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Landgericht Münster·3 KLs 540 Js 887/20-16/21·21.04.2021

Zwangsprostitution Minderjähriger: Veranlassen und Organisation über Online-Profile

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Zwei Angeklagte standen wegen Einwirkung auf zwei minderjährige Zeuginnen zur Aufnahme von Prostitution sowie deren Organisation vor Gericht. Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Mitangeklagte wurde wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in zwei Fällen zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Gegen sie wurde zudem Wertersatzeinziehung i.H.v. 2.250 € angeordnet, entsprechend ihrer Mitverfügungsgewalt an den Einnahmen.

Ausgang: Teilweise Verurteilung (beide Angeklagte) mit Bewährung, im Übrigen Freispruch; Wertersatzeinziehung gegen eine Angeklagte angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des Veranlassens im Sinne der §§ 232a, 232 StGB ist weit zu verstehen und bereits erfüllt, wenn das Verhalten des Täters mitursächlich für die Entscheidung des Opfers ist, Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen.

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Die Qualifikationstatbestände der §§ 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB sind verwirklicht, wenn der Täter eine unter 18-jährige Person zur Aufnahme der Prostitution veranlasst und ihm das Alter bekannt ist.

3

Wer für Minderjährige entgeltliche sexuelle Handlungen durch Vermittlung organisiert, insbesondere Kundenkontakte herstellt und Termine abstimmt, leistet sexuellen Handlungen Minderjähriger im Sinne von § 180 Abs. 2 StGB Vorschub.

4

Wer Minderjährigen zur Ausübung der Prostitution Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und hierdurch deren Aufenthalt gewährt, erfüllt § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB; dies kann gewerbsmäßig geschehen, wenn der Täter planmäßig fortlaufende Einnahmen aus den Erlösen anstrebt.

5

Die Einziehung des Wertersatzes nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Tat (Mit-)Verfügungsgewalt über Vermögenswerte erlangt; bei Beteiligung an Einnahmen aus Prostitutionsleistungen kann der Betrag im Wege einer nachvollziehbaren Schätzung unter Sicherheitsabschlag bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 180 Abs. 2 StGB§ 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 73 StGB§ 73c StGB

Tenor

Die Angeklagte S wird wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird sie freigesprochen.

Die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.250 € wird gegen die Angeklagte S angeordnet.

Im Umfang ihrer Verurteilung trägt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen trägt diese Kosten und auch ihre notwendigen Auslagen insoweit die Landeskasse.

Der Angeklagte L wird kostenpflichtig wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. S: §§ 180 Abs. 2, 180a Abs. 2 Nr. 1, 52, 53, 73, 73c StGB

bzgl. L: §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

1.

4

Die Angeklagte S wurde am ##.## 1998 in V geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige, ledig und hat keine Kinder.

5

Die Angeklagte wuchs in V-…(Stadtteil) gemeinsam mit ihren Eltern sowie …(Geschwister entfernt) auf. Ihr Vater verstarb bereits im Jahr 200#. Die Angeklagte wurde regulär eingeschult und besuchte nach der Grundschule bis zur 9. Klasse die N-Schule in V. Im Anschluss wechselte sie auf eine Hauptschule, die sie jedoch nur unregelmäßig besuchte und nach einem Jahr ohne Abschluss verließ. Im Jahr 201# holte sie den Hauptschulabschluss nach Klasse 9 auf einem Berufskolleg nach. Mit dem Ziel, die Fachoberschulreife zu erreichen, wechselte sie auf die Abendrealschule der Stadt V. Dort kam es jedoch zu Fehlzeiten, so dass die Angeklagte lediglich den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 schaffte und den Schulbesuch nicht weiter fortführte. Die Angeklagte blieb etwa 1 ½ Jahre unbeschult und setzte den Schulbesuch im Jahr 201# fort und erreichte im letzten Jahr die Fachoberschulreife. Derzeit ist sie Schülerin des Weiterbildungskollegs der Stadt V und strebt die Fachholschulreife an. Die Angeklagte beabsichtigt, nach Erlangung der Fachholschulreife eine Ausbildung zur …(Berufsbez. entfernt) zu absolvieren.

6

Die Angeklagte verließ den mütterlichen Haushalt im …201# und bewohnt seitdem eine eigene Wohnung in V-…(Stadtteil). Sie finanziert ihren Lebensunterhalt von Kindergeld, einer Halbwaisenrente und einem Minijob als …(Berufsbez. entfernt). Aufstockend erhält sie rund 80 Euro ALG II. Insgesamt stehen ihr 864 Euro zur Verfügung. Für ihre Wohnung entrichtet sie 440 Euro Warmmiete.

7

Die Angeklagte konsumierte in den Jahren 201# bis 201# (2 Jahre) regelmäßig Marihuana und Kokain. Mittlerweile konsumiert sie jedoch keine Betäubungsmittel mehr, auch Alkohol konsumiert sie nicht.

8

Die Angeklagte hat keine Schulden.

9

Sie ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Ihr Bundeszentralregisterauszug vom 22. April 2021 weist u.a. folgende Eintragung auf:

10

Am 2. August 2018 verurteilte sie das Amtsgericht Münster wegen Diebstahls, vorsätzlichen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall tateinheitlich mit Urkundenfälschung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Ferner wurde eine richterliche Weisung erteilt. Die Arbeitsleistungen hat die Angeklagte voll erbracht.

11

2.

12

Der Angeklagte L wurde am 14.##1996 in V geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.

13

Der Angeklagte wuchs in V gemeinsam mit seinen Eltern, …(Geschwister entfernt) auf. Sein Vater verstarb im Jahr 201#, seine Mutter 201#. Der Angeklagte ist derzeit bei seinem Bruder amtlich gemeldet, lebt aber überwiegend bei seiner Lebenspartnerin.

14

Der Angeklagte verfügt weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Zuletzt ging er einer Tätigkeit bei einer …(Bez. entfernt) nach, die er aber bereits in der Probezeit wieder verlor, weil er mehrfach verspätet bei der Arbeit erschien. Zuvor arbeitete er in einer …(Bez. entfernt).

15

Der Angeklagte hat Schulden in ihm nicht bekannter Höhe.

16

Der Angeklagte hat in der Vergangenheit Marihuana konsumiert, mittlerweile konsumiert er jedoch weder Drogen noch Alkohol.

17

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 2. Februar 2021 weist u.a. folgende Eintragungen auf:

18

a.

19

Am 5. Mai 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Beleidigung zu einem Jugendarrest von einer Woche. Ferner wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

20

b.

21

Am 1. September 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Diebstahls, Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 5. Mai 2011 zur Erbringung von Arbeitsleistung. Ferner wurde eine richterliche Weisung erteilt und dem Angeklagten eine Wiedergutmachungspflicht auferlegt.

22

c.

23

Am 16. April 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Diebstahls in sieben Fällen, räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, Körperverletzung, Erschleichens von Leistungen in drei Fällen sowie versuchten Betrugs zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde bis zum 23. Mai 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, die Strafvollstreckung war am 19. April 2016 erledigt.

24

d.

