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Landgericht Münster·3 KLs-210 Js 356/19-49/20·01.02.2021

Einfuhr nicht geringer BtM-Mengen per Postversand: Kurierhilfe als Beihilfe zum Handeltreiben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte transportierte an zwei Tagen Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland und warf insgesamt 210 vorbereitete Luftpolster-Briefsendungen in Briefkästen ein. Streitig war u.a. sein Vorsatz hinsichtlich Art und Menge der enthaltenen Drogen sowie die Strafrahmenwahl. Das LG bejahte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben, und hielt einen Irrtum über die konkrete Betäubungsmittelart für schuldspruchunerheblich. Unter Berücksichtigung von § 31 BtMG und Strafmilderung nach § 49 StGB verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und rechnete Auslieferungshaft 1:1 an.

Ausgang: Angeklagter wegen Einfuhr nicht geringer BtM-Mengen in zwei Fällen (tateinheitlich Beihilfe zum Handeltreiben) zu 3 Jahren 9 Monaten verurteilt; Auslieferungshaft 1:1 angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Irrtum des Täters über die konkrete Art der transportierten Betäubungsmittel ist für den Schuldspruch nach dem BtMG grundsätzlich unbeachtlich, wenn die Tatbestandsmerkmale nicht an eine bestimmte Betäubungsmittelart anknüpfen.

2

Für den Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge genügt bedingter Vorsatz, wenn der Täter Umfang, Größe und Gewicht der übernommenen Sendungen kennt und mit jeder nach den Umständen in Betracht kommenden Menge einverstanden ist.

3

Bedingter Vorsatz hinsichtlich des Wirkstoffgehalts liegt regelmäßig vor, wenn der Täter ohne verlässliche Angaben zur Reinheit handelt und keine Umstände für eine außergewöhnlich geringe Qualität erkennbar sind.

4

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung in Bezug auf nicht vom Vorsatz umfasste Betäubungsmittelarten setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Täter vor Tatbegehung mit deren Vorhandensein rechnen musste.

5

Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG können auch durch Angaben vor Eröffnung des Hauptverfahrens erfüllt sein; trotz Aufklärungshilfe kann wegen außergewöhnlich hoher Wirkstoffmengen ein minder schwerer Fall ausgeschlossen bleiben.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 27 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 52 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

             drei Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Die in diesem Verfahren vom 21. bis 23. Januar 2020 sowie 30. September bis 8. Oktober 2020 in den Niederlanden verbüßte Haft wird im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53 StGB

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte wurde am 00.00.1997 in U1 geboren. Er ist niederländischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder.

4

Der Angeklagte ist in den Niederlanden mit seinen Eltern sowie drei Brüdern und vier Schwestern, wobei er das älteste der Geschwister ist, aufgewachsen. Zu seinen Eltern hat der Angeklagte weiter Kontakt. Er wohnt gemeinsam mit einem seiner Brüder und einem anderen Familienmitglied zusammen in U1.

5

Der Angeklagte kam mit drei oder vier Jahren in den Kindergarten und besuchte anschließend inklusive dieser Kindergartenzeit 19 Jahre die Schule. Danach absolvierte er mehrere Ausbildungen, u.a. im öffentlichen Dienst und im betriebswirtschaftlichen Bereich. Im Anschluss hieran nahm er eine kaufmännische Tätigkeit auf und arbeitete im Gaststättengewerbegroßhandel als Fahrer und Vertreter. Daneben arbeitete er in einem Veranstaltungszentrum als Kellner. Der Angeklagte verdiente etwa 1.800,00 € netto. Am 00.00.2018 erlitt der Angeklagte einen Verkehrsunfall in O, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er erlitt eine kollabierte Lunge, eine gerissene Milz sowie eine Fraktur des Beckens. Hieraus resultierten sowohl Rückenschmerzen als auch Schmerzen in den Beinen, die bis heute anhalten. Nach dem Unfall ist seine Arbeitszeit vom Arbeitgeber reduziert worden, weshalb er für etwa sechs Monate nach dem Verkehrsunfall nur noch 1.000,00 € bis 1.100,00 € netto verdiente. Danach erfolgte eine weitere Reduzierung um 30 %, die bis zu seiner Inhaftierung beibehalten wurde. Etwa ein Jahr nach dem Verkehrsunfall versuchte der Angeklagte erfolglos eine Wiedereingliederung, die aufgrund der zu großen Schmerzen scheiterte.

