Schwerer Bandendiebstahl: Einbruchsserie in Großmärkte; Wertersatzeinziehung und Hehlerei
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster verurteilte mehrere Angeklagte wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls in einer Serie von Einbrüchen in Großmärkte/Tabakwarenlager zum Diebstahl großer Mengen Zigaretten. Ein weiterer Angeklagter wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei durch Ankauf und Weiterverkauf von Teilen der Beute verurteilt, im Übrigen freigesprochen. Das Gericht lehnte minder schwere Fälle (§ 244a Abs. 2 StGB) trotz Geständnissen und teilweiser Versuchsstadien ab und verhängte Freiheitsstrafen bzw. gegen einen Heranwachsenden eine Jugendstrafe. Zudem ordnete es umfangreiche Wertersatzeinziehungen mit gesamtschuldnerischer Haftung an.
Ausgang: Mehrere Angeklagte wegen (versuchten) schweren Bandendiebstahls und ein Angeklagter wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; teilweise Freispruch, Wertersatzeinziehung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Abs. 1 StGB setzt eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen voraus; eine hierarchische Führungsstruktur ist hierfür nicht erforderlich.
Wer als tatplanmäßig eingesetzter Sicherungs- und Fluchtfahrer in Tatortnähe agiert, in die Planung eingebunden ist und durch fortlaufenden Kontakt die Tatausführung absichert, kann Mittäter eines Bandendiebstahls und nicht lediglich Gehilfe sein.
Die Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) sind bei § 244a Abs. 1 StGB Tatbestandsmerkmale; gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Täter sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollen.
Ein Versuch des schweren Bandendiebstahls liegt vor, wenn die Beteiligten entsprechend dem gemeinsamen Tatplan bereits Handlungen vornehmen, die unmittelbar auf den Gewahrsamsbruch und die Wegnahme gerichtet sind, auch wenn es letztlich nicht zum Erreichen der Beute kommt.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Erlangten (§§ 73 ff. StGB) kann bei Mittätern gesamtschuldnerisch erfolgen und ist auch im Jugendstrafrecht aus erzieherischen Gründen möglich.
Tenor
Der Angeklagte N1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.238,24 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte D1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte E1 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 3 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 103.764,39 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte J1 ist des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, von denen es in 9 Fällen beim Versuch blieb, schuldig. Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
3 Jahren
verhängt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 211.632,84 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte D2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, von denen es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 181.692,17 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte J2 wird wegen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen, von denen es in 4 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 9 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 54.562,15 € wird gegen ihn angeordnet, wobei er gesamtschuldnerisch haftet.
Der Angeklagte T1 wird unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 € wird gegen ihn angeordnet.
Die Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2 tragen die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens.
Der Angeklagte T1 trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Hinsichtlich des Angeklagten J1 wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Angewandte Vorschriften:
Hinsichtlich der Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB
Hinsichtlich des Angeklagten J1:
§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 2, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 73ff StGB, 1, 17, 18, 105 JGG
Hinsichtlich des Angeklagten T1:
§§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 53, 56, 73ff StGB
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten D1, E1, J1 und K2 sowie D2 abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27-jährige Angeklagte N1 ist verheiratet und hat drei Kinder, das Jüngste ist erst wenige Wochen alt. Er wurde in Rumänien geboren. Seine Frau hat einen festen Wohnsitz in Duisburg, seine Eltern leben in London.
Der Angeklagte besuchte in seiner Heimat Rumänien 12 Schulklassen. Im Anschluss machte er ein Diplom als Automechanikerhelfer und als Holzbearbeiter. Nach einem vorigen Aufenthalt im Jahr 2015 kam er 2016 erneut nach Deutschland. In der Folgezeit hielt er sich teilweise in Deutschland, teilweise in London auf. Im Jahr 2016 war er für zwei Monate in Duisburg inhaftiert. 2017 arbeitete er für zwei Monate in Berlin für eine rumänische Gesellschaft. Am Ende des hier in Rede stehenden Tatzeitraumes lebte der Angeklagte für einige Zeit bei J1 in der S-Straße ## in Gelsenkirchen.
N1 konsumiert keine Betäubungsmittel und trinkt nicht regelmäßig oder im Übermaß Alkohol.
Der Angeklagte ist in Deutschland bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 27.01.2017, rechtskräftig seit 04.02.2017, verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung bis zum 03.02.2020 zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 22.02.2018 am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
2.
Der Angeklagte D1 war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 22 Jahre alt. Er wurde in Rumänien geboren, ist verheiratet und hat zwei Kinder, eines ist 5 Jahre alt, das andere 6 Monate. Seine Frau und seine Kinder leben in Rumänien. Er ist der Sohn des Angeklagten J2.
D1 wuchs in Rumänien auf, wo er vier Schulklassen besuchte. Er arbeitete in Rumänien auf dem Bau und ging schließlich nach Italien, wo er ebenfalls arbeitete. Im Winter 2016 kam er gemeinsam mit seinem Schwager, dem Angeklagten J1, nach Deutschland. Gemeinsam betrieben sie einen An- und Verkauf von Autos. Kurz vor Weihnachten unterzog sich der Angeklagte in seiner Heimat einer Operation und reiste dann mit seiner Mutter nach Dänemark, wo beide seinen Angaben entsprechend bettelten. Zurück in Deutschland fing er im Juli 2017 an, bei DPD in Essen zu arbeiten.
Seinen Angaben entsprechend hat der Angeklagte in den letzten sechs Jahren etwa alle vier oder fünf Tage Kokain oder Haschisch geraucht um sich zu entspannen, jedoch nie in Zeiten, in denen er bei seiner Familie wohnte. Auswirkungen seines Konsums auf seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergaben sich nicht.
Der Angeklagte ist bislang in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a)
Das Amtsgericht Krefeld verurteilte den Angeklagten am 17.03.2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu 9 Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach Verlängerung noch bis zum 16.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt ist.
b)
Wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlicher Hinterziehung der Kraftfahrzeugsteuer und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz verhängte das Amtsgericht Gelsenkirchen 09.11.2017 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 €. Die Strafe ist vollstreckt.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 22.02.2018 am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
3.
Auch der Angeklagte E1 ist in Rumänien zur Welt gekommen. Er war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 32 Jahre alt. E1 ist nicht verheiratet, lebt aber mit seiner Freundin und den vier gemeinsamen Kindern zusammen.
Der Angeklagte hat in Rumänien acht Schulklassen abgeschlossen und im Anschluss keinen Beruf erlernt. Er arbeitete als nicht qualifizierter Helfer am Bau. Sein Spitzname ist N2. Der Angeklagte kam Anfang November, vor dem 04.11.2017, nach Deutschland, verließ das Land aber bereits Anfang Dezember in Richtung Frankreich. Vor dem 28.12.2017 kam er wieder zurück nach Deutschland und blieb mit einer Unterbrechung von einem Monat Anfang des Jahres 2018 bis zu seiner Festnahme in Deutschland.
Seinen von der Kammer zugrunde gelegten Angaben entsprechend konsumiert der Angeklagte keine Betäubungsmittel und Alkohol lediglich gelegentlich zu Feiern und ähnlichen Anlässen.
In Deutschland ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 09.03.2018 seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
4.
J1 ist der Schwager des Angeklagten D1 und der Schwiegersohn des J2. Er war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alt, ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von 4 Jahren und von 3 Monaten. Seine Frau, die Schwester des D1, lebt mit den Kindern bei seinen Eltern in Rumänien, wo auch der Angeklagte lebt, wenn er sich in Rumänien aufhält. Der Angeklagte wuchs in Rumänien auch bei seinen Eltern auf. Der Spitzname des Angeklagten lautet N3.
Er besuchte in Rumänien eine allgemeinbildende Schule und absolvierte 7 Schulklassen. Einen Schulabschluss erlangte er nicht. Sein Vater arbeitete auf dem Bau, wobei der Angeklagte ihm half. Andere Berufe übte er zunächst nicht aus. Im Winter 2016 kam der Angeklagte mit D1 nach Deutschland, arbeitete für ca. 5 Monate in einer Brauerei in Duisburg und betrieb mit D1 einen An- und Verkauf von Autos. Zudem arbeitete er einige Zeit „schwarz“ auf dem Bau.
