Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen durch erschlichene Touristenvisa (48 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte organisierte mit einem Mittäter und ukrainischen Partner-Reisebüros Gruppenreisen, um durch fingierte Unterlagen Touristenvisa zu erlangen. Tatsächlich sollten die Reisenden illegal zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland bzw. in Schengen-Staaten einreisen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens in 48 Fällen zu 3 Jahren und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete Verfall von 10.000 € an. Minder schwere Fälle wurden wegen der Vielzahl der beschafften Visa verneint; § 92a/§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG traten hinter § 92b AuslG zurück.
Ausgang: Angeklagter wegen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens in 48 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe und Verfall angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern ist erfüllt, wenn mehrere Beteiligte aufgrund eines gemeinsamen Tatplans durch Vorlage falscher Reiseunterlagen die Erteilung von Visa veranlassen, um eine tatsächlich beabsichtigte unerlaubte Einreise bzw. Weiterreise zu ermöglichen.
§ 92b AuslG geht als qualifizierter Verbrechenstatbestand im Wege der Gesetzeskonkurrenz den Tatbeständen des § 92a AuslG sowie der Beihilfe zur Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor, soweit deren Verwirklichung notwendige Voraussetzung des § 92b AuslG ist.
Ein minder schwerer Fall nach § 92b Abs. 2 AuslG kann bei massenhafter Beschaffung von Visa und erheblicher organisatorischer Tatbegehung trotz Geständnisses und Zeitablaufs zu verneinen sein.
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für Einschleusungstaten kann die Anzahl der eingeschleusten bzw. mit Visa versorgten Personen als wesentliches Strafzumessungskriterium herangezogen werden.
Erlangte Vermögensvorteile aus Einschleusungstaten können nach §§ 73, 73a StGB dem Verfall unterliegen; bei der Bemessung ist § 73c StGB zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in 48 Fällen unter Einbeziehung der Einzel-freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 19.02.2002 – 4 Ls 44 Js 688/00 (217/01) – zu einer Gesamtfreiheits-strafe von
drei Jahren sechs Monaten
verurteilt.
Der Verfall eines Geldbetrages von 10.000,00 Euro wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 25 Abs. 2, 53, 54, 55, 73 a, 73 c StGB,
§§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 92 a Abs. 1, 92 b Abs. 1 AuslG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wuchs zusammen mit zwei jüngeren Geschwistern auf dem elterlichen Bauernhof auf. Der Hof wird heute vom Bruder des Angeklagten bewirtschaftet.
Nach altersgemäßer Einschulung besuchte der Angeklagte zunächst die Grund- und sodann die Hauptschule, die er nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Anschließend absolvierte er eine dreijährige Lehre zum Landwirtschaftsgehilfen, besuchte danach auf Wunsch des Vaters die Landbauschule, die er nach ca. zwei Jahren ohne Abschluss verließ. Es folgte der 15-monatige Grundwehrdienst. Nach dessen Beendigung absolvierte er eine Lehre zum Kfz-Mechaniker, die er unter Anrechnung seiner früheren Ausbildung nach 1 ½ Jahren im Jahre 1979 erfolgreich abschloss. Er arbeitete zunächst einige Jahre als Kfz-Mechaniker in einer Tankstelle und übernahm 1984 eine Tankstelle, die er zunächst als Pächter und ab dem Jahre 1989 als Inhaber erfolgreich betrieb. Durch eine im Jahre 1994 erforderliche Umrüstung der Tankstelle geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, die letztlich zu den beiden Eintragungen im Strafregister führten. Der Angeklagte musste die Tankstelle im Jahre 1999 mit Verlust verkaufen und hat heute noch aus seiner Tätigkeit als Tankstellenbetreiber Bankschulden in Höhe von ca. 200.000,00 €, die gleiche Summe schuldet er dem Finanzamt.
Im Jahre 2000 arbeitete er für ca. ein halbes Jahr für den anderweitig verfolgten N2, der ein Im- und Exportgeschäft betrieb. Ab Sommer 2000 beschäftigte sich der Angeklagte im Wesentlichen mit der Vermittlung von Reisen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nachdem er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 18.07.2001 für das vorliegende Verfahren am 23.07.2001 festgenommen und am 26.07.2001 unter Außervollzugsetzung des Haftbefehls wieder auf freien Fuß gekommen war, begann er als Angestellter seiner Frau, mit der er seit dem Jahre 1999 kinderlos verheiratet ist, in deren Firma mit dem Vertrieb biotechnologischer Produkte. Für seine Tätigkeit erhält er monatlich 700,00 €. Seine Ehefrau erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.000,00 €.
