§ 63 StGB: Unterbringung wegen florider paranoider Schizophrenie nach Sexual- und Gewaltdelikten
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster hatte über die Unterbringung eines schuldunfähigen Beschuldigten nach mehreren sexualbezogenen Übergriffen, Nötigung und Bedrohung in einer geschlossenen Station zu entscheiden. Zentral war, ob die Taten auf einer krankhaften seelischen Störung beruhten und künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Die Kammer bejahte aufgrund eines Gutachtens eine floride paranoide Schizophrenie mit aufgehobener Einsichtsfähigkeit (§ 20 StGB) und ordnete die Unterbringung nach § 63 StGB an. Maßgeblich waren fehlende Krankheitseinsicht, mangelnde Medikamentencompliance und eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit; eine Aussetzung nach § 67b StGB und eine Unterbringung nach § 64 StGB schieden aus.
Ausgang: Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB wurde angeordnet; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit infolge eines länger andauernden Defekts begangen hat und eine Gefährlichkeitsprognose künftige erhebliche rechtswidrige Taten erwarten lässt.
Für die Annahme von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB genügt, dass aufgrund einer floriden psychotischen Störung die Einsichtsfähigkeit vollständig aufgehoben ist; hilfsweise kann eine krankheitsbedingt sicher erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit die Anordnung nach § 63 StGB tragen.
Bei der Gefährlichkeitsprognose sind insbesondere Krankheitsverlauf, fehlende Krankheitseinsicht, mangelnde Therapie- und Medikamentencompliance sowie eine dokumentierte Neigung zu aggressivem oder sexualisiertem Verhalten in akuten Krankheitsphasen zu würdigen.
Die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung (§ 62 StGB) ist gewahrt, wenn Art und Gewicht der Anlasstaten und der zu erwartenden Taten sowie der Grad der Gefährdung eine längerfristige stationäre Behandlung zur Abwehr erheblicher Schäden erforderlich machen.
Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn es an stabilen sozialen Strukturen und belastbarer Compliance fehlt und der Unterbringungszweck außerhalb des Maßregelvollzugs voraussichtlich nicht erreicht werden kann.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 20, 63 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 4#-jährige Beschuldigte wurde in A. in Pakistan geboren, wo er mit seinen mittlerweile verstorbenen Eltern sowie zwei Schwestern und einem Bruder aufwuchs. Seine Geschwister leben in Pakistan. Sowohl zu seinen Schwestern als auch zu seinem Bruder, der den väterlichen Hof weiterführt, hat er noch Kontakt.
Der Beschuldigte besuchte in Pakistan bis zur 10. Klasse die Schule. Anschließend arbeitete er als Taxi-Fahrer bis er 2009 nach Griechenland ging, wo er verschiedene Tätigkeiten ausübte. Von Griechenland aus ging er im Jahr 2012 nach Deutschland, wo er seit dem 00.00.0000 in K. lebt. Sein Plan war es, in Deutschland genügend Geld zu verdienen, um damit nach Pakistan auf den elterlichen Bauernhof zurückzukehren. In K. arbeitete der Beschuldigte zunächst drei bis vier Jahre in einer Pizzeria und später vier Jahre in der Produktion einer Metallbaufirma in L..
Im Jahr 202# reiste der Beschuldigte für einen Monat nach Pakistan, wo er seine zehn Jahre jüngere Cousine heiratete, die dort bei ihren Eltern lebt. Der Beschuldigte kehrte ohne seine Frau nach Deutschland zurück, in der Absicht, diese später nachzuholen. Der Beschuldigte hat keine Kinder.
Bis zu seiner vorläufigen Unterbringung lebte der Beschuldigte zuletzt in einer Zweizimmerwohnung in K., gemeinsam mit einer weiteren Person. Die Wohnung war von der Gemeinde gestellt worden.
Seit dem Jahr 201# befand sich der Beschuldigte wiederholt zur stationären Behandlung im W.-Hospital in F.. Teilweise suchte er die Klinik dabei selbständig auf, teilweise wurde er im Rahmen einer Unterbringung nach dem PsychKG dort eingewiesen. Er zeigte bei den Aufenthalten unter anderem Wahrnehmungsstörungen, inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnvorstellungen, formale Denkstörungen, sprunghafte und ungeordnete Gedankengänge und eine gesteigerte Erregung mit einer Neigung zur Aggressivität. Ihm verordnete Medikamente nahm der Beschuldigte nicht dauerhaft zuverlässig ein. Im Rahmen seiner Therapie wurde zuletzt ein Pflegedienst eingerichtet, der ihm seine Medikamente nach Hause bringen sollte. Die Versorgung scheiterte, weil der Beschuldigte häufig nicht anzutreffen war.
Seit dem 0.00.0000 befindet sich der Beschuldigte in einstweiliger Unterbringung in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in O.. Dort nimmt er wöchentlich an einer psycho-edukativen Gruppe sowie an Einzeltherapiegesprächen teil, die vierzehntägig auch unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers stattfinden. Er nimmt regelmäßig die ihm verordneten Medikamente ein und hilft in der Küche aus.
Alkohol und Drogen konsumiert der Beschuldigte nicht.
Der Beschuldigte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Tatvorgeschehen
Der Beschuldigte zeigte bereits in der Vergangenheit krankheitsbedingt aggressives und auch sexualisiertes Verhalten gegenüber anderen Personen. Insbesondere kam es zu den folgenden Vorfällen:
a)
Der Zeuge U. wohnte ca. drei Jahre lang in der Flüchtlingsunterkunft in K. neben dem Beschuldigten. Der Zeuge warb in der Unterkunft für seinen evangelischen Glauben. Dies missfiel dem Beschuldigten, der dem Zeuge wiederholt sagte, dieser solle nicht versuchen, andere dazu zu bringen, ihre Religion zu ändern. In diesem Zusammenhang sagte der Beschuldigte am 00.00.0000 zu dem Zeugen U.: „Ich mache Dich tot, wenn Du das machst!“ Der Zeuge U., dem bekannt war, dass der Beschuldigte an einer psychischen Erkrankung litt, nahm an, dass der Beschuldigte auch in diesem Moment krankheitsbedingt handelte. Dennoch nahm er die Worte ernst, fühlte sich bedroht und ging wegen des Vorfalls zur Polizei.
b)
Am Samstag, den 00.00.0000 ging der Beschuldigte morgens gegen 07:20 Uhr in den LX.-Markt in der V.-straße in K.. Er lief zunächst einmal durch den Markt und begab sich dann in die Gemüseabteilung. Dort befand sich der Marktleiter, der Zeuge M., mit einer weiteren Mitarbeiterin. Der Beschuldigte riss sich das T-Shirt vom Körper und baute sich vor der Mitarbeiterin auf. Er artikulierte sich in der Weise, dass er der Stärkste sei und die Frau haben wolle. Der Zeuge M. ging dazwischen. Der Beschuldigte erzählte diesem etwas von seinem Bruder und verließ daraufhin den Markt.
Später an dem Tag kehrte der Beschuldigte in den LX.-Markt zurück. Er ging zu den Kassen und sagte dort zu den Mitarbeitern – unter anderem zu dem hinzugerufenen Zeugen M. – er werde sie umbringen, sie seien ekelhaft, sie hätten Schweinefleisch und Alkohol im Angebot.
Ebenfalls an diesem Tag begab sich der Beschuldigte innerhalb des LX.-Marktes zu dem dort befindlichen Lotto-Geschäft. Er schrie die Zeugin I., die dort arbeitete, in inhaltlich für diese nicht verständlicher Weise an. Die Zeugin hielt schützend einige Zeitschriften vor sich und bat den Beschuldigten, den LX.-Markt zu verlassen. Der Beschuldigte nahm beide Hände hoch und schob mit den Armen sämtliche Gegenstände von der Theke herunter. Die Gegenstände fielen, teilweise in Richtung der Zeugin I., zu Boden. Anschließend verließ der Beschuldigte den LX.-Markt.
c)
Am #. August 2019 hielt sich der Beschuldigte in der Wohnung des Zeugen J1. in K. auf, um dort etwas zu essen. Der im selben Mehrfamilienhaus wohnende Zeuge J. kam hinzu. Der Beschuldigte war mit dem Zeugen J. zu dieser Zeit freundschaftlich bekannt. Er hatte sich von diesem öfter kleinere Geldbeträge in Höhe von 20,- bis 50,- Euro geliehen, die er jedoch nur teilweise zurückgezahlt hatte. Höhere Beträge wollte der Zeuge J. ihm daher nicht leihen. Möglicherweise deshalb kam es am 00.00.0000 beim Zusammentreffen der beiden in der Wohnung des Zeugen J1. zu Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte beschimpfe den Zeugen J. und schlug ihm gegen den Kopf, so dass dieser Verletzungen im Gesichtsbereich in Form von Schwellungen und Rötungen links und rechtsseitig des jeweiligen Auges erlitt.
d)
Am Morgen des 00.00.0000 wurde der Beschuldigte im W.-Hospital in F. aufgenommen und kam auf die geschützte Station R.. An diesem Tag hatte die Zeugin N., die im W.-Hospital ein freiwilliges soziales Jahr absolvierte, dort Frühdienst. Sie räumte auf und wollte Geschirr aus dem Dienstzimmer in die Stationsküche bringen. Dazu lief sie über den Stationsflur und passierte dabei den Beschuldigten, der sich zu diesem Zeitpunkt als einzige weitere Person auf dem Flur befand und auf einer Bank saß. Die Zeugin schloss die Tür zur Stationsküche auf, die sich nur durch das Personal von außen mit einem Stationsschlüssel öffnen ließ. Die Zeugin N. trat ein und ließ die Tür hinter sich weit offen stehen. Der Beschuldigte folgte der Zeugin in die Küche. Er schlug die Küchentür hinter sich zu und drückte die Zeugin mit seinen beiden Händen an ihren Schultern gegen die Wand. Er sagte zu der Zeugin: „Wir ficken jetzt!“ Die Zeugin schrie: „Halt Stopp! Raus!“ Der Beschuldigte reagierte nicht darauf. Stattdessen ließ er seine Hände in Richtung des Intimbereichs der Zeugin wandern, in der Absicht, diesen zu berühren. Die Zeugin schlug den Beschuldigten gegen die Brust und gegen die Schulter und schrie erneut: „Raus!“ Der Beschuldigte ließ daraufhin von der Zeugin ab und rannte aus der Küche. Die Zeugin leidet auch heute noch unter den Auswirkungen des Vorfalls. Sie befindet sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in therapeutischer Behandlung.
