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Landgericht Münster·3 KLs-71 Js 1759/20-15/21·16.08.2021

Diebstahl einer Halskette: Freispruch vom Raub und räuberischen Diebstahl mangels Finalität

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen der Wegnahme einer Halskette zu einer Geldstrafe verurteilt; hinsichtlich weiterer Vorwürfe (u.a. im Zusammenhang mit einem späteren Aufeinandertreffen und dem Ziehen einer (Schein-)Waffe) erfolgte ein Freispruch. Streitentscheidend war, ob die Gewalthandlung final auf die Wegnahme gerichtet war und ob der Angeklagte bei der späteren Auseinandersetzung „auf frischer Tat“ betroffen war. Das Gericht verneinte eine finale Verknüpfung und nahm daher keinen Raub an; auch § 252 StGB schied wegen Zeitablaufs und fehlenden Sichtkontakts aus. Ein etwaiges Bedrohen/Nötigen durch das Ziehen der Waffe wurde zudem als durch Notwehr gerechtfertigt bewertet.

Ausgang: Verurteilung wegen Diebstahls zu 60 Tagessätzen; im Übrigen (u.a. Raub/§ 252-Komplex und Vorfall mit (Schein-)Waffe) Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass die Gewalt oder Drohung final zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt wird; fehlt diese finale Verknüpfung, kommt nur Diebstahl in Betracht.

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Ein räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) erfordert, dass der Täter bei oder unmittelbar nach der Tat auf frischer Tat betroffen wird; ein deutlicher Zeitablauf und fehlender stetiger Sichtkontakt können dem Entfallen der Frischtatlage begründen.

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Kann nicht sicher festgestellt werden, dass Schüsse abgegeben wurden bzw. welche Art von Waffe eingesetzt wurde, ist eine Verurteilung wegen darauf gestützter Delikte mangels Tatnachweises ausgeschlossen.

4

Ein Verhalten, das objektiv als Drohung oder Nötigung in Betracht kommt, kann durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein, wenn es zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist.

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Bei nicht sicher feststellbarem Wert der Beute ist zugunsten des Angeklagten von einem geringeren Wert auszugehen; dies ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 248a StGB§ 55 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 249 Abs. 1 StGB§ 252 StGB§ 241 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- € verurteilt; im Übrigen wird er freigesprochen.

Im Umfang seiner Verurteilung trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen; im Übrigen werden diese der Landeskasse auferlegt.

                            Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde am 00.00.1995 in H in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.

4

Der Angeklagte wuchs in Syrien mit seinen Eltern und insgesamt 13 Geschwistern auf. Er besuchte die Schule bis zur 12. Klasse, anschließend betätigte er sich sowohl als Automechaniker in einem Betrieb seines Onkels als auch in einer Bäckerei. Im September 2015 flüchtete der Angeklagte nach Deutschland und kam über V und U nach F. Er hat derzeit einen bis zum Mai 2023 gültigen Aufenthaltstitel.

5

Nach seiner Ankunft in F arbeitete der Angeklagte zunächst in einer Bäckerei in I. Nachdem ihm aufgrund der Corona-Pandemie eine Beschäftigung dort nicht mehr möglich war, arbeitet er nunmehr in einer Eisdiele ebenfalls in I. Er arbeitet dort in einem Umfang von etwa 1 bis 2 Stunden pro Tag und verdient 10 Euro die Stunde. Monatlich verdient er etwa 300 Euro. Sozialleistungen bezieht er nicht.

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Der Angeklagte konsumiert weder Alkohol und Drogen. Schulden hat er nicht.

7

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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II.