Der Strafregisterauszug des Angeklagten weist folgende Eintragungen auf:
Am 19.02.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Beckum (4 Ls 44 Js 688/00), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Untreue und Betruges, Datum der Taten: 1999, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen des Vorwurfs der Untreue hat das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen des Vorwurfs des Betruges eine solche von zwei Monaten verhängt. Am 07.04.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster (44 Js 1256/02), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, Datum der letzten Tat: 31.05.1999, zu einer Geldstrafe von 410 Tagessätzen zu je 25,00 €.
- Am 19.02.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Beckum (4 Ls 44 Js 688/00), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Untreue und Betruges, Datum der Taten: 1999, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Wegen des Vorwurfs der Untreue hat das Amtsgericht eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und wegen des Vorwurfs des Betruges eine solche von zwei Monaten verhängt.
- Am 07.04.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster (44 Js 1256/02), rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, Datum der letzten Tat: 31.05.1999, zu einer Geldstrafe von 410 Tagessätzen zu je 25,00 €.
Die Geldstrafe trägt er zurzeit mit monatlich 200,00 € ab.
Durch Beschluss vom 14.07.2003 (44 Js 688/00) hat das Amtsgericht Beckum, rechtskräftig seit dem 09.08.2003, gemäß § 53 Abs. 2 StGB von der Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen und hat vielmehr die Geldstrafe gesondert bestehen lassen.
II.
Der Angeklagte hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Tankstellenbetreiber in den Jahren 1992 bis 1994 zeitweise den früheren Mitangeklagten C2 beschäftigt und war mit ihm seitdem in Kontakt geblieben. Als C2 im Jahre 2000 von einer Reise in die Ukraine zurückkehrte, informierte er den Angeklagten darüber, dass es dort viele Menschen gebe, die mit Hilfe von Touristenvisa zur illegalen Arbeitsaufnahme nach Deutschland und weiter in einen Schengen-Staat einreisen wollten. Diese Leute seien bereit, für ein Visum viel Geld auszugeben. C2 unterbreitete dem Angeklagten den Plan, diesen Reisewilligen nach außen hin legale Einreisemöglichkeiten durch vorgetäuschte Reisen zur touristischen Zwecken nach Deutschland und damit in die Schengen-Staaten zu verschaffen. Der Angeklagte war mit einem entsprechenden Vorgehen angesichts seiner finanziellen Situation einverstanden und reiste im Frühjahr des Jahres 2000 nach Kiew, um sich bei der deutschen Botschaft über die legalen Voraussetzungen für touristische Gruppenreisen von ukrainischen Staatsbürgern nach Deutschland zu informieren. In der deutschen Botschaft erhielt er ein entsprechendes Merkblatt. Danach waren für die Gruppenreisen zur Erlangung des Einreisevisums u.a. folgende Unterlagen bzw. Dokumente erforderlich und bei der Antragstellung vorzulegen:
1.
eine Einladung des deutschen Reisebüros samt Teilnehmerliste und eine vor der zuständigen Ausländerbehörde abzugebende Verpflichtungserklärung des deutschen Reiseveranstalters, mögliche Kosten nach §§ 82, 84 AuslG, wie u.a. Kosten einer Abschiebung bei nicht freiwilliger Rückkehr, für Lebensunterhalt und für Versorgung im Krankheitsfalle zu übernehmen,
2.
ein Nachweis darüber, dass der einladende deutsche Reiseveranstalter bei Rückkehrunwilligkeit oder Krankheit des jeweiligen Visuminhabers wirtschaftlich in der Lage ist, die insoweit entstehenden Kosten zu tragen.
Die Liquidität soll bereits durch die Ausländerbehörde am Sitz des Einladers geprüft werden. Für jeden Visumsantrag wurde von der deutschen Botschaft eine Liquidität des Reisebüros von 5000,00 DM pro Person verlangt.
3.
eventuell eine Vollmacht, dass ein Bevollmächtigter des Reisebüros berechtigt ist, den Visumsantrag für das Reisebüro in Kiew zu stellen,
4.
eine beglaubigte Kopie des Handelsregisterauszuges bzw. der Gewerbeanmeldung des Reisebüros,
5.
ein vollständiges Reiseprogramm für die gesamte Dauer des Aufenthaltes als Nachweis des touristischen Zweckes der Reise,
6.
eine Reservierungsbestätigung eines zum touristischen Zweck passenden Hotels als Nachweis der gesicherten Unterkunft während des gesamten Aufenthaltes in Deutschland.