25

Am 24. September 2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Raub sowie Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst bis zum 23. Mai 2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung wurde widerrufen, der Rest der Jugendstrafe von fünf Monaten wurde am 19. Mai 2016 bis zum 5. Juni 2019 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde anschließend bis zum 5. Juni 2020 verlängert. Die Reststrafe ist noch nicht erlassen.

26

e.

27

Am 5. März 2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Erbringung von Arbeitsleistungen.

28

f.

29

Am 8. April 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster im Strafbefehlswege wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro.

30

g.

31

Am 8. Juli 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Erschleichens von Leistungen in sechs Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35 Euro.

32

h.

33

Am 5. September 2019 bildete das Amtsgericht Münster durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den unter f. und g. genannten Entscheidungen von 50 Tagessätzen zu je 20 Euro, daneben wurde auf eine weitere Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 Euro erkannt. Die Geldstrafen sind noch nicht gezahlt, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte bislang aufgrund der Corona-Pandemie nicht.

34

In dem vorliegenden Verfahren befand der Angeklagte sich zwischen dem ##.## und ##. ## 2020 in Untersuchungshaft.

35

II.

36

Die Angeklagte S lernte den vormaligen Mitangeklagten C1 entweder im Jahr 201# oder 201# kennen. Schnell entwickelte sich zwischen den beiden eine Beziehung. Da sowohl die Angeklagte S als auch C1 zu dem Zeitpunkt Betäubungsmittel, insbesondere Marihuana und Kokain, konsumierten, benötigten sie Geld, um den Konsum zu finanzieren. Eine Freundin der Angeklagten S kam auf die Idee, in ein Laufhaus, ein Bordell, nach H zu fahren und dort zu arbeiten. Die Angeklagte S berichtete C1 hiervon. In Begleitung von C1 sowie eines weiteren Freundes, der das Fahrzeug führte, fuhren die Angeklagte S sowie ihre Freundin nach H. Dort hielten sie sich jedoch lediglich wenige Tage auf, da sie feststellten, dass sie die Tätigkeit dort nicht länger ausüben wollten. C1 holte die Angeklagte sowie ihre Freundin gemeinsam mit einem Freund wieder aus H ab. Ob das durch die Angeklagte S im Laufhaus verdiente Geld auch durch C1 ausgegeben wurde, konnte nicht festgestellt werden. Wenige Wochen später nahm die Angeklagte S eine Tätigkeit in dem Bordell … (Name entfernt) in V auf. Dies tat sie auch auf Wunsch des C1, da sie weiterhin zur Finanzierung ihres Drogenkonsums Geld benötigten. Zum 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft, welches eine Anmeldepflicht für der Prostitution nachgehende Menschen bei der jeweils zuständigen Behörde beinhaltete. Hiervon war auch S betroffen, die zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Tätigkeit hätte anzeigen müssen. Da sie dies nicht wollte, gab sie die Tätigkeit auf. Teile des von ihr verdienten Geldes wurden auch an C1 weitergegeben. Ob sie dies in jedem Fall freiwillig tat oder auch vereinzelt durch C1 hierzu gedrängt wurde, konnte die Kammer nicht feststellen.

37

L und C sind bereits seit ihrer Kindheit miteinander bekannt.

38

Im … 2020 kam es sodann zu folgenden Taten:

39

Die Zeugin I (geb. im ## 2002), die aus einer Familie mit muslimischem Hintergrund stammt, und die Zeugin B (geb. im ## 2002), beide zu diesem Zeitpunkt danach ## (Zahl unter 18) Jahre alt, begaben sich im ## 2020 gemeinsam ohne konkreten Anlass mit dem Zug nach V. Nach Verlassen des Bahnhofsgebäudes hielten sie sich zunächst in einer Parkanlage an der P in der Nähe des Bahnhofs auf. Dort trafen sie auf zwei junge Männer, die offensichtlich Marihuana konsumierten. Einer der beiden Männer war der Bruder des gesondert verfolgten C1, C2. Die Zeuginnen baten C2 um etwas Marihuana. Gemeinsam rauchten sie. Anschließend beabsichtigten sie, weiter gemeinsam Marihuana zu konsumieren und begaben sich mit dem Bus nach …, einem Stadtteil in V etwa 5 km von der Innenstadt entfernt. Dort trafen sie auf den Angeklagten L sowie C1. C1 brachte zu dem Treffen weiteres Marihuana mit, welches er auch an die beiden Zeuginnen abgab. Im weiteren Verlauf trafen sich die Zeuginnen, L, C1 und auch sein Bruder regelmäßig. Zwischen der Zeugin I und dem Angeklagten L entwickelte sich rasch eine Beziehung. Da die Zeugin I Probleme mit ihrer Familie hatte, übernachtete sie häufiger in der Wohnung des L in der M-Straße in V. Auch die Zeugin B übernachtete dort gelegentlich.

40

Zu einem nicht mehr näher konkretisierbaren Zeitpunkt im …2020 sprachen der Angeklagte L sowie C1 die Zeuginnen auf die Möglichkeit an, durch Prostitution Geld zu verdienen. Der genaue Wortlaut der im Folgenden hierüber geführten Gespräche ließ sich nicht mehr feststellen, es handelte sich jedenfalls um mehrere Gespräche. C1 berichtete davon, dass seine Freundin, die Angeklagte S, ebenfalls der Prostitution nachgeht. Zunächst lehnten die Zeuginnen ab. Nachdem L und C1 jedoch weiter auf die Zeuginnen einwirkten und ihnen erklärten, dass Prostitution eine gute Möglichkeit sei, schnell viel Geld zu verdienen – in Aussicht gestellt wurden mehrere tausend Euro für wenige Monate – willigten die Zeuginnen schließlich ein. Ohne die Einflussnahme von L und C1 wären die Zeuginnen nicht auf die Idee gekommen, die Prostitution aufzunehmen, vielmehr wiesen sie zuvor keine Berührungspunkte hiermit auf. L, C1 und später auch S war das Alter der Zeuginnen bekannt.

41

C1 bat die Zeuginnen um die Fertigung von Lichtbildern von Gesicht und Körper. Der Angeklagten S sagte er, dass sie für die Zeuginnen Internetprofile einrichten solle. Die Angeklagte S richtete die entsprechenden Internetprofile ein. Dies erfolgte auf der Seite kauf-mich.de. Diese Seite hatte sie zuvor schon – neben ihrer Tätigkeit in der …(Name d. Bordells)- für ihre eigene Ausübung der Prostitution genutzt und dementsprechend Erfahrung hiermit. Erst nachdem die Zeuginnen sich dazu entschieden hatten, die Prostitution aufzunehmen – anderweitige Feststellungen konnten jedenfalls nicht getroffen werden -, hatten sie erstmalig persönlichen Kontakt zu der Angeklagten S selbst. Diese erklärte den Zeuginnen den genauen Ablauf der Prostitution. Auch war die Angeklagte S für die Organisation der jeweiligen Termine mit den Kunden zuständig und sprach diese im Vorfeld mit diesen ab. Anschließend teilte sie den Zeuginnen mit, wann sie Termine wahrzunehmen und welche Leistungen sie zu erbringen haben. In der Folgezeit hatte die Zeugin I innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechs Wochen mindestens 30 Kunden, die Zeugin B im selben Zeitraum ebenfalls mindestens 30 Kunden. Die Zeuginnen boten Oral- und Vaginalverkehr an und führten diesen jeweils durch, wobei eine Stunde bei der Zeugin I 180,00 Euro, bei der Zeugin B 160,00 Euro kostete. Die Preise für eine halbe Stunde lagen bei 100 bzw. 80 Euro. Die Preise hatte die Angeklagte S zuvor nach Absprache mit C1 festgesetzt, für B weniger, weil sie nicht derart schlank war wie I.

