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Landgericht Münster·3 KLs-81 Js 3140/18-1/22·13.02.2023

Besonders schwerer Raub mit Cuttermesser: Minder schwerer Fall und § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte raubte einer 15-Jährigen unter Vorhalten eines Cuttermessers eine Sporttasche, um Drogenkonsum zu finanzieren. Das Landgericht verurteilte ihn wegen besonders schweren Raubes, nahm aber einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB an. Unter Einbeziehung früherer Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verhängt; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten 3 Monate als vollstreckt. Zudem ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an und hielt die frühere Einziehung aufrecht.

Ausgang: Verurteilung wegen besonders schweren Raubes mit Gesamtfreiheitsstrafe und Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB; Kompensation wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Raub unter Verwendung eines Cuttermessers erfüllt regelmäßig § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn das Messer als gefährliches Werkzeug zur Drohung eingesetzt wird.

2

Die mit der Wegnahmehandlung fortwirkende Drohung kann dazu führen, dass eine zuvor verwirklichte versuchte räuberische Erpressung als mitbestrafte Vortat hinter dem Raub zurücktritt.

3

Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB setzt eine Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände voraus und kann trotz Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs in Betracht kommen.

4

Eine erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist durch eine Vollstreckungsanrechnung (Kompensation) auf die verhängte Strafe auszugleichen, soweit die Verzögerung den betroffenen Verfahrensabschnitt betrifft.

5

Die Unterbringung nach § 64 StGB ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel vorliegt, die Anlasstat symptomatisch hierauf beruht und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung besteht; fehlende Sprachkompetenz schließt dies nicht zwingend aus.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 1 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 316 Abs. 1 StGB§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Tenor

Der Angeklagte ist des besonders schweren Raubes schuldig.

Die Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – MA. vom ##.##.2019 – (Aktenzeichen entfernt) – wird aufgelöst.

Der Angeklagte wird unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem zuvor genannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 9 Monaten

verurteilt.

Von dieser Strafe gelten 3 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als bereits vollstreckt.

Die Einziehungsentscheidung aus dem zuvor genannten Urteil bleibt aufrechterhalten.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde am ##.##1986 in OA. in Polen geboren. Dort wuchs er gemeinsam mit seinen Eltern und drei Brüdern – ein älterer und zwei jüngere – in ärmlichen Verhältnisse auf. Seine Kindheit empfand der Angeklagte als positiv. Mit seiner Familie verstand er sich gut. Seine Mutter arbeitete für eine landwirtschaftliche Genossenschaft und ist mittlerweile berentet. Der Vater verstarb im Jahr 2004 im Alter von 54 Jahren an Leberkrebs. Der ältere Bruder lebt mit seiner Freundin in Polen in der Nähe der Mutter und ist berufstätig. Der zweitjüngere Bruder lebt bei der Mutter. Der jüngste Bruder, zu dem der Angeklagte keinen Kontakt hat, lebt in England.

4

Im Alter von fünf bis sechs Jahren besuchte der Angeklagte den Kindergarten und im Anschluss daran ein Jahr lang die Vorschule. Danach wechselte er auf die Grundschule, die er, entsprechend dem polnischen Schulsystem, von der ersten bis zur sechsten Klasse besuchte. Während dieser Zeit musste er insgesamt viermal eine Klasse wiederholen. Er hatte insbesondere Schwierigkeiten mit den Fächern Mathematik und Polnisch. Zudem blieb er teilweise dem Unterricht unerlaubt fern. Die Lehrer meldeten ihm zurück, dass er durchaus besser sein könnte, er jedoch zu faul sei. Ab dem Alter von 13 Jahren verschlechtere sich sein Verhalten innerhalb und außerhalb der Schule. Er verhielt sich in zunehmend unangemessen. Er wollte mit seinen älteren, jugendlichen Freunden mithalten. Mit diesen spielte er etwa gemeinsam „Krieg“, ärgerte Nachbarn, schaltete den Strom ab oder blockierte Straßen mit kleinen Bäumen oder im Winter mit großen Schneebällen. Erst im Alter von 16 oder 17 Jahren wechselte er auf das Gymnasium als weiterführende Schule. Sein schulisches Engagement verbesserte sich dort zwar. Im Alter von 18 Jahren brach er jedoch die Schule ab, nachdem sein Vater verstarb. Er begann Gelegenheitsjobs auszuüben, um die Familie finanziell zu unterstützen. Er arbeitete auf Baustellen, unter anderem bei einer Werft und im Trockenbau. Die körperliche Arbeit bereitete ihm Freude. Er konsumierte zu dieser Zeit jedoch viel Alkohol.