6

Der Angeklagte konsumiert keinen Alkohol und auch keine Drogen. Schulden hat er nicht.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

8

Der Angeklagte wurde aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 25.11.2019 – auf der Grundlage eines nationalen Haftbefehls vom 02.08.2019 – am 21.01.2020 in den Niederlanden festgenommen und befand sich dort vom 21. bis 23. Januar 2020 in Auslieferungshaft. Der Haftbefehl wurde für acht Monate gegen eine Meldeauflage außer Vollzug gesetzt. Vom 30.09.2020 bis zum 08.10.2020 befand sich der Angeklagte erneut in Auslieferungshaft. Am 08.10.2020 wurde er nach Deutschland überstellt, wo er sich seit diesem Tage aufgrund des o.g. Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 02.08.2019 bis zum 02.02.2021 zunächst in der Justizvollzugsanstalt J1, zuletzt in deren Außenstelle in Z befand. Mit Beschluss vom 02.02.2021 hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben.

9

II.

10

Der Angeklagte erklärte sich spätestens im Juni 2019 bereit, für seinen Onkel, den gesondert Verfolgten J2, den Transport von verpackten Betäubungsmitteln von den Niederlanden nach Deutschland und deren anschließender Postaufgabe zu übernehmen. Dem Angeklagten wurden die Betäubungsmittel jeweils zuvor von seinem Onkel in der Tiefgarage des Appartementhauses des gesondert Verfolgten J2 in einem Müllsack übergeben und dort aus einem PKW der Marke Lancia in den VW Polo des Angeklagten mit dem niederländischen Kennzeichen 00-000-0 umgeladen. Der Angeklagte sollte pro Fahrt mit 300,00 € entlohnt werden, die Ende Juni/Anfang Juli 2019 an ihn ausgezahlt werden sollten. Zu einer Auszahlung kam es jedoch nicht.

11

Dem Angeklagten war bekannt, dass sein Onkel und/oder ggf. weitere Hintermänner die Betäubungsmittel durch den Vertrieb im Internet und/oder sog. Darknet gewinnbringend verkauft hatten. Alle Postsendungen waren in luftgepolsterten Brieftaschen verpackt, mit einem nicht existenten Absender aus dem Raum M1/O versehen und an die jeweiligen Besteller adressiert und ausreichend frankiert. Ohne Einschreiten der Polizei wären sie an diese übermittelt worden. Die überwiegende Anzahl der Adressaten befand sich in Deutschland, einige im europäischen, einige wenige im außereuropäischen Ausland.

12

Folgende zwei Kurierfahrten durch den Angeklagten lassen sich konkretisieren:

13

1.

14

Am 04.06.2019 gegen 18:40 Uhr warf der Angeklagte mit einem weiteren noch unbekannten Mittäter insgesamt 116 Postsendungen, nämlich 66 in den Briefkasten …(Adresse entfernt) und weitere 50 in den Briefkasten in der …(Adresse entfernt) ein, die er zuvor in seinem Fahrzeug, einem VW Polo mit dem niederländischen Kennzeichen 00 000-0, aus den Niederlanden kommend über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte. Die Postsendungen enthielten brutto insgesamt 8.225,1 g Amphetamin, 347,8 g Ecstasy-Tabletten, 108,5 g MDMA, 64,2 g Kokain, 61,1 g Heroin sowie 296 g Marihuana.

15

Insgesamt waren in den 116 Sendungen zumindest enthalten 30 g THC, 60 g MDMA-Base, 20 g Cocain-Base, 13 g Heroin-Base, 430 g Amphetamin-Base sowie weiter 73 g MDMA-Base in Tabletten. Der Angeklagte ging bei dieser Fahrt zutreffend davon aus, dass sich in den Briefen ausschließlich Betäubungsmittel befanden. Irrtümlich ging er davon aus, dass es sich hierbei lediglich um Cannabisprodukte gehandelt hat.

16

2.