42

Die Zeuginnen empfingen die Kunden in der Wohnung der Angeklagten S am O-Straße ## in V-…(Stadtteil). Dort stand ein Zimmer in der Wohnung selbst zur Verfügung. Um aber auch zwei Kunden gleichzeitig bedienen zu können, richtete die Angeklagte gemeinsam mit C1 ein weiteres Zimmer im Keller des Hauses ein. Ein einziges Mal empfing I einen Kunden in der Wohnung des L in der M-Straße. Den Termin hatte C1 vereinbart. Die Zeugin B nahm darüber hinaus auch Termine wahr, die sie selbst über eine selbst erstellte Internetseite für sich vereinbarte. Auch die von ihr selbst organisierten Kunden wurden jedoch in der Wohnung der S bedient. Die Zeuginnen begaben sich entweder mit dem Bus zur Wohnung der S oder aber wurden von C1 mit dem Auto an ihren jeweiligen Wohnorten abgeholt.

43

Die Zeuginnen mussten jeweils die Hälfte ihrer Einnahmen an die Angeklagte S abgeben. Die Zeugin I gab darüber hinaus vereinzelt Teile ihrer Einnahmen an den Angeklagten L weiter. Konkrete Feststellungen zur Höhe des an L weitergegebenen Geldes konnten jedoch nicht getroffen werden. I tat dies, weil L ihr berichtet hatte, unter finanziellem Druck zu stehen, da er Gerichtsschulden habe. Die Zeugin I, die selbst nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, beabsichtigte zudem, einen gebrauchten Pkw käuflich von C1 zu erwerben. Dieser Erwerb sollte gemeinsam mit dem Angeklagten L erfolgen. Vereinbart war ein Kaufpreis in Höhe von rund 7.000,00 Euro. Zur Finanzierung dieses Fahrzeugs gab die Zeugin I daher über die ohnehin an die Angeklagte S abzugebende Hälfte ihrer Einnahmen weiteres Geld an diese, damit S das Geld an C1 weiterleitet.

44

Die Zeugin I beabsichtigte zwischenzeitlich, die Tätigkeit aufzugeben. Der Angeklagte L setzte sie daraufhin jedoch jedenfalls emotional unter Druck, indem er sie wiederholt darauf hinwies, dass er auf das Geld angewiesen sei, da er sonst ins Gefängnis müsse. Darüber hinaus drohte er ihr damit, ihrer muslimischen Familie von ihrer Tätigkeit als Prostituierte zu berichten. Die Zeugin I führte die Tätigkeit daher zunächst weiter aus.

45

Auch die Zeugin B wollte zwischenzeitlich die Tätigkeit beenden, u.a. wegen aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Sie berichtete hiervon der Angeklagten S, die ihr erklärte, dass C1 hierüber sehr erbost sei. Auch die Zeugin B führte ihre Tätigkeit zunächst fort.

46

Nach etwa sechs Wochen entschieden die Zeuginnen jedoch gemeinsam, die Tätigkeit nunmehr aufzugeben. Sie erschienen nicht mehr an der Anschrift der Angeklagten S in V-…(Stadtteil).

47

Die Zeuginnen erbrachten ihre Leistungen in jedem Fall freiwillig. Um die Ausübung des Geschlechtsverkehrs besser ertragen zu können, konsumierten sie häufig Marihuana. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine der beiden Zeuginnen nachhaltig beeinträchtigt.

48

Die Angeklagte S erlangte durch die Taten jedenfalls vorübergehend einen Betrag von zumindest 2.250 Euro.

49

Die Angeklagten waren bei Begehung der Taten voll schuldfähig.

50

III.

51

1.

52

Die Feststellungen zur Person der beiden Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben, hinsichtlich der Angeklagten S darüber hinaus auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe. Die Angaben zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge, deren Richtigkeit beide Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt haben. L hat ebenfalls bestätigt, dass die Geldstrafen aus dem Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 5. September 2019 weder bezahlt noch entsprechend Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurden.

53

2.

54

Beide Angeklagte haben sich zur Sache eingelassen.

55

a.

56

Der Angeklagte L hat sich im Kern dahingehend eingelassen, dass ihm C1 seit Kindheitstagen bekannt sei. Die Angeklagte S kenne er flüchtig. Die Zeugin I habe er im … 2020 kennengelernt. Er habe kurzzeitig mit ihr eine Beziehung geführt, diese aber nach wenigen Wochen wieder beendet. Auch die Zeugin B sei ihm über die I bekannt. Er habe mit den Zeuginnen nicht über Prostitution geredet, sie daher auch nicht zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit veranlasst. Auch habe er kein Geld von I erhalten.

57

b.

58

Die Angeklagte S hat das Tatgeschehen, soweit es sie betraf und soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag, wie festgestellt eingeräumt. Sie hat sich dahingehend eingelassen, sie habe C1 ungefähr in den Jahren 2016/2017 kennengelernt. Man habe dieselben Freunde gehabt. Zunächst habe man sich nur flüchtig gesehen, daraus seien jedoch häufigere Kontakte entstanden, schlussendlich habe sich eine Beziehung entwickelt. Sie habe gewusst, dass er verheiratet sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie bereits an ihrer jetzigen Adresse am O-Straße in V-...(Stadtteil) gewohnt. Bereits im Jahr 2017 sei sie erstmalig der Prostitution nachgegangen. Sie sei mit einer Freundin nach H zu einem Laufhaus gefahren. Dorthin habe sie C1 mit einem Freund gebracht. Drei Tage sei sie dort geblieben, habe aber festgestellt, dass diese Art der Tätigkeit nichts für sie sei. Schlussendlich haben C1 und ein Freund sie wieder abgeholt. Von dem dort erwirtschafteten Geld habe sie C1 etwas abgegeben. Etwa drei Wochen nach ihrer Rückkehr aus H habe C1 ihr gesagt, sie solle beginnen, im Bordell … in V zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie und C1 viele Drogen konsumiert, Kokain und Marihuana, dafür hätten sie Geld benötigt. In der Wunschfabrik habe sie bis zur Änderung des Prostituiertenschutzgesetzes gearbeitet, dann habe sie die Tätigkeit beendet.