5

Der Angeklagte ist ledig und hat zwei Kinder. Im Alter von 20 Jahren lernte er die spätere Mutter seiner beiden Kinder kennen. Im Jahr 2008 kam sein erster Sohn auf die Welt. Als dieser ca. vier Monate alt war, wurde eine ausstehende Bewährung des Angeklagten in Polen widerrufen, weshalb er eine zweijährige Haftstrafe antreten musste. Er hatte wiederholt Straftaten, unter anderem Diebstahls- und Körperverletzungsdelikte, begangen. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung trennten sich der Angeklagte und seine Freundin. Etwa ein Jahr nach Haftentlassung näherten sich die beiden wieder an und seine Freundin wurde erneut schwanger. Im vierten Monat der zweiten Schwangerschaft wurde der Angeklagte erneut inhaftiert und verbüßte bis ##.2016 eine weitere Haftstrafe in Polen. Seinen zweiten Sohn, der im Jahr 2012 geboren wurde, hat er bisher nur ein einziges Mal gesehen. Zu beiden Kindern, die bei ihrer Mutter in Polen leben, hat er keinen Kontakt.

6

Nach seiner Haftentlassung im Jahr 2016 arbeitete er zunächst bei einem Bekannten in der Landwirtschaft. Nachdem er ein Arbeitsangebot aus Deutschland erhielt, reiste er am ##.##.2017 nach Deutschland ein. Er kam an diesem Tag nach Münster und arbeitete direkt auf einer Baustelle an der Q-Straße. Er wohnte zunächst in MA. bei einem Bekannten, wo er offiziell gemeldet war und auch ein Gewerbe auf seinen Namen im Bereich Trockenbau anmeldete. Später zog er in eine eigene Wohnung in MA.. Nachdem er in finanzielle Schwierigkeiten geriet wurde ihm die Wohnung im Jahr 2018 gekündigt und er übernachtete in der Folgezeit abwechselnd bei verschiedenen Bekannten. Er hörte auf, regelmäßig zu arbeiten und die Finanzierung seines Lebensunterhaltes wurde zunehmend schwierig. Gelegentlich arbeitete er im Rahmen von Schwarzarbeit im Trockenbau. Es gab keine Struktur in seinem damaligen Tagesablauf. Sein Leben empfand er als aussichts- und planlos.

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Im Alter von 13 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmalig gemeinsam mit seinen älteren Freunden Cannabis. Bis zu seinem 16. Lebensjahr erfolgte der Konsum nur sporadisch, etwa zwei bis vier Mal im Jahr. Im Alter von 17 Jahren probierte er auch erstmals Amphetamine. Diese konsumierte er ca. zwei Mal im Jahr. Ab einem Alter von 16 oder 17 Jahren konsumierte der Angeklagte in zunehmenden Maße Alkohol, bis er letztlich annähernd täglich Alkohol zu sich nahm. Rückblickend stuft sich der Angeklagte selbst als alkoholabhängig ein. Seit August 2011 konsumiert er keinen Alkohol mehr. Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2017 änderte sich zunächst sein Konsumverhalten bezüglich Cannabis. Sein bisher gelegentlicher Cannabiskonsum steigerte sich schnell zu einem täglichen Konsum von mindestens einem Gramm, regelmäßig jedoch auch zwei bis drei Gramm. Ihm gefielen daran der bessere Schlaf, das Gefühl des Entspanntseins und seine lustige Gemütsverfassung. Er fühlte sich im Rauschzustand zufrieden und brav. Nachdem er in Deutschland in finanzielle Probleme geraten war, steigerte sich auch sein Amphetaminkonsum erheblich. Er bezog die Amphetamine von einem Dealer in MA.. Der Konsum sagte ihm zu, da ihn dieser auf andere Gedanken brachte. Er konsumierte die Amphetamine nicht täglich sondern in der Regel drei Tage am Stück, gefolgt von einer dreitägigen Pause. Der Tageskonsum lag zwischen einem und zwei Gramm, manchmal auch fünf Gramm. Nachdem er die Amphetamine in den ersten zwei Jahren oral konsumierte, stieg er später auf den nasalen Amphetamingebrauch um, was bei ihm zu einem schnelleren Wirkungseintritt führte. Diesen empfand er als positiv. Darüber hinaus konsumierte er, in seiner Zeit in Deutschland, zwei bis drei Mal Ecstasy, woran er keinen Gefallen fand. Auch halluzinogene Pilze probierte er einmalig, ohne dass ihm dies zusagte.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Nach den beiden in Polen zwischen 2008 und 2016 verbüßten Haftstrafen hat ihn das Amtsgericht – Schöffengericht – MA. am ##.##.2019 – rechtskräftig seit dem ##.##.2019 – wegen Diebstahls mit Waffen und weiterer Delikte wie folgt verurteilt:

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„Der Angeklagte hat sich durch fünf selbständige Handlungen des Diebstahls mit Waffen, des versuchten Einbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des versuchten Diebstahls mit Waffen und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht.

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Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteile [sic], deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

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Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

12

Gegen den Angeklagten wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 900,00 € für das durch die Tat Erlangte angeordnet.“

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Dem Urteil lagen die folgenden Feststellungen zugrunde:

14

„1.

15

Am ##.##.2018 ging die Zeugin P. gegen 15:55 Uhr mit dem Hund auf der V-Straße in MA. spazieren. Über ihrer linken Schulter trug sie ihre Handtasche. Der Angeklagte schlich sich von hinten an die Zeugin heran, durchtrennte mit dem Cuttermesser den Ledergurt der Handtasche und flüchtete sodann mit der Tasche. In der Tasche befanden sich der Personalausweis, ein Schwerbehindertenausweis und weitere Papiere der Zeugin P. sowie eine EC-Karte, ein Schlüsselbund, eine Brille, ein Samsung S6 sowie eine Geldbörse mit 80,00 EUR Bargeld. Der Gesamtschaden beträgt 900,00 EUR.

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2.

17

Am ##.##.2018 verübten der Angeklagte und bislang unbekannte Mittäter einen Einbruch in die Lagerhalle des Zeugen H. an der L-Straße ## in EA.. Sie hebelten die rückwärtige Tür des Gebäudes auf, brachen das Türschloss zur Lagerhalle und das Schloss des Rolltores an der Rückseite des Gebäudes sowie zwei Sicherungskästen und die Tür zum Traforaum auf. Die Sicherungen wurden entfernt, die Starkstromkabel abgeschnitten. Sie rollten mehrere dicke Kupferkabel auf, banden sie zusammen und packten sie auf eine Palette, unter die sie einen Gabelhubwagen schoben, um den Abtransport der schweren und sperrigen Beute zu erleichtern. Am ##.##.2018 kamen sie zum Tatort zurück, um die Kabel anzuholen. Als der Zeuge C. gegen 12.45 Uhr zu der Halle kam, flüchtete zumindest einer der Täter aus Angst vor einer Festnahme durch das aufgehebelte Fenster in das angrenzende Maisfeld. Da der Zeuge sofort die Polizei verständigte, kam es nicht mehr zu einer Mitnahme der Beute.

18

Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 5.000 Euro.

19

3.

20

Der Angeklagte befuhr am ##.##.2018 gegen 0:30 Uhr mit dem erlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Renault mit dem Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) unter Amphetamin- und Cannabiswirkung unter anderem die N-Straße in MA.. Zum Führen des Fahrzeuges war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß.

21

Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

22

4.

23

Der Angeklagte gelangte in den frühen Morgenstunden des ##.##.2018 auf das Gelände des Geländes in der U-Straße ## in MA.. Ausgerüstet mit einem Cuttermesser, einer Gripzange und einer Taschenlampe schnitt er Kupferkabel von den Wänden und entfernte die Isolierung, um anschließend das Kupfer zu entwenden. Er hatte bereits 50 Meter Kupferkabel im Wert von ca. 1.300,00 EUR zum Abtransport zur Seite gelegt, als er von dem Zeugen T. bei der Tatausführung erwischt wurde und fliehen musste.

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5.

