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Landgericht Münster·26 O 9/21·16.12.2021

Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung – Kläger teilweise obsiegt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtVertragsrecht (Unterlassungsvertrag/Vertragsstrafe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer zuvor angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen fehlender Angaben zum Vertragstext auf Angebotsseiten des Beklagten. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 4.000 EUR nebst Zinsen, weist die Klage insoweit ab. Eine Anfechtung oder Kündigung des Unterlassungsvertrags sowie ein Rechtsmissbrauch sind nicht dargetan. Die Vertragsstrafe erweist sich nicht als unbillig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000 € nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und diese vom Anspruchsinhaber angenommen wird, begründet damit die Aktivlegitimation des Anspruchsinhabers zur Geltendmachung der vereinbarten Vertragsstrafe.

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Eine Anfechtung einer Unterlassungserklärung wegen Irrtums ist nur möglich, wenn der Erklärende über Inhalt oder Erklärungswert der Erklärung im Irrtum war; eine bloße Unzufriedenheit mit den Folgen genügt nicht.

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Die Kündigung eines Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund wegen rechtsmissbräuchlichen Abmahnen setzt konkrete und substantiiert darlegte Hinweise auf sachfremde, nicht schutzwürdige Motive oder ein systematisch missbräuchliches Vorgehen voraus; bloße Häufung von Abmahnungen, Bagatellabmahnungen oder passive Mitgliederstrukturen allein begründen keinen Rechtsmissbrauch.

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Informationspflichten über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes nach Art.10 E‑Commerce‑RL i.V.m. § 312i BGB und Art.246c Nr.2 EGBGB gelten auch gegenüber gewerblichen Abnehmern; deren fehlende Angaben erfüllen einen Verstoß gegen eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung.

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Die Angemessenheit einer Vertragsstrafe ist nach § 315 Abs. 3 BGB anhand des Einzelfalls zu prüfen; eine einzelne relativ hohe Forderung begründet ohne Nachweis eines systematischen Missverhältnisses zwischen Strafe und Verstößen keine Unbilligkeit.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 242 BGB§ Art. 10 I E-Commerce-RL 200/31/EG§ 312 i BGB i.V.m Art. 246 c Nr.2 EGBGB§ 315 Abs. 3 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils  zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar, es sei denn, dass die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe  in Anspruch.

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Der Beklagte  bietet im Internet Waren, u.a. Spielwaren zum Kauf an. Nachdem der Kläger die Beklagte zunächst wegen diverser Wettbewerbsverstöße abgemahnt hatte, gab der Beklagte unter dem am 02.02.2018 – angenommen vom Kläger am 06.02.2018 - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab,  in der es u.a. heißt:

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„ Herr A. (...) verpflichtet sich gegenüber (dem Kläger) , es bei Vermeidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, ( vom Kläger) nach billigem Ermessen zu bestimmenden und im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf Billigkeit zu überprüfenden und von Herrn A. zu zahlenden Vertragsstrafe, zu unterlassen,  

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(...)

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im elektronischen Geschäftsverkehr betreffend Spielwaren Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne den Kunden vor dessen Bestellung darüber zu informieren, ob der Vertragstext von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.,“

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Auf die Anlage K1 ( Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.

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Am 04.03.2021 wurde der Kläger auf Angebote des Beklagten aufmerksam, in dem die oben angeführten Speicherungsinformationen fehlten; auf die Anlagen K3-1 bis K3-8 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.03.2021 forderte er den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4000,- € auf. Auf das vorgenannte Schreiben (Anlage K 4, Bl. 10) wird Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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                                            den Beklagten zu verurteilen,

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an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2021 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Er verweist insoweit auf sein Schreiben vom 16.06.2021, in dem er die Unterlassungserklärung angefochten, hilfsweise aus wichtigem Grund gekündigt habe; auf das vorgenannte Schreiben  ( Anlage B1, Bl.40 f.) wird Bezug genommen.   Eine Aktivlegitimation folge auch nicht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: die insoweit erforderliche erhebliche Zahl angehöriger Unternehmen sei nicht dargetan, zudem gebe es nur eine passive Mitgliederstruktur. Er ist der Ansicht, die Abmahnung sei ebenso wie die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich gewesen; der Kläger sei für seine umfassende Abmahntätigkeit bekannt; ferner verfolge er – wie hier – überwiegend Bagatellverstöße. Auch die passive Mitgliederstruktur sowie die Höhe der geforderten Vertragsstrafe seien starke Indizien für das Vorliegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

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Schlussendlich  liege auch kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor; die Webseite, auf der der Kläger den  vermeintlichen Verstoß entdeckt habe, richte sic h ausschließlich an gewerbliche Kunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist am 02.06.2021 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen begründet.

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I.

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Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Unterlassungsvertrag die begehrte Vertragsstrafe  zu.

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1.

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Zu Unrecht rügt die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers. Grundlage der Vertragsstrafenabrede ist die vom Kläger angenommene Unterlassungserklärung des Beklagten vom 02.02.2018. Mit der insoweit getroffenen vertraglichen Vereinbarung hat der Beklagte auch die Aktivlegitimation des Klägers anerkannt.

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Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kommt es daher nicht an.

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2.