17

Eine Woche später, am 11.06.2019 gegen 14:30 Uhr, warf der Angeklagte insgesamt 94 Postsendungen, nämlich 37 in den Briefkasten…(Adresse entfernt) und weitere 57 in den Briefkasten …(Adresse entfernt), jeweils in O, ein, die er erneut in seinem vorbenannten Fahrzeug VW Polo aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte. Die 37 in den Briefkasten …(Adresse entfernt) in O eingeworfenen Postsendungen enthielten brutto insgesamt 1.895,1 g Amphetamin, 274 g Ecstasy-Tabletten, 4,8 g MDMA, 8,4 g Kokain, 8 g Heroin sowie 36,5 g Marihuana. Die 57 in den Briefkasten P1-Straße in O eingeworfenen Postsendungen enthielten brutto weitere insgesamt 2.150,8 g Amphetamin, 148 g Ecstasy-Tabletten, 277,9 g MDMA, 13,6 g Kokain, 16,3 g Heroin sowie 150,8 g Marihuana.

18

Insgesamt waren in diesen 94 Sendungen zumindest enthalten 19 g THC, 155 g MDMA-Base, 7 g Cocain-Base, 5 g Heroin-Base, 212 g Amphetamin-Base sowie weiter 88 g MDMA-Base in Tabletten.

19

Der gesondert Verfolgte J2 teilte dem Angeklagten vor der zweiten Fahrt mit, dass sich neben Cannabisprodukten auch Amphetamin und Ecstasy in den Briefen befanden. Der Angeklagte ging auch bei dieser Fahrt zutreffend davon aus, dass sämtliche Briefe Betäubungsmittel enthielten, jedoch nur Cannabis- und und Amphetaminprodukte, weder Kokain noch Heroin.

20

Wegen der Luftpolsterung war es nicht möglich, zuverlässige Rückschlüsse auf die Art der in den Briefsendungen enthaltenen Betäubungsmittel zu ziehen. Der Angeklagte handelte deshalb bezogen auf jeweils gefährlichere Betäubungsmittelarten nicht fahrlässig.

21

Der Angeklagte war bei Begehung der Taten voll schuldfähig.

22

Der Angeklagte hat in einer polizeilichen Vernehmung vom 24.11.2020, somit vor Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss vom 12.01.2021, Angaben zu der Beteiligung des J2 gemacht. Weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft sind bislang noch nicht erfolgt.

23

III.

24

1.

25

Die Feststellungen zur Person sowie zu seinen Haftzeiten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.

26

2.

27

Die Feststellungen zu den unter II. aufgeführten Einfuhrfahrten beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten.

28

Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass er im Auftrag seines Onkels zwei Einfuhrfahrten vorgenommen habe. Dieser habe ihm die Betäubungsmittel jeweils am Tag der Einfuhr in der Tiefgarage des Appartementhauses des Onkels übergeben. Die Briefe hätten sich in einem blauen Müllsack befunden. Sein Onkel habe ihm vor der ersten Fahrt gesagt, dass es sich lediglich um weiche Drogen handeln würde, vor der zweiten Fahrt habe er ihm mitgeteilt, dass er auch mit Ecstasy und Amphetaminen handeln würde und diese sich auch in den Briefen befinden. Er sei bei beiden Fahrten davon ausgegangen, dass sämtliche Briefe Betäubungsmittel enthielten. Er sei mit seinem Pkw über die Grenze nach Deutschland gefahren und habe die Briefe dort in Briefkästen eingeworfen. Welche Briefkästen er ansteuern sollte, sei ihm zuvor von seinem Onkel gesagt worden. Die genaue Aufteilung habe jedoch ihm oblegen. Sämtliche von ihm eingeworfenen Briefe seien mit Adressat und Absender versehen gewesen.

29

Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, der Einlassung des Angeklagten, insbesondere auch in Bezug auf die Art der transportierten Betäubungsmittel, nicht zu folgen. Insoweit hat der Zeuge KHK B, der über mehrjährige Erfahrungen mit Fällen des Betäubungsmittelpostversands verfügt, bekundet, dass ohne Öffnung der Briefe nicht in allen Fällen zu erkennen oder zu erfühlen gewesen sei, welche Betäubungsmittel sich in ihnen befinden.

30

Der Angeklagte hat sich zudem auf von einem Passanten am 04.06.2019 angefertigten Lichtbildern wiedererkannt. Diese zeigen zunächst einen weißen VW Polo mit niederländischem Kennzeichen. Bei dem Fahrzeug stehen zwei Personen. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es sich bei der rechten Person um ihn selbst und bei dem VW Polo um sein Fahrzeug handelt. Auf einzelnen Lichtbildern ist zu sehen, wie diese Person vor einem Briefkasten der Deutschen Post steht und Briefe aus zwei blauen Tüten in diesen einwirft. Auch auf diesen Bildern hat sich der Angeklagte wiedererkannt und bestätigt, dass er zum damaligen Zeitpunkt gerade Briefe eingeworfen habe.