Seinen Angaben gemäß trinkt der Angeklagte etwa zwei oder drei Bier am Tag. Er konsumierte zudem gelegentlich Betäubungsmittel, was aber weder seine Gesundheit noch seine Arbeits- und/oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigte.
In Deutschland ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte zunächst am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden. Aufgrund seiner schweren Verletzungen, die er sich bei der Festnahme zuzog (mehrere Brüche, die operiert werden mussten), verbrachte er zunächst einige Zeit im Krankenhaus. Ab dem 29.03.2018 war er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 13.03.2018 ab dem 03.04.2018 in Untersuchungshaft.
5.
Auch der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40-jährige Angeklagte D2 ist in Rumänien geboren und lebt hauptsächlich in Bukarest. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine älteste Tochter hat das Down-Syndrom und ist körperlich behindert. Seine Frau arbeitet in Deutschland in einer Schule, seine Kinder leben bei seiner Mutter und seiner Schwester in Rumänien. Der Angeklagte trägt den Spitznamen D3.
D2 besuchte 11 Schulklassen und erwarb ein Diplom als Metzger. Zudem machte er eine Spezialschulung, die ihn zur Versiegelung von Dächern befähigte. Er arbeitete in Rumänien etwa zehn Jahre als Metzger und für ein Jahr als Dach-Versiegler. Er ging dann nach Italien, wo er für drei Jahre und acht Monate als Versiegler und dann für vier Monate als Metzger tätig war. Etwa im August 2017 kam der Angeklagte auf Anraten eines Freundes nach Deutschland, um als Metzger zu arbeiten. Er wurde jedoch immer wieder vertröstet, so dass es letztendlich nicht zu einer Arbeitsaufnahme kam.
Der Angeklagte konsumiert keine Betäubungsmittel und auch nicht regelmäßig Alkohol. Er ist in Deutschland bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 09.03.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom gleichen Tage in Untersuchungshaft.
6.
J2, der Vater des Angeklagten D1 und Schwiegervater des Angeklagten J1, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 43 bzw. 44 Jahre alt. Auch er wurde in Rumänien geboren und wuchs dort auf. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der Angeklagte besuchte vier Schulklassen, dann musste er Geld verdienen und ging Gelegenheitsjobs, insbesondere im Bereich Ernte und auf dem Bau, nach. Der Angeklagte konsumiert weder Betäubungsmittel noch regelmäßig Alkohol. Wann genau er nach Deutschland kam, konnte die Kammer nicht feststellen.
In Deutschland ist der Angeklagte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 09.03.2018 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom gleichen Tage in Untersuchungshaft.
7.
Der Angeklagte T1 war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 bzw. 35 Jahre alt. Er wurde in Afghanistan geboren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Der Vater des Angeklagten ist zwischenzeitlich verstorben, seine Mutter lebt weiterhin in Afghanistan. Der Angeklagte ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei Kinder im Alter von einem und zwei Jahren.
T1 besuchte aufgrund der Zustände in seinem Heimatland keine öffentliche Schule, sondern erhielt seit seinem 9. Lebensjahr zuhause Unterricht bis zu einem Alter von 18 oder 19. Lediglich zwischendurch besuchte er eine öffentliche Schule, die jedoch in der Regel schnell wieder geschlossen werden musste. Im Jahr 2003 entschied sich der Angeklagte ebenso wie 10 Jahre zuvor sein älterer Bruder und auch seine Schwester nach Deutschland auszuwandern. Der Angeklagte war in der Folgezeit für ein paar Jahre mit einer Polin verheiratet. Er arbeitete in Gelegenheitsjobs in Küchen und war zeitweise auch arbeitslos. 2006/2007 absolvierte er eine Schule für Küchenhelfer/Hilfsköche. 2008 lernte er seine heutige Frau kennen und zog zu ihr in die Niederlande. 2012 heirateten sie. Nach zwei Jahren in den Niederlanden zogen der Angeklagte und seine Frau nach Deutschland und betrieben bis 2016 eine Pizzeria in Duisburg. Da sich diese jedoch nicht rentierte, gaben sie das Geschäft auf und der Angeklagte arbeitete seither bis zu seiner Inhaftierung als angestellter Pizza-Fahrer und Küchenhelfer in Duisburg. Die Aufenthaltserlaubnis des Angeklagten wurde bislang immer wieder neu auf zwei Jahre befristet.
Der Angeklagte konsumiert nach seinen Angaben keine Betäubungsmittel und trinkt nicht regelmäßig Alkohol.
In Deutschland ist der Angeklagte am 17.11.2017, rechtskräftig seit 22.12.2017 durch das Amtsgericht Duisburg wegen Kennzeichenmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt worden. Die Strafe ist vollständig vollstreckt.
In hiesiger Sache ist der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 22.02.2018 am 08.03.2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft.
II.
Die Angeklagten sind bis auf die Angeklagten N1 und T1 sämtlich der Volksgruppe der Roma zugehörig. T1 und N1 lernten sich bereits im Jahr 2015 im Rahmen eines Probearbeitens kennen und hielten seither lockeren Kontakt. J2, D1 und J1 sowie N1, E1 und D2 trafen sich zu nicht genauer festzustellenden Zeitpunkten wiederholt zufällig im Bordell, im Park oder in verschiedenen Bars und kamen so ins Gespräch. Da sie alle Geld benötigten, kamen sie schließlich gemeinsam auf die Idee, in teilweise wechselnder Beteiligung wiederholt in Großmärkte einzubrechen um dort Tabakwaren in größerem Umfang zu stehlen, da sie gehört hatten, dass es dafür gute Absatzmöglichkeiten gebe und sie sich so eine regelmäßige Einnahmequelle sichern wollten. Die beiden Angeklagten J1 und J2 und D1 hatten im Sommer 2017 ebenfalls den Angeklagten T1 in der Pizzeria, in der dieser arbeitete, kennengelernt und den Kontakt gehalten. Nachdem zwischen den übrigen Angeklagten die Idee der wiederholten Diebstähle von Zigaretten aufgekommen war, fragten N1 oder D1 den Angeklagten T1, ob dieser Interesse habe, die zu erlangenden Tabakwaren anzukaufen. Der Angeklagte T1, dem bewusst war, dass es sich um gestohlene Ware handeln würde, war einverstanden, für 20,00 € pro Stange auch wiederholt von den Zigaretten zu kaufen. Er wollte diese dann jeweils gewinnbringend weiter verkaufen um so über zusätzliche Einnahmen zu verfügen. Unter anderem bezahlte er von den Einnahmen die Geldstrafe aus seiner Vorverurteilung. Neben dem Angeklagten T1 gab es noch zwei bis drei weitere, nicht bekannt gewordene Abnehmer für die Tabakwaren, die die Angeklagten N1, D1, E1, J2 und J1 sowie D2 in wechselnder Beteiligung stahlen. Die Gespräche mit den Abnehmern führte in der Regel D1 in Begleitung von J1, wobei der Grund war, dass D1 von den Angeklagten – mit Ausnahme des T1 – die besten Deutschkenntnisse hat.