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Der Unterlassungsvertrag vom 02.02./06.02.2018 ist weder wirksam angefochten noch gekündigt worden. Für eine Anfechtung fehlt es an einem Anfechtungsgrund; der Beklagte befand sich weder über den Inhalt seiner Unterlassungserklärung noch über ihren Erklärungswert im Irrtum.

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Auch die hilfsweise erklärte Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ohne Erfolg: Zwar kann ein nach § 242 BGB zu bewertendes rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten einen wichtigen Grund für die Kündigung des darauf abgeschlossenen Unterlassungsvertrages darstellen (BGH, Urt. vom 14.02.2019, I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 ff, Rdn. 12 ff, 34 ff.). Ein entsprechender Rechtsmissbrauch ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

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Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann vorliegen, wenn beherrschendes Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.

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Die vom Beklagen angeführte, im Übrigen nicht näher dargelegte umfassende Abmahntätigkeit indiziert für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch. Es gehört zum täglichen Geschäft eines Abmahnvereins, in hohem Umfang Abmahnungen aufgrund festgestellter Wettbewerbsverstöße auszusprechen. Hier generell einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, hieße Abmahntätigkeiten durch Verbände wie den vorliegenden generell als unzulässig anzusehen. Für einen Rechtsmissbrauch müssen daher mehr Merkmale als nur eine umfassende Abmahntätigkeit vorliegen.

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Aber auch die insoweit vom Beklagten weiter herangezogenen Besonderheiten tragen nicht: dass in größerem Umfang sog. Bagatellverstöße abgemahnt werden, stellt kein Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Bei der Vielzahl wettbewerblich handelnder Unternehmen und der Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Gebote entspricht es bereits bloßer statistischer Wahrscheinlichkeit, dass die Anzahl niedrigschwelliger Verstöße deutlich höher ist als die Anzahl schwerstwiegender Wettbewerbsverletzungen.

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Auch die vom Kläger gewählte sog. passive, d.h. stimmrechtslose  Mitgliederstruktur  ist unschädlich: zum einen stellt sich die Frage, ob bei größeren Vereinen - wie gerichtsbekannt auch der Klägerin - eine Vereinsstruktur, bei der alle Mitglieder stimmberechtigt sind, praktikabel und sinnvoll erscheint. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die nur mittelbare Mitgliedschaft rechtlich unbedenklich ( BGH Urt. vom 16.11.2006, I ZR 218/03), erst recht bestehen dann an der Zulässigkeit  einer unmittelbaren, wenn auch stimmrechtslosen Mitgliedschaft  keine rechtlichen Zweifel. Ist eine solche Struktur jedoch zulässig, kann sie denklogisch nicht gleichzeitig für sich allein genommen rechtsmissbräuchlich ein.

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Letztlich begründet auch die Höhe der Vertragsstrafe hier keinen Rechtsmissbrauch: Zwar können unverhältnismäßig hohe Strafen rechtmissbräuchliches Verhalten indizieren. Dazu müsste aber im Einzelnen dargelegt sein, dass in einer größeren Anzahl von Fällen unverhältnismäßig hohe Strafen gefordert wurden und werden. Derartiges ist weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Selbst wenn vorliegend – dazu Punkt 4. – die Strafe „unverhältnismäßig hoch“ wäre, genügte ein derartiger Einzelfall nicht.

33

3.

34

Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt auch ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 02.20.2018 vor: Die vom Kläger streitgegenständlich herangezogenen Webseiten enthalten keine Angaben dazu, ob der Beklagte den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert oder dem Kunden zur Verfügung stellt. Dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede, verweist jedoch darauf, dass die betreffenden Seiten sich nur an gewerbliche Abnehmer richteten. Die insoweit einschlägigen Art. 10 I E-Commerce-RL 200/31/EG , § 312 i BGB i.V. mit Art. 246 c Nr.2 EGBGB gelten jedoch ebenfalls für gewerbliche Käufer.

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4.

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Die geforderte Vertragsstrafe von 4000,- €  ist auch nicht unbillig i.S. des § 315 Abs. 3 BGB.

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Eine Vertragsstrafe soll als Druckmittel abschreckende Wirkung entfalten und den Schuldner von künftigen Zuwiderhandlungen abhalten.  Sie ist jeweils im Einzelfall zu bemessen unter Berücksichtigung  von Art und Größe des Unternehmers, dessen Umsatz und Gewinn, der Intensität des Verstoßes sowie der Gefährlichkeit für den Verbraucher.

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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint  vorliegend  eine Vertragsstrafe von 4.000,- € nicht unbillig. Der Beklagte bewegt sich zwar mit seinen Verkaufsangeboten überwiegend im unteren Preissegment, hat jedoch, wie bereits aus den vorgelegten Seiten ersichtlich, ein quantitativ erhebliches Angebot. Angesichts dessen ist der dem Kläger zustehende Ermessensspielraum – nur den hat das Gericht zu überprüfen – nicht überschritten und die geforderte Vertragsstrafe daher noch nicht unbillig.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.  Zinsen waren dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich, insbesondere wirkt die im Schreiben vom 05.03.2021 gesetzte Frist zum 19.03.2021 nicht verzugsbegründend da es sich nur um eine einseitige Zahlungsaufforderung handelt.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.