25

Der Angeklagte befuhr am ##.##.2018 mit einem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen (Kennzeichen entfernt) im rauschmittelbedingt fahruntüchtigem Zustand u.a. die X-Straße in MA.. Zum Führen des Fahrzeuges war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß. Die Untersuchung der ihm am ##.##.2018 um 01:06 Uhr entnommene Blutprobe ergab, dass er unter Amphetamineinwirkung stand. Die Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass er sein Fahrzeug auffällig langsam und in leichten Schlangenlinien fuhr und insgesamt schwach auf den Beinen war. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.

26

Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.“

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Zur Strafzumessung hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

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„Der Anklagte war entsprechend zu bestrafen. § 244 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre vor. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. [sic] sehen als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zehn Jahren vor; im Falle des Versuchs kommt eine Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. § 316 Abs. 1 StGB und § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sehen jeweils als Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In diesen Strafrahmen waren die Taten einzuordnen.

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Zugunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass er vollumfänglich geständig war. Dabei ist besonders zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Beweislage hinsichtlich er Vorwürfe des Diebstahls mit Waffen schwierig war. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich noch nicht in erscheinung getreten ist. Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er die taten [sic] in einem sehr kurzen Zeitraum aufgrund einer massiven Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.

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Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er insbesondere beim Diebstahl mit Waffen zum Nachteil der Zeugin P. mit großer Rücksichtslosigkeit vorging und auch eine Verletzung oder Traumatisierung der Zeugin billigend in Kauf nahm.

31

Unter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für den für den Diebstahl mit Waffen vom ##.##.2018 eine Geldstrafe [sic] von einem Jahr, für den versuchten Einbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung vom ##.##.2018 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, für das Fahren ohne Fahrerlaubnis vom ##.##.2018 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, für den versuchten Diebstahl mit Waffen vom ##.##.2018 eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und für die fahrlässige Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis vom ##.##.2018 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für Tat [sic] und schuldangemessen.“

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Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht MA. am ##.##.2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.

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Der Angeklagte befindet sich seit dem ##.##.2022 aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom ##.##.2022 in Untersuchungshaft.

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II.

35

Am ##.##.2018, einen Tag nach der Tat zulasten der Zeugin P., hielt sich der Angeklagte in der Nähe des B-Ortes in der E-Straße ## in MA. auf. Die zum damaligen Zeitpunkt 15-jährige Zeugin Z. verließ nach ihrem Unterricht gegen 21:22 Uhr den B-Ort und wartete vor dem Eingang bei den Fahrradständern auf ihren Vater. Dieser sollte sie abholen. Sie hatte ihre Sporttasche über ihre linke Schulter gehängt. Die Zeugin war mit ihrem Handy beschäftigt als sie den Angeklagten bemerkte. Dieser lief zweimal um den dort befindlichen Parkplatz herum. Dann kam er auf die Zeugin zu, hielt ihr ein Cuttermesser entgegen und sagte die Worte „Geld! Geld!“. Die Zeugin erwiderte, dass sie kein Geld bei sich habe. Daraufhin machte der Angeklagte Schnittbewegung in Richtung des Riemens der Tasche. Die Klinge des Cuttermessers war dabei ausgefahren. Die Zeugin geriet in Panik und befürchtete, der Angeklagte würde ihr die Kehle durchschneiden. Die Zeugin leistete aus Angst vor dem Angeklagten keinen Widerstand und hielt ihre Tasche nicht zusätzlich fest. Ihr Handy hielt sie mit der flachen Hand vor ihrer Brust. Der Angeklagte nahm daraufhin die Tasche von der Schulter der Zeugin und rannte davon. Der Angeklagte erhoffte sich dabei, in der Tasche Bargeld zu finden, um seinen Amphetaminkonsum zu finanzieren. Bei der Tasche handelte es sich um eine lederne Adidas-Sporttasche. In der Tasche befanden sich neben den Schuhen der Zeugin ein Ladekabel, eine Sweatshirtjacke und 25,00 Euro Bargeld. Der Angeklagte entnahm der Tasche das Bargeld und warf sie danach im nahegelegenen Park weg. Dort wurde die Tasche am ##.##.2018 von dem Zeugen R. aufgefunden.