9

Der Angeklagte traf am 00. Juni 2020 etwa gegen 2 Uhr auf einem Verbindungsweg zwischen den Straßen „G-Straße“ und „R-Straße“ in F auf den Zeugen K. Anwesend war daneben zu diesem Zeitpunkt der Zeuge L. Sämtliche Beteiligten kannten sich zuvor jedenfalls flüchtig. Der Angeklagte ging auf den Zeugen K zu und griff diesem an den oberen Bereich seiner Oberbekleidung. Hierbei riss eine von dem Zeugen getragene Halskette. Der Angeklagte nahm diese an sich und steckte sie ein, um sie für sich zu verwenden. Ob er dem Zeugen allerdings an den Hals gegriffen hat, um die Kette abzureißen und anschließend wegzunehmen, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Vielmehr geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass ihm entweder zum Zeitpunkt des Krafteinsatzes gegen den Zeugen die Existenz der Kette nicht bewusst war oder er aber für den Zeugen K überraschend auf die Kette zugegriffen hat, mithin daher kein Widerstand seitens des Zeugen gegen die Wegnahme der Kette ausgeübt wurde.

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Verletzungen und/oder Schmerzen erlitt der Zeuge K hierdurch nicht.

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Der Zeuge K rief im Anschluss einen Freund, den Zeugen J, an und berichtete diesem, dass ihm seine Halskette entwendet worden sei. Er bat ihn, vorbeizukommen. Der Zeuge J kam der Aufforderung nach und begab sich ebenfalls zu dem vorgenannten Verbindungsweg. Zu dem Zeitpunkt befanden sich dort weiterhin der Angeklagte sowie die Zeugen L und K. Der Zeuge J erkundigte sich bei den Anwesenden danach, was passiert sei. Nachdem er aber lediglich beschimpft wurde, entfernte er sich und rief den Bruder des Zeugen K, den Zeugen K1, an. Die Zeugen K und J begaben sich gemeinsam in Richtung der Wohnanschrift des Zeugen K1, der Angeklagte sowie der Zeuge L entfernten sich in Richtung Dorfmitte. Es bestand kein Sichtkontakt mehr.

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Die Zeugen J und K trafen in der Nähe der Wohnanschrift des Zeugen K1 auf diesen, man begab sich gemeinsam in Richtung der Dorfmitte von F. Dort trafen sie im Bereich der Gaststätte B auf den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt lag die Wegnahme der Halskette jedenfalls 10 Minuten zurück. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Halskette war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Zeuge K1 rannte auf den Angeklagten zu, griff diesem an den Kragen der Oberbekleidung und forderte die Herausgabe der Kette. Es kam daraufhin zu einer Rangelei, während derer der Angeklagte plötzlich eine Waffe oder Scheinwaffe zog und zunächst Pistolengeräusche nachahmte. Nähere Feststellungen zur Waffe selbst, insbesondere, ob es sich bei dieser um eine echte Schusswaffe, eine Gasdruckpistole oder um eine Spielzeugpistole gehandelt hat, konnten nicht getroffen werden. Die Zeugen ergriffen beim Anblick der (Schein-) Waffe die Flucht. Ob der Angeklagte zusätzlich zu den nachgeahmten Pistolengeräuschen auch tatsächlich Schüsse abgefeuert hat, vermochte die Kammer ebenfalls nicht sicher festzustellen.

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Keiner der Zeugen hat Verletzungen davongetragen.

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Wenige Tage nach der Tat begab sich der Angeklagte zur Wohnanschrift des Zeugen K, wo er allerdings nur dessen Mutter, die Zeugin K2, antraf. Er erklärte ihr, er würde die Kette zurückgeben, sofern ihr Sohn die Anzeige gegen ihn zurückziehe. Eine Rückgabe der Kette erfolgte jedoch nicht.

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Konkrete Feststellungen zum Wert der Halskette konnten nicht getroffen werden, die Kammer schätzt diesen auf jedenfalls 10 Euro.

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Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig.

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III.

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1.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung.

20

2.

21

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten selbst, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen beruhen sie im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeug*innen K2, M, J, K1 und D.

22

a.