e)
Am 00.00.0000 befand sich der Beschuldigte in der geschlossenen Psychiatrie des P.-Hospital in G.. Aufgrund seiner Aggressivität beabsichtigte das dortige Personal, ihn zu fixieren. Da dies misslang, wurde die Polizei zu Hilfe gerufen, unter anderem auch die Zeugen H. und E. von der Polizei in C., die über einen sogenannten Taser – ein Elektroschockgerät – verfügten, dessen Einsatz gegen den Beschuldigten in Erwägung gezogen wurde. Auf dem Stationsflur standen die Zeugen dem Beschuldigten zunächst in einem Abstand von etwa vier bis fünf Metern gegenüber. Sie teilten ihm wiederholt mit, dass er fixiert werden solle. Als sie auf ihn zugingen, bewegte auch er sie zu. Dabei schlug er, noch aus der Distanz, in Richtung der Zeugen, ohne dass es zu einer Gefährdung kam. Der Zeuge E. versetzte dem Beschuldigten einen Faustschlag in das Gesicht, um ihn abzulenken, wodurch der Zeuge H. ihn zu Boden bringen konnte. Ein anwesender Arzt gab dem Beschuldigten eine Beruhigungsspritze und er konnte fixiert werden. Der Zeuge E. erlitt durch den Faustschlag eine Prellung am Finger und eine Verletzung der Kapsel. Er war dadurch ein bis zwei Wochen beeinträchtigt und wurde nur im Innendienst eingesetzt. Noch heute ist der Finger leicht angeschwollen.
Tatgeschehen
Am 00.00.0000 gegen 18:00 Uhr bat der Beschuldigte im W.-Hospital in F. um seine Aufnahme auf der geschlossenen Station R.. Zuvor hatte er seit mindestens drei Wochen seine Medikamente nicht mehr eingenommen.
a)
Im Rahmen der Aufnahme sagte er zu der Zeugin B., die ihn bereits von Voraufenthalten kannte, während diese seine Vitalzeichen kontrollierte: „Ich will Dich ficken.“ Dabei fasste er sich mit der Hand über der Hose auf seinen Penis und rieb daran. Die Zeugin B. versuchte, ihn zu begrenzen, was ihr jedoch nicht gelang. Dem Beschuldigten war dabei bewusst, dass er die Zeugin B. zum Sexualobjekt herabwürdigte.
b)
Anschließend stellte er sich in der Küche der Station vor die Zeugin T. und sagte zu ihr: „Lass mal ficken. Nur einmal.“ Die Zeugin T. verneinte dieses und forderte den Beschuldigten auf, die Küche zu verlassen. Der Beschuldigte setzte sich jedoch bewusst über diese Ablehnung hinweg und griff der Zeugin T. fest mit der Hand über deren Hose in den Vaginalbereich. Die Zeugin schlug die Hand des Beschuldigten weg, zeigte auf die Tür und sagte bestimmt: „Raus!“ Der Beschuldigte verließ daraufhin die Küche. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alte Zeugin machte seit 2019 eine Ausbildung im W.-Hospital. Auf der Station R. war sie erst den dritten Tag. Ihre Kolleg:innen kümmerten sich anschließend um die von dem Vorfall unmittelbar sehr betroffene und weinende Zeugin.
c)
Im Rahmen eines danach erfolgenden Deeskalationsgespräches mit der Zeugin Y. fragte der Beschuldigte auch diese, ob sie mit ihm „ficken“ würde. Der Beschuldigte griff sich dabei selbst in den Schritt. Als die Zeugin Y. daraufhin die Situation verlassen wollte, griff er sie fest am linken Unterarm und zog sie zu sich, um sie am Verlassen zu hindern. Die Zeugin rief um Hilfe. Als sie sah, dass die Dienstzimmertür zu war, bekam sie Angst. Sie befürchtete, dass, wenn sie versuchen würde, sich zu befreien, der Beschuldigte dies als Kampf auffassen und sie weiter zu sich heranziehen würde. Der Beschuldigte hielt sie insgesamt ca. 30 bis 40 Sekunden lang fest. Es war der Zeugin, die dem Beschuldigten körperlich unterlegen war, nicht möglich, sich zu lösen. Der Beschuldigte ließ von der Zeugin erst ab, als eine Mitpatientin das Geschehen beobachtete und an die Dienstzimmertür klopfte.
d)
Im Anschluss daran traf der Beschuldigte auf dem Stationsflur auf die Zeugin S., einer Mitpatientin, und wollte auch mit dieser den Geschlechtsverkehr durchführen. Als die Zeugin sich weigerte und mehrfach „Nein“ sagte, zog er sie in das Treppenhaus Richtung Stationsgarten. Dort zog er sowohl seine eigene Hose als auch, gegen deren erkennbaren Willen, die Hose der Zeugin S. herunter. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auch die jeweilige Unterbekleidung herunterzog. Er drückte seinen Penis zwischen die Beine der Zeugin und rieb diesen an ihren Beinen und ihrem Unterkörper. Er hielt die Zeugin S. dabei fest. Die Zeugin D., eine weitere Mitpatientin, die das Geschehen beobachtete, sagte ihm, er solle aufhören und weggehen. Nachdem die Zeugin D. ihn schubste, ließ er ab und ging weg.
e)
Etwas später sagte der Beschuldigte auf dem Stationsflur vor dem Dienstzimmer zu dem Zeugen Z.: „Ich schlage Dich kaputt bis Du behindert bist und reiße Dir den Kopf ab.“ Der Zeuge nahm diese Drohung, wie von dem Beschuldigten beabsichtigt, ernst.
Der Beschuldigte handelte insgesamt jedenfalls mit natürlichem Vorsatz. Er erkannte insbesondere, dass die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht dem Willen der Zeuginnen entsprachen.
Die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten war zum Tatzeitpunkt aufgrund einer floriden paranoiden Schizophrenie vollständig aufgehoben. Für den Fall einer noch vorhandenen Einsichtsfähigkeit, war jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar aufgehoben, sicher erheblich vermindert.
Nachtatgeschehen
Der Beschuldigte stieß im Anschluss an den Übergriff auf die Zeugin S. im Stationsflur auf den Zeugen PL., der ihm sagte, dass sein Verhalten nicht in Ordnung sei. Der Beschuldigte wollte daraufhin die Station und das W.-Hospital verlassen. Als der Zeuge PL. ihm sagte, dass dies aufgrund der Geschehnisse nicht mehr möglich und die Polizei informiert worden sei, wurde der Beschuldigte aggressiv. Er schrie und brüllte laut und ging auf dem Flur hin und her. Er schmiss Möbel und mindestens zwei große Blumentöpfe. Das Personal und die Mitpatient:innen verbarrikadierten sich aufgrund des zunehmend bedrohlichen Verhaltens überwiegend in den Zimmern, insbesondere die Zeugin B. mit der Zeugin D. und einem anderen Patienten im Badezimmer der Station und weitere Personen im Dienstzimmer. Der Hausalarm wurde betätigt und weitere Kollegen versuchten, unterstützend hinzuzustoßen. Der Beschuldigte versuchte unter anderem massiv, in das Badezimmer und in das Dienstzimmer hineinzugelangen. So schmiss er Blumentöpfe gegen die Verglasung des Dienstzimmers. Auch nahm er eine ca. 1,60m bis 1,80m lange Zweisitzerbank mit vier Beinen, die auf dem Flur stand, von der Wand, hob sie an einer Seite hoch und rammte sie mehrfach mit voller Kraft gegen die Tür des Dienstzimmers. Die Situation war durch das Personal auf der Station nicht mehr beherrschbar. Letztlich gelang es einer hinzukommenden Polizistin, der Zeugin ES., den Beschuldigten durch Ansprache zu beruhigen und ihn dahin zu bewegen, sich auf ein für eine Fixierung vorbereitetes Bett zu setzen. Auch in den folgenden Tagen änderte sich der Zustand des Beschuldigten nicht und er blieb bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am #. November 2022 in der Fünf-Punkt-Fixierung.
III.
1.
Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten beruhen auf dessen eigenen Angaben und auf den Angaben des Sachverständigen und Zeugen MV., Arzt und Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, der über die Angaben berichtet hat, die der Beschuldigte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration gemacht hat. Ferner hat der Sachverständige die Behandlungsunterlagen ausgewertet und über die hieraus gewonnenen Erkenntnisse zum Werdegang und zur Krankengeschichte des Beschuldigten berichtet.
2.
Der Beschuldigte hat zum Tatvorgeschehen hinsichtlich der Vorwürfe, die sich in K. ereignet haben, keine Angaben gemacht. Den Vorwurf zulasten der Zeugin N. am #. März 2021 hat er bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, sich nicht an Frau N. erinnern zu können und im März 2021 in Pakistan gewesen zu sein. Auch den Vorfall in G. vom #. Juni 2022 hat er bestritten und sich dahingehend geäußert, die Zeugen E. und H. noch nie gesehen zu haben. Die Kammer hat abweichend davon ihre Überzeugung vom festgestellten Tatvorgeschehen auf Grundlage folgender Erwägungen gewonnen:
a)
Die Feststellungen zu der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit dem Zeugen U. am #. August 2018 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen U.. Dieser hat glaubhaft geschildert, drei Jahre lang der Nachbar des Beschuldigten in K. gewesen zu sein. Den Beschuldigten habe es nicht gefallen, dass der Zeuge den evangelischen Glauben gehabt und versucht habe, andere dazu einzuladen. Am #. August 2018 habe der Beschuldigte dem Zeugen deshalb gesagt: „Ich mache Dich tot, wenn Du das machst.“ Der Zeuge U. schilderte seine Wahrnehmungen detailliert und zeigte keinerlei Belastungstendenzen. Vielmehr gab er an, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte an einer psychischen Krankheit leide. Der Zeuge erklärte ausdrücklich, der Beschuldigte sei kein schlechter, sondern vielmehr ein guter Mensch, der vielen anderen geholfen habe. Zudem betonte der Zeuge, dass es nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Nach seinem Eindruck habe der Beschuldigte seine Tabletten nicht regelmäßig genommen. Wenn der Beschuldigte seine Tabletten genommen habe, sei er regelmäßig ruhig und sehr nett gewesen. Habe er die Tabletten nicht genommen, habe er schlechte Worte benutzt und gebrüllt. Der Vorfall, bei dem der Beschuldigte ihn bedroht habe, habe ihn aber derart beeindruckt, dass er zur Polizei gegangen sei.
b)
Die Feststellungen zu den Vorwürfen im LX.-Markt in K. am #. August 2018 beruhen auf den Bekundungen des Zeugen M. und der Zeugin I. sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die den Beschuldigten an diesem Tag im Eingangsbereich des LX.-Marktes zeigen.
Der Zeuge M. hat angegeben, den Beschuldigten schon vor dem Vorfall als Kunden gekannt zu haben. Er sei bereits öfter aufgefallen, weil er vor allem gegenüber Frauen recht aggressiv gewesen sei. Glaubhaft hat der Zeuge bekundet, sich besonders an eine Situation erinnern zu können, bei der er Auge in Auge mit dem Beschuldigten gestanden habe. Der Beschuldigte sei morgens um 07:20 Uhr in die Gemüseabteilung gekommen, habe sich sein T-Shirt vom Leib gerissen und sich vor einer Mitarbeiterin aufgestellt. Er habe dann etwas gesagt wie, dass er der Stärkste sei und die Frau haben wolle. Der Zeuge sei dazwischen gegangen und der Beschuldigte habe ihm etwas von seinem Bruder erzählt und sei dann rausgegangen. Am selben Tag habe der Beschuldigte auch noch für Aufsehen gesorgt, weil er wegen des Verkaufs von Schweinefleisch und Alkohol an den Kassen gesagt habe, er werde sie umbringen, sie seien ekelhaft. Die Angaben des Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft. Er hat keine Belastungstendenzen gezeigt. Der Zeuge M. hat nachvollziehbar geschildert, dass es sich an den Kassen durchaus um eine „krasse Situation“ gehandelt habe, er aber solche Sachen generell schon öfters erlebt habe. Die Angaben des Zeugen werden in Bezug auf die Anwesenheit des Beschuldigten im LX.-Markt dadurch gestützt, dass dieser auf den Lichtbildern die in Augenschein genommen worden sind, zu erkennen ist. Ebenfalls gestützt werden die Angaben des Zeugen M. durch die Angaben der Zeugin I..
Auf den Angaben der Zeugin I. beruhen die Feststellungen zu dem Vorfall im Lotto-Geschäft des LX.-Marktes am selben Tag. Die Zeugin I. hat bekundet, sich noch an die extreme Wut des Beschuldigten erinnern zu können. Sie habe ihn schon vor den Türen beobachten können, bevor der Markt geöffnet worden sei. Er habe sofort gebrüllt und sei vor Aggression geladen gewesen als er hereingekommen sei. Die Marktleitung habe ihn schon vorher des Hauses verwiesen gehabt. Er habe jeden angeschrien, der ihm entgegengekommen sei. Er sei dann zur Lotto-Stelle gegangen. Dort habe er sie angeschrien und als Reaktion darauf, dass die Zeugin ihm gesagt habe, er solle raus gehen, habe er mit beiden Armen die gesamte Theke abgeräumt. Auch die detaillierten Angaben der Zeugin I. sind uneingeschränkt glaubhaft, insbesondere stehen sie im Einklang mit den Schilderungen des Zeugen M., der ebenfalls das aufgebrachte Verhalten des Beschuldigten am diesem Tag im LX.-Markt beschrieben hat.
c)
Die Feststellungen zu dem Vorfall in K. vom #. August 2019 zulasten des Zeugen J. beruhen auf den Bekundungen der Zeugen J., J1. und XZ. sowie auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Verletzungen des Zeugen J. im Gesichtsbereich.
Der Zeuge J. hat ausführlich seine Beziehung zu dem Beschuldigten geschildert, mit dem er sich in K. angefreundet gehabt habe und dem er auch ab und zu Geld geliehen habe. Es habe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten gegeben. Eines Tages habe dieser ihn zunächst angerufen und beschimpft und am nächsten Tag in der Wohnung des Zeugen J1. – nach abermaligen Beschimpfungen – derart ins Gesicht und an den Kopf geschlagen, dass er dort Rötungen und Schwellungen erlitten habe. An diesem Tag sei der Beschuldigte sehr aggressiv und wütend gewesen. Die Angaben des Zeugen J. sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil auch sie keine Belastungstendenzen aufweisen. Auch der Zeuge J. hat vielmehr angegeben, der Beschuldigte sei grundsätzlich, wenn er seine Medikamente nehme, still und nicht aggressiv. Er sei dann „ganz lieb“ und „ganz normal“. An dem besagten Tag habe er aber das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei nicht ganz bei Sinnen. Vermutlich habe er seine Medikamente nicht genommen. Die Angaben des Zeugen J. werden gestützt durch die Angaben des Zeugen J1., in dessen Wohnung sich der Vorfall ereignete.
Der Zeuge J1. hat den Vorfall übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen J. geschildert und vermochte sich darüber hinaus noch an einen Stuhl zu erinnern, den der Beschuldigte genommen und geworfen habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. wird dadurch bekräftigt, dass dieser auf Nachfrage Erinnerungslücken unumwunden einräumte und angab, sich an einen Stuhl nicht erinnern zu können. Auch wolle er nicht, dass dem Beschuldigten etwas Schlimmes geschehe oder er einen Schaden habe. Seinen Strafantrag habe er bereits zurückgezogen. Die Angaben beider Zeugen werden zudem durch die Angaben des Zeugen XZ. bekräftigt, der damals als Polizeibeamter hinzugerufen worden ist. Ihm gegenüber haben die Zeugen J. und J1. unmittelbar nach dem Vorfall ebenfalls geschildert, dass der Beschuldigte in der Wohnung des Zeugen J1., wo dieser sich zum C. aufgehalten habe, einen Streit mit dem Zeugen J. begonnen und diesem mehrere Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht zugefügt habe. Entsprechend sind auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Verletzungen in Form von Schwellungen und Rötungen an den jeweiligen Augen des Zeugen J. zu sehen.
d)
Die Feststellungen betreffend den Übergriff auf die Zeugin N. am #. März 2021 beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen N. und PN..
Die Zeugin N. hat im Einzelnen geschildert, wie der Beschuldigte – den sie bereits vorher als einzige andere Person auf dem Flur wahrgenommen habe – ihr in die Küche gefolgt sei und die Tür hinter sich „zugeknallt“ habe. Er habe sie an den Schrank gedrückt und versucht, ihr in den Schritt zu fassen. Sie hat angegeben, sich noch genau an ihre Worte „Halt Stopp! Raus!“ erinnern zu können, auf die der Beschuldigte nicht reagiert habe. Als er mit den Händen in Richtung ihres Intimbereichs gewandert sei, habe sie ihn geschlagen und noch einmal geschrien, woraufhin er erschrocken gewirkt habe und rausgegangen sei. Die Zeugin war nach ihren eigenen Angaben und auch nach dem Eindruck der Kammer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nachhaltig durch das Geschehene beeindruckt. Die Zeugin hat angegeben, sich nach wie vor wegen der Folgen des Übergriffs in therapeutischer Behandlung zu befinden. Die Angaben der Zeugin sind uneingeschränkt glaubhaft. Sie hat nachvollziehbar beschrieben, wie sie nach dem Vorfall erst einmal wie angewurzelt da gestanden habe und dann in Richtung des Dienstzimmers gegangen sei, um ihren Kollegen von dem Erlebnis zu erzählen. Auch hat sie lebensnah angegeben, dass sie zunächst über einen Stationswechsel nachgedacht habe, aber letztlich dort geblieben sei. Die Zeugin zeigte keine Belastungstendenzen. Der Beschuldigte war ihr zuvor nicht bekannt. Die Schilderungen der Zeugin werden zudem gestützt durch die Bekundungen der Zeugin PN., mit der die Zeugin N. im Dienstzimmer unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt hatte.
Die Zeugin PN. hat anschaulich geschildert, wie die Zeugin N. „völlig aufgelöst“ und beeindruckt von dem Übergriff durch den Beschuldigten in der Küche berichtet habe. Sie sei „ziemlich fertig“ gewesen und habe sehr belastet gewirkt. Auch die Angaben der Zeugin PN. sind glaubhaft. Insbesondere wiesen auch ihre Bekundungen keine Belastungstendenzen auf. Die Zeugin PN. hat ausgeführt, dass ihr bezüglich des Beschuldigten schon aus Voraufnahmen bekannt gewesen sei, dass dieser handgreiflich werden könne. Auch hat sie angegeben, sie wisse, dass dieser auf der Suche nach einer Frau sei und Frauen recht nahe komme. Dennoch räumte sie ein, nicht sagen zu können, ob ein derartiger Vorfall schon einmal passiert sei. Auch hat sie angegeben, dass der Beschuldigte, wenn er seine Medikamente nehme, absprachefähig sei und sich auf der Station angemessen verhalte.
e)
Die Feststellungen zu dem Vorfall in G. am #. Juni 2022 beruhen auf den Angaben der Zeugen H. und E. sowie auf der auszugsweisen Verlesung der entsprechenden Strafanzeige vom #. Juni 2022.
Der Zeuge H. hat ausführlich die Situation und den Zustand des Beschuldigten geschildert, der nicht zugänglich gewirkt habe und der letztlich durch Anwendung eines Schlages ins Gesicht durch seinen Kollegen, den Zeugen E., zu Boden habe gebracht werden können. Glaubhaft, unter Erinnerung an originelle Details, hat der Zeuge angegeben, dass der Beschuldigte am Einsatztag nur in einer Unterhose bekleidet von ihm und seinem Kollegen angetroffen wurde, und dass sie nur deshalb hinzugerufen worden seien, weil die Polizei in G. nicht über einen Taser verfügt habe, dessen Einsatz im Raum gestanden habe. Der Zeuge H. hat auch geschildert, wie sich die Einsatzlage geändert habe, nachdem mitgeteilt worden sei, dass der Taser nicht eingesetzt werden solle. Anschaulich hat der Zeuge beschrieben, dass der Beschuldigte, nachdem er zu Boden gebracht worden sei, sich noch einmal richtig stark gewehrt habe und erst durch die Beruhigungsspritze eine Entspannung eingetreten sei. Die glaubhaften Angaben des Zeugen H. werden gestützt durch die Angaben des Zeugen E., der den Vorgang im Einklang mit den Schilderungen des Zeugen H. wiedergegeben hat. Der Zeuge E. hat zudem glaubhaft bekundet, dass er durch den Faustschlag eine Verletzung am Finger erlitten habe. Der Finger sei noch heute angeschwollen, ansonsten aber verheilt.
3.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen auf den Angaben des Beschuldigten, soweit ihnen gefolgt werden konnte. Soweit die Feststellungen von den Angaben des Beschuldigten abweichen, beruhen sie auf den zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Bekundungen der Zeug:innen B., T., Y., Z., PL., EZ., ES., RK. und RU. sowie auf der Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung der Zeugin D. vom #. Oktober 2022.
Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, dass er sich am Tattag zum W.-Hospital in F. begeben habe, weil seine Frau zuvor am Telefon der Meinung gewesen sei, er höre sich nicht gut an und er solle lieber zum Arzt gehen. Er sei dann auf die Station aufgenommen worden. Alle seien dort sehr unfreundlich zu ihm gewesen. Er hat angegeben, dann ein „bisschen durchgedreht“ und sehr wütend gewesen zu sein. Er habe versucht, aus Wut die Scheibe des Dienstzimmers einzuschlagen. Er habe dazu Töpfe gegen die Scheibe geschmissen. Er habe aber niemanden angefasst und auch sein T-Shirt oder seine Hose nicht ausgezogen. Die Vorwürfe betreffend die sexuellen Angriffe stimmten nicht. Er kenne auch – außer der Zeugin Y. und dem Zeugen Z. – keine der in der Hauptverhandlung als Zeug:innen gehörten Personen. Er hat bestritten, gegenüber dem Zeugen Z. gesagt zu haben, er werde ihn kaputt machen.
a)
Abweichend davon beruhen die Feststellungen bezüglich des Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Zeugin B. auf deren Angaben.
Die Zeugin B. hat bekundet, sie habe am Tattag Spätdienst auf der Station R. im W.-Hospital gehabt. Zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr habe der Beschuldigte „sturmgeklingelt“ und um seine Aufnahme gebeten. Sie habe ihn schon gekannt, weil sie seit Oktober 2019 im W.-Hospital arbeite. Nach dem Aufnahmegespräch habe sie die Vitalzeichen des Beschuldigten erfasst, was standardmäßig bei jedem Patienten erfolge. Dabei sei der Beschuldigte schon anzüglich geworden. Er sei mit seinem Gesicht näher an sie herangekommen und habe ihr Luftküsse zugeworfen, ohne sie zu berühren. Sinngemäß habe er dann zu ihr gesagt, dass er gerne „ficken“ würde und sich über seiner Hose in den Schritt gefasst. Die Zeugin habe versucht, ihn verbal zu begrenzen, er habe es aber immer wiederholt. Dabei befand sie sich mit dem Beschuldigten auf dem Flur der Station. Sie sei dann in das Dienstzimmer gegangen und habe ihren Kollegen den Vorfall geschildert.
Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, den Angaben der Zeugin B. nicht zu folgen. Die Zeugin räumte Erinnerungslücken unumwunden ein, so unter anderem, dass sie sich nicht mehr erinnere, dass der Beschuldigte zu ihr etwas mit dem Wort „Muschi“ gesagt haben solle. Auch könne sie sich nicht erinnern, ob er bereits vorher, im Rahmen von Voraufenthalten, schon derart sexuelle Äußerungen getätigt habe. Auch zeigte sie keinerlei Belastungstendenzen, sondern gab an, der Beschuldigte habe schon bei der Aufnahme sehr gequält und belastend gewirkt und habe Hilfe gesucht.
Die Angaben der Zeugin B. waren geprägt von erlebnisbasierten Einzelheiten. Insbesondere vermochte sie anschaulich – und im Einklang mit den Bekundungen der anderen Zeug:innen – wiederzugeben, wie sich die Situation auf der Station im weiteren Verlauf entwickelte. Wenig später sei die Zeugin T. zum Dienstzimmer gelaufen gekommen. Sie sei sehr aufgebracht gewesen und habe geschildert, dass der Beschuldigte ihr in den Schritt gefasst habe. Wiederum etwas später habe sie, die Zeugin B., eine Patientin, die Zeugin D., schreiend auf dem Stationsflur rennen sehen. Sie habe mit der Zeugin D. gesprochen und sie in Obhut genommen. Diese sei in einen dissoziativen Zustand verfallen. Sie sei mit der Zeugin D. in das Badezimmer auf den Flur gegangen, wo wegen Platzmangels auch ein anderer Patient untergebracht gewesen sei. Der Beschuldigte sei auf dem Stationsflur immer angespannter und lauter geworden. Die Situation sei zunehmend bedrohlich geworden. Es sei dann auch der Hausnotruf betätigt worden. Als das weitere Personal angekommen sei, habe sich der Beschuldigte vor ihnen aufgebaut und sie weggescheucht. Die Zeugin B. habe sich aus Angst mit der Zeugin D. und dem anderen Patienten im Badezimmer eingeschlossen. Sie habe kontinuierlich sehr laute Geräusche gehört. Als sie einmal aus Sorge um ihre Kollegen und die Patienten kurz auf den Flur geschaut habe, habe sie gesehen, dass überall Möbel und Blumentöpfe herumgelegen hätten. Einmal habe der Beschuldigte auch massiv gegen die verschlossene Badezimmertür getreten. Die Zeugin D. habe nur noch gesagt „Wieso hat er das getan, wieso hat er das getan?“ Sie sei wie weggetreten gewesen. Die Zeugin B. hat angegeben, sich sehr bedroht gefühlt zu haben, insbesondere sei auch der Patient im Badezimmer unruhig geworden und habe versucht, die Tür von innen einzutreten. Sie habe große Angst gehabt, dass der Beschuldigte ins Bad komme.
Die Angaben der Zeugin B. werden gestützt durch die Angaben der weiteren Zeugen und Zeuginnen, insbesondere – wie weiter unten ausgeführt – des Zeugen Z..
b)
Die Feststellungen zu dem Übergriff in der Stationsküche beruhen auf den Angaben der Zeugin T., die zum Zeitpunkt der Tat eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin im W.-Hospital absolvierte.
Die Zeugin hat bekundet, es sei erst ihr dritter Tag auf der Station R. gewesen. Sie sei am Abend des Vorfalls in der Küche beschäftigt gewesen, als zunächst ein anderer Patient hereingekommen sei und etwas von ihr gewollt habe. Deshalb sei sie kurz hinter der Tür gewesen. In dem Moment sei der Beschuldigte in die Küche gekommen und habe sie gefragt, was sie mache. Sie habe sich kurz mit ihm unterhalten. Dann sei er auf die zugekommen und habe gesagt: „Lass mal ficken. Nur einmal.“ Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Er habe nicht reagiert und sie habe noch einmal gesagt, dass er rausgehen solle. Er habe dann seine Hand über der Hose in ihren Schritt gelegt und zugegriffen. Die Zeugin T. hat angegeben, die Hand des Beschuldigten weggeschlagen, auf die Tür gezeigt und laut gesagt zu haben: „Raus!“ Das habe er dann auch getan. Sie sei ins Dienstzimmer gegangen und habe ihrer Kollegin, der Zeugin B., alles erzählt. Dann sei noch ein weiterer Kollege, der Zeuge Z., dazugekommen. Sie sei in dem Raum geblieben und habe mitbekommen, dass es im Flur immer lauter geworden sei. Sie habe gehört, dass der Beschuldigte laut geschrien und etwas gegen die Fensterscheibe geworfen habe.
Die Angaben der Zeugin T. sind glaubhaft. Sie kannte den Beschuldigten vorher nicht. Sie räumte Erinnerungslücken ein, so etwa, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob sich der Beschuldigte ebenfalls selbst in den Schritt gefasst habe. Sie zeigte auch keine Belastungstendenzen, sondern gab vielmehr an, er habe ihr zwar in den Genitalbereich gegriffen – und dort auch richtig zugegriffen –, aber ansonsten keine weiteren Bewegungen gemacht. Ihre Angaben werden zudem gestützt durch die bereits ausgeführten Angaben der Zeugin B. sowie durch die Angaben des Zeugen Z. und der Zeugin Y..
Der Zeuge Z., der seit 2007 im W.-Hospital als Gesundheits-und Krankenpfleger tätig ist, hat bekundet, dass er nach der Aufnahme des Beschuldigten mit diesem während der Auswertung des Corona-Testes im Warteraum gewartet habe. Danach sei er mit ihm auf die Station gegangen. Später habe er im Dienstzimmer mitbekommen, dass die Zeugin T. gekommen sei und von einem Übergriff berichtet habe. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe ihr in der Küche in den Schritt gefasst. Die Zeugin T. sei erst den zweiten oder dritten Tag dort gewesen und der Vorfall habe ihr sehr zu schaffen gemacht. Er sei dann mit ihr in den hinteren Teil des Dienstzimmers gegangen und habe mit ihr gesprochen. Sie habe viel geweint während sie alles beschrieben habe. Übereinstimmend hat auch die Zeugin Y., die im Dienstzimmer dazustieß, geschildert, der Zeugin T. sei es sehr schlecht gegangen. Sie habe sich zurückgezogen und durchgehend geweint.
Auch die Angaben des Zeugen Z. sind glaubhaft. Er wirkte von den Geschehnissen nachhaltig beeindruckt. Er vermochte detailreich und in Übereinstimmung mit den Angaben der anderen Zeug:innen – soweit die Geschehnisse deren Wahrnehmungen unterlagen – auch den weiteren Verlauf auf der Station zu schildern. Im Anschluss hätten sich die Ereignisse auf der Station überschlagen. Der Beschuldigte habe stark dekompensiert und sei sehr aggressiv geworden. Der Zeuge Z. hat angegeben, er sei auf den Flur hinausgegangen. Es sei ihm noch sehr präsent, dass die Kollegin B. mit der Zeugin D. und einem weiteren Patienten im Badezimmer gewesen sei, um sich dort zu schützen. Die Zeugin D. sei extrem angespannt gewesen und die Zeugin B. habe sich um diese gekümmert. Der Beschuldigte habe zwei große Blumentöpfe gegen die Scheibe des Dienstzimmers geworfen. Er habe auch mehrfach mit voller Kraft eine Sitzbank vom Flur als Rammbock gegen die Tür des Dienstzimmers gestoßen. Bei der Bank habe es sich um eine rechteckige Bank mit vier Beinen gehandelt, die nicht fest verankert gewesen sei. Sie sei 1,60 m bis 1,80 m breit gewesen. Der Beschuldigte habe sie von der Wand genommen und zur Tür gestellt. Dann habe er eine Lehne hochgehoben und die Bank mit der anderen Seite an die Tür gerammt Er, der Zeuge Z., habe versucht, den Beschuldigten in ein Gespräch zu verwickeln. Er habe Sorge um die anderen Personen gehabt und verhindern wollen, dass der Beschuldigte in eines der Zimmer hineingelangen konnte. Er habe stets Abstand zu diesem gehalten, mit Fluchtmöglichkeit zum Garten. Die Polizei sei informiert gewesen. Die Situation sei vollkommen außer Kontrolle gewesen. So etwas habe er noch niemals erlebt.
c)
Die Feststellungen betreffend dem Vorfall zulasten der Zeugin Y. beruhen auf den – ebenfalls glaubhaften – Bekundungen der Zeugin Y..
Sie hat angegeben, sie habe am Tattag Dienst im W.-Hospital auf der Station R. gehabt. Dort sei sie damals bereits seit zwei Jahren dort tätig gewesen. Als der Beschuldigte um Aufnahme gebeten habe, sei sie es gewesen der ihm die Tür aufgemacht habe. Er habe um Hilfe gebeten und gesagt, sein Kopf sei kaputt. Während des Aufnahmegesprächs des Beschuldigten sei sie im Dienstzimmer gewesen. Dort sei die Zeugin B. zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, der Beschuldigte sei im Gespräch unangenehm gewesen und sehr sexualisierend. Sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was die Zeugin B. im Einzelnen gesagt habe. Es sei etwas gewesen, dass er sie zum „Ficken“ aufgefordert habe und mit der Hand an seine Hose gegriffen habe. Der Beschuldigte habe dann ein Gespräch mit ihr, der Zeugin Y., gesucht. Er habe mit ihr ins Zimmer gewollt, aber sie sei mit ihm auf dem Flur geblieben. Sie habe versucht, zu deeskalieren. Er habe sich dann in den Schritt gefasst und sie aufgefordert, Sex zu haben. Die Zeugin habe daraufhin aufstehen wollen. Da habe der Beschuldigte sie gepackt und zu sich zurückgezogen. Sie habe um Hilfe gerufen. Sie habe gesehen, dass die Tür zum Dienstzimmer geschlossen gewesen sei und habe Angst bekommen. Sie habe befürchtet, dass der Beschuldigte es als Kampf auffassen könne, wenn sie versuchen würde, sich zu befreien. Er habe sie 30 bis 40 Sekunden lang festgehalten und sie habe einfach weggeguckt. Sie habe sich nicht lösen können, da er ihr körperlich überlegen gewesen sei. Er habe sie erst losgelassen, als eine Mitpatientin das Geschehen mitbekommen und an die Dienstzimmertür geklopft habe. Sie sei dann direkt ins Dienstzimmer gegangen, wo sie auch auf die Zeugin T. getroffen sei. Der Vorfall belaste sie heute nicht mehr bewusst.
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie sind detailreich, lebensnah und ohne Belastungstendenzen. Das weitere Geschehen auf dem Stationsflur – das sie, soweit sie es wahrgenommen hat, übereinstimmend mit den anderen Zeug:innen wie festgestellt geschildert hat – habe sie aus dem Dienstzimmer heraus, wo sie sich verbarrikadiert habe, durch die Verglasung beobachten können.
d)
Die Feststellungen betreffend den Übergriff auf die Zeugin S. beruhen auf der Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung der Zeugin D. sowie auf den Angaben der Zeug:innen RU., RK., PL., Z. und EZ.. Sowohl die Zeugin S. als auch die Zeugin D. waren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf unabsehbare Zeit krankheitsbedingt nicht vernehmungsfähig.
Die Zeugin D. wurde am #. Oktober 2022 durch den Zeugen RK. im Beisein der Zeugin RU. als behandelnde Ärztin im W.-Hospital polizeilich vernommen. Die Zeugin D. hat gegenüber dem Zeugen RK. angegeben, sie sei am Tattag von draußen in den Flur gekommen. Sie sitze immer hinten, wo der runde Tisch sei. Dahinter sei der Wagen, wo die Leute sich einen Kaffee holen. Dort habe der Beschuldigte gestanden. Er sei an ihr vorbeigegangen. Er sei dann weiter den Flur runtergegangen. Dann sei die Zeugin S. aus dem Zimmer gekommen. Die Zeugin D. habe den Eindruck gehabt, sie habe zum Teewagen gehen wollen. Sie sei schon in diese Richtung gegangen. Der Beschuldigte habe etwas zu der Zeugin S. gesagt. Diese habe immer wieder „nein“ gesagt. Er habe sie an den Armen gegriffen und in das Treppenhaus gezogen. Dort habe die Zeugin S. an der Wand gestanden und der Beschuldigte habe sie an den hochgehaltenen Arme festgehalten. Dann habe die Zeugin S. ihre Hose „runter“ gehabt und der Beschuldigte auch. Sie glaube, er habe seine Hose, eine Jogginghose, nur so halb heruntergezogen gehabt. Er habe sein Geschlechtsteil zwischen die Beine der Zeugin S. gehalten. Sie, die Zeugin D., habe ihm dann gesagt er solle aufhören und weggehen. Dann habe sie ihn auch geschubst. Er habe zu ihr gesagt, sie solle gehen, er mache ja nichts. Nachdem sie ihn geschubst habe, habe er sich angezogen und sei weggegangen. Dann seien auch schon …(der Zeuge PL.), R. (der Zeuge Z.) und …(die Zeugin B.) gekommen. Die Situation habe vielleicht fünf Minuten gedauert. Hinterher habe der Beschuldigte die ganze Zeit geschrien, sei laut und aggressiv gewesen und habe alles kaputt gemacht.
Die Angaben der Zeugin D. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung sind glaubhaft. Sie sind detailreich und ohne Belastungstendenzen.
Auch ist die Kammer der Überzeugung, dass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben Zweifel aufgrund der Erkrankung der Zeugin bestehen. Der Zeuge RK. als Vernehmungsbeamter hat insoweit bekundet, es habe Hinweise gegeben, dass die Zeugin D. etwas beobachtet habe. Es sei zwar sehr schwierig gewesen, diese zu vernehmen, da sie selbst erkrankt gewesen sei. Die Zeugin sei aber zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Die Zeugin D. habe gesagt, die Zeugin S. habe immer „nein“ gesagt und der Beschuldigte sei mit ihr in den Stationsgarten gegangen. Hauptsächlich sei ihm der Zustand der Zeugin D. in Erinnerung. Man habe deutlich gemerkt, dass die Vernehmung, je näher es zu der konkreten Situation gekommen sei, die Zeugin D. gestresst habe. Eine Vernehmung sei ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Auch insoweit hat die Kammer keinen Grund an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu zweifeln.
Die Zeugin RU., die ebenfalls als Sachverständige Angaben gemacht hat, hat bekundet, seit ca. sechs Jahren im W.-Hospital tätig zu sein, hat die Zeugin D. bei der polizeilichen Vernehmung begleitet. Sie hat angegeben, sich an den Inhalt der Angaben der Zeugin D. nur bruchstückhaft erinnern zu können, da sie sich insbesondere darauf konzentriert habe, wie es der Zeugin gegangen sei. Es sei der Zeugin D. krankheitsbedingt schwer gefallen, die Vernehmung durchzuhalten, sie habe sich aber im Vorfeld dazu durchgerungen, eine Aussage zu machen. Sie habe gesagt, der Beschuldigte habe eine andere Patientin im Treppenhaus, dort wo es in den Garten der Station gehe, bedrängt. Die Zeugin D. habe nach Meinung der Zeugin RU. im Rahmen der Vernehmung eindeutig realitäts- und erlebnisbasiert berichtet. Die Zeugin D., die schon länger von der Zeugin RU. behandelt worden sei, sei nicht wahnhaft. Die Angaben der Zeugin und Sachverständigen RU. sind glaubhaft. Die Zeugin räumt Erinnerungslücken ein und legte nachvollziehbar dar, dass sie sich insbesondere daran erinnert, auf die Zeugin und ihren Zustand geachtet zu haben.
Die Angaben der Zeugin D. stehen zudem im Einklang mit den Angaben der weiteren Zeug:innen, sowohl in Bezug auf den Übergriff auf die Zeugin S. – insoweit insbesondere die Angaben der Zeug:innen PL., Z. und EZ. – als auch in Bezug auf das weitere Geschehen auf der Station.
Der Zeuge PL. hat bekundet, er arbeite seit 2019 auf der Station R. im W.-Hospital. Er sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschuldigten im Garten gewesen. Später sei er ins Dienstzimmer gekommen, wo ihm berichtet worden sei, dass die Zeugin T. von dem Beschuldigten bedrängt worden sei. Er habe draußen Krach und Klopfen gehört und sei Richtung Gartentür auf den Flur gegangen, weil er von dort die Geräusche gehört habe. Dann habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit einer anderen Patientin, der Zeugin S., hineingekommen sei. Diese habe sich in dem Moment die Hose hochgezogen. Auch der Beschuldigte habe seine Hose hochgezogen und den Gürtel zugemacht. Er glaube, dass der Beschuldigte und die Zeugin S. noch mit ihrer Unterwäsche bekleidet gewesen seien und nur ihre Haupthosen hochgezogen hätten. Er habe zu dem Beschuldigten gesagt, dass es so nicht gehe. Da habe der Beschuldigte gehen wollen. Der Zeuge habe ihm gesagt, dass wäre jetzt nicht mehr möglich, sie müssten ihn sicherstellen und die Polizei sei auch schon informiert. Der Beschuldigte habe daraufhin angefangen, herumzutoben und zu schreien. Er sei sehr bedrohlich geworden und der Hausalarm sei ausgelöst worden. Die Situation, die im Anschluss vollkommen eskaliert sei, hat der Zeuge PL. – soweit sie seinen Wahrnehmungen unterlag – im Einzelnen in Übereinstimmung mit den weiteren Zeug:innen wie festgestellt geschildert. Nach dem Gesamtgeschehen sei er mit der Zeugin D., auf deren Wunsch, zu der Zeugin S. gegangen. Die Zeugin D. habe sich Sorgen um die Frau gemacht. Die Zeugin S. habe in diesem Zusammenhang gesagt, dass der Beschuldigte sein Glied an ihr gerieben habe.
Die Kammer hat keine Anlass gesehen, an der Glaubhaftigkeit der detailreichen und ohne erkennbare Belastungstendenzen getätigten Angaben des Zeugen PL. zu zweifeln, die überdies im Einklang mit den Angaben der weiteren Zeug:innen stehen.
So hat auch der Zeuge Z. glaubhaft geschildert, er habe mit der Zeugin S. gesprochen. Diese habe ihm wörtlich über den Beschuldigten gesagt: „Er hat mir die Hose runtergezogen und sein Glied an mir gerieben.“ Dies habe er sich so in einem Gedankenprotokoll protokolliert, das er direkt an dem Abend geschrieben habe. Er habe es damals so vernommen.
Bekräftigt werden diese Angaben durch die Angaben der Zeugin EZ., die zum Tatzeitpunkt oberärztlichen Hintergrunddienst hatte. Sie hat angegeben, zunächst nicht vor Ort gewesen zu sein. Sie sei telefonisch informiert worden, dass der Beschuldigte aggressiv sei und mit Gegenständen um sich werfe. Sie sei zur Station gegangen, habe den Beschuldigten aber zunächst nicht sehen, sondern nur hören können, wie er laut gerufen habe. Sie habe ihn erst gesehen, als er sich auf das Bett habe begleiten lassen. Dies sei einer Polizistin gelungen. Die Zeugin EZ. hat angegeben, sie kenne sowohl Frau S. als auch den Beschuldigten. Sie habe mit der Zeugin S. gesprochen. Sie habe von einem Pfleger gehört, was vorgefallen sei. Die Zeugin S. habe in einem späteren ärztlichen Gespräch bestätigt, dass der Beschuldigte sie unsittlich berührt und Körperkontakt im Genitalbereich mit ihr gehabt habe. Dies habe sie aber nur ganz kurz und ohne Details mitgeteilt. Sie habe dann von sich aus das Gespräch beendet und gesagt: „Ich will duschen.“ Die Zeugin S. sei zu diesem Zeitpunkt zwar selber hoch psychotisch gewesen, insbesondere durch das Duschen habe sie jedoch einen Realitätsbezug hergestellt. In diesem Zeitpunkt habe sie der Zeugin S. das, was sie erzählt habe, geglaubt, und zwar auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung. Ob der Beschuldigte schon während anderer Aufenthalte so auffälliges Verhalten gezeigt habe, könne sie nicht sagen.
Die Angaben der Zeugin EZ. sind glaubhaft. Sie stehen insbesondere im Einklang mit den Angaben der anderen Zeug:innen.
e)
Die Feststellungen in Bezug auf die Äußerungen, die der Beschuldigte gegenüber dem Zeugen Z. getätigt hat, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z.. Dieser hat angegeben, der Beschuldigte habe ihn beschimpft und ihm gedroht, ihm den Kopf abzureißen und ihn solange zu schlagen, bis er behindert sei. Diese Drohung habe er in dem Moment ernst genommen, insbesondere weil die Äußerungen im akuten Kontext der Gewalt entstanden seien. Er habe Angst gehabt. Der Zeuge hat sowohl diesen Vorfall als auch das Gesamtgeschehen – wie bereits ausgeführt – lebensnah und ohne Belastungstendenzen geschildert.
4.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, namentlich zu der Eskalation auf der Station und dem weiteren Zustand des Beschuldigten, beruhen auf den bereits ausgeführten glaubhaften Angaben der Zeug:innen.
Damit im Einklang stehen die glaubhaften Angaben der Zeugin ES., die als Polizeibeamtin in das W.-Hospital gerufen wurde. Die Zeugin ES. hat angegeben, ihr Team sei wegen eines Randalierers auf der Station R. zum Einsatz gerufen worden. Der Beschuldigte habe im Flur gesessen und die Station habe entsprechend ausgesehen. Es hätten Blumenkübeln und Möbeln herumgelegen. Der Beschuldigte habe mit freiem Oberkörper dort gesessen. Sie habe die Gesprächsführung übernommen. Der Beschuldigte habe sehr aggressiv gewirkt. Sie habe kommunikativ auf ihn eingewirkt und ihn dazu bewegen können, sich auf das Bett zu setzen, wo er ohne körperliche Gewalt habe fixiert werden können. Auch in Bezug auf die Zeugin ES. hat die Kammer keine Veranlassung gesehen an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Zeugin EZ. hat zudem glaubhaft bekundet, dass der Beschuldigte, nachdem er am #. Oktober 2022 mit Hilfe der Zeugin ES. habe fixiert werden können, noch weiter bedrohlich und aggressiv und bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am #. November 2022 im W.-Hospital in einer Fünf-Punkt-Fixierung gewesen sei.
5.
Die Feststellungen zum Vorsatz des Beschuldigten ergeben sich aus den Umständen. Dass der Beschuldigte erkannt hat, dass die von ihm durchgeführten sexuellen Handlungen dem Willen der Zeuginnen widersprachen, folgt zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass sowohl die Zeugin N. als auch die Zeugin T. von Beginn an dem Beschuldigten deutlich gemacht haben, die Nähe nicht zu wollen. Sie haben dies auch deutlich geäußert und ihren entgegenstehenden Willen dem Beschuldigten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da der Beschuldigte gezielt mit der Hand in den Intimbereich der Zeugin T. gefasst hat, steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass dies in sexuell motivierter Absicht geschah. Hinsichtlich des Vorsatzes gilt gleiches auch für die Handlungen gegenüber der Zeuginnen B. und Y., sowie gegenüber dem Zeugen Z.. Insbesondere handelte der Beschuldigte auch vorsätzlich in Bezug auf den Übergriff der Zeugin S.. Diese äußerte ihren entgegenstehenden Willen mehrfach ausdrücklich und ließ sich auch nur gegen ihren Willen mit ins Treppenhaus ziehen, wo der Beschuldigte sie mit beiden Armen festgehalten hat. Auch hier steht für die Kammer die sexuell motivierte Absicht fest, weil der Beschuldigte sowohl sich als auch die Zeugin S. teilweise entkleidete und sein Glied in ihren Genitalbereich an ihrem Bein rieb.
6.
Die Feststellungen dazu, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner floriden paranoiden Schizophrenie zum Zeitpunkt der Taten aufgehoben war, bzw. für den Fall, dass diese noch in einem Rest vorhanden gewesen sein sollte, jedenfalls das Steuerungsvermögen aufgrund der Erkrankung nicht ausschließbar aufgehoben, sicher erheblich vermindert war, beruhen auf den Angaben des Sachverständigen MV..
Der Sachverständige hat die Verfahrensakten und Behandlungsunterlagen ausgewertet und den Beschuldigten zweimal persönlich exploriert, am #. Oktober 2022 im W.-Hospital und am #. Mai 2023 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik in O.. Er hat überzeugend ausgeführt, dass sich aus den von ihm ausgewerteten Unterlagen sowie den Angaben des Beschuldigten ergebe, dass dieser seit 2014 wiederholt im W.-Hospital erschienen sei, teilweise freiwillig und teilweise im Rahmen einer Unterbringung nach dem PsychKG. Er habe dort Wahrnehmungsstörungen, inhaltliche Denkstörungen in Form von Wahnvorstellung, formale Denkstörungen in Form von sprunghaften und ungeordneten Gedankengängen sowie Erregungszustände gezeigt. Ein Schädel-MRT, differentialdiagnostisch durchgeführt am #. Januar 2014 habe keinen pathologischen Befund ergeben. Auch liege bei dem Beschuldigten kein Alkohol- oder Drogenkonsum vor, der entscheidenden Einfluss auf den Zustand habe könnte. Aus der umfangreichen Dokumentation ergebe sich, dass der Beschuldigte im krankhaften Zustand eine Neigung zu aggressivem und sexualisierten Verhalten bzw. Übergriffen habe. Es habe schon früher eine paranoide Schizophrenie bei dem Beschuldigten vorgelegen. Dies zeige auch das wahnhaft religiöse und sexualisierte Verhalten in K. im Jahr 2018 im LX.-Markt sowie gegenüber dem Zeugen U. und der Übergriff auf die Zeugin N. im März 2021. Er habe Medikamente verordnet bekommen, diese jedoch nicht verlässlich eingenommen. Zuletzt sei ein Pflegedienst eingerichtet worden, der ihm die Medikamente nach Hause gebracht habe. Der Beschuldigte habe sich dahingehend eingelassen, vor dem Tatzeitpunkt am #. Oktober 2022 die Medikamente nicht mehr genommen zu haben, weil sie ihm nicht mehr geliefert worden seien. Aus der Dokumentation ergebe sich jedoch, dass der Pflegedienst den Beschuldigten nicht angetroffen habe. Die Betreuerin habe dazu auch angegeben, der Beschuldigte sei teilweise im Ausland gewesen.
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die bestehende paranoide Schizophrenie bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat im Oktober 2022 in einer floriden Phase gewesen sei. Merkmale dafür seien insbesondere die vorliegenden inhaltlichen Denkstörungen, eine Affektstörung in Form von starker Gereiztbarkeit, eine Antriebsstörung in Form eines gesteigerten Antriebs sowie formale Denkstörungen in Form von unzusammenhängenden Gedankengängen.
So hat die Zeugin B. angegeben, der Beschuldigte habe schon im Rahmen des Aufnahmegespräches sehr gequält und belastet gewirkt und habe um Hilfe gebeten. Er habe gesagt, im W.-Hospital seien sie seine Familie. Er habe gesagt, sie seien seine Brüder und Schwestern. Die Anspannung sei während des Aufnahmegesprächs stets angewachsen. Er sei immer lauter geworden. Er habe aber noch beruhigt werden können. Dann sei er in seinem Verhalten jedoch stärker sexualisierend geworden, Das zeige sich, so der Sachverständige, gerade in den Taten zulasten der Zeuginnen B., Y., T. und S.. Die Zeugin B. hat angegeben, er sei immer angespannter und verbal nicht mehr erreichbar geworden. Sein Verhalten habe sie als wahnhaft empfunden. Er habe auch gesagt, dass er seine Medikamente nicht mehr genommen habe. Auch die Zeugin T. hat angegeben, der Beschuldigte habe sie starr angesehen, er habe ihr gegenüber gestanden und sie die ganze Zeit angestarrt. Die Zeugin Y. hat angegeben, der Beschuldigte habe sehr stark angespannt und nicht richtig fokussiert gewirkt. Er habe ins Leere geschaut und auf sie einen wahnhaften Eindruck gemacht. In diesem Ausmaß sei das Verhalten des Beschuldigten, dessen Diagnose Schizophrenie ihr bekannt gewesen sei, erstmalig aufgetreten. Im Verlauf hätten sich seine Anspannung und sein aggressives Verhalten deutlich gesteigert. Er sei nicht kommunikativ auf sie eingegangen und habe auf seinem Wunsch beharrt, mit ihr Sex zu haben und diesen Wunsch erfüllt zu bekommen. Der Zeuge Z. hat geschildert, dass die Verfassung des Beschuldigten im Laufe der Ereignisse stark dekompensiert und er sehr aggressiv geworden sei. Er sei motorisch sehr unruhig gewesen und anders als noch bei der Aufnahme in keiner Weise mehr auslenkbar oder erreichbar. Auch der Zeuge PL. hat angegeben, der Beschuldigte sei zwischendurch nur ganz minimal erreichbar gewesen, allenfalls für ein paar Sekunden, wenn es gelungen sei, ihn davon abzulenken, eine Tür aufzubrechen. Das Verhalten habe sich gesteigert und sei am Ende durchgehend sehr angespannt gewesen. Die Zeugin ES. hat überdies geschildert, der Beschuldigte habe bei ihrem Eintreffen sein T-Shirt ausgezogen und sich wie ein Affe vor die Polizisten gestellt und auf die Brust geschlagen. Er habe dabei sehr aggressiv gewirkt.
Der Sachverständige hat diesen Angaben der Zeug:innen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar entnommen, dass die Realitätswahrnehmung des Beschuldigten und seine intellektuellen Funktionen im Tatzeitpunkt in bedeutendem Ausmaße beeinträchtigt gewesen seien. Es habe eine floride psychische Störung vorgelegen, die zu der vollständigen Aufhebung seiner Einsichtsfähigkeit in diesem Zeitpunkt geführt habe. Er habe aufgrund der akuten Erkrankungsphase das Unrecht seines Handelns nicht erkennen oder einsehen können. Selbst wenn die Einsichtsfähigkeit nicht ganz aufgehoben gewesen sein sollte, so sei nach Einschätzung des Sachverständigen jedenfalls die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten vom #. Oktober 2022 nicht ausschließbar aufgehoben, jedenfalls sicher erheblich vermindert gewesen. Alle Zeug:innen hätten einen Menschen beschrieben, der eine ausgeprägte Affekt und Antriebstörung gezeigt habe. Der Beschuldigte sei im bedeutenden Ausmaß eingeschränkt gewesen und habe seine Handlung nicht mehr von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen können. Dies zeige sich deutlich an den Beschreibungen der Zeug:innen. Er habe keine motivationale Steuerungsfähigkeit mehr gehabt. Er habe seine Handlungsimpulse nicht mehr hemmen oder Alternativen abwägen können.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
VI.
Die Tat zulasten der Zeugin B. ist als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu werten, die Tat zulasten der Zeugin T. als ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB und die Tat zulasten der Zeugin S. als sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 5 StGB. Die Tat zulasten der Zeugin Y. ist gemäß § 240 Abs. 1 StGB als Nötigung und die Tat zulasten des Zeugen Z. gemäß § 241 StGB als Bedrohung zu werten
Da schon die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten nach den vorstehenden Ausführungen zum Zeitpunkt der Taten jedoch vollständig aufgehoben, handelte er jeweils nicht schuldhaft.
VII.
Es war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
1.
Der Beschuldigte hat die oben festgestellten Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen. Der Beschuldigte litt zum Tatzeitpunkt, und leidet weiterhin an einer paranoiden Schizophrenie. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten die Einsichtsfähigkeit aufgehoben. Für den Fall, dass diese noch in einem Rest vorhanden gewesen sein sollte, war jedenfalls das Steuerungsvermögen aufgrund der akut floriden paranoiden Schizophrenie nicht ausschließbar aufgehoben, sicher erheblich vermindert. Die akute Symptomatik seiner Erkrankung war, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, allein ursächlich und handlungsrelevant für die Taten.
2.
Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten ergibt auch, dass von ihm aufgrund seine Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Hierzu hat der Sachverständige uneingeschränkt nachvollziehbar ausgeführt, dass der bisherige Krankheits- und Behandlungsverlauf des Beschuldigten zeige, dass bei diesem eine echte Auseinandersetzung mit seiner psychischen Erkrankung noch nicht stattgefunden habe. Seit dem Jahr 2014 befinde er sich wiederholt zu Aufenthalten im W.-Hospital in F.. Er habe sich schon in der Vergangenheit wahnhaft religiös und sexualisiert gezeigt. Er nehme auch seit Jahren Medikamente. Die Problematik bestehe jedoch seit jeher darin, dass insoweit keine hinreichende Compliance gegeben sei. Zuletzt habe der Beschuldigte nicht nur die orale, sondern auch eine Depot-Medikation verweigert. Auch die Angaben der Zeugen J. und U. bestätigen, dass es einen erheblichen Unterschied mache, ob der Beschuldigte medikamentös eingestellt sei oder nicht. So hat der Zeuge J. angegeben, es habe Tage gegeben an denen der Beschuldigte „ganz lieb“ und „ganz normal“ gewesen sei. Es sei immer sehr unterschiedlich gewesen. An anderen Tagen sei er sehr aggressiv und wütend gewesen. Er wisse grundsätzlich, dass der Beschuldigte, wenn er seine Medikamente nehme, still und nicht aggressiv sei. Wenn er sie nicht nehme, sei er aufmüpfig, schimpfe und schreie laut. So hat der Zeuge J. noch angegeben, zu glauben, dass der Beschuldigte an dem Tag des Übergriffes auf ihn die Medikamente nicht genommen habe. Auch der Zeuge U. hat angegeben, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte psychische Probleme habe und Medikamente nehme. Der Beschuldigte sei kein schlechter Mensch, vielmehr sei er sogar ein sehr guter Mensch, der vielen helfe. Nur auf Grund seiner Krankheit und wenn er seine Tabletten nicht regelmäßig nehme, benutze er schlechte Worte und brülle. Nehme er seine Tabletten regelmäßig, sei er sehr ruhig und sehr nett. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass das Verhalten, das der Beschuldigte am #. Oktober 2022 gezeigt habe, auf die Symptome der floriden paranoiden Schizophrenie zurückzuführen sei, die gerade aufgrund der nicht mehr eingenommenen Medikamente in die akute Phase gekommen sei.
Bei dem Beschuldigten fehle zudem nach wie vor jegliche Krankheitseinsicht. Er habe bei der ersten Exploration im Jahr 2022 noch angegeben, er sei nicht krank. Bei der Exploration im Mai 2023 habe er zwar gesagt, er sei krank. Er habe aber als Symptom lediglich ein Stimmenhören nennen können, das nach seinen Angaben bereits seit einem Jahr nicht mehr vorgelegen habe. Er habe wenig Zugang zu seinem Empfinden. Er sei nicht in der Lage, zu beschreiben, was es für ihn bedeute, krank zu sein. Zwar sei er durchaus in der Lage gewesen, etwa in Pakistan als Taxifahrer, berufstätig zu sein oder auch in Griechenland und in Deutschland mit Arbeit Geld zu verdienen. Allerdings fehle ihm, wenn seine Psychose akut sei, jegliches Einfühlungsvermögen und er habe keine Toleranz. Gleiches gelte für sein Konfliktverhalten. Wenn die Psychose endaktualisiert sei, sei er ruhig und angenehm, wie auch die Zeugen U. und J. bekundet haben. Wenn sie allerdings floride sei, sei er tendenziell bedrohlich, aggressiv, wahnhaft religiös und sexualisiert. Er habe dann keine Fähigkeit zur Deeskalation. Dies zeige sich eindrücklich an dem Verhalten auf der Station im W.-Hospital am #. Oktober 2022.
Seine Behandlungsbereitschaft wechsele. Derzeit nehme er seine Medikamente. Dies liege aber aktuell auch daran, dass er sich in der Umgebung der Klinik befinde. Er nehme wöchentlich an psychologischen Einzelgesprächen und auch an einer psycho-edukativen Gruppe teil. Vierzehntägig geschehe dieses mit einem Dolmetscher. Der Beschuldigte sei aber nicht in der Lage gewesen, anzugeben, was in dieser Gruppe gesprochen wurde, als er danach eine Woche später gefragt worden sei. Er habe kein Interesse daran. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung haben sich der Zustand des Beschuldigten und die Aussicht auf seine Medikamentencompliance außerhalb der Klinik vor dem Hintergrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht nicht wesentlich verbessert. Nach wie vor bestehe die nicht vorhandene Krankheitseinsicht und es müsse mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Delinquenz im Bereich von Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und sexuellen Übergriffen ausgegangen werden. Auch die Vorfälle aus dem Tatvorgeschehen, insbesondere zulasten der Zeugin N. und des Zeugen J., führt der Sachverständige nahvollziehbar auf die Erkrankung des Beschuldigten zurück und sieht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er auch zu diesem Zeitpunkt unter dem Eindruck einer floriden Psychose gehandelt habe. Es zeige sich auch deutlich eine Steigerung in der Aggressivität daran, dass der Beschuldigte am #. Oktober 2022 mit Gegenständen um sich geworfen habe, wie etwa schweren Blumenkübel und Möbeln und nicht zuletzt eine 1,60 m bis 1,80 m langen Sitzbank als Rammbock gegen eine Tür benutzt habe. Die raptusartige Aggressivität und auch die Tatsache, dass der Beschuldigte keine besonders spezielle Beziehung zu seinen Opfern gehabt habe, seien überdies keine günstigen Faktoren. Auch habe er leichten Zugang zu möglichen Opfern wie Mitpatient:innen oder Beschäftigen der Klinik oder Polizei.
Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Die Kammer stützt sich bei vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auf die Vorfälle gegenüber der Zeuginnen N., T. und S.. Auch insoweit lässt sich eine deutliche Steigerung erkennen, da der Beschuldige bei der Zeugin S., die er zuletzt bedrängte, im gesteigerten Maße übergriffig geworden ist.
Die Kammer sieht die von dem Beschuldigten in Folge seines Zustandes zu erwartenden Taten gerade als erhebliche rechtswidrige im Sinne des § 63 StGB, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erhebliche gefährdet werden. Sie nimmt ferner an, dass er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass es sich jedenfalls bei der Tat zulasten der Zeugin S. um eine solche handelt, die auch angesichts der erhöhten Mindeststrafe des § 177 Abs. 5 StGB zum Bereich jedenfalls der mittleren Kriminalität gehört. Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls hat sie den Rechtsfrieden empfindlich gestört und war geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Der Beschuldigte hat sich mit der Zeugin T. und der Zeugin S. – und auch mit der nicht von der Antragsschrift umfassten Tat zulasten der Zeugin N. – jeweils Frauen gesucht, die ihm als Opfer leicht zugänglich gewesen sind. Dass er im Rahmen seiner Erkrankung Frauen zu nahe gekommen ist, zeigt sich auch an der Aussage des Zeugen M., der bekundet hat, wie der Beschuldigte im LX.-Markt vor einer Mitarbeiterin das T-Shirt auszog und sie bedrängte. Auch die Zeugin PN. hat angegeben, dass der Beschuldigte bekanntermaßen auf der Suche nach einer Frau und Frauen schon oft recht nahe gekommen sei. So auch am #. Oktober 2022, als der Beschuldigte sowohl die Zeuginnen B. und Y. belästigte und trotz deutlicher Ansprache der Zeugin T. zunächst nicht auf sie einging und sie weiter bedrängte. Erst als diese seine Hand wegschlug, ließ er von ihr ab. Auch hinsichtlich der Zeugin S. ließ der Beschuldigte erst von ihr ab, als die Zeugin D. einschritt. Sowohl die Zeugin N. als auch die Zeugin T. zeigten sich von den Übergriffen nachhaltig beeindruckt. Die Zeugin T. befindet sich nach eigenen Angaben nach wie vor in einer Therapie. Die Zeugin D., die aufgrund ihrer eigenen Erkrankung nicht vernommen werden konnte, war unmittelbar nach dem Vorfall und auch noch später nachhaltig von diesem beeindruckt. Das Ereignis hat sie in ihrer eigenen Erkrankung stark dekompensiert, was sich insbesondere aus den Angaben der Zeug:innen B., RU. und RK. ergibt.
Der Annahme der Gefährlichkeit des Beschuldigten steht nicht entgegen, dass er trotz bestehender Grunderkrankung bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Denn beginnend mit den Aufenthalten seit dem Jahr 2014 im W.-Hospital F. steigerte sich sein auffälliges Verhalten kontinuierlich, wie durch die Angaben der Zeugen und Zeuginnen belegt ist.
3.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 62 StGB ist gewahrt. Die Unterbringung des Beschuldigten steht zur Bedeutung der von ihm begangenen und zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis. Eine adäquate Behandlung des Beschuldigten im Rahmen der Unterbringung ist gewährleistet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer sich ebenfalls nach eigener Prüfung anschließt, sei die paranoide Schizophrenie durch eine medikamentöse Behandlung besserbar. Dies zeige sich auch an dem Krankheitsverlauf des Beschuldigten in der Vergangenheit. Durch eine medikamentöse Behandlung, eingebettet in eine psychisch-therapeutische Behandlung, könne es dem Beschuldigten ermöglicht werden, das Krankheitsschicksal zu verarbeiten und eine angemessene Zukunftsplanung zu entwerfen. Dies erfordere aber eine langfristige Behandlung. Nur durch diese könne der Beschuldigte, der bisher keine Krankheitseinsicht zeige, eine solche Besserung erreichen. Eine Entwicklung habe es bis heute kaum gegeben.
4.
Die Vollstreckung der Unterbringung konnte nicht zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung ausgesetzt werden, § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB. Es sind keine besonderen Umstände gegeben, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Zweck der Unterbringung auch auf diesem Wege erreicht werden kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten weder eine hinreichende Medikamentencompliance noch eine Krankheitseinsicht vorliege. Auch fehle es dem Beschuldigten derzeit an einem sozialen Empfangsraum. Dieser sei bei ihm beschränkt auf Telefonate mit seiner Ehefrau, die in Pakistan lebe. Auch mit der Arbeit sei es schwierig. In dem Zustand, in dem er aktuell sei, sei er nicht führbar. Seine Situation vor dem Vorfall am #. Oktober 2022, als er in einer Wohngemeinschaft, finanziert durch die Gemeinde, gelebt habe, habe gezeigt, dass er in diesem Rahmen trotz Einrichtung eines Pflegedienstes, der ihm die Medikamente habe bringen sollen, nicht in der Lage gewesen sei, seine Medikamente zuverlässig zu nehmen. Ein medikamentöse Behandlung begleitet von einer therapeutischen Behandlung sei jedoch zwingend erforderlich. Auch diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.
5.
Eine Unterbringung des Beschuldigten nach § 64 StGB hingegen schied aus. Hinweise auf eine Suchtproblematik bestehen bei dem Beschuldigten nicht.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 465 Abs.1 StPO