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Nach der Tat verließ die Zeugin Z. aufgrund des Erlebten fast ein Jahr lang nur selten das Haus. Auch noch zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung am ##.##.2023 war die Zeugin noch derart beeinträchtigt, dass sie sich nicht traut, alleine irgendwo entlangzugehen.

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Aus dem Ermittlungshinweis des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom ##.##.2018 ergab sich erstmalig ein Tatverdacht gegen den Angeklagten. Eine von der tatgegenständlichen Tasche isolierte DNA-Spur zeigte sich in ihrem DNA-Identifizierungsmuster mit dem bereits bekannten DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten identisch. Das Abgleichgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom 5.##.2019 bestätigte, dass diese Spur nach ihrer genetischen Merkmalsstruktur 14 Billiarden mal wahrscheinlicher von dem Angeklagten stammt, als von einer anderen Person, die aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammt und nicht mit dem Angeklagten verwandt ist. Am ##.##.2020 wurde Anklage erhoben. Beim Landgericht wurde das Verfahren wegen vorrangiger älterer Verfahren und Haftsachen der vormalig zuständigen Kammer erst mit Eröffnungsbeschluss vom ##.##.2022 zur Hauptverhandlung zugelassen. Zu einem im ##.2022 anberaumten Hauptverhandlungstermin war der Angeklagte nicht erschienen, woraufhin die Kammer gegen ihn die Untersuchungshaft anordnete.

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III.

39

1.

40

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben sowie auf den Angaben des Zeugen und Sachverständigen A., Psychologischer Psychotherapeut aus DA., der sich zu den Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen der Exploration gemacht hat, geäußert hat. Auf den Angaben des Angeklagten sowie auf den Angaben des Sachverständigen beruhen auch die Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten. Die Angaben des Sachverständigen hat der Angeklagte als richtig bestätigt. Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen zum einen, insbesondere soweit es die Haftzeiten in Polen betrifft, auf den Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus beruhen diese auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 30. Januar 2023 und der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts MA. – Schöffengericht – vom ##.##.2019.

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2.

42

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat die Tat – soweit es ihm möglich war – entsprechend den Feststellungen eingeräumt. Er hat glaubhaft angegeben, im Tatzeitraum Drogenprobleme gehabt und Geld gebraucht zu haben. Er habe die Zeugin bemerkt und sich, weil nicht viel los gewesen sei, spontan dazu entschlossen, diese zu überfallen. Das Cuttermesser habe er dabei gehabt, weil er zu dieser Zeit gelegentlich auf dem Trockenbau gearbeitet habe. Die Angaben des Angeklagten werden bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Z.. Diese hat bekundet, nach dem Ballettunterricht auf dem Parkplatz vor dem B-Ort auf ihren Vater gewartet zu haben. Es sei nicht viel los gewesen und sie habe den Angeklagten schon vor dem Übergriff dort herumlaufen sehen. Plötzlich sei er dann auf sie zugekommen, habe ihr das Cuttermesser entgegen gehalten und Geld von ihr gefordert.

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Soweit der Angeklagte angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, wie viel Bargeld er aus der Tasche entwendet habe, was sich sonst in der Tasche befunden habe und was er mit der Tasche nach der Tat gemacht habe, so beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z. und denen des Zeugen R.. Die Zeugin Z. hat angegeben, dass sich in der Tasche neben einem Bargeldbetrag in Höhe von 25,00 Euro auch ihre Schuhe und eine Jacke befunden haben. Dies wird bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der aufgefundenen Tasche. Die Angaben der Zeugin decken sich zudem mit den Angaben des Zeugen R., der glaubhaft angegeben hat, die Tasche einige Tage nach der Tat im Park beim Krankenhaus zufällig entdeckt und Lichtbilder angefertigt zu haben. Die Zeugin hat bestätigt, dass es sich bei der aufgefundenen um die entwendete Tasche handelt. Hinsichtlich der Höhe des Bargeldbetrages war sich die Zeugin Z. im Hauptverhandlungstermin zwar zunächst nicht mehr sicher. Sie hat jedoch auf Vorhalt nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, wenn sie bei der Polizei damals unmittelbar nach der Tat gesagt habe, es habe sich um 25,00 Euro gehandelt, so sei dies auch richtig. Dies deckt sich mit den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK Ü., der als Polizeibeamter nach der Tat mit der Geschädigten Z. gesprochen hat. Dieser vermochte sich zu erinnern, dass die Zeugin damals 25,00 Euro angegeben habe. Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten werden zudem durch das Ergebnis des verlesenen Abgleichgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom ##.##.2019 bestätigt.