23

Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:

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Er habe am Abend des 00. Juni 2020 bis ca. 23 Uhr gearbeitet, danach habe er sich in die Spielothek O begeben und sei dort bis 24 Uhr geblieben. Danach habe er mit einem Freund, dem N, telefoniert und sei anschließend zu ihm gegangen. Er habe dort einige Zeit verbracht. Während seines Aufenthalts bei N sei er von dem Zeugen L angerufen worden. Er – der Zeuge L – habe sich mit ihm treffen wollen, der Zeuge K sei auch mit dabei gewesen. Der Zeuge L habe ihm gesagt, dass er und der Zeuge K vor seiner Haustür auf ihn warten würden. Etwa 20 Minuten nach diesem Telefonat habe er sich nach Hause begeben. Dort hätten sich die Zeugen L und K befunden, darüber hinaus jedoch auch die Zeugen K1 sowie J. Diese hätten ihm vorgeworfen, ihnen 4.000 Euro weggenommen zu haben, welche sie nunmehr von ihm verlangt hätten. Zu diesen 4.000 Euro gebe es eine Vorgeschichte. Etwa drei Wochen zuvor sei er von dem Zeugen L angerufen worden, dieser habe ihm von einem fehlgeschlagenen Drogendeal, an dem K1 und K, J sowie eine Person namens P beteiligt gewesen seien, berichtet. Diese hätten von einem flüchtigen Bekannten von ihm 1 kg Marihuana kaufen wollen. Sein Bekannter habe die vier vorgenannten Personen jedoch betrogen und anstelle von Marihuana Toilettenpapier in die Tasche gepackt. Der Zeuge L habe ihm – also dem Angeklagten – gesagt, er solle dafür sorgen, dass die Sache wieder in Ordnung komme. Er habe erwidert, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und nicht hineingezogen werden möchte. Als er am Tattag von den Zeugen vor seiner Wohnung abgepasst worden sei, sei er wieder mit dem Betäubungsmittelgeschäft konfrontiert und aufgefordert worden, für die Rückzahlung der 4.000 Euro zu sorgen. Er habe erneut erwidert, dass er mit der Sache nichts zu tun habe und keinen Stress wolle. Daraufhin habe der Zeuge K1 ein großes Messer gezogen und es in seine Richtung gehalten und ihm gesagt, dass es nun Stress für ihn geben würde. Er sei geschockt gewesen und weggerannt. Er sei in Richtung des Fer Bahnhofs gelaufen in der Absicht, von dort nach I zu fahren, um bei seiner ehemaligen Arbeitsstätte in I zu übernachten. Er habe Angst gehabt, in seine Wohnung zurückzukehren. Es seien jedoch keine Züge mehr gefahren. Er habe sodann seinen Freund N angerufen, um zu fragen, ob er bei ihm übernachten könne, was dieser jedoch verneint habe. Notgedrungen sei er wieder in Richtung seiner Wohnung gelaufen. Auf dem Weg dorthin sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Dort habe er erstmals von den gegen ihn erhobenen und in der Anklage niedergelegten Vorwürfe erfahren. Er habe dem Zeugen K keine Kette vom Hals gerissen und anschließend an sich genommen, er habe auch keine Pistole mit sich geführt und demnach auch keine Schüsse mit einer solchen abgegeben. Es sei zutreffend, dass er einen Tag später die Mutter der Zeugen K und K1 aufgesucht habe. Er habe sie gefragt, warum ihre Söhne Stress machen und ihn bedrohen würden. Er habe ihr gesagt, dass er ihrem Sohn keine Goldkette weggenommen habe. Er sei jedoch bereit, ihr das Geld für die Kette zu geben, wenn ihre Söhne im Gegenzug aufhören würden, ihn zu bedrohen.

25

Bereits die Einlassung des Angeklagten bestätigt daher, dass es in der Tatnacht zu einem Zusammentreffen mit den Zeugen K und K1 sowie J gekommen ist.

26

b.

27

Soweit die getroffenen Feststellungen bezogen auf die Wegnahme der Kette im Übrigen jedoch von der Einlassung des Angeklagten abweichen, beruhen diese auf den Bekundungen der Zeug*innen K2, D, M, K1 und J.

28

aa.

29

Der Zeuge K hat, nachdem er aufgrund der Angaben des Angeklagten zuvor über sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO belehrt wurde, zunächst angegeben, dass er etwa einen Monat vor der Tat einen Drogendeal zwischen dem Angeklagten und einem Bekannten namens P vermittelt habe. Nach erneutem Hinweis auf seine Rechte aus § 55 StPO hat der Zeuge keine weiteren Angaben mehr gemacht.