59

Die Angeklagte S hat weiter angegeben, im … 2020 habe C1 ihr die Zeuginnen B und I vorgestellt. Er habe ihr zunächst gesagt, er habe zwei Mädchen, die der Prostitution nachgehen wollen. Sie habe für diese Internetprofile erstellt. Fotos der Mädchen seien ihr über WhatsApp übersandt worden. Ferner habe er ihr gesagt, sie solle den Mädchen den gesamten Ablauf erklären. Dies habe sie auch gemacht. Zudem habe sie die gesamte Organisation übernommen und Termine vereinbart. So habe sie die Leistungen und Gegenleistungen mit den Kunden besprochen. I habe für eine Stunde 180,00 Euro gekostet, B 160,00 Euro. Sie habe die Preise jeweils mit den Kunden abgesprochen, jedoch vorher immer mit C1 hierüber geredet. Sie könne nicht genau sagen, wie viele Termine die Mädchen täglich wahrgenommen haben. Mal seien es mehrere am Tag gewesen, es sei jedoch auch vorgekommen, dass es mal einen Tag ohne Termine gegeben habe. Im Schnitt seien diese jedoch etwa drei bis vier Mal pro Woche vor Ort gewesen. Die Termine seien immer in ihrer Wohnung bzw. in einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum wahrgenommen worden. Das Geld sei den Zeuginnen direkt von den Kunden übergeben worden. Mit den Mädchen sei vereinbart gewesen, dass sie die Hälfte selbst behalten dürften, die andere Hälfte hätten die Mädchen an sie weitergeleitet. Von dieser Hälfte habe sie einen Teil behalten, da sie die Wohnung gestellt habe, den Rest habe C1 abgeholt. Sie könne nicht sagen, wieviel Geld sie insgesamt eingenommen habe. Zum Angeklagten L könne sie eigentlich nichts sagen, ihn kenne sie nur flüchtig. Ihr sei bekannt gewesen, dass die beiden Zeuginnen unter 18 Jahre alt gewesen seien. Hierüber sei offen gesprochen worden.

60

c.

61

Die Feststellungen zur Beziehung der Angeklagten S zu C1 sowie ihrer eigenen Ausübung der Prostitution beruhen auf ihrer geständigen Einlassung, die Feststellungen zur Bekanntschaft von L und C1 auf der Einlassung des Angeklagten L. Dass L und C1 seit Kindheitstagen miteinander bekannt sind, hat L in Übereinstimmung mit C1 im Rahmen der Hauptverhandlung angegeben.

62

d.

63

Die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten L, d.h. des Veranlassens der Zeuginnen I und B zur Aufnahme der Prostitution, beruhen auf der  Einlassung  des Angeklagten L selbst, soweit ihr gefolgt werden konnte. Die darüber hinausgehenden Feststellungen beruhen insbesondere auf den Bekundungen der Zeuginnen I und B.

64

Der Angeklagte L hat sich dahingehend eingelassen, dass er zum Tatzeitraum die Wohnung in der M-Straße in V angemietet habe. Er selbst habe sich jedoch nur wenig in dieser Wohnung aufgehalten, oft habe er sich bei seiner Freundin aufgehalten. C1 habe aber die Wohnung benötigt, daher habe er ihm den Schlüssel gegeben. Er habe dann die Zeugin I kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe er Probleme mit seiner eigenen Freundin gehabt. Zwischen ihm und der Zeugin I habe sich eine Beziehung entwickelt. Während dieser Beziehung habe er sie häufiger zu einem …(Name des Geschäfts entfernt)-Parkplatz gebracht, da sie ihm erklärt habe, sie würde dort arbeiten. Er habe nicht gewusst, dass die Zeugin I der Prostitution nachgegangen sei. Er habe sie auch nicht hierzu veranlasst. Er habe auch nie Geld von der Zeugin I bekommen. Er habe auch kein Geld benötigt, Schulden habe er zum Tatzeitpunkt nicht gehabt. Die Beziehung zu I sei nach wenigen Wochen wieder beendet worden. Mittlerweile sei er wieder mit seiner Freundin zusammen. Er kenne auch die Zeugin B. Auch diese habe er jedoch nicht zur Prostitution veranlasst. Auch habe er diese nicht gebeten, ihm Geld zu geben.

65

Die Einlassung des Angeklagten L steht zunächst im Wesentlichen in Einklang mit der Einlassung des C1. Auch dieser hat bestätigt, ihm seien die Zeuginnen I und B bekannt. Die Zeugin I kenne er schon etwas länger, über I habe er dann auch die Zeugin B kennengelernt. Die Zeugin I sei eine Beziehung mit L eingegangen. Die Zeuginnen seien sodann von selbst auf die Idee gekommen, mit Männern gegen Geld Geschlechtsverkehr auszuüben. Er habe daraufhin lediglich den Kontakt zur Angeklagten S vermittelt und die Zeuginnen vereinzelt von W nach … (Stadtteil von V) und wieder zurück gefahren.

66

Die Einlassung des Angeklagten L, er habe zwar mit der Zeugin I eine Beziehung geführt, zur Prostitution veranlasst habe er sie und die Zeugin B aber nicht, ist jedoch insbesondere widerlegt aufgrund der Angaben der Zeuginnen B und I.

67

Die Zeugin I hat bekundet, sie habe …2020 zunächst einen Bruder des C1 kennengelernt, den C2. Sie sei mit der Zeugin B in V gewesen und habe sich mit ihr in dem Park an der P-Straße aufgehalten. Dort seien sie von C2 und einem Freund angesprochen worden. Es sei hierbei um den Konsum von Marihuana gegangen. Sie habe beabsichtigt, mit C2 und seinem Freund sowie der Zeugin B Marihuana zu konsumieren. Nachdem man dies gemacht habe, habe man sich entschlossen, gemeinsam mit dem Bus in Richtung …(Stadtteil von V) zu fahren, um dort noch weiter zu rauchen. Dort habe sie erstmals C1 kennengelernt. Dieser habe weiteres Marihuana mitgebracht, was man auch geraucht habe. An diesem Tag sei auch der Angeklagte L erschienen. Sie und die Zeugin B hätten anschließend häufiger etwas mit C1 und L unternommen. Zwischen ihr und dem Angeklagten L habe sich sodann rasch eine Beziehung entwickelt. Da sie Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, habe sie sich auch häufiger in der Wohnung des L in der M-Straße in V aufgehalten. Sie habe dort auch übernachtet, die Zeugin B ebenfalls. Irgendwann hätten C1 und L angefangen, mit ihr und der Zeugin B über Prostitution zu reden. Die beiden hätten gesagt, dass es sich hierbei um eine gute Möglichkeit handeln würde, schnell viel Geld zu verdienen. So könne man beispielsweise gute Autos kaufen. Man habe von etwa 2.000,00 bis 3.000,00 Euro für ein paar Monate gesprochen. Zunächst habe sie abgelehnt, schlussendlich aber doch darüber nachgedacht und sich dazu entschieden, es auszuprobieren. Sie habe auch ein Gespräch mit der Angeklagten S geführt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt schon zur Aufnahme der Prostitution entschlossen gewesen sei, das könne sie nicht mehr sagen. Jedenfalls wäre sie ohne die Einflussnahme von L und C1 nicht auf die Idee gekommen, Geschlechts- oder anderen Sexualverkehr gegen Geld anzubieten. Den Angeklagten sei ihr Alter bekannt gewesen, darüber habe man offen gleich zu Beginn der Bekanntschaft gesprochen.