44

3.

45

Die Feststellungen zu den Folgen der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Z..

46

4.

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Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der Verlesung des Ermittlungshinweises des Landeskriminalamtes vom ##.##.2018 und des Abgleichgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster vom ##.##.2019 sowie auf der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Verfügungen des Herrn VRLG vom 15. April 2020 und des RLG vom 21. Juni 2021, vom 24. August 2021 und vom 29. November 2021, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der vormals zuständigen Kammer.

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IV.

49

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte eines besonders schweren Raubes nach §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Die – durch das vorhergehende Drohen mit dem Cuttermesser und der Forderung nach Herausgabe des Geldes – mitverwirklichte versuchte räuberischer Erpressung stellt lediglich eine mitbestrafte Vortat dar, weil die konkrete Drohung beim Raub fortwirkte.

50

V.

51

Der Strafrahmen für die Tat war dem § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falls in Betracht kommt und dies im Ergebnis nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bejaht. Der anzuwendende Strafrahmen betrug daher gemäß § 250 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

52

Vertypte Strafmilderungsgründe lagen nicht vor. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Auch war zu seinen Gunsten zu werten, dass er Reue gezeigt und versucht hat, sich bei der Zeugin Z. zu entschuldigen, auch wenn diese die Entschuldigung letztlich nicht entgegennehmen wollte. Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte zudem in Deutschland noch nicht strafrechtlich vorbelastet. Auch der Umstand, dass die Tat mittlerweile beinahe fünf Jahre zurückliegt, musste sich strafmildernd auswirken. Überdies hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Beute als gering zu bewerten ist. Erheblich strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Tat im Kern aus Anlass der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten geschehen ist. Letztlich konnte ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er in den letzten Jahren nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er sich mit der damals minderjährigen Zeugin ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht hat. Insbesondere leidet die Zeugin auch heute, fünf Jahre nach der Tat, noch erkennbar an deren Folgen. Sie hatte während der Tat Todesangst und ist nach der Tat ein Jahr lang fast nur zu Hause geblieben und noch heute nicht in der Lage, sich alleine außer Haus zu bewegen. Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer auch die Vorstrafen aus Polen berücksichtigt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass sie diese nur aus den Schilderungen des Angeklagten kennt, denn diese sind nicht im Bundeszentralregister verzeichnet. Sie konnten jedoch berücksichtigt werden, weil sie gemäß §§ 46 und 47 BZRG nach deutschem Recht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht tilgungsreif waren. Die nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zugrunde zulegende Tilgungsfrist von 15 Jahren war jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten eingetragenen Verurteilung des Angeklagten in Deutschland aus dem Jahr 2020 noch nicht abgelaufen.

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Im Ergebnis hielt die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Aus dieser Einzelstrafe war unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – MA. vom ##.##.2019 nach Auflösung der dort gegen den Angeklagten verhängten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafe aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zu Gunsten des Angeklagten fiel hierbei vornehmlich ins Gewicht, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Auch ist berücksichtigt worden, dass die Taten, die den einzubeziehenden Strafen zugrunde liegen, im Jahr 2018 begangen wurden und damit bereits länger zurückliegen. Andererseits waren zu seinen Lasten insbesondere die nachhaltigen Folgen der Tat für die Zeugin Z. zu berücksichtigen. Im Ergebnis erschien dem Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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4 Jahren 9 Monaten

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als tat- und schuldangemessen.

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Das Verfahren ist für etwa drei Jahre rechtsstaatswidrig verzögert worden, weshalb die Kammer drei Monate der verhängten Strafe für vollstreckt erklärt hat. Dies ist ausreichend aber auch erforderlich, um die im Allgemeinen mit der langen Verfahrensdauer verbundene Unsicherheit und Belastung auszugleichen. Eine weitergehende Kompensation war nicht geboten. Konkrete Belastungen, die für den Angeklagten mit der Verfahrensverzögerung verbunden waren, konnten nicht festgestellt werden. Ferner hatte sich die Kompensation ausschließlich auf die verhängte Einzelstrafe zu erstrecken, weil nur insoweit eine Verfahrensverzögerung vorlag.