Bei den einzelnen Einbrüchen gingen die Angeklagten N1, D1, E1, J2 und J1 sowie D2 – jeweils soweit sie beteiligt waren – in der Regel so vor, dass sie teilweise in der Nähe der angegangenen Märkte, die sie immer danach aussuchten, dass diese in der Nähe einer Autobahn mit guten Fluchtmöglichkeiten lagen, Leitplanken der Autobahnen abmontierten, um schneller flüchten zu können. Teilweise verbogen sie auch Schranken an Zugängen oder verbarrikadierten diese auf andere Weise, um so der Polizei den Zugang zu erschweren. Für die direkte Anfahrt zum jeweiligen Objekt und die schnelle Abfahrt von dort nutzten sie in der Regel präparierte Fahrzeuge, bei denen bis auf die Vordersitze die Innenausstattung komplett ausgebaut war, damit nach Tatbegehung eine schnelle Flucht mit der Beute möglich war. In der Regel fuhren sie mit dem präparierten Fahrzeug vom Tatort aus eine kurze Strecke und stiegen dann mitsamt der Beute um in ein weiteres Fahrzeug, das nicht entsprechend präpariert war und das in einiger Entfernung auch während des Tatgeschehens wartete. Der Fahrer dieses Fahrzeugs stand in der Regel im telefonischen Kontakt mit einem der am Tatort anwesenden Täter, um die vor Ort Tätigen nötigenfalls vor dem Eintreffen der Polizei oder Anderer warnen zu können. Einen „Anführer“ gab es in der Bandenstruktur nicht. Die Objekte suchten die jeweils Beteiligten gemeinsam aus. Zwischen den Angeklagten gab es aber eine grob festgelegte Aufgabenverteilung. Der Angeklagte J2 war in den Fällen, in denen er nachfolgend als Beteiligter genannt wird, als Fahrer tätig. Er hielt über Telefon Kontakt mit einem am Tatort anwesenden Mittäter, sicherte die Tat aus einer kurzen Entfernung ab und fuhr die Mittäter und die Beute nach ihrem Umstieg aus dem präparierten Fahrzeug vom Tatort weg. D1 war persönlich am Tatort anwesend und hielt meist während der gesamten Tatausführung über Telefon Kontakt zum absichernden Fahrzeug. Das präparierte Fahrzeug fuhren meist die Angeklagten N1 bzw. E1, die in der Regel in den Fällen ihrer Beteiligung auch mit in die Objekte hineingingen und die Zigaretten in die meist mitgebrachten Big Packs, die ein Fassungsvermögen von etwa einem Kubikmeter haben, füllten bzw. die Zigaretten aus den Objekten trugen. Der Angeklagte J1 trug in der Regel das leere Big Pack in das jeweilige Objekt und öffnete soweit erforderlich mit einer mitgeführten Brechstange Türen. Auch er füllte Zigaretten in das Big Pack bzw. trug sie aus dem Objekt. D2, der sehr kräftig und muskulös ist, hatte die Aufgabe, zu überwindende Glasscheiben einzuschlagen oder von J1 mit der Brechstange geöffnete Türen gänzlich zu öffnen, wozu er beispielsweise Gullydeckel oder einen Baustellenfuß zur Hilfe nahm. Für den Kauf der eingesetzten Autos legten die Angeklagten – außer T1 – zusammen.
Soweit der Angeklagte T1 die Beute ankaufte, erfolgte die Übergabe jeweils frühmorgens in einem Park, welcher der von dem Angeklagten J1, D1 und zeitweise auch J2 sowie kurz vor der Festnahme N1 in der S-Straße ## in Gelsenkirchen bewohnten Wohnung gegenüberlag. Welcher der Angeklagten im Einzelnen bei den Übergaben anwesend war, konnte die Kammer nicht feststellen. In einem Fall – wobei die Kammer nicht feststellen konnte, in welchem – war der Angeklagte D2 zugegen. Das jeweils erhaltene Geld teilten die Angeklagten, soweit sie jeweils beteiligt waren, zu gleichen Anteilen untereinander auf; der Angeklagte J2 erhielt jedoch jeweils einen von vornherein festgelegten Betrag von 150,00 bis maximal 250,00 €, je nach zurückgelegter Entfernung. Die Angeklagten erlangten aus den Taten in den Fällen ihrer Beteiligung jeweils einen Betrag zwischen 300,00 und 500,00 €. T1 hingegen verkaufte die von ihm erworbene Beute für 35,00 bis 38,00 € pro Stange weiter.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, wobei teilweise unbekannte weitere Täter beteiligt waren:
1. (Fallakte 21)
Am 12.08.2017 gegen 03:35 Uhr begaben sich die Angeklagten D1, J1 und D2 sowie ein unbekannter Mittäter zum Metro Markt an der R-Straße ## in Recklinghausen. Sie blockierten zunächst die Zufahrt zum Gelände mit Verkehrsbaken und schlugen anschließend eine Glaseingangstür ein, um in das Gebäude zu kommen. Im Gebäude nahmen sie Tabakwaren mit einem Gesamtverkaufspreis von 9.746,14 Euro brutto an sich und verließen damit den Tatort.
Der durch die Tat verursachte Sachschaden beläuft sich auf 328,15 Euro.
2. (Fallakte 19)
Am 28.08.2017 gegen 03:30 brachen die Angeklagten D1, J1, und D2 sowie drei unbekannte Mittäter in das Warenlager der Firma Hall Tabakwaren an der T-Straße ## in Bielefeld ein, indem sie mit ihrem Fahrzeug ein Rolltor einrammten. Anschließend drangen sie in das Gebäude ein, brachen dort die Türen und Gitter zum Tabaklager auf und nahmen Zigaretten im Gesamtwert von 13.278,29 Euro brutto mit.
Der durch die Tat verursachte Sachschaden beläuft sich auf ca. 9.900 Euro brutto.
3. (Fallakte 22 )
Am 10.09.2017 gegen 00:40 Uhr brachen die Angeklagten D1, J1 und D2 sowie zwei unbekannte Mittäter in den Metro Markt an der N-Straße ## in Duisburg ein, indem sie zunächst die Zufahrtstore zum Gelände mit Spiralschlössern verschlossen und anschließend am Eingang ein Glaselement mit Betonplatten einschlugen. Sie drangen in das Gebäude ein, nahmen Tabakwaren mit einem Gesamtverkaufspreis von 41.681,42 Euro brutto an sich und verließen hiermit den Tatort. Es entstand ein Sachschaden.
4. (Fallakte 23)
Am 30.09.2017 gegen 03:16 brachen die Angeklagten D1, J1 und J2 in den Metro Markt an der R-Straße ## in Recklinghausen ein. Sie schlugen ein Glaselement neben dem Eingang ein. Durch den entstandenen Zugang drangen sie in das Gebäude ein, um dort Tabakwaren zu stehlen. Da jedoch der Alarm auslöste, befürchteten die beteiligten Angeklagten, dass sie entdeckt werden würden, weshalb sie annahmen, ihr Vorhaben nicht zu Ende bringen zu können. Sie flüchteten daher ohne Beute.
Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
5. (Fallakte 1)
Am 02.10.2017 gegen 3:24 Uhr brachen die Angeklagten D1, J1und D2 sowie drei unbekannte Mittäter in den SB Zentralmarkt an der M-Straße # in Münster ein. Sie schlugen zunächst mit dem Fuß einer Baustellenabsicherung, einem Brecheisen und einem Vorschlaghammer ein Glaselement einer seitlichen Eingangstür ein und hebelten anschließend das Rolltor des im Eingangsbereich befindlichen Tabakwarengeschäfts auf. Aus dem Tabakwarengeschäft nahmen sie innerhalb weniger Minuten ca. 380 Stangen Zigaretten mit einem Gesamtverkaufspreis von 20.357,81 Euro brutto mit. Die entwendeten Zigaretten warfen sie in ein Big Pack, verluden dieses in das vor der Tür stehende Fahrzeug und flüchteten. Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
6. (Fallakte 7)
Am 04.11.2017 gegen 03:25 Uhr brachen die Angeklagten N1, D1, E1, J1 und D2 sowie ein unbekannter Mittäter in das Warenlager des Handelshofes an der S-Straße ## in Mönchengladbach ein. Sie zerschnitten zunächst den Maschendrahtzaun am Gelände, dann schlugen die beteiligten Angeklagten mit einem Vorschlaghammer eine Schiebeglastür des Lagers ein und drangen so in das Gebäude ein. Aus dem Tabaklager entnahmen sie Tabakwaren im Gesamtwert von 16.711,35 € netto (= 19.886,74 € brutto) und brachten sie vom Tatort weg. Bei der Tat entstand ein Sachschaden. Der Angeklagte T1 kaufte Teile der Beute für 700,00 € an und setzte sie gewinnbringend ab.