31

3.

32

Die Feststellungen zu den sichergestellten und vom Angeklagten transportierten Betäubungsmitteln beruhen zunächst auf dem Postbeschlagnahmebeschlüssen des Amtsgerichts Münster vom 11.06.2019 (23 Gs 2615/19), vom 12.06.2019 (23 Gs 2640/19), vom 18.06.2019 (23 Gs 2721/19) sowie vom 03.07.2019 (23 Gs 2984/19). In diesen Beschlüssen sind alle 210 Briefsendungen mit Anschriften aufgelistet. Von den Briefsendungen sind Lichtbilder gefertigt worden. Einige dieser Lichtbilder der am 11.06.2019 in den Briefkasten in der P1-Straße in O eingeworfenen 57 Briefe sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Der Angeklagte hat bestätigt, dass es sich hierbei um die von ihm eingeworfenen Briefe handelt. Die Zeugen F und R1 – die für die Leerung der Briefkästen zuständigen Mitarbeiter von Subunternehmern der Post – haben darüber hinaus bestätigt, dass sie an den jeweiligen Tattagen auf vorherige Aufforderung der Polizei sämtliche luftgepolsterten Brieftaschen den Briefkästen entnommen und der Polizei übergeben haben. Der Inhalt eines jeden Briefes ist nach den Bekundungen des Zeugen KHK B von ihm persönlich oder seinem Kollegen U2, jeweils im Beisein einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters der Rechtsmedizin in J1 zunächst in Augenschein genommen worden. Der Zeuge hat weiter glaubhaft beschrieben, seit einigen Jahren dienstlich mit Betäubungsmitteln betraut zu sein. Er sei deshalb in der Lage, anhand von Aussehen, Gewicht, Geruch und Haptik zuverlässig die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel (Cannabis, kristallines MDMA, feuchtes Amphetamin, Kokain, Heroin und schließlich Ecstasy) zu erkennen und voneinander zu unterscheiden. Dies sei grundsätzlich möglich. Federführend hätten die Mitarbeiter der Rechtsmedizin anhand der genannten Kriterien den Inhalt eines jeden Briefes bestimmt. Nur ausnahmsweise habe man nicht sicher sagen können, ob es sich um Kokain oder Amphetamin gehandelt habe; dies sei jeweils vermerkt worden. Für jede Brieftasche sei dann der Ordnung der zuvor genannten Beschlüsse folgend deren Inhalt bestimmt, ausgewogen und auf den Beschlüssen aufgelistet worden. Die Wiegung sei jeweils mit der Innenverpackung bestehend aus einer dünnen Plastikfolie vorgenommen worden. Aus den folgenden Tabellen ergeben sich die Ergebnisse der so festgestellten Inhalte der 116 am 04.06.2019 sowie der 37 bzw. 57 am 11.06.2019 durch den Angeklagten in O eingeworfenen Brieftaschen. Einzelne Taschen haben dabei mehr als eine Art von Betäubungsmitteln enthalten; die Gewichtsangaben sind jeweils in Gramm angegeben.

33

Tabelle 1: 116 Brieftaschen – 04.06.2019

34

Brief Nr.MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
16,3
234
356,2
4254,1
5111,2
6233,6
748,3
829
942
10255,6
11107,4
12100,2
1312,8
145,331,5
1563,6
1697,4
17261
18103,30
1984,2
2033,7
2112,9
2281,8
23257,4
2434,7
257,9
266,9
276,9
284,6
2927,6
302,21,9
316,9
3226,6
3352,4
342,6
3528,6
362,5
376,8
382,9
393,5
406,8
417
4212,7
431,62,3
447,73,92,5
4512,4
4613,5
4710,3
487,3
497,1
504,5
517,2
524,1
534,4
5424,9
55264,1
5634,53,9175,2
57255,7
58255,9
59259,959,6
60509,5
6113,5
627,2
6312
643,9
653,3
660
676,84,322,96,64,8
68253,3
695,83,31,78,54,6
70260
71106,2
7215
731,999,1
7416,9
7522,4
7632,9
775,810,84,3
7818,84,6
7914,7
8031,3
813,3
822,44
837,4
8411,8
854,5
862,84,8
877,1
887,5
893,7
904,8
915,3
923,7
937,2
9455,7
957,2
961,4
976,9
9813,7
9913,8
1002,9
1010
10212,6
1038,6
1043,2
1054,6
1064,4
10713,5105
108103,7
109510,4
110513,7
111524
112515
113522,1
114106,1
115120,6
116514,3
296108,564,261,148.225,1347,8
35