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Gem. § 55 Abs. 2 StGB war die im Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – MA. vom ##.##.2019 angeordnete Einziehung aufrechtzuerhalten. Die Sperrfrist war bereits abgelaufen; eine Aufrechterhaltung war damit entbehrlich.

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VI.

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Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen.

61

1.

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Bei dem Angeklagten liegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A. eine Amphetamin- und eine Cannabisabhängigkeit vor. Der Angeklagte habe seit seinem 13. Lebensjahr gelegentlich Cannabis konsumiert. Mit 17 Jahren habe er erstmals, fortan aber nur selten, Amphetamine konsumiert. Hinsichtlich seines zusätzlichen, selbst als abhängig bezeichneten Alkoholkonsums habe er während seiner Haftzeit in Polen eine Abstinenz erreicht, die er bis heute stabil eingehalten habe. Einhergehend mit seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2017 habe er seinen Cannabiskonsum schnell auf eine tägliche Frequenz von bis zu drei Gramm gesteigert. Nachdem er sich aufgrund von beruflichen und persönlichen Problemen in einer subjektiv misslichen Lebenssituation wiedergefunden habe, habe er auch begonnen, vermehrt Amphetamine zu konsumieren. Rasch habe er die Konsumfrequenz und -intensität erhöht. Er habe meist drei Tage am Stück bis zu fünf Gramm konsumiert, gefolgt von einer dreitägigen Pause. Die Rauschwirkung habe bei der affektiven Bewältigung seiner misslichen Lage geholfen. Sein Tagesablauf sei ziel- und haltlos und vornehmlich durch den Drogenkonsum geprägt gewesen. Der Angeklagte habe die charakteristischen Rauschwirkungen beider Substanzen anschaulich dargestellt. Den Konsum habe der Angeklagte auch bis zur seiner Inhaftierung fortgesetzt. Dafür spreche insbesondere seine körperliche Konstitution bei der Aufnahme in die JVA im ##.2022, die – charakteristisch für einen intensiven Amphetamingebrauch – einen starken Gewichtsverlust und eine Entmineralisierung der Zahnsubstanz aufgewiesen habe. Somit läge bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer eingewurzelten Neigung zu einem häufigen und gewohnheitsmäßigen Gebrauch berauschender Mittel im Übermaß vor. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.

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2.

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Der Symptomcharakter der hier festgestellten Tat ist ebenfalls zu bejahen. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat begangen, um seinen Konsum sicherzustellen, da seine finanziellen Mittel nicht ausreichten.

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3.

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Es besteht zudem die Gefahr, dass der Angeklagte in Folge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte zwar in der Deliktsschwere des Raubes seit 2018 nicht mehr in Erscheinung getreten sei, gleichwohl habe er seinen täglichen Drogenkonsum bis zu seiner Inhaftierung fortgesetzt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten eine unverändert virulente Konsumstörung vorliege, die unmittelbaren Bezug zur Delinquenz aufweise. Der Angeklagte verfüge über keinen stabilen sozialen Empfangsraum außerhalb der schützenden Haftbedingungen, der rückfall- und somit strafpräventiv auf ihn einwirken könnte. In den Vorjahren habe er sich in dysfunktionaler Weise in einem drogenbehafteten und kriminalitätsnahen Umfeld bewegt, ohne über einen festen Wohnsitz und/oder einen stabile berufliche Integration zu verfügen. Über die Fähigkeit zu einer drogenabstinenten Lebensführung habe er in den Vorjahren nicht verfügt und er selbst habe sich auch noch im Untersuchungsgespräch als diesbezüglich hoch vulnerabel eingeschätzt. Diese geringe Selbstwirksamkeitserwartung wirke sich zusätzlich ungünstig aus. Neben der Abhängigkeitserkrankung bestünden bei dem Angeklagten dissoziale und somit grundsätzlich deliktsbegünstigende Charakterzüge. Es gäbe demnach keine deliktprotektiven Faktoren. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem Angeklagten bestehe eine höhergradige Rückfallwahrscheinlichkeit für einen erneuten Substanzgebrauch und somit auch für erneute beschaffungskriminell motivierte Straftaten. Auch wirke es sich prognostisch ungünstig aus, dass der Angeklagte bei seiner Tat – wie auch bei der Tat zu Lasten der Zeugin P. – ein gefährliches Werkzeug eingesetzt habe. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.