30

Zu den Angaben des Zeugen K im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei ist der Zeuge KHK D vernommen worden. Dieser hat den Zeugen K am 15. Juni 2020 in den frühen Morgenstunden vernommen und folgendes bekundet:

31

Der Zeuge K habe angegeben, er habe am Abend des 00. Juni 2020 zunächst mit dem Zeugen J zuhause Playstation gespielt. Anschließend seien sie mit dem Zug nach Z gefahren und hätten sich dort kurz aufgehalten. Im Anschluss seien sie wieder zurück nach F gefahren, wo sie sich bei dem Zeugen J zuhause aufgehalten hätten. Er habe sodann nach Hause gehen wollen. Einen Teil des Weges sei er mit dem Zeugen J gegangen, anschließend habe man sich getrennt. An einer Art Bauernweg habe er Pfiffe und anschließend zwei Personen wahrgenommen. Es habe sich hierbei um den Angeklagten und den Zeugen L gehandelt. Er habe zuvor bereits Nachrichten vom Angeklagten bekommen, auf diese habe er jedoch nicht reagiert. Der Angeklagte sei auf ihn zugekommen, habe ihn geschlagen und geschüttelt und dabei die Kette abgerissen. Der Zeuge L habe schlichten wollen, anschließend hätten sich beide entfernt. Er habe den Zeugen J und seinen Bruder angerufen. Später sei man vor der Gaststätte B wieder auf den Angeklagten getroffen. Sein Bruder sei auch dort erschienen, er habe die Herausgabe der Kette vom Angeklagten gefordert. Dieser habe daraufhin eine Pistole gezogen und damit geschossen.

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Der Zeuge D hat ferner bekundet, dass der Zeuge K davon berichtet habe, dass er noch in Höhe des Bauernweges eine Backpfeife von dem Angeklagten erhalten habe. Ob dies jedoch vor oder nach dem Entwenden der Kette geschehen sei, hat der Zeuge D nicht bekunden können.

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Der Zeuge hat die Wegnahme der Kette bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber dem Polizeibeamten S übereinstimmend geschildert. So hat der Zeuge S bekundet, der Zeuge K habe angegeben, er sei von dem Angeklagten angesprochen worden. Er habe ihm an den Hals gegriffen und dabei die Kette abgerissen. Der Zeuge K hat – auch wenn dies möglicherweise aufgrund eines fehlgeschlagenen Drogengeschäftes nahe gelegen hätte – keine überzogenen Belastungstendenzen aufgewiesen. Er hat insbesondere nicht angegeben, der Angeklagte habe die Gewalt gegen ihn gezielt angewendet, um in den Besitz der Kette zu gelangen.

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bb.

35

Die Bekundungen des Zeugen K decken sich zudem jedenfalls im Kern mit den Angaben des Zeugen L, die dieser im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei gemacht hat.

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Der Zeuge L hat in der Hauptverhandlung nach Belehrung über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ebenfalls keine Angaben gemacht.

37

Auch dieser hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei Angaben gemacht. Hierzu hat die Zeugin KHK’in M, die den Zeugen, der zu diesem Zeitpunkt in diesem Verfahren noch als Beschuldigter geführt wurde, vernommen hat, folgende Angaben gemacht:

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Es sei zufällig zu einem Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten und dem Zeugen K gekommen. Es habe einen Streit zwischen dem Angeklagten und K gegeben. Es habe wohl zuvor bereits Probleme zwischen den beiden gegeben. Der Angeklagte habe dem Zeugen K zwei Ohrfeigen gegeben, anschließend habe er ihm an den Kragen gefasst. Er – der Zeuge L – habe sodann ein Knacken gehört. Der Zeuge M hat in diesem Zusammenhang nicht bekunden können, ob der Zeuge L angegeben hat, die Kette tatsächlich auch wahrgenommen zu haben. Er – der Zeuge L – sei schlichtend dazwischen gegangen. Eine weitere Person sei hinzugekommen. Im Ortskern von F sei es sodann zu einer Streitigkeit zwischen dem Angeklagten und dem Bruder des Zeugen K, dem Zeugen K1, gekommen. Dieser sei auf den Angeklagten losgegangen, es habe ein Gerangel gegeben. Der Angeklagte habe eine Waffe gezogen und zwei Schüsse abgefeuert. Er habe auch Pistolengeräusche nachgeahmt.