Da der Angeklagte und C2 wussten, dass keinem der Reisewilligen bei wahrheitsgemäßer Angabe des Reisezwecks (Arbeitsaufnahme) ein Visum erteilt werden würde, planten sie in Kenntnis dieser Voraussetzung zusammen mit ihren ukrainischen Partnerunternehmen, zu denen C2 den Kontakt hergestellt hatte, der Botschaft nach außen hin ordnungsgemäße, tatsächlich aber falsche, Unterlagen vorzulegen, um gültige Visa zu erhalten. Durch diese Tätigkeit wollten sie eine dauerhafte und einträgliche Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen.
Das Einschleusen der jeweiligen Reisegruppen verlief in der Zeit von Juni 2000 bis Juli 2001 stets nach demselben Muster.
Zunächst schlossen sie mit dem jeweiligen Reiseunternehmen in der Ukraine einen sogenannten Kooperationsvertrag, wonach die Ukraine-Reise des deutschen Unternehmens in der Ukraine durch das dortige Reiseunternehmen und umgekehrt die Deutschland-Reise des ukrainischen Unternehmens von dem deutschen Partner bearbeitet wurde. Danach meldeten sich die Ausreisewilligen – oder wurden durch Mitarbeiter des Reisebüros angeworben – in dem ukrainischen Reisebüro, unterzeichneten einen Visumsantrag für eine ca. 8 bis 10 Tage dauernde touristische Gruppenreise nach Deutschland und hinterließen ihren Pass sowie zwei Lichtbilder. Dabei war ihnen bewusst, dass es sich um keine touristische Reise handelte. Von den ukrainischen Reisebüros wurden Gruppen zwischen 10 bis 50 Personen zusammengestellt, die mit dem Bus zunächst nach Deutschland und von da aus ihrem tatsächlichen Reiseziel entsprechend in ihre jeweiligen Zielländer gebracht werden sollten. Die Namen der Reisewilligen wurden als Liste dem deutschen Partnerunternehmen übermittelt. Diese Liste wurde unter Angabe des – falschen – Reisezwecks der Reisegruppe auf dem von dem Angeklagten entwickelten Vorblatt von dem Angeklagten selbst oder C2 oder in der Folgezeit von weiteren Mitarbeitern mit den von dem Angeklagten gefertigten Verpflichtungserklärungen nebst den von ihm frei erfundenen und in keinem Fall zutreffenden Angaben zur Leistungsfähigkeit des jeweiligen Reiseunternehmens in der von der Ausländerbehörde verlangten Höhe (5.000,00 DM pro Person) der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt.
Da der Einlader durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde dafür im Bedarfsfalle die in den §§ 82, 84 AuslG genannten Kosten zu übernehmen hatte, hatten sich der Angeklagte und C2 ab April 2001 unter Angabe falscher Angaben bei dem Versicherungsbüro Dr. H2 versichern lassen, wobei ein Versicherungsschutz wegen der falschen Angaben tatsächlich nicht vorlag.
Die Ausländerbehörde bestätigte in der Regel, dass das Unternehmen zahlungsfähig im Sinne von §§ 82, 84 AuslG war und aus ihrer Sicht keine Gründe gegen eine Visa-Erteilung vorlagen.
Den durch die Ausländerbehörde bestätigten Unterlagen fügte der Angeklagte jeweils ein fiktives Reiseprogramm und eine fiktive Reservierungsbestätigung eines Hotels für den fraglichen Reisezeitraum hinzu und übersandte diese Unterlagen nach Kiew. Dort suchte in der Regel ein Mitarbeiter des dortigen Partnerunternehmens, der mit einer Vollmacht des deutschen Reisebüros ausgestattet war, mit den aus Deutschland erhaltenen und den aus ukrainischer Sicht weiter erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft auf, die nach Vorlage der vollständigen Unterlagen in der Regel kurzfristig, ohne die Unterlagen näher auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, die Visa erteilte. Vereinzelt legten der Angeklagte oder C2 die Unterlagen selbst in der deutschen Botschaft in Kiew vor.