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4.

68

Hinsichtlich der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte grundsätzlich über sämtliche Ressourcen verfüge, sich in eine Therapie konstruktiv einbringen und von ihr profitieren zu können. Er habe eine erkennbare Einlassungsmotivation und bekunde nachhaltige Bereitschaft zur Abstinenz bzw. zum Mitwirken an den hierfür erforderlichen therapeutischen Interventionen. Die eigene Lebenssituation in den Vorjahren bezeichne er als leidbehaftet. Es sei als motivationsfördernder Faktor zu bewerten, dass sich der psychische sowie der körperliche Gesundheitszustand des Angeklagten unter den Haftbedingungen stabilisiert haben. Seine Persönlichkeitsstruktur weise nicht derart ausgeprägte Auffälligkeiten auf, dass die Integration in einen stationären Verbund von Mitpatienten bereits im Vorhinein als ausgeschlossen betrachten werden könne. Auch lasse sich der süchtige Werdegang des Angeklagten nicht als so chronifiziert bezeichnen, dass bereits vorab von Behandlungsresistenz auszugehen wäre.

69

Die Tatsache, dass der Angeklagte derzeit nicht über ausreichende sprachliche Kompetenzen verfüge, um sich in der deutschen Sprache aktiv und konstruktiv in therapeutischen Gruppensitzungen einbringen zu können, könne die Annahme der Erfolgsaussicht einer Unterbringung in seinem Fall nicht per se ausschließen. Die Sprachbarriere dürfte nach Einschätzung des – auch im Klinikalltag kundigen – Sachverständigen in der Alltagskommunikation weitgehend überwindbar sein. Auch die Kammer konnte sich im Hauptverhandlungstermin davon überzeugen, dass der Angeklagte jedenfalls in Ansätzen vorhandene Deutschkenntnisse besitzt. Es ist davon auszugehen, dass er den Alltag – sei es von pflegerischer Seite oder in der sozialen Interaktion – in der Entziehungsanstalt kommunikativ bestreiten kann. Der Sachverständige hob überdies gut nachvollziehbar hervor – und insoweit schließt sich die Kammer seinen Ausführungen nach eigener Überzeugungsbildung an –, dass es in dem speziellen Fall des Angeklagten für einen Therapieerfolg auch ausreichend wahrscheinlich genügen könne, ein Umfeld zu schaffen, das ihm eine stabile Lebensführung und die Straffreiheit in Abstinenz ermögliche. Der Erfolg der Therapie setze nicht bei allen Menschen eine psychotherapeutisch tiefgreifende Arbeit in Einzel- oder Gruppengesprächen voraus. In vielen Fällen sei es für den Erfolg wichtiger, das richtige Umfeld zu schaffen, etwa durch lebenspraktische Anregungen, wenn die Probanden bereit sind, Auflagen zu erfüllen und Hilfeleistungen anzunehmen. Der Sachverständige schätze den Angeklagten als jemanden ein, dessen Charakterstruktur eher zu diesen Persönlichkeiten gehöre. Dies zeige sich auch daran, dass der Angeklagte aus eigener Motivation – ohne therapeutische Hilfe – seit über einem Jahrzehnt alkoholabstinent lebe. Der Angeklagte habe in seinem Lebenslauf zudem gezeigt, dass er zeitweise strukturiert habe leben können. Er habe immer wieder privat und beruflich eine bürgerliche Lebensführung angestrebt und sei durchaus bemüht gewesen, sich bürgerlich zu integrieren. Auch diesen Ausführungen, ebenso wie der Einschätzung, dass die Behandlungsdauer voraussichtlich 24 Monate betragen werde, hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen. Die Kammer geht überdies davon aus, dass es im Ausnahmefall, etwas für vereinzelte Therapiesituation, zu ermöglichen sein wird, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

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Im Hinblick auf die genannte voraussichtliche Dauer der Unterbringung und die verbüßte Untersuchungshaft von etwas weniger als fünf Monaten schied die Anordnung eines Vorwegvollzuges aus.

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VII.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.