68

Die Angaben der Zeugin I waren glaubhaft, die Zeugin glaubwürdig. Sie hat das Geschehen, insbesondere das Kennenlernen des L, des C1 sowie deren Ansprache auf die Prostitution schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Dass der Impuls seitens der Angeklagten L und C1 gekommen ist, erscheint auch nachvollziehbar, da die Mitangeklagte S der Prostitution bereits nachgegangen ist und daher jedenfalls C1 bereits Kontakt mit Prostitution hatte. Zudem hat die Zeugin I glaubhaft geschildert, dass sie zuvor keinerlei Berührungspunkte mit der Prostitutionsausübung gehabt habe. Der Annahme, dass der entscheidende Impuls auch seitens des Angeklagten L gekommen ist, steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin den genauen Wortlaut der Kommunikation zwischen ihr, der Zeugin B und L und C1 nicht mehr zu erinnern vermochte. Dies ist angesichts zum einen des Zeitablaufs zwischen Aufnahme der Tätigkeit sowie ihrer Vernehmungen und auch aufgrund des Umstands, dass es wiederholt zu Gesprächen über das Thema Prostitution gekommen ist, nachvollziehbar. Jedenfalls konnte sie angeben, dass L und C1 ihr gut zugeredet und die Ausübung der Prostitution beschönigend dargestellt haben, die Angaben sind somit letztlich nicht lediglich vage geblieben.

69

Im Übrigen hat die Zeugin I L bereits unmittelbar im Anschluss an die Beendigung der Prostitution gegenüber der Polizei als Täter benannt. Ihre Aussage ist insoweit konstant. Dies folgt aus den Bekundungen der Polizeibeamtin X, die die Zeugin I am ##.## 2020 polizeilich vernommen hat und im Rahmen der Hauptverhandlung über die Angaben, die die Zeugin I im Rahmen dieser Vernehmung gemacht hat, berichtet hat. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung habe die Zeugin I bekundet, sie sei durch L überredet worden, die Prostitution aufzunehmen. Er habe von Schulden gesprochen, sie habe ihm helfen wollen. Auch in einer weiteren polizeilichen Vernehmung am ##. ## 2020 hat die Zeugin die Einflussnahme durch L entsprechend geschildert. Diesbezüglich hat die Polizeibeamtin J, die die Vernehmung geleitet hat, bekundet, die Zeugin habe ihr gegenüber angegeben, sie habe L kennengelernt und sich in ihn verliebt. Man habe eine Beziehung geführt. Er habe von Schulden und Problemen mit der Polizei berichtet, daher habe er Geld benötigt. Deshalb habe er Prostitution vorgeschlagen, um schnell Geld zu verdienen. Sie habe sich schlussendlich dazu bereiterklärt, um ihm zu helfen. Dass die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmungen zum Teil unterschiedliche Angaben zu der Anzahl ihrer Kunden gemacht hat, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Zeugin ist über mehrere Wochen und nicht nur über einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen der Prostitution nachgegangen. Daher liegt es nahe, dass sie die genaue Anzahl der wahrgenommenen Termine nicht exakt zu erinnern vermochte. Im Übrigen hat sie angegeben, dass sie im Rahmen ihrer ersten Vernehmung lediglich sechs Termine genannt habe, da ihre Mutter anwesend gewesen sei. Die Anwesenheit der Mutter ist durch die Polizeibeamtin X bestätigt worden. Dass die Zeugin die Anzahl der bedienten Kunden zunächst heruntergespielt hat, erscheint der Kammer insbesondere auch vor dem muslimischen Hintergrund der Familie, aber auch im Hinblick auf den Umstand, dass Prostitution wohl auch heutzutage im öffentlichen Ansehen noch überwiegend negativ behaftet ist, nachvollziehbar.

70

Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin I, die zunächst eine Beziehung mit L geführt hat, diese aber im Zeitpunkt ihrer polizeilichen Vernehmungen und auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung beendet war, weil L wieder zu seiner früheren Lebenspartnerin zurückgekehrt war, deshalb ein Motiv für eine Falschbelastung haben könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin L aber aus diesem Grunde über Gebühr belastet hat, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass die Trennung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits ein Jahr zurücklag und die Beziehung nur wenige Woche angedauert hat.

71

Auch die Zeugin B hat das Kennenlernen des L und des C sowie deren Einflussnahme bezogen auf die Aufnahme der Prostitution im Kern übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin I dargestellt.

72

Auch diese hat bekundet, sie habe den Bruder des Angeklagten C1 in einem Park in V kennengelernt. Dieser habe sich dort mit einem weiteren Mann aufgehalten und habe Marihuana konsumiert. Sie selber und auch die Zeugin I haben ebenfalls konsumieren wollen. Deshalb sei man ins Gespräch gekommen. Man habe zunächst vor Ort Gras geraucht, anschließend sei man gemeinsam mit dem Bus nach …(Stadtteil von V) gefahren. Dort sei man auf C1 und den Angeklagten L getroffen. Diese hätten noch mehr Marihuana mitgebracht. In der Folgezeit habe man sich häufiger getroffen, zwischen der Zeugin I und dem Angeklagten L habe sich eine Beziehung entwickelt. Man habe nahezu jeden Tag etwas miteinander unternommen. Auch habe sie sich vereinzelt in der Wohnung des Angeklagten L in der M-Straße aufgehalten. Sie habe dort auch mal gemeinsam mit der Zeugin I übernachtet.

73

Während eines der Treffen mit L und C1 hätten diese beide inhaltlich übereinstimmend gesagt, dass sie, wenn sie wollten, schnell Geld verdienen könnten. Hierbei habe sie sofort an Prostitution gedacht. Dies sei dann auch von dem Angeklagten und C1 so gesagt worden. Sie und die Zeugin I hätten zuerst verneint. L und C1 hätten sodann aber weiter mit ihnen über diese Thematik gesprochen und ihnen erläutert, dass man mit Prostitution sehr viel Geld in kurzer Zeit verdienen könne. Es sei von mehreren tausend Euro im Monat die Rede gewesen. Sie selbst habe zu dem Zeitpunkt kein anderes Einkommen gehabt, wäre jedoch nicht auf die Idee gekommen, Geschlechts- und anderen Sexualverkehr gegen Geld auszuüben. Die Summen seien für sie sehr verlockend gewesen. Sie habe das Geld für Einkäufe, Restaurantbesuche und Kosmetikartikel ausgeben wollen. Die Zeugin I habe ein Auto von C1 kaufen wollen. Sie selbst habe dann ein bis zwei Tage darüber nachgedacht, die Zeugin I habe sich bei der Angeklagten S noch näher informiert. Sie habe schlussendlich zugesagt und sei mit der Angeklagten S über WhatsApp in Kontakt gelangt. Später habe sie diese auch persönlich kennengelernt. Den Angeklagten sei ihr Alter bekannt gewesen, hierüber habe man geredet.