Tabelle 2: 37 Brieftaschen – 11.06.2019

36

Brief Nr.MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
1411,9
2510,4
30,95,5258,750,8
4105,4
514,9
6103,3
72,9
828
95,5
100,9
1154,4
122,3
1325,9
142,4
1542,2
161,4
177
1828,1
1929,6
2027,8
215,4
22171,1
2351,8
2425,2
251
262,9
279,9
282,2
295,5
30112,9
312,5
3229,2
331,1
3429,1
358,7
365,6
3729,513
36,54,88,481.895,1274,0
37

Tabelle 3: 57 Brieftaschen – 11.06.2019

38

Brief Nr.MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
13,2
212,9
313
413,7
51
614,3
713,3
80,9
9407,5
10386,3
11251,7
1214,8
1314,5105,9
1453,8
150
1613,2
1715,2
187,11,413,53
191,41,926,8
2013,6
21108,3
2254,4
23103,6
2417,4
2511,7
261,426,1
2715
28105,3
29103,9
300,83
317,63,511,9
32122,7
33136,4
34125,3
353
3612,5
3723,5
384,11,5
3917,6
4055,3
4154,2
4211,3
4311,6
4429,2
4552,1
463
4727,4
481,55,5
494
5011,3
5110
523,415
530,9
5414,9
553
565,6
5713,8
150,8277,913,616,32150,8148
39

Die jeweils letzte Zeile der Tabellen enthält eine Addition der Einzelmengen. Aus der Addition dieser Einzelwerte, die in den Protokollen über die Postöffnungen, die wiederum Bezug nehmen auf die Aktenzeichen der jeweiligen Postbeschlagnahmebeschlüsse, niedergelegt sind, ergeben sich danach die unter II. 1. und 2. festgestellten Brutto-Gewichte, wobei die Briefe, bei denen ausweislich der Protokolle und mangels entsprechender Untersuchungen nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es sich tatsächlich um Kokain und Amphetamin handelt, außer Betracht gelassen wurden.

40

Die Feststellungen zu den Wirkstoffgehalten und Gewichten (nach Trocknung) der exemplarisch untersuchten Betäubungsmittel beruhen auf den Gutachten des Sachverständigen P2 vom 18.09.2019, 16.03.2020, 26.06.2020, 20.07.2020, 21.07.2020 sowie vom 28.10.2020. In den vier Gutachten vom 18.09.2019 wird jeweils auf die amtsgerichtlichen Aktenzeichen der Postbeschlagnahmebeschlüsse Bezug genommen, womit eine Zuordnung zu den sichergestellten Briefen möglich war. Darüber hinaus ergibt sich diese Zuordnung auch aus dem verlesenen BtM-Untersuchungsauftrag des KHK B an das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums J1 vom 19.07.2019, in dessen Anlage die zu untersuchenden Briefe nebst Empfängernamen sowie Bruttogewicht aufgelistet sind. Hinsichtlich des Gutachtens vom 26.06.2020, welches Briefe, die an eine Frau J3 adressiert sind, zum Gegenstand hat, war die Zuordnung über die E-Mail des Herrn K vom 21.04.2020 vom Zollfahndungsamt R2 sowie der nachfolgenden Verfügung des Herrn Staatsanwalt W vom 24.04.2020 möglich, aus der sich ergibt, dass die untersuchten Briefe an die M, c/o J3, adressiert waren. Die M ist in den Postbeschlagnahmebeschlüssen aufgelistet. In Bezug auf die weiteren Gutachten vom 16.03.2020, 20.07.2020, 21.07.2020 und 28.10.2020 war die Zuordnung über die in den Gutachten genannten Empfänger der Briefe möglich, die jeweils auch in den Postbeschlagnahmebeschlüssen und den Protokollen zu finden sind.