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Nach den Bekundungen der Zeugin M kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge L die Kette selbst optisch wahrgenommen, jedoch hat er ein Knacken beschrieben, welches sich ohne Weiteres mit dem Abreißen einer Kette in Einklang bringen lässt.

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cc.

41

Dass der Angeklagte die Kette weggenommen und sie im Anschluss auch zunächst für sich behalten hat, wird darüber hinaus insbesondere gestützt durch die Angaben der Zeugin K2.

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Die Zeugin K2 hat bekundet, ihr Sohn, der Zeuge K, habe ihr berichtet, der Angeklagte habe ihm eine Kette geklaut. Die Wegnahme der Kette soll an einem Spielplatz erfolgt sein, näheres wisse sie nicht. Gemeinsam mit ihrem weiteren Sohn, dem Zeugen K1, sowie J habe sich ihr Sohn zur Wohnanschrift des Angeklagten begeben, um die Angelegenheit zu regeln. Dort solle es zu einem Vorfall mit einer Waffe gekommen sein, näheres hierzu wisse sie jedoch auch nicht. Sie habe auch nicht näher nachgefragt. Einige Tage später sei der Angeklagte an ihrer Wohnanschrift erschienen und habe nach ihren Söhnen gefragt. Ihre Söhne seien nicht vor Ort gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er die Kette zurückgeben wolle, er wolle keinen weiteren Stress. Sie habe ihm mitgeteilt, dass er später, wenn ihre Söhne wieder da seien, wiederkommen könne. Dies habe er jedoch nicht getan. Ihr sei der Angeklagte bekannt gewesen. Sie nehme gelegentlich Übersetzungstätigkeiten für die Gemeinde F wahr. In diesem Zusammenhang habe sie den Angeklagten kennengelernt, weil sie auch ihn mit Übersetzungstätigkeiten unterstützt habe.

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Die Kammer folgt den Bekundungen der Zeugin bezogen auf das Erscheinen des Angeklagten sowie das Angebot, die Kette zurückzugeben, uneingeschränkt. Dass es zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin gekommen ist, hat auch der Angeklagte selbst angegeben.

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Auch wenn es sich bei der Zeugin um die Mutter des Geschädigten K handelt, hat sie keine Belastungstendenzen aufgewiesen. Vielmehr hat sie sich nicht aus eigenem Antrieb bei der Polizei gemeldet und den Vorfall geschildert, sondern hat nur bei Gelegenheit, nämlich als sie für ihren Sohn dessen Jacke bei der Polizei abgeholt hat, von den Geschehnissen an ihrer Wohnanschrift berichtet. Dies hat die Zeugin M bekundet. Die Zeugin hat auf ausdrücklichen Vorhalt der Aussage des Angeklagten bestätigt, dass er ausdrückliche die Rückgabe der Kette in Aussicht gestellt habe und nicht lediglich einen Geldbetrag angeboten habe.

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Die Kammer schließt auch aus, dass sich die Zeugin mit ihren Söhnen abgesprochen hat. Sie hat ohne weiteres eingeräumt, keine näheren Erkenntnisse zur Wegnahme der Kette zu haben, da sie insoweit nicht nachgefragt habe.

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Danach hat der Angeklagte explizit die Rückgabe einer Kette angeboten und nicht nur – wie von ihm dargelegt – eine Zahlung von Wertersatz. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass er sich zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Kette befunden und sie zuvor – wie festgestellt – entwendet hat. Ein Geschehensablauf, wonach er auf andere Weise in den Besitz der Kette gelangt ist, ist nicht ersichtlich.