74

Auch die Zeugin B hat das Geschehen schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Auch ihre Aussage war konstant, sie deckt sich im Kern mit den Angaben, die sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung gegenüber dem Zeugen KOK G gemacht hat. Dieser hat im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung Angaben über die Vernehmung der B am ##. ## 2020 gemacht. Hierzu hat er angegeben, B habe Angaben dazu gemacht, dass sowohl C1 als auch L ihr mehrfach Angebote zur Prostitution unterbreitet hätten. Sie habe dies zunächst nicht gewollt, schlussendlich aber doch zugestimmt und sich im Anschluss etwa zwei Monate lang prostituiert. Auch die Zeugin B vermochte den genauen Wortlaut der Gespräche mit L und C1 nicht zu erinnern, konnte aber schildern, dass das Thema zunächst nur vage angedeutet worden sei, anschließend jedoch ausdrücklich das Wort Prostitution gefallen sei. Bei ihr waren keine Belastungstendenzen bezogen auf L zu erkennen. Die Zeugin hatte keine nähere persönliche Beziehung zu L. Vielmehr hatte sie zu ihm, nachdem sie sich zur Aufnahme der Prostitution entschieden hatte, nur vereinzelt Kontakt. Sie hat zudem vielmehr ausdrücklich angegeben, dass von L ihr gegenüber nie Zwang ausgegangen sei. Zwar habe auch er sie mal um Geld gebeten, dies sei aber auch auf freundliche Art und Weise erfolgt.

75

Dass L Kenntnis vom Alter der Zeuginnen hatte, ergibt sich neben den Bekundungen der Zeuginnen selbst auch aus dem Umstand, dass er eine – wenn auch nur kurzzeitige – Beziehung mit der Zeugin I geführt hat und in einem solchen Kontext regelmäßig auch über das jeweilige Alter gesprochen wird.

76

Der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen steht nicht entgegen, dass sie im … 2020 zur Verteidigerin des C1, Frau Rechtsanwältin F, begeben haben, in der Absicht, eine Haftentlassung des C1 zu erreichen. Die Zeuginnen haben dies im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt. Sie konnten dieses Vorgehen nachvollziehbar damit erklären, dass sie nach der Tat über C2 weiterhin Kontakt zur Familie C hatten und hierüber mitbekommen haben, dass C1 in Haft sei. Da sie auch die kleinen Kinder des C1 kennengelernt und insbesondere auch ein Skype-Gespräch aus der Haft mitbekommen hätten, habe ihnen die Familie C sehr leid getan. Das Verhalten der Zeuginnen ist nachvollziehbar. Die Zeuginnen sind der Prostitution letztlich freiwillig nachgegangen. In dem Zeitraum, in dem diese die Tätigkeit ausgeübt haben, hat C1 wenig Einfluss genommen, vielmehr hat er sich damals als Fahrer für die Zeuginnen betätigt. I hingegen war einer konkreten Einflussnahme durch L ausgesetzt, sodass jedenfalls aus der Perspektive der Zeuginnen der größere Tatbeitrag bei L lag. Mit den Äußerungen der Zeuginnen gegenüber der Verteidigerin des C1 war somit keine Abkehr von ihren zuvor getätigten Äußerungen verbunden, sondern allenfalls eine andere Gewichtung der vorgenommenen Tatbeiträge.

77

Aufgrund der Angaben der Zeuginnen I und B steht zur Überzeugung der Kammer somit fest, dass der Angeklagte L die Zeuginnen gemeinsam mit C1 zur Aufnahme der Prostitution veranlasst hat.

78

e.

79

Dass es tatsächlich zur Ausübung der Prostitution durch die Zeuginnen gekommen ist und diese im Wesentlichen durch die Angeklagte S organisiert wurde, steht fest aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten S sowie der auch insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen I und B.

80

Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, der Einlassung der Angeklagten bezogen auf ihre eigenen Tatbeiträge nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Angeklagte in erheblichem Umfang zu Unrecht selbst belasten sollte.

81

Die Zeugin I hat in Übereinstimmung mit der geständigen Einlassung der S bekundet, C1 habe den Kontakt zu der Angeklagten S vermittelt. Dieser habe man auf Aufforderung Fotos übersandt, damit diese ein Internetprofil erstellen kann. Die Angeklagte S habe sie in deren Wohnung kennengelernt. Sie habe ihr erklärt, wie das mit der Prostitution funktioniert. An diesem Tag habe sie auch ihren ersten Kunden gehabt. Diesen hatte die Angeklagte S organisiert. Von dem verdienten Geld habe sie die Hälfte an die Angeklagte S abgeben müssen, die andere Hälfte habe sie selbst behalten. Sie habe jedoch trotzdem weitere Anteile ihres Geldes an die Angeklagte S gegeben, da sie über C1 ein Auto erworben habe, welches sie gemeinsam mit dem Angeklagten L habe nutzen wollen. Sie habe die Kunden im Regelfall im Wohnzimmer der Wohnung der Angeklagten S empfangen. Es sei auch mal vorgekommen, dass sie und die Zeugin B gleichzeitig Kunden zu bedienen hatten. In diesen Fällen sei eine auf den Kellerraum ausgewichen. Sie habe Vaginal- und Oralverkehr angeboten, mit wenigen Ausnahmen habe es sich hierbei immer um geschützten Verkehr gehandelt. Die Fahrten zur Wohnung hätten sie gelegentlich mit dem Bus vorgenommen, meistens jedoch seien sie von C1 abgeholt und auch nach Hause gebracht worden.

82

Die Zeugin B hat insoweit bekundet, ihr sei aufgetragen worden, Lichtbilder zu fertigen und diese anschließend an die Angeklagte S zu schicken, damit sie eine Internetseite einrichten könne. Sie meine sich zu erinnern, dass sie die Bilder in der Wohnung des L gefertigt haben. Sie sei dann erstmalig mit dem Bus nach …(Stadtteil von V) zur Wohnung der Angeklagten S gefahren. An diesem Tag sei auch C1 anwesend gewesen. Sie habe dann die ersten Kunden empfangen. Dies sei immer in der Wohnung der Angeklagten S geschehen. Sie habe Vaginal- und Oralverkehr angeboten, dies mit wenigen Ausnahmen immer geschützt. Eine Stunde habe 160,00 Euro gekostet, eine halbe Stunde 80,00 Euro. Die Hälfte des Geldes habe sie selbst behalten, die andere Hälfte habe sie an die Angeklagte S gegeben. Sie habe die Tätigkeit etwa zwei Monate lang ausgeübt und habe ungefähr 30 bis 40 Kunden bedient. Zwischenzeitlich habe es mal Phasen gegeben, in denen sie aufgehört habe, sie habe dann aber immer wieder freiwillig angefangen. Sie habe etwa 2.000,00 bis 5.000,00 Euro verdient. Schlussendlich habe man sich dazu entschieden, die Tätigkeit aufzugeben.