41

Danach wurden exemplarisch die Inhalte von 31 Briefsendungen qualitativ und quantitativ auf Betäubungsmittel durch P2 untersucht. Das noch feuchte Amphetamin wurde von dem Sachverständigen vorab getrocknet, die Innenfolien vollständig entfernt. In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen sowie der sich hieraus ergebende durchschnittliche Wirkstoffgehalt für die jeweiligen Betäubungsmittelarten dargestellt. Ebenfalls in dieser Tabelle dargestellt ist das Verhältnis von Bruttogewicht zu Nettogewicht sowie dessen Durchschnittswert für die jeweiligen Betäubungsmittelarten. Die erste Spalte enthält eine Zuordnung zu den Nummern der Briefe aus den obigen Tabellen 1 – 3 (die erste Ziffer vor dem „/“ steht für die Tabelle, die nachfolgende(n) für die Brief-Nr.). Die zweite Spalte enthält das vom Sachverständigen (bei Amphetamin nach Trocknung) ausgewogene (Netto-) Gewicht in Gramm, die dritte Spalte den absolut enthaltenen Wirkstoff in Gramm, die vierte Spalte den Wirkstoffanteil in Prozent. In der fünften Spalte ist das von der Polizei ausgewogene (Brutto-) Gewicht in Gramm aufgeführt, in der letzten das Verhältnis von Brutto- und Nettogewicht. Jeweils unter die einzelnen Betäubungsmittelarten sind Summen gezogen; die prozentualen Angaben geben hier jeweils den Durchschnittswert wieder.

42

Tab/Nr.AmphetaminWirkstoff in gWirkst. in %BruttogewichtVerhältnis in %
2/2306,9136,5211,9510,460,1
2/458,416,0110,3105,455,4
1/17145,4116,2811,226155,7
1/725,712,7510,748,353,2
3/10226,0523,7310,5386,358,5
3/186,120,457,413,545,3
1/109302,3435,3711,7510,459,2
1/9431,193,6111,655,756,0
1/60141,1918,3513,0248,856,7
1/60150,719,7413,1260,757,8
1/68141,9716,4611,6253,356,0
1/70145,117,1211,826055,8
1/558,996,1310,4111,253,0
1/7156,16,2211,1106,252,8
1/55146,4714,29,7264,155,5
1/59144,9114,9210,3259,955,8
3/9227,0628,3812,5407,555,7
2/3149,9617,9912,0258,758,0
2464,59284,2311,54321,457,0
Kokain
2/100,410,3995,10,945,6
1/4953,4168,27,170,4
3/300,390,2871,80,848,8
1/811,030,8178,63,331,2
1/641,941,787,63,949,7
8,776,5975,11654,8
Heroin
2/160,990,5151,51,470,7
1/380,990,5252,52,934,1
3/302,491,352,2383,0
1/782,111,152,14,645,9
6,583,4352,111,955,3
MDMA
2/122,031,573,92,388,3
1/2925,0120,1880,727,690,6
3/180,990,8484,81,470,7
1/954,954,0882,47,268,8
32,9826,680,738,585,7
Ecstasy
2/94,982,0140,45,590,5
1/3224,185,8524,226,690,9
3/182,471,0341,7382,3
1/974,691,1724,96,968,0
1/5947,6511,1523,459,679,9
2/347,9419,1239,950,894,4
131,9140,3330,6152,486,6
Marihuana
2/59,952,1721,814,966,8
1/929,785,1517,34270,9
3/185,070,8917,67,171,4
1/7811,552,4321,018,861,4
56,3510,6418,982,868,1
43

Bei der Bestimmung der Wirkstoffmengen der tatsächlich vom Angeklagten transportierten Drogen hat die Kammer das durchschnittliche Verhältnis zwischen von der Polizei ermitteltem (Brutto-) Gewicht und dem vom Sachverständigen festgestellten (Netto-) Gewicht (abgerundet auf volle Prozent) und die durchschnittlichen Wirkstoffgehalte berücksichtigt.