7. (Fallakte 20)
Am 12.11.2017 gegen 02:13 brachen die Angeklagten N1, D1, E1 und J1 sowie drei weitere unbekannte Mittäter in das Lager des Metro Marktes an der F-Straße ## in Porta Westfalica ein. Sie brachen mehrere Glastüren auf und drangen hierdurch in das Gebäude ein. Drinnen schoben sie das Rolltor zum Tabaklager hoch und nahmen Tabakwaren im Gesamtwert von 47.476,18 Euro netto mit. Auf der Flucht mit dem präparierten Fahrzeug, bei der sie von einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht in einigen Abstand verfolgt wurden, verunfallten sie auf einer Autobahnabfahrt. Die beteiligten Angeklagten und ihre Mittäter konnten fliehen, mussten jedoch einen Großteil der Beute im verunfallten Fahrzeug zurücklassen. Insgesamt konnte Beute im Netto-Wert von 44.790,28 Euro sichergestellt und an den Eigentümer zurückgegeben werden. Waren mit einem Wert von 3.196,22 Euro brutto nahmen die Angeklagten endgültig mit.
Der durch die Tat verursachte Sachschaden beläuft sich auf ca. 9.416,10 Euro brutto.
8. (Fallakte 8)
Am 19.11.2017 gegen 3:12 Uhr drangen die Angeklagten N1, D1, E1, J1, D2 und J2 und zwei weitere nicht bekannte Täter in den METRO-Markt an der T-Straße # in Schwelm ein. Dazu verschafften sie sich zunächst mit ihrem Fahrzeug gewaltsam Zugang zum Gelände, indem sie Schranken der Zufahrtsstraße abbrachen bzw. zur Seite bogen. Anschließend fuhren sie mit ihrem Tatfahrzeug direkt vor den Eingang, schlugen mit einem Metallpfosten und einem Gullydeckel die Glaseinsätze der Eingangstür ein und drangen so in den Markt ein. Im Markt brachen sie die Glasscheibe und das Rollo des im Markt befindlichen Tabakgeschäfts auf und begannen, eine Vielzahl von Tabakwaren in den Kofferraum ihres Fahrzeugs zu laden, die sie mitnehmen wollten. Da jedoch der Alarm auslöste und sie davon ausgingen, dass ihnen nur ohne das Fahrzeug eine Flucht möglich war, ließen sie das Tatfahrzeug mit der bereits verladenen Beute zurück. Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
9. (Fallakte 9)
Am 03.12.2017 gegen 04:54 Uhr begaben sich die Angeklagten N1, D1, E1, J1 und D2 sowie ein unbekannter Mittäter in das Warenlager des Handelshofes an der L-Straße # in Rheinbach um dort Tabakwaren zu entwenden. Sie schlugen hierzu zunächst die Eingangstür zum Gebäude ein und drangen durch das entstandene Loch in das Gebäude ein. Drinnen versuchten sie unter anderem mit einem Gullydeckel die Zwischentür einzuschlagen. Als einer der Mittäter, der vor dem Gebäude stand, sie warnte, gingen sie davon aus, dass sie entdeckt worden waren und ihr Vorhaben nicht weiter umsetzen könnten. Sie flüchteten ohne Beute. Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
10. (Fallakte 3)
Am 16.12.2017 gegen 19:40 Uhr brachen die Angeklagten N1, D1, J1 und D2 sowie zwei unbekannte Mittäter in das Warenlager der Firma Hall Tabakwaren an der P-Straße ## in Hilden ein. Sie traten nacheinander zwei verschiedene Fensterelemente der Sektionaltore des Warenlagers ein. Anschließend drangen sie in der Absicht, Tabakwaren zu entwenden, in das Gebäude ein. Da sie im Gebäude nicht fündig wurden, flüchteten sie ohne Beute durch eine zur Flucht vorbereitete Öffnung im Zaun. Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
11. (Fallakte 2)
Am 17.12.2017 gegen 5:00 Uhr bereiteten die Angeklagten N1, D1, J1 und D2 mit zwei unbekannten Mittätern einen Einbruch in das Lager der Firma Wagro Tabakwaren an der L-Straße ## in Duisburg vor. Sie schraubten zunächst zwei Leitplanken der benachbarten Autobahn A 59 ab und entfernten ein Zaun-element. Anschließend fuhren die beteiligten Angeklagten auf das eingezäunte Gelände und stellten zwei Anhänger in die Einfahrt des Warenlagers, um die Einfahrt zu versperren.
Um 05:01 Uhr versuchten die vorgenannten Angeklagten mit ihren Mittätern zunächst, einen Glaseinsatz der Eingangstür einzuschlagen. Da ihnen dies nicht sofort gelang, rammten sie kurz darauf mit einem Fahrzeug ein Sektionaltor des Lagers ein. Anschließend drangen sie in das Lager ein und nahmen aus zwei Regalen Tabakwaren im Gesamtwert von mindestens 22.804,79 Euro brutto an sich. Nach weniger als drei Minuten bestiegen sie ihr Tatfahrzeug, in das sie zuvor die Beute geworfen hatten und fuhren um das Lagergebäude herum an die Autobahn heran. Noch unterwegs rief einer der vorgenannten Angeklagten, vermutlich der Angeklagte D1, den Angeklagten T1 an und teilte ihm mit, dass er die Beute übernehmen könne. Da T1 in Duisburg wohnte, trafen die beteiligten Angeklagten sich und T1 fuhr hinter den unmittelbar Tatbeteiligten her nach Gelsenkirchen. Im Park vor der Wohnung S-Straße ## übernahm er jedenfalls Teile der Beute gegen eine Bezahlung von 1.800,00 € und verkaufte diese in der Folgezeit gewinnbringend. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
12. (Fallakte 4)
Am 21.12.2017 gegen 04:11 Uhr brachen die Angeklagten D1, J1 und D2 sowie vier nicht identifizierte Täter in das Warenlager der Firma Tobacos GmbH an der H-Straße ## in Bergkamen ein. Hierzu brachen sie mit einem Brecheisen ein Zufahrtstor zum Gelände auf und rammten anschließend mit einem Pkw ein Rolltor des Gebäudes ein, in der Absicht, daraus Tabakwaren zu entwenden. Sie wurden jedoch im Gebäude nicht fündig, weshalb sie sich ohne Beute entfernten. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
13. (Fallakte 5)
Am 28.12.2017 gegen 22:55 Uhr begaben sich die Angeklagten D1, E1, J1, D2 und J2 zum Warenlager der Firma Handelshof an der S-Straße ### in Hamm. Sie entfernten zwei Zaunelemente zu dem eingezäunten Gelände, verschafften sich so Zutritt zum Gelände und schlugen mit einem Vorschlaghammer ein Glaselement an der Eingangstür des Lagers ein. Durch das entstandene Loch drangen sie in das Gebäude ein, nahmen Tabakwaren im Gesamtwert von 12.550,15 Euro brutto an sich und entfernten sich hiermit vom Tatort. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
14. (Fallakte 6)
Am 29.12.2017 gegen 23:00 Uhr brachen die Angeklagten D1, E1, J1 und D2 sowie zwei unbekannte Mittäter in das Warenlager der Firma Handelshof an der E-Straße ### in Bocholt ein. Sie entfernten wiederum ein Zaunelement zu dem eingezäunten Gelände und begaben sich auf das Gelände. Sie schlugen sodann mit einem Vorschlaghammer ein Glaselement an der Eingangstür des Lagers ein. So gelangten sie in das Gebäude und entnahmen dort Tabakwaren im Gesamtwert von 12.780,79 Euro brutto, die sie mitnahmen. Bei der Tat entstand ein Sachschaden.
Der Angeklagte T1 kaufte am 28. oder 29.12.17 einen Teil der Beute aus dem Fall 13. und/oder 14. für 500,00 € an und setzte sie gewinnbringend ab.
