1/12·09.01.2012

Bestellung Pflichtverteidigers wegen strittiger Blutuntersuchung (§ 140 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Beschluss; das Landgericht Münster hob den Beschluss auf und bestellte Rechtsanwalt O als Verteidiger. Es stellte notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO fest. Entscheidend war die schwierige Rechts- und Sachlage zur Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung, weil eine richterliche Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO fehlte und die Belehrung über die Freiwilligkeit nicht dokumentiert war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO, Kosten der Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

2

Eine schwierige Rechts- oder Sachlage kann gegeben sein, wenn die Verwertbarkeit eines Beweisergebnisses (z. B. einer Blutuntersuchung) aufgrund möglicher Verfahrensverstöße fraglich ist.

3

Fehlt eine richterliche Anordnung der Blutentnahme nach § 81a Abs. 2 StPO oder ist die Belehrung über die Freiwilligkeit nicht dokumentiert, kann dies die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse auferlegt werden, wenn dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wird.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 81a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Steinfurt, 23 Ds 315/11

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Be­schluss auf­geho­ben.

 

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt O aus N zum Verteidiger bestellt.

 

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens und die not­wen­di­gen Aus­la­gen des Angeklagten wer­den der Staats­kas­se auf­er­legt.

Rubrum

1

Grün­de

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3

Es liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, § 140 Abs. 2 StPO.

4

Eine schwierige Rechtslage ist hier deshalb gegeben, weil fraglich ist, ob das Beweisergebnis (hier: das Ergebnis der Blutuntersuchung) einem Verwertungsverbot unterliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl. § 140 RN 27 a), weil die mögliche richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO nicht eingeholt worden und eine ordnungsgemäße Belehrung über die Freiwilligkeit der Blutentnahme nicht dokumentiert ist.