44

Für die erste Tat (obige Tabelle 1) ergeben sich danach folgende Berechnungen:

45

MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
Gesamt Brutto g 296108,564,261,148.225,1347,8
Gewichtsfaktor0,680,850,540,550,570,86
Gewicht Netto g201,392,234,733,64.688,3299,1
Wirkstoffgehalt %18,980,775,150,911,530,6
Wirkstoff absolut g38,074,426,017,1539,291,5
46

Bei weiterer Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages in der Größenordnung von 20 % stand danach zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte am 04.06.2019 zumindest transportiert und in Briefkästen eingeworfen hat 30 g THC, 60 g MDMA-Base, 20 g Cocain-Base, 13 g Heroin-Base, 430 g Amphetamin-Base sowie weiter 73 g MDMA-Base in Tabletten.

47

Für die ersten 37 Briefe der zweiten Tat (obige Tabelle 2) ergeben sich folgende Berechnungen:

48

MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
Gesamt Brutto g36,54,88,481.895,1274
Gewichtsfaktor0,680,850,540,550,570,86
Gewicht Netto g24,84,14,54,41.080,2235,6
Wirkstoffgehalt %18,980,775,150,911,530,6
Wirkstoff absolut g4,73,33,42,2124,272,1
49

Für die weiteren 57 Briefe der zweiten Tat (obige Tabelle 3) ergeben sich folgende Berechnungen:

50

MarihuanaMDMAKokainHeroinAmphetaminEcstasy
Gesamt Brutto g150,8277,913,616,32.150,8148
Gewichtsfaktor0,680,850,540,550,570,86
Gewicht Netto g102,5236,27,38,91.225,9127,2
Wirkstoffgehalt %18,980,775,150,911,530,6
Wirkstoff absolut g19,4190,65,54,6141,038,9
51

Bei weiterer Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages in der Größenordnung von 20 % stand danach zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte am 11.06.2019 zumindest transportiert und in Briefkästen eingeworfen hat 19 g THC, 155 g MDMA-Base, 7 g Cocain-Base, 5 g Heroin-Base, 212 g Amphetamin-Base sowie weiter 88 g MDMA-Base in Tabletten.

52

Aus den Gutachten des P2 ergibt sich auch, dass die durch die Mitarbeiter der Rechtsmedizin vorgenommene Bestimmung der einzelnen Betäubungsmittel in den vom Sachverständigen untersuchten Fällen ausnahmslos zutreffend war. Hieraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass diese Bestimmung in allen Fällen zutreffend war.

53

4.

54

Der Angeklagte handelte bezogen auf die Menge der Betäubungsmittel mit zumindest bedingtem Vorsatz. Er war bei der Übernahme der Briefe in der Tiefgarage anwesend. Er hat diese entweder selbst in sein Fahrzeug geladen und kannte danach deren Größe und Gewicht und damit auch das Verhältnis von Größe zum Gewicht. Wären die Briefe von einer dritten Person in sein Fahrzeug geladen worden, kannte er zumindest den Umfang der Briefe, weil er bei dem Umladevorgang zugegen war. Danach war er mit jedem in Betracht kommenden Gewicht der zu transportierenden Drogen einverstanden.

55

Auch bezogen auf den Wirkstoffgehalt handelte der Angeklagte zumindest bedingt vorsätzlich. Jemand, der Umgang mit Betäubungsmitteln hat, ohne ihren Wirkstoffgehalt zu kennen oder ohne zuverlässige Auskunft darüber erhalten zu haben, ist bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommt. Gesichtspunkte, die für eine weniger gute Qualität gesprochen hätten, lagen hier nicht vor und waren auch für den Angeklagten nicht erkennbar.

56

Dass der Angeklagte bezogen auf die nicht von seinem Vorsatz umfassten Betäubungsmittelarten fahrlässig handelte, konnte nicht festgestellt werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte bereits vor Antritt der ersten Fahrt Hinweise darauf hatte, dass sein Onkel nicht lediglich mit Cannabisprodukten handelt. Auch konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass dem Angeklagten vor Antritt der zweiten Fahrt mitgeteilt wurde, dass bereits die am 04.06.2019 eingeführten Briefsendungen andere Betäubungsmittel als Cannabis enthielten. Zudem war die ihm versprochenen Entlohnung nicht derart hoch, dass sich dem Angeklagten hätte aufdrängen müssen, dass sich auch andere Betäubungsmittel in den Briefen befinden könnten.

57

IV.

58

Der Angeklagte hat sich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht.