15. (Fallakte 10)
Am 12.02.2018 gegen 1:18 Uhr begaben sich die Angeklagten D1, E1, J1 und D2 sowie zwei unbekannte Mittäter, einer womöglich der gesondert verfolgte N4, zum Zentralmarkt an der C-Straße ## in Osnabrück. Sie trennten zunächst ein Zaunelement heraus, um einen Fluchtweg vorzubereiten. Anschließend schlugen sie mit einem vor Ort ausgehobenen Gullydeckel eine Glastür am Eingang ein und drangen so in das Gebäude ein. Im Gebäude versuchten sie anschließend, mit einer mitgeführten Axt das Rolltor der Tabakwarenabteilung gewaltsam zu öffnen. Dieses gelang ihnen jedoch nicht schnell genug und der Alarm löste aus. Sie gingen daher davon aus, dass sie die Tat nicht würden zu Ende führen können, weshalb sie ohne Beute flüchteten. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
16. (Fallakte 11)
Am 14.02.2018 gegen 3:17 Uhr brachen die Angeklagten N1, D1, E1, J1 und J2 sowie zwei unbekannte Mittäter, einer womöglich der gesondert verfolgte N4, in das Warenlager der Fritz Steinhaus GmbH an der I-Straße ## in Gütersloh ein. Sie rammten mit einem Pkw Renault Espace die Glastür und das dahinterliegende Stahlgitter auf und drangen anschließend in das Gebäude ein. Im Gebäude nahmen sie Tabakwaren mit einem Einkaufspreis von 14.129,86 Euro an sich und verließen damit den Tatort. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
17. (Fallakte 12)
Am 19.02.2018 gegen 3:31 Uhr brachen die Angeklagten N1, D1, E1, J1, D2 und J2 und in das Warenlager der Firma Hall Tabakwaren an der X-Straße ## in Worms ein. Nachdem sie zunächst gewaltsam den Zaun zum Gelände geöffnet hatten, rammten sie mit ihrem Fahrzeug ein Rolltor des Warenlagers auf und brachen mit einem Brecheisen das Rolltor zum Tabakwarenlager auf. Aus dem Tabaklager entnahmen sie Zigaretten im Gesamtwert von 27.882,14 Euro brutto und entfernten sich damit vom Tatort. Der durch die Tat verursachte Sachschaden beläuft sich auf rund 8.000 €.
Der Angeklagte T1 kaufte jedenfalls einen Teil der Beute für 1.000,00 € an und setzte sie gewinnbringend ab.
18. (Fallakte 13)
Am 23.02.2018 gegen 02:46 Uhr brachen die Angeklagten N1, D1, E1, J1 und J2 sowie zwei unbekannte Mittäter, einer möglicherweise der gesondert verfolgte N4, in den Union Großmarkt an der H-Straße ## in Gießen ein. Zunächst fuhren sie auf das Gelände des Großmarktes und versperrten mit einem mitgebrachten Schloss das Tor sowie mit Baustellenmaterial mehrere Zufahrtswege. Anschließend schnitten sie ein Loch in den Zaun, entfernten ein Stück der Leitplanke der nahegelegenen B 429, parkten ihr Fahrzeug und bereiteten so den Fluchtweg vor. Schließlich hebelten sie das Schiebegitter zum Großmarkt auf und brachen die Glastür auf um aus dem Gebäude Tabakwaren zu stehlen. Da aber die Lagerbestände nach Ladenschluss geleert worden waren, sahen sie sich gezwungen,den Tatort ohne Beute zu verlassen. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
19. (Fallakte 15)
Am 27.02.2018 gegen 01:35 brachen die Angeklagten N1, D1, E1 und J1 sowie drei unbekannte Mittäter, einer möglicherweise der gesondert verfolgte N4, in den Handelshof an der T-Straße ## in Bielefeld ein. Zunächst schnitten sie dabei einen Zaun zum Gelände auf und bereiteten so den Fluchtweg vor. Anschließend rammten sie mit ihrem Tatfahrzeug Renault Espace eine Glastür ein, drangen in das Gebäude ein und nahmen Tabakwaren im Gesamtwert von 12.614,59 Euro brutto an sich, mit denen sie den Tatort verließen. Der durch die Tat verursachte Sachschaden beläuft sich auf ca. 7.000,00 Euro.
20. (Fallakte 17)
Am 04.03.2018 ab ca. 03:30 versuchten die Angeklagten N1, D1, E1 und J1 sowie drei unbekannte Mittäter, einer möglicherweise der gesondert verfolgte N4, in den Union Großmarkt an der I-Straße ## in Kassel einzubrechen. Dabei versuchten sie vergeblich, mit einem Motortrennschleifer eine Stahltür zum Gebäude aufzuschneiden, um so in das Gebäude zu gelangen und dort Tabakwaren zu stehlen. Da die Tür sich jedoch nicht öffnen ließ und die Angeklagten auch keine andere Möglichkeit sahen, ihr Vorhaben durchzuführen, entfernten sie sich ohne Beute vom Tatort. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
21. (Fallakte 16)
Am 05.03.2018 gegen 03:46 brachen die Angeklagten N1, D1, E1, J1 und D2 sowie zwei unbekannte Mittäter, einer möglicherweise der gesondert verfolgte N4, in das Lager der Firma Hall Tabakwaren an der H-Straße # in Würselen ein. Nachdem sie eine Schranke zum Gelände aufgehebelt hatten, rammten sie und mit ihrem Tatfahrzeug Renault Espace ein Rolltor zum Gebäude ein. So konnten sie in das Gebäude eindringen und nahmen Tabakwaren mit einem Gesamteinkaufpreis von 723,90 Euro brutto an sich und vom Tatort mit. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
22. (Fallakte 18)
Am 08.03.2018 gegen 00:31 Uhr begaben sich die Angeklagten N1, D1, E1, J1, D2 und J2 sowie der gesondert verfolgte N4 in den Handelshof an der L-Straße # in Rheinbach, um dort in das Gebäude einzubrechen und Tabakwaren zu entwenden. Sie schnitten mit einem Motortrennschleifer eine Stahltür zum Gebäude auf und drangen in das Gebäude ein. Im Gebäude war die Abteilung mit Tabakwaren aufgrund eines vorhergehenden Einbruchs besonders durch vorgestellte Paletten gesichert. Die Angeklagten sahen aufgrund dessen keine Möglichkeit, an die von ihnen ins Visier genommene Beute zu kommen, so dass sie sich ohne Beute entfernten. Bei der Tatausführung entstand ein Sachschaden.
Nach ihrer Rückkehr in die jedenfalls zeitweise von einigen der Angeklagten gemeinsam als Unterkunft genutzte Wohnung an der S-Straße ## in Gelsenkirchen erfolgte der Zugriff durch Spezialkräfte der Polizei, bei dem die Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2 festgenommen werden konnten. Der Angeklagte J1 versuchte, sich der Festnahme durch einen Sprung aus dem Fenster der im 3. Stock gelegenen Wohnung zu entziehen, wobei er sich schwer verletzte (mehrere Knochenbrüche). Er kam zunächst ins Krankenhaus. Der Angeklagte T1 wurde in Duisburg ebenfalls am 08.03.2018 vorläufig festgenommen
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Art und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Die Angeklagten haben sich alle im Umfang der Feststellungen geständig gezeigt, was ihre jeweilige Tatbeteiligung betrifft. Der Angeklagte D2 hat als erster der Angeklagten auch detaillierte Angaben dazu gemacht, wie es zur Tatbegehung kam, wie die Aufgabenverteilung und das Vorgehen waren, wie die Absprachen zur Beuteteilung lauteten und dass der Verkauf teilweise an den Angeklagten T1 erfolgte, ohne dass er dessen Beteiligung an konkreten Taten benennen konnte. Die übrigen Angeklagten haben diese Angaben des D2 im Wesentlichen bestätigt und teilweise im Sinne der Feststellungen ergänzt. Der Angeklagte T1 hat sodann ebenfalls seine Rolle bestätigt und die einzelnen Daten und Umstände seiner Ankäufe im Sinne der Feststellungen geschildert. Die Geständnisse der Angeklagten sind glaubhaft. Sie stehen zunächst miteinander im Wesentlichen im Einklang. Die Kammer hat zudem zu allen Fällen, mit Ausnahme der Fälle 4., 16., 18. und 20. die von den Überwachungskameras gefertigten Videos der Tatbegehung in Augenschein genommen. Hierauf haben sich die Angeklagten teilweise erkannt. Auf diesen Videos ist zudem das Vorgehen der Angeklagten in den genannten Fällen im Sinne der Feststellungen und ihrer Einlassungen ebenfalls jeweils erkennbar.
Ergänzend hat die Kammer den Zeugen Kriminalhauptkommissar F1 vernommen. Dieser hat als Ermittlungsführer der Ermittlungskommission, die beim Polizeipräsidium Münster in Bezug auf die abgeurteilten Fälle eingerichtet worden ist, umfangreiche Ermittlungen getätigt. Die Einlassungen der Angeklagten stehen mit den Schilderungen dieses Zeugen zu dem seitens der Polizei festgestellten Vorgehen der Täter im Einklang. Der Zeuge F1 hat ergänzend glaubhaft geschildert, wie die Angeklagten die eingesetzten Fahrzeuge präpariert haben, die teilweise nach den Taten aufgefunden wurden und welche Erkenntnisse sich – insoweit übereinstimmend mit den Angaben der Angeklagten – aus der seit dem 15.12.2017 geschalteten Telefonüberwachung in Bezug auf die Absicherung durch ein weiteres Fahrzeug ergeben haben.
Die Feststellungen zu den Schadenshöhen beruhen auf den insoweit jeweils verlesenen Schadensmitteilungen.
IV.
Damit haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:
Der Angeklagte N1 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 7 Fällen (Fälle 6., 7., 11., 16., 17., 19., 21.), sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 6 Fällen (Fälle 8. - 10., 18., 20., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
D1 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen (Fälle 1.- 3., 5. – 7., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 21.) sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 9 Fällen (Fälle 4., 8. - 10., 12., 15., 18., 20., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
E1 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 8 Fällen (Fälle 6., 7., 13., 14., 16., 17., 19., 21.) sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 6 Fällen (Fälle 8., 9., 15., 18., 20., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
J1 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen (Fälle 1.- 3., 5. – 7., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 21.) sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 9 Fällen (Fälle 4., 8. - 10., 12., 15., 18., 20., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
D2 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 10 Fällen (Fälle 1.- 3., 5., 6., 11., 13., 14., 17., 21.) sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 6 Fällen (Fälle 8. - 10., 12., 15., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
J2 wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 3 Fällen (Fälle 13., 16., 17.) sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in 4 Fällen (Fälle 4., 8., 18., 22.) gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2, Nr. 1, Nr. 3, 244a Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Der Angeklagte T1 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 4 Fällen (Fälle 6., 11., 13. oder 14., 17.) gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Soweit nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte T1 im Fall 13. oder 14. Beute ankaufte, war er wegen eines der beiden Fälle freizusprechen.
1.
Der Angeklagte J2 ist nach Auffassung der Kammer Täter und nicht nur Teilnehmer der Taten unter seiner Beteiligung. Die Kammer hat hierbei nicht übersehen, dass er eine feste Entlohnung erhielt und dass er nicht direkt am Tatort war, so dass er einen den anderen untergeordneten Tatbeitrag leistete. Er hielt sich aber jeweils in der Nähe der Tatorte auf und seine Rolle war für die jeweilige Tatausführung unabdingbar, da er den unmittelbar am Tatort tätig werdenden die Flucht und den Abtransport der Beute ermöglichte. Auch konnte er die anderen im Falle eines Entdecktwerdens vorwarnen und war jederzeit in der Lage, auch eine schnelle und plötzliche Flucht zu ermöglichen. Zudem wohnte er zeitweise mit seinem Sohn und Schwiegersohn – die eine Beteiligung an allen Taten eingeräumt haben – in einer Wohnung, war nach den Feststellungen der Kammer in den jeweiligen Tatplan eingeweiht – was im Übrigen schon aufgrund der familiären Verbindungen zu D1 und J1 mehr als nur naheliegend ist – und an der Planung beteiligt. Auch war er mit auf die Idee der Begehung der Taten gekommen. Hieraus folgt auch, dass er ein vollwertiges Bandenmitglied war.
2.
Das tatplangemäße Aufbrechen der Türen/Rolltore/Fenster etc. der betroffenen Gebäude um aus diesen Tabakwaren mitzunehmen, das von den Angeklagten N1, D1, E1, J1 und J2 sowie D2 gebilligt wurde, verwirklichte jeweils die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB. Die besonders schweren Fälle des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB sind im Rahmen des § 244a Abs. 1 StGB Tatbestandsmerkmale (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 244a, Rn. 2a). Da sich die vorgenannten Angeklagten durch die Diebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten, handelten sie zudem gewerbsmäßig i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB.
In den Fällen, in denen die Angeklagten keine Beute erlangt haben, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 244a Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB ebenfalls gegeben. In diesen Fällen entsprach es dem gemeinsamen Tatplan der jeweils beteiligten Angeklagten, in das betroffene Gebäude einzubrechen um im Innern jeweils Tabakwaren an sich zu nehmen und damit den Tatort zu verlassen. Auch soweit die Beteiligten nicht bis zu den Tabakwaren vordringen konnten, haben sie jeweils entsprechend ihrem Tatplan eine Tätigkeit entfaltet, die bereits einen unmittelbaren Angriff auf den Gewahrsam beinhaltet und im weiteren Verlauf unmittelbar zu dessen Bruch führen sollte, wobei die Versuche jeweils fehlschlugen.
V.
Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für jeden Angeklagten an Hand des jeweils zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten N1 hat die Kammer die folgenden Strafzumessungserwägungen zugrundegelegt:
Für den Angeklagten sprach sein im Sinne der Feststellungen vollumfängliches Geständnis, das ganz erheblich zu einer Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Auch wenn die in den einzelnen Fällen teilweise erzielte Beute insgesamt einen erheblichen Wert hatte, so hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass sein jeweiliger Anteil nicht besonders hoch gewesen ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er mit einem Widerruf seiner noch laufenden Bewährung rechnen muss. Die Kammer ist zudem davon ausgegangen, dass der Angeklagte erhöht haftempfindlich ist. Zwar wird die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe angerechnet und der Angeklagte hat auch bereits einmal für eine kurze Zeit Haft erlitten, ist also kein Erstverbüßer. Jedoch war und ist es für den Angeklagten aufgrund der Entfernung nicht möglich, Besuch von seiner Familie zu empfangen und er ist zudem der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass er sich z.B. mit Mitgefangenen nicht verständigen kann. Im Fall 20. sprach zudem für den Angeklagten, dass er und die Mittäter schon darin scheiterten, sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Auf der anderen Seite sprach gegen den Angeklagten das professionelle Vorgehen, das auch zu teilweise ganz erheblichen Sachschäden geführt hat. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und insoweit unter laufender Bewährung stand, mithin Bewährungsversager ist und zudem auch schon für kurze Zeit Haft erlitten hat. Negativ wirkten sich in den Fällen 17., 11. und 6. auch die untypisch hohen Schadenssummen aus.
Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zunächst geprüft, ob in den Fällen, in denen der Angeklagte N1 beteiligt gewesen ist, ein minder schwerer Fall i.S.d. § 244a Abs. 2 StGB vorliegt. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn unter Würdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass zur Findung einer gerechten Strafe die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Diesbezüglich waren somit die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis der Abwägung der oben bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in keinem der Fälle einen minder schweren Fall angenommen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein Versuch vorlag (Fälle 8. – 10., 18., 20., 22.), also jeweils ein vertypter Strafmilderungsgrund gegeben war. Dieses gilt weder ohne noch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vorliegenden vertypten Strafmilderungsgrundes. Alle Taten erhalten durch die zu Gunsten des Angeklagten streitenden Umstände kein derart anderes Gepräge, auch nicht soweit zusätzlich eine Nichtvollendung gegeben ist, welches in Anbetracht der jeweils konkreten Tat und des professionellen und genau geplanten Vorgehens die Annahme eines minder schweren Falles auch nur in einem der festgestellten Fälle rechtfertigen würde. Die Kammer hat daher jeweils den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrundegelegt, den sie jedoch in den Fällen, in denen lediglich ein Versuch vorlag, jeweils gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.
Die Kammer hat sodann erneut die für und gegen den Angeklagten jeweils sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen und auf nachfolgende Einzelstrafen erkannt:
Fälle 6., 11., 17.: je 2 Jahre 3 Monate
Fall 7.: 2 Jahre
Fälle 8. – 10., 18., 20., 22.: je 1 Jahr 3 Monate
Fälle 16., 19.: je 1 Jahr 9 Monate
Fall 21.: 1 Jahr 6 Monate
Die Abstufung der Strafen im Einzelnen ergab sich für die Kammer dabei – neben den bereits genannten Zumessungserwägungen – insbesondere auch aus der jeweiligen Schadenshöhe.