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dd.

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Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K und auch des Zeugen L spricht überdies, dass neben der Zeugin K2 auch die Zeugen J und K1 bestätigt haben, dass der Zeuge K im Besitz einer Goldkette war. Sowohl der Zeuge J als auch der Zeuge K1 haben unmittelbar nach der Tat gegenüber den vor Ort erschienenen Polizeibeamten – wie von der Zeugin X glaubhaft bekundet – von der Kette berichtet. Die Kammer schließt aufgrund der kurzen Zeitspanne aus, dass die Beteiligten insoweit eine wahrheitswidrige vorherige Absprache getroffen haben.

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Der Annahme der Wegnahme der Kette durch den Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass diese weder bei der Durchsuchung der Person des Angeklagten noch seiner Wohnung aufgefunden werden konnte. Angesichts der Zeitspanne von etwa 10 Minuten zwischen Wegnahme und erneutem Aufeinandertreffen vor dem B war ausreichend Zeit, die Kette jedenfalls kurzzeitig an einem anderen Ort zu deponieren.

50

3.

51

Die Kammer hat den Wert der Kette auf jedenfalls 10 Euro geschätzt, einen höheren Wert vermochte die Kammer nicht festzustellen.

52

Der Zeuge D, der den Zeugen K auch hierzu vernommen hat, hat insoweit bekundet, der Zeuge habe angegeben, die Kette habe er für 1.500 Euro in den Niederlanden erworben. Er habe eine Rechnung nachreichen wollen, dies sei jedoch nicht geschehen. Der Zeuge K1 hingegen hat bekundet, er vermute, die Kette habe etwa 1.000 Euro gekostet, er sei beim Kauf jedoch nicht anwesend gewesen. Der Zeuge J wiederum hat angegeben, er sei gemeinsam mit dem Zeugen in Enschede gewesen, wo dieser die Kette erworben habe. Er habe jedoch vor dem Juwelier gewartet. Er kenne den Kaufpreis der Kette nicht genau, er meine jedoch, dieser habe bei etwa 1.000 Euro gelegen. Die Mutter des Zeugen K hingegen hat angegeben, die Kette habe etwa 2.000 bis 2.500 Euro gekostet. Das auf Bl. 4 der Akte befindliche Lichtbild, welches die Kette, die auf diesem Bild selbst nur von einem Lichtbild auf einem Mobiltelefon abfotografiert zu sehen ist, zeigt, lässt keine weiteren Rückschlüsse auf einen derartig hohen Wert der Kette zu. Auf dieses Lichtbild wird wegen der Einzelheiten verwiesen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Aufgrund der abweichenden Angaben der Zeug*innen vermochte die Kammer einen Wert in einer Größenordnung von 1.500 Euro nicht festzustellen und geht daher zugunsten des Angeklagten davon aus, dass es sich bei der Kette lediglich um Modeschmuck mit einem Wert von zumindest 10 Euro gehandelt hat.

53

4.

54

Die Feststellungen hinsichtlich des unmittelbar der Wegnahme der Kette nachfolgenden Geschehens beruhen auf den Angaben der Zeugen K1, J und D.

55

Die Zeuge J hat bekundet, er sei auf den Zeugen K und den Angeklagten getroffen, letzterer habe sich entfernt. Er habe den Bruder des Zeugen K angerufen, gemeinsam mit dem Zeugen K habe er sich zur Wohnanschrift des Zeugen K1 begeben, um diesen abzuholen. Zu dritt habe man sich sodann auf den Weg in die Dorfmitte gemacht. Dort sei man auf den Angeklagten getroffen. Es seien etwa 10 Minuten vergangen. Der Zeuge D hat bekundet, dass der Zeuge K ihm gegenüber gleichlautende Angaben gemacht hat. Auch der Zeuge K1 hat bestätigt, dass er nach einem zuvor erfolgten Anruf durch die Zeugen K und J abgeholt worden sei und sich mit ihn in den Ortskern von F begeben habe.

56

Auch die Feststellungen zum Geschehen vor dem B beruhen zunächst auf den Bekundungen der oben genannten Zeugen. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass der Zeuge K1 schnellen Schrittes auf den Angeklagten zugegangen sei und diesen am Kragen gepackt habe. Es sei zu einer Rangelei gekommen. Plötzlich habe der Angeklagte eine Waffe gezogen, er habe Pistolengeräusche nachgeahmt. Sie seien geflüchtet.

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Die Kammer vermochte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich Schüsse aus einer Pistole abgegeben hat. Dies haben zwar die Zeugen J und K1 übereinstimmend angegeben.

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Der Zeuge KHK D jedoch hat bekundet, dass der Bereich um das B unmittelbar nach der Tat ohne Ergebnis nach Patronenhülsen abgesucht worden sei. Zudem sei wenige Stunden später eine Suche unter Zuhilfenahme eines Sprengstoffspürhundes durchgeführt worden. Hierzu hat die Zeugin W, die als Diensthundeführerin mit dieser Aufgabe betraut wurde, angegeben, dass auch die von ihr durchgeführte Suche negativ verlaufen sei. Es seien weder Waffen noch Projektile noch Hülsen gefunden worden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – wenig Bepflanzung, wenig Verkehr sowie trockenes Wetter – sei die Wahrscheinlichkeit für ein Anschlagen des Hundes sehr hoch gewesen, insbesondere seien Patronenhülsen, die – wie hier – bereits etwas länger liegen, aufgrund des dann größeren Geruchspools für einen Hund sogar leichter aufzuspüren. Gegen eine tatsächliche Abgabe von Schüssen spricht zudem, dass die Zeugin A, die zeitnah nach der Tat in ihrer Funktion als Polizeibeamtin vor dem B erschienen ist, angegeben hat, dass es zu keinerlei Kontaktaufnahmen oder Meldungen von Anwohner*innen gekommen ist. Dies hätte aus Sicht der Kammer jedoch nahe gelegen, sofern es tatsächlich zu einer Schussabgabe im Ortskern der Gemeinde F gekommen wäre, da diese weithin hörbar gewesen sein dürfte.

59

IV.

60

Der Angeklagte hat sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wegen Diebstahls gem. §§ 242 Abs. 1, 248a StGB strafbar gemacht.

61

Da es an einer finalen Verknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme der Halskette fehlt, schied eine Verurteilung wegen Raubes gem. § 249 Abs. 1 StGB aus.

62

Da zwischen dem Diebstahl und dem anschließenden Aufeinandertreffen vor der Gaststätte B jedenfalls 10 Minuten vergangen sind, die Beteiligten darüber hinaus auch keinen stetigen Sichtkontakt hatten, schied auch eine Strafbarkeit wegen eines räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB aus, da der Angeklagte nicht mehr auf frischer Tat betroffen war.

63

Sofern allein das Ziehen der Waffe vor dem B die objektiven und subjektiven Merkmale einer Bedrohung gem. § 241 StGB sowie einer Nötigung gem. § 240 StGB erfüllt, war dieses Verhalten des Angeklagten jedoch gem. § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt, da er selbst einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Zeugen K1 ausgesetzt war.

64

V.

65

Der Strafrahmen war dem § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

66

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat er sich jedenfalls teilgeständig gezeigt, indem er seine Anwesenheit am Tatort und seine Bekanntschaft mit den Zeugen eingeräumt hat. Zudem war der Wert der Tatbeute lediglich gering.

67

Zulasten des Angeklagten musste sich jedoch auswirken, dass – auch wenn eine Strafbarkeit wegen Raubes ebenso ausschied wie wegen Körperverletzung – Gewaltanwendung bei Gelegenheit Wegnahme eine Rolle gespielt hat, wobei nicht verkannt wird, dass der Geschädigte letztlich jedoch keine Verletzungen davon getragen hat.

68

Insgesamt erschien der Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe wurde unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten festgesetzt.

69

VI.

70

Da ein strafbares Verhalten des Angeklagten bezogen auf das Geschehen vor der Gaststätte B nicht festzustellen war, war er insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

71

VII.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.