83

Dass die beiden Zeuginnen tatsächlich der Prostitution nachgegangen sind, ergibt sich darüber hinaus auch aus den verlesenen WhatsApp-Nachrichten. Die Polizei hat u.a. die Mobiltelefone der Angeklagten S und des C1 ausgewertet; dies hat KHK G im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet. S hat bestätigt, dass die Nachrichten, die unter dem Namen „D“ verfasst wurden, von ihr stammen, die Zeugin B, dass die Nachrichten unter dem Namen „K“ ihr zuzuordnen sind. Aus der ausgewerteten WhatsApp-Kommunikation zwischen der Zeugin B und der Angeklagten S ergibt sich, dass die Angeklagte S über einen Zeitraum von mehreren Wochen regelmäßig Termine für die Zeugin B gemacht hat und diese die Termine auch wahrgenommen hat. So schrieb B u.a. am ##.## 2020 eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Kommt sonst morgen jemand bis jetzt?“, worauf S erwiderte: “Ja um 15 Uhr.“ K erwiderte daraufhin: „Oki und was das für einer so?“, worauf S wie folgt erwiderte: „Ich denke er ist ganz normal also er will eine halbe Stunde bleiben für 90.“ B antwortet zunächst mit: „Okay.“, danach folgt eine Nachricht mit dem Inhalt: „Ist weg.“ Den WhatsApp-Nachrichten zwischen B und der Angeklagten S lässt sich ebenfalls entnehmen, dass auch die Zeugin I Termine wahrgenommen hat. So schrieb die Angeklagte S der B am ##.## 2020 eine Nachricht mit folgendem Wortlaut: „Kommt I morgen auch?“. Die Zeugin B antwortete hierauf ebenfalls am ##.## 2020: „Ja, ich glaube schon.“ Daraufhin erwiderte die Angeklagte S ebenfalls noch am ##. ## 2020: „Ok, wann?“. Die Zeugin B antwortete darauf: „13.00 bis 14.00 Uhr, so wie immer“. Die Zeugin B hat bestätigt, dass sie mit der Angeklagten S regelmäßig über WhatsApp kommuniziert hat. Im Übrigen hat auch die Angeklagte S im Rahmen ihrer Einlassung bestätigt, dass sie sowohl für die Zeugin B, als auch für die Zeugin I regelmäßig Termine ausgemacht habe und diese die Termine auch in ihrer Wohnung wahrgenommen haben und dort Kunden empfangen haben.

84

f.

85

Dass der Angeklagte L – ohne weitere Relevanz für den Schuldspruch, insbesondere in Bezug auf § 232a Abs. 3 StGB – Druck auf die Zeugin I ausgeübt hat, damit diese die Prostitution weiter fortführt, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen der Zeugin I.

86

Diese hat glaubhaft bekundet, es habe Momente gegeben, in denen sie habe aufhören wollen. Dies habe sie auch L mitgeteilt. Dieser sei hiermit aber nicht einverstanden gewesen, er habe weiter Geld benötigt, um Schulden abzubezahlen. Er habe ihr immer gesagt, dass er ins Gefängnis müsse, wenn er nicht zahlen würde. Zudem habe er gesagt, sie solle nicht aufhören, bis sie das gesamte Geld für das von C1 gekaufte Auto zusammen habe. Er habe ihr damit gedroht, ihrer Familie mitzuteilen, dass sie sich prostituiere. Schlussendlich habe sie die Tätigkeit jedoch von einem Tag auf den anderen beendet und den Kontakt zu den Angeklagten eingestellt. Auch in diesem Punkt ist die Kammer den Angaben der Zeugin uneingeschränkt gefolgt. Die Zeugin hat die Beeinflussung durch L glaubhaft geschildert. So hat sie angegeben, L habe mehrfach Briefe mit Geldforderungen erhalten und er habe Angst gehabt, ins Gefängnis zu müssen, wenn er diese nicht zahle. Für die Annahme, dass es entsprechende Briefe tatsächlich gegeben hat, spricht, dass der Angeklagte im ## 2019 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, die bislang noch nicht gezahlt wurde, auch eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bislang wegen der Corona-Pandemie nicht vollstreckt worden. Auch ist die Aussage der I bezogen auf die Aufforderung des L, jedenfalls solange weiter der Prostitution nachzugehen, bis das Geld für das Auto vollständig erwirtschaftet ist, nachvollziehbar. Die zum Tatzeitpunkt ##-jährige I verfügte nicht über einen Führerschein und ist nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. L ist zwar ebenfalls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, was ihn aber angesichts der Vorverurteilungen bislang nicht an der Nutzung von Kraftfahrzeugen gehindert hat. Schließlich hat die Kammer auch hier keine Belastungstendenzen bei der Zeugin erkennen können. Vielmehr hat sie auf entsprechenden Vorhalt aus ihrer polizeilichen Vernehmung, wonach L sie im Rahmen eines Gesprächs über die weitere Fortführung der Prostitution „fester genommen und angeschrien“ haben soll, angegeben, dass es sich lediglich um einen Griff an den Arm gehandelt habe.

87

g.

88

Es gibt keinen Anlass, an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Hinweise auf psychische oder physische Besonderheiten, die zu einer Einschränkung der Aussagetüchtigkeit führen könnten, sind hinsichtlich der Zeugin I schon nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Vernehmungsbeamten bekundet, die Zeugin habe zwar unter dem Eindruck der Tat gestanden, sei aber uneingeschränkt in der Lage gewesen, das Geschehen zu schildern. Dies war auch in der Hauptverhandlung der Fall. Auch hinsichtlich der Zeugin B haben sich solche Zweifel nicht ergeben. Zwar hat diese angegeben, es habe in der Vergangenheit die Verdachtsdiagnose einer manisch-depressiven Störung gegeben, zwei Therapien habe sie jedoch vor Stellung einer tatsächlichen Diagnose abgebrochen. Die Zeugin war jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls in der Lage, das Geschehen adäquat und geordnet darzustellen. Insoweit hat auch die Sachverständige und Zeugin Frau E, Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die der Vernehmung in ihrer Funktion als Gutachterin für eine etwaige Unterbringung des C nach § 64 StGB beigewohnt hat, angegeben, dass Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit nur bei akuten manischen oder schweren depressiven Phasen zu erwarten wären, es hierfür aber keine Anhaltspunkte gebe.

89

h.

90

Die Feststellungen zu den durch S erlangten hälftigen Anteilen an den Einnahmen der beiden Zeuginnen beruhen auf deren geständiger Einlassung, die in Einklang mit den Angaben der Zeuginnen I und B steht.

91

IV.

92

1.

93

Der Angeklagte L hat sich daher wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen gemäß der §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

94

Das Tatbestandsmerkmal des Veranlassens ist weit zu verstehen und ist bereits durch jedes Verhalten des Täters erfüllt, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist. Vorliegend hat L durch die gemeinsame Ansprache an die beiden Zeuginnen mit dem Vorschlag, der Prostitution nachzugehen, um hierdurch große Mengen Geld zu verdienen, jedenfalls gemeinsam mit C1 den ersten und maßgeblichen Impuls zur Aufnahme der Prostitution durch die Zeuginnen gesetzt, für die Prostitution bislang und auch ohne die gemeinsame Einflussnahme durch den Angeklagten und C1 nicht in Betracht kam. Da die Zeuginnen zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, hat der Angeklagte zudem die Qualifikation der §§ 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StGB verwirklicht.

95

2.