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StGB hat die Kammer zur Festsetzung der Gesamtstrafe die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren 3 Monaten angemessen erhöht. Hierbei hat sie nochmals alle bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Zusätzlich hat die Kammer berücksichtigt, dass gegen den Angeklagten spricht, dass es sich um eine längere Tatserie mit einer hohen Anzahl von Taten handelte, wenn sie sich auch dessen bewusst war, dass mit einer zunehmenden Zeit , in der die Taten nicht entdeckt werden, die Hemmschwelle zur Tatbegehung sinkt. Die Kammer hat als Ergebnis der vorgenannten Abwägung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt. Positiv wirkte sich dabei insbesondere das Geständnis des Angeklagten aus. Allerdings war für die Kammer strafschärfend insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte – wenn auch nur relativ kurzzeitig – bereits Haft erfahren hat.
2.
Was den Angeklagten D1 angeht, so hat die Kammer folgende Strafzumessungskriterien zugrundegelegt:
Auch der Angeklagte CD1 hat sich vollumfänglich geständig eingelassen und so zu einer erheblichen Verfahrensabkürzung beigetragen, was für ihn spricht. Für ihn sprach weiter, dass er erst im März 2017, also nur wenige Monate vor Begehung der ersten Tat, 21 Jahre alt und somit im Sinne des Strafrechts erwachsen geworden ist. Auch bei ihm ist die Kammer von einer erhöhten Haftempfindlichkeit ausgegangen. Er ist Erstverbüßer, spricht kein Deutsch und konnte und kann aufgrund der Entfernung kaum Besuch von seiner Familie erhalten. Auch bei ihm war die Beute, die er persönlich erhalten hat, jeweils nicht besonders hoch. Auch er muss mit dem Widerruf seiner noch laufenden Bewährung rechnen. Im Fall 20. sprach zudem für den Angeklagten, dass er und die Mittäter schon darin scheiterten, sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Auf der anderen Seite sprach gegen ihn, dass er einschlägig vorbestraft ist und insoweit unter laufender Bewährung stand, also ebenfalls Bewährungsversager ist. Schärfend war auch das professionelle Vorgehen bei den einzelnen Taten zu berücksichtigen. Negativ wirkten sich auch hier in den Fällen 3., 5., 6., 11. und 12. die untypisch hohen Schadenssummen aus.
Auch bezogen auf den Angeklagten D1 hat die Kammer nach dem oben bereits dargelegten Maßstab geprüft, ob die einzelnen Taten jeweils als minder schwerer Fall des (versuchten) schweren Bandendiebstahls einzuordnen sind. Dieses hat die Kammer jedoch nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in allen Fällen verneint und zwar in den Fällen des Versuchs sowohl ohne als auch bei zusätzlicher Berücksichtigung, dessen, dass die Taten nicht vollendet sind. Ebenso wie bei dem Angeklagten N1 ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände bei einer Gesamtbetrachtung in keinem der Fälle einen Charakter der Taten ergeben, der nicht dem Regelfall des schweren Bandendiebstahls entspricht, auch nicht soweit man zusätzlich den vertypten Strafmilderungsgrund des Versuchs heranzieht, so dass sie den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat. Allerdings hat die Kammer in den Fällen des Versuchs diesen Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. In der erneuten Abwägung der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fälle 1., 2., 13., 14., 16., 19.: je 1 Jahr 9 Monate
Fall 3: 2 Jahre 6 Monate
Fälle 4., 8. – 10., 12., 15., 18., 20., 22.: je 1 Jahr 3 Monate
Fälle 5., 6.,11., 17.: je 2 Jahre 3 Monate
Fall 7.: 2 Jahre
Fall 21.: 1 Jahr 6 Monate
Wie bei dem Angeklagten N1 auch hat sich neben den genannten Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der konkreten Höhe der einzelnen Strafen für die Kammer insbesondere die jeweilige Schadenshöhe ausgewirkt. Um eine Gesamtstrafe bilden zu können hat die Kammer entsprechend § 54 Abs. 2 S. 2 StGB die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten angemessen erhöht und hierzu erneut die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass es sich um eine lange Tatserie mit einer sehr hohen Anzahl von Taten handelte, wenn auch mit zunehmender Zeit, in der die Taten nicht entdeckt worden sind die Hemmschwelle zur Tatbegehung naturgemäß sinkt. Mildernd wirkte sich indes neben dem umfassenden Geständnis der Umstand aus, dass der Angeklagte noch nicht lange 21 Jahre alt gewesen ist, die Taten also überwiegend als junger Erwachsener begangen hat. Insgesamt hat die Kammer im Ergebnis der Abwägung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3.
Bezogen auf den Angeklagten E1 hat die Kammer die nachfolgenden positiven und negativen Zumessungserwägungen zugrundegelegt:
Positiv zu bewerten war das im Sinne der Feststellungen vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Der Angeklagte ist nicht vorbelastet und hat als Erstverbüßer über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft erlitten. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten E1 eine erhöhte Haftempfindlichkeit angenommen. Auch er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und kann und konnte aufgrund der Entfernung nur schwerlich Besuche empfangen. Im Fall 20. sprach zudem für den Angeklagten, dass er und die Mittäter schon darin scheiterten, sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Gegen den Angeklagten sprach neben der professionellen Begehungsweise bei allen Taten in den Fällen 6. und 17. zusätzlich die hohe Schadenssumme.
Einen minder schweren Fall hat die Kammer auch bezogen auf den Angeklagten E1 in keinem der Fälle angenommen, auch nicht, wenn sie in den Fällen, in denen es nicht zu einer Vollendung gekommen ist, zusätzlich berücksichtigt hat, dass der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs erfüllt ist. Hinsichtlich der Erwägungen kann auf die Ausführungen bei N1 und D1 Bezug genommen werden. Auch die für den Angeklagten E1 streitenden Umstände verändern den Charakter der Taten nicht zu einem minder schweren Fall. Die Kammer hat daher auch hier den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrundegelegt, den sie in den Fällen des Versuchs nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. In Abwägung der bereits genannten Umstände hat die Kammer – dabei in der Abstufung insbesondere orientiert an den jeweiligen Schadenshöhen – auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fälle 6., 17.: 2 Jahre
Fall 7.: 1 Jahr 9 Monate
Fälle 8., 9., 15., 18., 20., 22.: je 1 Jahr
Fälle 13., 14., 16., 19.: je 1 Jahr 6 Monate
Fall 21.: 1 Jahr 3 Monate
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 StGB angemessen erhöht. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die relativ lange Tatserie mit der hohen Anzahl an Taten gegen den Angeklagten sprach, wenn auch die Hemmschwelle sinkt, je länger die Taten nicht entdeckt werden. Insgesamt hat die Kammer im Ergebnis der Abwägung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren 3 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt, wobei sie einen Härteausgleich gemacht hat, da die gesamtstrafenfähige Vorstrafe nicht mehr einbezogen werden konnte.
4.
Bezogen auf den Angeklagten J1 hat die Kammer nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendrecht angewandt. Der Angeklagte lebt zwar nicht mehr im engeren Sinne in seinem Elternhaus, da er schon viel Zeit im Ausland verbracht hat. Jedenfalls teilweise hatte er aber auch zu diesen Zeiten eine familiäre Anbindung. Er hat zudem keinerlei abgeschlossene Ausbildung, so dass die Kammer im Ergebnis davon ausgegangen ist, dass er noch einem Jugendlichen gleichsteht, zumal er auch in der Hauptverhandlung bei der Kammer einen noch eher unreifen Eindruck gemacht hat.
In Anbetracht des langen Tatzeitraumes spricht bereits vieles dafür, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, die eine längere Gesamterziehung erforderlich machen, vorliegen. Das Erfordernis einer Jugendstrafe hat die Kammer aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne der vorgenannten Vorschrift angenommen.