Danach teilten die ukrainischen Reisebüros den Reisewilligen die Visa-Erteilung und die Abfahrtzeit der Busse mit. Nach Einreise nach Deutschland übernachteten die Ukrainer- wenn überhaupt – eine Nacht in dem die falsche Reservierungsbestätigung ausstellenden Hotel und fuhren dann umgehend, wie von ihnen vorgesehen, in ihre Zielländer, vornehmlich Portugal, Spanien und Italien weiter.
Da die deutsche Botschaft wegen des ungeheueren Andrangs auf Visa-Erteilung die Zahl der Beantragung auf 50 Personen pro Woche und Reisebüro kontingentiert hatte, umgingen der Angeklagte und C2 diese Mengenbegrenzung durch die Gründung weiterer Reisebüros. Dazu warben sie eine Vielzahl von Mittätern – überwiegend wie C2 in der früheren UdSSR geborene sogenannte Russlanddeutsche – an, die zum Teil lediglich das Gewerbe anmeldeten und sonst mit der Visa-Beschaffung und der Einschleusung nichts zu tun hatten. Die angeworbenen Personen erhielten dafür von dem Angeklagten pro Einreisenden 20,00 DM. Von den Geldbeträgen, die die Reisewilligen jeweils für die Visumerteilung und den Bustransport in das Schengen-Gebiet an das ukrainische Reisebüro zahlen mussten, erhielten der Angeklagte und C2 zusammen pro Person 110 bis 130 Dollar. Die Geldbeträge wurden in der Ukraine zum Teil von C2 oder dem Angeklagten abgeholt, zum Teil von der gesondert verfolgten M, einer Vertrauten des C2, eingesammelt und an C2 geschickt ,oder aber die Busfahrer brachten das Geld mit und lieferten es bei C2 oder dem Angeklagten ab. Das Geld wurde nach Abzug aller Unkosten hälftig zwischen ihnen geteilt. Die Hotels erhielten für die falsche Reservierungsbestätigung in der Regel pro Person zwischen 10,00 und 20,00 DM, die Visumsantragskosten beliefen sich damals auf 40,00 DM.
Der Angeklagte und C2 handelten in den nachfolgend aufgeführten Einzelfällen mit dem dauerhaften Willen, die sich durch die Zusammenarbeit mit den ukrainischen Beteiligten ergebenden Verdienstmöglichkeiten langfristig zu nutzen und auszuweiten. Hierbei folgten sie einem gemeinsamen Tatplan, der von ihnen und den ukrainischen Mittätern maßgeblich gestaltet worden war und jedem der Beteiligten bekannt war.
Im Einzelnen wurden in den nachfolgenden Fällen in der vorbeschriebenen Weise jeweils unter Einreichung der vorgenannten Unterlagen Visa für Ukrainer erschlichen:
(Fallakte 6)
- (Fallakte 6)
Zunächst handelten der Angeklagte und C2 für die Firma C2 Reisebüro, dessen Inhaber C2 war und für die der Angeklagte eine Generalvollmacht hatte.
Nachdem sie arbeitsteilig die erforderlichen Unterlagen für eine Reise vom 09.07. bis zum 15.07.2000 nach Dresden zusammengestellt hatten, legte C2 diese unter dem 26.06.2000 der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf vor. Nach deren Gegenzeichnung übersandte der Angeklagte oder C2 diese in die Ukraine, wo sie am 28.06.2000 durch einen dortigen Mittäter der deutschen Botschaft in Kiew vorgelegt wurden, die am 30.06.2000 Visa für 40 Ukrainer ausstellte.
(Fallakte 7)
- (Fallakte 7)
Für die Reise vom 16.07. bis zum 22.07.2000 nach Dresden wurden die Unterlagen, nachdem der Angeklagte sie am 20.07.2000 der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf zur Billigung vorgelegt hatte, am 05.07.2000 von dortigen Mittätern bei der deutschen Botschaft eingereicht, die die beantragten 45 Visa am 10.07.2000 erteilte.
(Fallakte 8)
- (Fallakte 8)
Unter dem 20.07.2000 legte der Angeklagte der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf die erforderlichen Unterlagen für eine Reise vom 6.8.bis zum 12.8.2000 nach Dresden vor. Diese wurden, nachdem sie nach Kiew versandt worden waren, unter dem 26.07.2000 von dortigen Mittätern der deutschen Botschaft vorgelegt, die am 01.08.2000 45 Visa erteilte.
(Fallakte 9)
- (Fallakte 9)
Nachdem der Angeklagte am 25.07.2000 die erforderlichen Unterlagen der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 13.08. bis zum 19.08.2000 nach Dresden vorgelegt und nach Kiew übersandt hatte, wurden von der deutschen Botschaft unter dem 07.08.2000 45 Visa erteilt.
(Fallakte 10)
- (Fallakte 10)
Der anderweitig verfolgte C2 ging am 03.08.2000 zur Ausländerbehörde des Kreises Warendorf und beantragte Visa für eine Reise vom 20.08. bis zum 26.08.2000 nach Dresden. Nachdem die erforderlichen Unterlagen nach Kiew versandt und dort der deutschen Botschaft vorgelegt worden waren, erteilte diese unter dem 15.08.2000 48 Visa.
(Fallakte 11)
- (Fallakte 11)
Am 11.08.2000 legte der Angeklagte der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf die erforderlichen Unterlagen für eine Reise vom 17.08. bis zum 02.09.2000 nach Dresden vor. Die daraufhin in Kiew beantragten 45 Visa wurden von der deutschen Botschaft am 18.08.2000 erteilt.
(Fallakte 12)
- (Fallakte 12)
Für die Reise vom 03.09. bis zum 09.09.2000 nach Dresden beantragte der Angeklagte am 11.08.2000 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf unter Vorlage der von ihm zusammengestellten Unterlagen für 45 Ukrainer Visa ,die von der deutschen Botschaft am 29.08.2000 erteilt wurden.
(Fallakte 13)
- (Fallakte 13)
Unter dem 17.08.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 10.09. bis zum 16.09.2000 nach Dresden für 48 Ukrainer Visa ,die von der deutschen Botschaft am 04.09.2000 erteilt wurden.
(Fallakte 14)
- (Fallakte 14)
Am 29.08.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 17.09. bis zum 23.09.2000 in Deutschland für 44 Ukrainer Visa, die unter dem 08.09.2000 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
(Fallakte 15)
- (Fallakte 15)
Am 08.09.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 24.09. bis zum 30.09.2000 in Deutschland für 45 Ukrainer Visa, die durch die deutsche Botschaft am 09.09.2000 erteilt wurden.
11. (Fallakte 16)
Am 18.09.2000 ging C2 zur Ausländerbehörde des Kreises Warendorf und beantragte Visa für 48 Ukrainer für eine Reise vom 01.10. bis zum 17.10.2000 nach Dresden. Die Visa wurden am 25.09.2000 von der deutschen Botschaft erteilt.
12. (Fallakte 17)
Am 27.10.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf 48 Visa für eine Reise vom 15.11. bis zum 22.11.2000 nach Dresden. Die Visa wurden durch die deutsche Botschaft in Kiew am 03.11.2000 erteilt.
13. (Fallakte 18)
Unter dem 06.11.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 23.11. bis zum 29.11.2000 nach Dresden 43 Visa, die am 16.11.2000 von der deutschen Botschaft erteilte wurden.
14 . (Fallakte 19)
Unter dem 15.11.2000 ging C2 zur Ausländerbehörde des Kreises Warendorf und beantragte für eine Reise vom 30.11. bis zum 06.12.2000 nach Dresden 45 Visa, die unter dem 22.11.2000 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
15 . (Fallakte 20)
Unter dem 27.11.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 12.12. bis zum 28.12.2000 nach Dresden 49 Visa, die von der deutschen Botschaft unter dem 06.12.2000 erteilt wurden.
16 . (Fallakte 21)
Unter dem 04.12.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise nach Dresden vom 19.12. bis zum 25.12.2000 Visa für 48 Ukrainer. Die Visa wurden unter dem 03.12.2000 von der deutschen Botschaft erteilt .
17. (Fallakte 22)
Unter dem 11.12.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf 49 Visa für eine Reise vom 26.12.2000 bis zum 02.01.2001 nach Dresden. Diese Visa wurden von der deutschen Botschaft am 19.12.2000 erteilt.
18 . (Fallakte 23)
Unter dem 16.01.2001 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf 47 Visa für eine Reise vom 26.01. bis zum 01.02.2001 nach Dresden für 47 Ukrainer, die Visa wurden unter dem 23.01.2001 von der deutschen Botschaft erteilt.
19 . (Fallakte 25)
Am 18.04.2001 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf Visa für 43 Ukrainer für eine Rundreise in Deutschland vom 28.04. bis zum 04.05.2001, die Visa wurden am 20.04.2001 von der deutschen Botschaft in Kiew erteilt.
20 . (Fallakte 28)
Unter dem 07.06.2001 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise in Deutschland vom 06.07. bis zum 14.07.2001 für 15 Ukrainer Visa, die von der deutschen Botschaft am 02.07.2001 erteilt wurden.
Am 07.11.2000 wurde von C2 und dem anderweitig verfolgten S3 die Firma S2 GmbH gegründet und am 02.12.2000 der Gesellschaftszweck auf die Vermittlung von Reisen geändert. Der Angeklagte erhielt eine Generalvollmacht, ebenso erhielten die Mittäter in Kiew Vollmacht zur Visa-Beantragung, und es wurde ein Kooperationsvertrag zwischen der Firma S2 GmbH und der Firma P in Kiew abgeschlossen. Unter dem Kopf der Firma S2 kam es zu den folgenden drei Handlungen:
21.(Fallakte 32)
Am 21.02.2000 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 03.03.2001 bis zum 11.03.2001 in Deutschland 45 Visa, die von der deutschen Botschaft unter dem 27.02.2001 erteilt wurden.
22. (Fallakte 33)
Unter dem 02.03.2001 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 15.03. bis zum 23.03.2001 in Deutschland 47 Visa, die am 09.03.2001 von der deutschen Botschaft in Kiew erteilt wurden.
23. (Fallakte 35)
Unter dem 18.04.2001 beantragte C2 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 30.04. bis zum 05.04.2001 in Deutschland Visa für 45 Ukrainer, die am 26.04.2001 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
Unter dem Namen der Ehefrau des Angeklagten wurde die Firma F gegründet und der Angeklagte erhielt Generalvollmacht. Unter dem Namen dieser Firma wurden für die folgenden fünf Reisen Visa beantragt:
(Fallakte 37)
- (Fallakte 37)
Unter dem 02.04.2001 beantragte die Ehefrau des Angeklagten unter Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Büros Dr. X bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 14.04. bis zum 22.04.2001 in Deutschland für 39 Ukrainer Visa, die durch die deutsche Botschaft am 05.04.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 39)
- (Fallakte 39)
Unter dem 17.04.2001 beantragte der Angeklagte für eine Rundreise vom 28.04. bis zum 07.05.2001 in Deutschland Visa für 48 Ukrainer. Auch in diesem Falle wurde eine Versicherungsbestätigung des Büros Dr. X vorgelegt. Die Visa wurden unter dem 25.04.2001 von der deutschen Botschaft erteilt.
(Fallakte 46)
- (Fallakte 46)
Unter dem 22.05.2001 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf unter Vorlage der Versicherungsbestätigung des Büros Dr. X für eine Rundreise vom 12.06. bis zum 21.06.2001 in Deutschland 49 Visa, die von der deutschen Botschaft am 08.06.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 48)
- (Fallakte 48)
Nachdem der Angeklagte am 7.6.2001 bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 26.06. bis zum 07.07.2001 in Deutschland Visa für 47 Ukrainer beantragt hatte, wurden die Visa von der deutschen Botschaft in Kiew am 20.06.2001 erteilt.
(Fallakte 50)
- (Fallakte 50)
Unter dem 08.06.2001 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Rundreise vom 27.06. bis zum 05.07.2001 in Deutschland für 10 Ukrainer Visa, die am 25.06.2001 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
Der Angeklagte hatte den gesondert verfolgten L angeworben, um das Reisebüro J Reisen zu gründen, für das er Generalvollmacht erhielt. Unter dem Namen dieses Reisebüros beantragte der Angeklagte die folgenden vier Reisen. Dabei stellte C2 zunächst die Verbindung zu den ukrainischen Kooperationspartnern her.
29. (Fallakte 58)
Am 27.10.2000 ging der Angeklagte zur Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh und beantragte für eine Reise vom 11.11. bis zum 18.11.2000 nach Dresden Visa für 50 Ukrainer, die Visa wurden durch die deutsche Botschaft in Kiew am 03.11.2000 erteilt.
30. (Fallakte 59)
Der Angeklagte beantragte für eine Reise vom 19.11. bis zum 26.11.2000 nach Dresden bei der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh 46 Visa, die am 09.11.2000 durch die deutsche Botschaft in Kiew erteilt wurden.
31. (Fallakte 60)
Unter dem 05.11.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh für eine Reise vom 27.11. bis zum 04.12.2000 nach Dresden 50 Visa, die am 17.11.2000 durch die deutsche Botschaft in Kiew erteilt wurden.
(Fallakte 64)
- (Fallakte 64)
Unter dem 08.11.2001 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh für eine Reise vom 22.01. bis zum 29.01.2001 nach Dresden Visa für 40 Ukrainer. Die Visa wurden von der deutschen Botschaft in Kiew unter dem 16.01.2001 erteilt.
Der Angeklagte und C2 ließen durch den anderweitig verfolgten S4 die Firma I gründen. Der Angeklagte erhielt Generalvollmacht. Unter dem Namen dieser Firma kam es nach Abschluss des Kooperationsvertrages mit dem ukrainischen Reisebüro zu den folgenden zehn Reisen:
(Fallakte 126)
- (Fallakte 126)
Am 16.10.2000 gingen der Angeklagte und der gesondert verfolgte S4 zur Ausländerbehörde des Kreises Warendorf und beantragten für eine Reise vom 29.10. bis zum 04.11.2000 nach Dresden 38 Visa, die von der deutschen Botschaft am 25.10.2000 erteilt wurden.
(Fallakte 127)
- (Fallakte 127)
Am 24.10.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 05.11. bis zum 11.11.2000 nach Dresden 47 Visa, die von der deutschen Botschaft in Kiew unter dem 31.10.2000 erteilt wurden.
(Fallakte 128)
- (Fallakte 128)
Unter dem 27.10.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 12.11. bis zum 18.11.2000 nach Dresden 41 Visa, die unter dem 07.11.2001 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
(Fallakte 129)
- (Fallakte 129)
Unter dem 13.11.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 26.11. bis zum 02.12.2000 nach Dresden 45 Visa, die unter dem 20.11.2000 von der deutschen Botschaft erteilt wurden.
(Fallakte 130)
- (Fallakte 130)
Unter dem 21.11.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 03.12. bis zum 09.12.2000 nach Dresden Visa für 46 Ukrainer, die Visa wurden unter dem 24.11.2000 von der deutschen Botschaft erteilt.
(Fallakte 131)
- (Fallakte 131)
Unter dem 23.11.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 10.12. bis zum 16.12.2000 nach Dresden Visa für 48 Ukrainer, die Visa wurden unter dem 04.12.2000 von der deutschen Botschaft in Kiew erteilt.
39. (Fallakte 132)
Unter dem 04.12.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf Visa für eine Reise vom 17.12. bis zum 23.12.2000 nach Dresden, die deutsche Botschaft erteilte unter dem 11.12.2000 44 Visa.
(Fallakte 133)
- (Fallakte 133)
Unter dem 07.12.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 24.12. bis zum 30.12.2000 nach Dresden für 48 Ukrainer Visa, die von der deutschen Botschaft unter dem 14.12.2000 erteilt wurden.
(Fallakte 134)
- (Fallakte 134)
Unter dem 27.12.2000 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf für eine Reise vom 08.01. bis zum 14.01.2001 nach Dresden Visa für 48 Ukrainer, die Visa wurden unter dem 04.01.2001 von der deutschen Botschaft erteilt.
(Fallakte 135)
- (Fallakte 135)
Unter dem 12.01.2001 beantragte der Angeklagte bei der Ausländerbehörde des Kreises Warendorf Visa für eine Reise vom 25.01. bis zum 31.01.2001 nach Dresden, unter dem 18.01.2001 wurden von der deutschen Botschaft in Kiew 48 Visa erteilt.
Der anderweitig verfolgte T gründete auf Vorschlag des Angeklagten und C2 das Reisebüro U-Touristik und erteilte dem Angeklagten Generalvollmacht, der unter diesem Namen sechs Reisen beantragen liess. Nachdem C2 den Kontakt zu dem ukrainischen Reisebüro hergestellt hatte und der Kooperationsvertrag zwischen den Reisebüros abgeschlossen worden war, beantragte T für C2 und den Angeklagten, der auch für diese Reisen die falschen betriebswirtschaftlichen Auswertungen erstellt hatte, die folgenden sechs Reisen.
43. (Fallakte 268)
Am 23.01.2001 beantragte T bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau für eine Reise vom 05.02.2001 bis zum 13.02.2001 in das Sauerland 25 Visa , die unter dem 01.02.2001 von der deutschen Botschaft in Kiew erteilt wurden.
(Fallakte 269)
- (Fallakte 269)
Unter dem 12.02.2001 beantragte T für eine Reise vom 26.02. bis zum 06.03.2001 in das Sauerland bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau 30 Visa , die von der deutschen Botschaft am 16.02.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 270)
- (Fallakte 270)
Unter dem 27.02.2001 beantragte T bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau für eine Reise vom 09.03. bis zum 17.03.2001 in das Sauerland 40 Visa , die von der deutschen Botschaft am 02.03.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 271)
- (Fallakte 271)
Unter dem 05.03.2001 beantragte T bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau für eine Reise vom 19.03. bis zum 28.03.2001 nach Dessau 30 Visa , die von der deutschen Botschaft am 12.03.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 272)
- (Fallakte 272)
Unter dem 14.03.2001 beantragte T beim Ausländeramt der Stadt Dessau 29 Visa für eine Reise vom 29.03. bis zum 07.04.2001 nach Dessau, die von der deutschen Botschaft am 22.03.2001 erteilt wurden.
(Fallakte 273)
- (Fallakte 273)
Unter dem 22.03.2001 beantragte T bei der Ausländerbehörde der Stadt Dessau für eine Reise vom 08.04. bis zum 17.04.2001 in das Sauerland 29 Visa , die von der deutschen Botschaft in Kiew unter dem 29.03.2001 erteilt wurden.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 48 Fällen gemäß § 92 b AuslG schuldig gemacht. Die zugleich verwirklichte Beihilfe zur Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, § 27 StGB) tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die qualifizierte Beihilfestrafbarkeit des § 92 a AuslG zurück. Da § 92 b AuslG ein als Verbrechen auch gegenüber § 92 a AuslG qualifizierter Tatbestand ist, der notwendigerweise die Begehung der in § 92 a AuslG genannten Straftatbestände voraussetzt, tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz § 92 a AuslG hinter § 92 b AuslG zurück.
V.
Bei der Strafzumessung war zunächst zu prüfen, von welchem Strafrahmen die Kammer auszugehen hat, d.h., ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 92 b Abs. 2 AuslG gegeben ist. Bei der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer zunächst das uneingeschränkte Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, das zu einer ganz erheblichen Abkürzung des Verfahrens geführt hat. Weiter hat sie für den Angeklagten gewertet, dass die Taten lange zurückliegen und der Angeklagte seit seiner vorübergehenden Festnahme im Juli 2001 unter dem Druck des anstehenden Verfahrens gelebt hat. Zu Gunsten des Angeklagten spricht letztlich auch, dass er bisher nicht vorbestraft ist und ihm die Taten angesichts der politisch angeordneten, großzügigen Handhabung der Visa-Erteilungen leicht gemacht worden war. Zu Lasten des Angeklagten musste sich allerdings auswirken, dass in jedem der einzelnen Fälle eine Vielzahl von Visa erteilt worden ist und die Tatausführungen angesichts des Arbeitsaufwandes eine beträchtliche kriminelle Energie erkennen ließen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der Visa, die beschafft wurden, hat die Kammer das Vorliegen von minder schweren Fällen im Sinne von § 92 b Abs. 2 AuslG verneint und ist daher jeweils vom Strafrahmen des § 92 b Abs. 1 AuslG, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen.
Bei Festsetzung der Einzelstrafen hat sich die Kammer an der Zahl der Personen, für die ein Visum beschafft worden ist, orientiert. Unter Abwägung dieser und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
für die Fälle II. Ziffern 20 und 28 jeweils ein Jahr zwei Monate,
für die Fälle II. Ziffern 24, 33, 43, 44, 46 bis 48 jeweils ein Jahr vier Monate
und für die Fälle II Ziffern 1 bis 19, 21 bis 23, 25 bis 27,
29 bis 32, 34 bis 42 und den Fall 45 jeweils ein Jahr sechs Monate.
Diese Einzelstrafen hat die Kammer unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei Monaten aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Beckum vom 19.02.2002 (44 Js 688/00) unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gemäß den §§ 53, 55 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren sechs Monaten
zurückgeführt.
Eine Einbeziehung der Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Münster vom 07.04.2003 (44 Js 1256/02) kam im Hinblick auf den Beschluss des Amtsgerichts Beckum vom 14.07.2003, mit dem das Gericht die Geldstrafe gesondert bestehen lassen hat, nicht in Betracht.
VI.
Gemäß §§ 73, 73 a StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 73 c StGB den Verfall von 10.000,00 € angeordnet.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.