96

Die Angeklagte S hat sich wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Ausbeutung von Prostituierten in zwei Fällen gemäß §§ 180 Abs. 2, 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Indem sie für die Zeuginnen Termine mit Kunden zur Ausübung von Geschlechtsverkehr gegen Geld vereinbart hat, hat sie entgeltlichen sexuellen Handlungen durch Vermittlung Vorschub im Sinne des § 180 Abs. 2 StGB geleistet. Ferner hat sie den Zeuginnen ihre Wohnung zur Nutzung zur Verfügung gestellt hat und hierdurch Aufenthalt an Minderjährige im Sinne des § 180a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewährt. Dies geschah auch gewerbsmäßig, weil S von Anfang an beabsichtigte – wie auch geschehen – über einen längeren Zeitraum die Hälfte der Einnahmen von I und B für sich zu behalten.

97

V.

98

1.

99

Der Strafrahmen hinsichtlich des Angeklagten L war den §§ 232a Abs. 4, 232 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minderschwerer Fall gemäß § 232a Abs. 5 vorliegt, dies aber im Ergebnis verneint. Hierbei und bei der konkreten Strafzumessung sind insbesondere die folgenden Umstände gegeneinander abgewogen worden:

100

Für den Angeklagten sprach, dass er sich jedenfalls teilweise geständig eingelassen hat, indem er die Beziehung zur Zeugin I im Tatzeitraum sowie seine Bekanntschaft mit C1 eingeräumt hat. Auch handelt es sich bei dem Angeklagten um einen noch jungen Erwachsenen, der eine problematische Biografie aufweist. Auch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass die Zeuginnen durch die Ausübung der Prostitution jedenfalls nicht anhaltend beeinträchtigt wurden und diese zum Zeitpunkt der Tat nur wenige Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahrs standen. Auch war zu berücksichtigen, dass ein geldwerter Vorteil zu seinen Gunsten nicht feststellbar war.

101

Zu seinen Lasten musste jedoch berücksichtigt werden, dass er strafrechtlich bereits erheblich in Erscheinung getreten ist und zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung stand, auch wenn die der Bewährung zugrundeliegende Verurteilung bereits im Jahr 2012 ergangen ist. Auch verfügt der Angeklagte bereits über Hafterfahrung. All dies vermochte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Zu seinen Lasten war auch zu berücksichtigen, dass er die Zeugin I im Nachgang zur Aufnahme der Prostitution durch sie jedenfalls psychisch unter Druck gesetzt hat und ihr damit gedroht hat, ihrer Familie von der Ausübung der Prostitution zu berichten.

102

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer als Einzelstrafen bei der Tat zum Nachteil I auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, bei der Tat zum Nachteil B auf eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Angesichts der größeren Einflussnahme im Hinblick auf die Zeugin I hat die Kammer hier eine etwas höhere Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet.

103

Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten gemäß der §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Angeklagten fiel hierbei vornehmlich ins Gewicht, dass es sich bei ihm um einen noch jungen Angeklagten handelt; andererseits war abermals wegen der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten und v.a., weil er im engen zeitlichen Zusammenhang einen Verbrechenstatbestand zum Nachteil von zwei Tatopfern verwirklicht hat, eine nur ganz moderate Erhöhung nicht möglich. Im Ergebnis schien dem Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von

104

zwei Jahren

105

tat- und schuldangemessen.

106

Auch bei Annahme tateinheitlichen Handelns hätte die Kammer auf diese Strafe als Einzelstrafe erkannt. Denn der Schuldgehalt insgesamt wäre identisch zu beurteilen gewesen.

107

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB. Die Taten liegen nunmehr über ein Jahr zurück. Der Angeklagte ist zuletzt vor diesen im ## 2019 strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es sich hierbei ausschließlich um Bagatelldelikte (v.a. Erschleichen von Leistungen) gehandelt hat. Der laufenden Bewährung liegt eine Tat aus dem Jahr 2012 zugrunde. Der Angeklagte lebt in einer Beziehung und hat ein gutes Verhältnis zur Familie seiner Lebensgefährtin. Er will sich bemühen, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen und dann eine Arbeit aufzunehmen.

108

Es existieren auch besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Auch hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zuletzt im Jahr 2019 wegen eher geringfügiger Taten in Erscheinung getreten ist und die der laufenden Bewährung zugrundeliegende Tat aus dem Jahr 2012 stammt.

109

2.

110

Der Strafrahmen hinsichtlich der Angeklagten S war dem § 180 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

111

Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen hat. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Angeklagte unter einem gewissen Druck durch den gesondert verfolgten C1 stand. Auch ist strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Zeuginnen jedenfalls nicht anhaltend durch die Ausübung der Prostitution belastet sind und dass sie zum Zeitpunkt der Tat kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahrs standen.

112

Zu ihren Lasten musste jedoch berücksichtigt werden, dass die Angeklagte bereits strafrechtlich – wenn auch nicht einschlägig – in Erscheinung getreten ist. Ferner musste berücksichtigt werden, dass die Taten sich hier über einen längeren Zeitraum erstreckten und sie daher immer wieder einen neuen Vorsatz gefasst hat.

113

Insgesamt hielt die Kammer daher für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.

114

Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Monaten gemäß der §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die oben bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zugunsten der Angeklagten fiel dabei vornehmlich ins Gewicht, dass sich die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang abspielten. Im Ergebnis erschien dem Gericht daher eine Gesamtfreiheitsstrafe von

115

neun Monaten

116

tat- und schuldangemessen.

117

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die begründete Erwartung hat, dass die Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Die Angeklagte bemüht sich derzeit um die Erlangung der Fachholschulreife und plant anschließend eine Ausbildung zu absolvieren. Drogen konsumiert sie nicht mehr, auch hat sie den Kontakt zu C1 abgebrochen. Die Angeklagte ist nunmehr erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Neue Straftaten sind daher nicht zu erwarten.

118

VI.

119

Soweit der Angeklagten S in Ziffer 1 der Anklageschrift eine Beteiligung an der Tat zum Nachteil der Zeugin Q vorgeworfen wurde, war sie insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dass die Angeklagte die Zeugin Q zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst hat, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

120

VII.

121

Die Einziehungsentscheidung beruht auf den §§ 73, 73c StGB.

122

Die Kammer ist bei der Berechnung wie folgt vorgegangen:

123

Die Zeuginnen I und B haben übereinstimmend von mindestens 30 Terminen pro Zeugin im gesamten Tatzeitraum berichtet. Die Kammer hat einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und geht letztlich von 25 Terminen pro Zeugin aus. Zugunsten der Angeklagten S ist weiter von Terminen von nur 30 Minuten ausgegangen worden. Für Termine bei der Zeugin I war ein Preis von 100 Euro pro 30 Minuten vereinbart, bei der Zeugin B lag der Preis bei 80 Euro. Da die Angeklagte jedenfalls an der Hälfte der Einnahmen Mitverfügungsgewalt erlangt hat, ergibt sich für die Zeugin I ein Betrag von 1.250 Euro (25 x 50 Euro) und für die Zeugin B ein Betrag von 1.000 Euro (25 x 40 Euro), mithin ein Gesamtbetrag von 2.250 Euro.

124

VIII.

125

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten L auf § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der Angeklagten S auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.