Um die individuelle Schuldschwere feststellen zu können, hat die Kammer zunächst im Sinne einer Parallelwertung geprüft, ob bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts unter zusätzlicher Berücksichtigung des Status des Angeklagten als Heranwachsender ein minder schwerer Fall anzunehmen wäre. Dazu hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Für den Angeklagten sprach dabei sein umfassendes Geständnis, das zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Positiv wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte erstmals Untersuchungshaft über mehrere Monate verbüßt hat und zudem besonders haftempfindlich ist, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und aufgrund der Entfernung nur schwerlich Besuche empfangen kann und konnte. Mildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte bei der Festnahme erheblich verletzt worden ist und immer noch unter den Folgen dieser Verletzung leidet, ging er doch auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch an Krücken. Im Fall 20. sprach zudem für den Angeklagten, dass er und die Mittäter schon darin scheiterten, sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Gegen ihn sprach indes das professionelle Vorgehen sowie in den Fällen 3., 5., 6., 11. und 12. die untypisch hohen Schadenssummen. Die Kammer hat indes obwohl der Angeklagte Heranwachsender ist einen minder schweren Fall im Sinne einer Parallelwertung abgelehnt. Dieses gilt auch in den Fällen der Nichtvollendung bei zusätzlicher Berücksichtigung dessen, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt. Die Taten erhalten durch die für den Angeklagten sprechenden Umstände und seinen Status insgesamt kein Gepräge, das diese Annahme nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt hätte. Nicht nur deswegen sondern auch aufgrund der in den Taten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Haltung, Persönlichkeit und Tatmotivation des J1 ergibt sich eine ganz erhebliche Schuldschwere. Aufgrund dieser konkreten Schuldschwere ist zur erzieherischen Einwirkung eine Jugendstrafe unerlässlich. Der Angeklagte hat bedenkenlos eine Vielzahl von schweren Straftaten begangen, bei denen er lediglich auf seinen eigenen Vorteil bedacht war ohne an den Schaden zu denken, den er verursachte. Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer am konkreten Erziehungsbedarf orientiert eine Jugendstrafe von
3 Jahren
für ausreichend, aber auch erforderlich erachtet.
5.
Was den Angeklagten D2 anbetrifft, sprach auch für ihn sein im Sinne der Feststellungen umfassendes Geständnis. Das Geständnis des Angeklagten D2 hatte aus Sicht der Kammer einen besonderen Wert, da dieser als erster der Angeklagten Angaben dazu gemacht hat, wie es zu den Einbrüchen kam, wie die grobe Aufgabenverteilung war etc. Hierdurch hat er eine Kettenreaktion ausgelöst, die zu umfassenderen Angaben auch der anderen Angeklagten führte, was sich erheblich verfahrensabkürzend ausgewirkt hat. Auch er ist nicht vorbelastet und hat als Erstverbüßer über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft erlitten. Die Kammer ist auch bei ihm von einer erhöhten Haftempfindlichkeit ausgegangen, da auch er nicht die deutsche Sprache spricht und aufgrund der Entfernung keine Besuche seiner Familie möglich waren und sind. Gegen den Angeklagten sprach neben dem professionellen Vorgehen in den Fällen 3., 5., 6., 11. und 17. zusätzlich die jeweilige Schadenshöhe.
Diese Erwägungen zugrundegelegt hat die Prüfung der Kammer ergeben, dass ein minder schwerer Fall nach § 244a Abs. 2 StGB in allen Fällen, auch in den Fällen des Versuchs sowohl ohne als auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der Nichtvollendung, ausscheidet. Trotz des erwähnten Wertes des Geständnisses des Angeklagten D2 und auch der übrigen zu seinen Gunsten streitenden Erwägungen ergibt sich insgesamt in keinem der Fälle ein derart vom Normalfall abweichendes Gepräge der Tat, dass von einem minder schweren Fall ausgegangen werden könnte. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 244a Abs. 1 StGB, in den Fällen des Versuchs gemildert gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei in der Abstufung insbesondere die Schadenshöhen ausschlaggebend waren:
Fälle 1., 2., 13., 14.: 1 Jahr 6 Monate
Fall 3: 2 Jahre 3 Monate
Fälle 5., 6., 11., 17.: 1 Jahr 9 Monate
Fälle 8.- 10., 12., 15., 22.: 1 Jahr
Fall 21.: 1 Jahr 3 Monate
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren 3 Monaten hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt. Zwar sprach gegen den Angeklagten, dass es sich um eine lange Tatserie mit einer höheren Anzahl von Taten handelte, jedoch sinkt naturgemäß die Hemmschwelle zur Begehung der Taten, wenn diese länger nicht aufgedeckt werden. Für den Angeklagten sprach auch bei der Bemessung der Gesamtstrafe ganz erheblich sein bereits erwähntes Geständnis.
6.
Bezogen auf den Angeklagten J2 hat die Kammer die nachfolgend aufgeführten Strafzumessungserwägungen herangezogen:
Positiv wirkte sich sein Geständnis im Sinne der Feststellungen aus, das verfahrensabkürzende Wirkung hatte. Für ihn sprach auch, dass er nicht vorbelastet ist und dass er als Erstverbüßer über mehrere Monate Untersuchungshaft erlitten hat. Aus den bei den übrigen Angeklagten bereits erwähnten Gründen ist auch er erhöht haftempfindlich. Gegen ihn sprach bei allen Taten das professionelle Vorgehen sowie im Fall 17. die hohe Schadenssumme.
Bei dem Angeklagten J2 hat die Kammer ebenfalls in jedem Fall geprüft, ob ein minder schwerer Fall des schweren Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 2 StGB vorliegt und das in allen Fällen, auch in denen des Versuchs und insoweit auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der Nichtvollendung abgelehnt. Hinsichtlich der Erwägungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die auch bei Berücksichtigung der für J2 sprechenden Umstände gelten.
An den vorstehenden Strafzumessungserwägungen und hinsichtlich der unterschiedlichen Höhen der Strafen insbesondere an den entstandenen Schäden orientiert hat die Kamer auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Fälle 4., 8., 18., 22.: je 1 Jahr
Fälle 13., 16.: je 1 Jahr 6 Monate
Fall 17.: 2 Jahre
Die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren hat die Kammer unter erneuter Abwägung der genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine längere Tatserie handelte, wenn auch die Hemmschwelle zur Tatbegehung mit zunehmender Zeit, in der die Taten nicht entdeckt werden, sinkt, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 9 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
7.
Hinsichtlich des Angeklagten T1 hat die Kammer die nachstehend aufgeführten Strafzumessungserwägungen zugrundegelegt:
Auch für ihn sprach sein im Sinne der Feststellungen vollumfängliches Geständnis. Positiv wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte als Erstverbüßer über längere Zeit Untersuchungshaft erlitten hat. Gegen ihn sprach, dass er vorbelastet ist, wenn auch nicht einschlägig und nur geringfügig. In Abwägung dieser Umstände hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen erkannt, wobei hinsichtlich der unterschiedlichen Höhen insbesondere die Höhe des Gewinns ausschlaggebend war:
Fälle 6., 13. bzw. 14., 17.: je 1 Jahr
Fall 11.: 1 Jahr 3 Monate
Die höchste Einzelstrafe von 1 Jahr 3 Monaten hat die Kammer zur Bildung der Gesamtstrafe unter erneuter Abwägung aller vorgenannten Umstände erhöht auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren.
Dem Umstand, dass die Vorverurteilung durch das Amtsgericht Duisburg wegen Vollstreckung nicht mehr mit einbezogen werden konnte, hat die Kammer im Sinne eines Härteausgleichs berücksichtigt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Kammer gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich der Angeklagte das hiesige Verfahren und insbesondere auch die bereits erlittene Untersuchungshaft als ausreichende Warnung dienen lassen wird. Er war zuvor noch nicht inhaftiert und ist auch nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es keiner unmittelbaren Vollstreckung der Strafe bedarf.
VI.
Die Kammer hat zudem die Einziehung des Wertes des bei den Taten Erlangten gemäß §§ 73ff StGB angeordnet. Die Angeklagten haften dabei jeweils für den Wert des bei den Taten in ihrer Beteiligung Erlangten mit den jeweils anderen Beteiligten als Gesamtschuldner. Die Kammer hat auch bei dem Angeklagten J1 die Einziehung als aus erzieherischer Sicht für geboten erachtet.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten N1, D1, E1, D2 und J2 auf § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich des Angeklagten J1 auf §§ 109 Abs. 2, 74 JGG, sowie hinsichtlich des Angeklagten T1 auf § 465 Abs. 1 StPO soweit er verurteilt wurde, im Übrigen auf 467 Abs. 1 StPO.