59

Der Irrtum des Angeklagten über die Art der von ihm transportierten Betäubungsmittel ist für den Schuldspruch unbeachtlich. Unterliegt der Täter einem solchen Irrtum, so liegt kein Subsumtionsirrtum vor, sondern ein Irrtum über einen Umstand, der nicht zum Tatbestand gehört, da das BtMG nicht zwischen den einzelnen Betäubungsmitteln unterscheidet.

60

V.

61

Der Strafrahmen war für beide Taten dem § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Die Kammer hat vorab geprüft, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, dies aber im Ergebnis sowohl ohne als auch mit Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG abgelehnt. Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

62

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und in seinem letzten Wort Reue gezeigt hat. Ferner war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen jungen Menschen handelt und er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat in Deutschland etwa vier Monate Untersuchungshaft verbüßt und ist besonders haftempfindlich, da er zum ersten Mal Untersuchungshaft verbüßt hat und der deutschen Sprache lediglich in geringem Maße mächtig ist. Zu seinen Gunsten war ferner zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und daher nicht in den Verkehr gelangt sind, er bei der ersten Fahrt davon ausging, lediglich Cannabisprodukte zu transportieren und in beiden Fällen keine Kenntnis vom Umgang mit den Betäubungsmittelarten Heroin und Kokain hatte.

63

Auch dürfte die Hemmschwelle vor Begehung der zweiten Einfuhrfahrt herabgesetzt gewesen sein. Zuletzt war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er jedenfalls Angaben zur Beteiligung des gesondert Verfolgten J2 gemacht hat.

64

Zu Lasten des Angeklagten und damit gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprachen folgende Umstände:

65

Strafschärfend wirkte sich an erster Stelle die große Menge an Betäubungsmitteln aus. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffmenge bestimmt. Auch wenn man das Heroin und das Kokain insgesamt außen vor lässt, hat der Angeklagte bei der ersten Fahrt etwa das 50-fache und bei der zweiten Fahrt etwa das 30-fache einer nicht geringen Menge eingeführt. Auch bei der ersten Fahrt änderte der Umstand, dass der Angeklagte subjektiv davon ausging, lediglich Cannabisprodukte zu transportieren, nicht grundsätzlich etwas an dem vielfachen Überschreiten der nicht geringen Menge. Denn bei dem Gewicht des transportierten Amphetamins und den in Rede stehenden Wirkstoffanteilen von Cannabis wäre zumindest das etwa 50-fache der nicht geringen Menge erreicht worden, hätte der Angeklagte tatsächlich mehr als 8 kg Marihuana transportiert.

66

Zu seinen Lasten war ferner zu sehen, dass er hier jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.

67

Aufgrund der allgemeinen Strafzumessungserwägungen kann daher ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden.

68

Dies gilt auch bei Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Dessen Voraussetzungen liegen hier vor. Der Angeklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 24.11.2020 Angaben zu dem gesondert verfolgten J2 gemacht, bei dem es sich um seinen Auftraggeber handeln soll. Aufgrund dieser Angaben sind eine Verfolgung des gesondert Verfolgten J2 sowie die anschließende Durchführung eines Strafverfahrens gegen ihn möglich. Insbesondere angesichts der großen Mengen an Betäubungsmitteln scheidet aber auch unter Heranziehung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die Annahme eines minder schweren Falles aus. Im Übrigen führt jedoch eine Gesamtbewertung aller oben genannten Umstände insbesondere wegen der geständigen Einlassung und des Umstands, dass der Angeklagte bei der ersten Einfuhrfahrt davon ausging, lediglich weiche Drogen zu transportieren, zu einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Es ergibt sich mithin ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.

69

Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung der oben dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der transportierten Mengen, für die Tat zu Ziffer 1 eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten und für die Tat zu Ziffer 2 eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

70

Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten gem. §§ 53 Abs. 2, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren die bei der Bemessung der Einzelstrafen aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Zugunsten des Angeklagten fiel hierbei vornehmlich ins Gewicht, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden. Zu seinen Lasten waren jedoch die dann addierten hohen Mengen an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass es sich um ein mehraktiges Geschehen handelt, bei dem der Angeklagte mehrfach einen neuen Vorsatz gebildet hat. Im Ergebnis erschien der Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

71

3 Jahren und 9 Monaten

72

tat- und schuldangemessen.

73

VI.

74

Die Anrechnungsentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO.