Einstweilige Verfügung: Vertrieb täuschend wirkender Mund-Nasen-Schutz untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung gegen den Vertrieb von Mund‑Nasen‑Schutz, der optisch wie eine medizinische Gesichtsmaske wirkt. Das Gericht untersagte den Vertrieb des in Anlage F2 gezeigten Produkts, da das Fehlen nachgewiesener Schutzwirkung nicht offengelegt wurde. Weitere Anträge wurden abgewiesen; Begründung: Verbraucherwahrnehmung und rechtliche Einordnung der Maskentypen.
Ausgang: Einstweilige Verfügung hinsichtlich des in Anlage F2 dargestellten Mund‑Nasen‑Schutzes stattgegeben, die übrigen Anträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werden Alltags‑ oder Community‑Mund‑Nasen‑Bedeckungen so angeboten, dass sie den Eindruck einer medizinischen Gesichtsmaske erwecken, ist dies nach §5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG irreführend, wenn nicht über die nicht nachgewiesene Schutzwirkung aufgeklärt wird.
Die Unterscheidung zwischen Mund‑Nasen‑Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken und partikelfiltrierenden Halbmasken ist dem Verbraucher durch wiederholte Berichterstattung geläufig und ist bei der Prüfung irreführender Werbung zu berücksichtigen.
Medizinische Gesichtsmasken und partikelfiltrierende Halbmasken sind Medizinprodukte i.S.v. §3 Nr.1a MPG, Mund‑Nasen‑Bedeckungen hingegen nicht; daraus folgt eine unterschiedliche Kennzeichnungspflicht hinsichtlich Schutzwirkung.
Ob ein Produkt den Eindruck einer medizinischen Maske erweckt, ist anhand von Verpackung, Darstellung und Farb-/Gestaltungsmerkmalen zu beurteilen; eindeutig gestaltete Stoffmasken erfordern keine zusätzliche Aufklärung über fehlende Schutzwirkung.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Wettbewerb Mund-Nasen-Schutz zu vertreiben, der optisch den Eindruck erweckt, es handele sich um eine medizinische Gesichtsmaske, ohne auf die nicht nachgewiesene Schutzwirkung hinzuweisen, wie aus Anlage F2 ersichtlich.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag zu Ziffer 1 ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (und wurde inhaltlich nach § 938 ZPO bestimmt), im Übrigen unbegründet.
Es ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, die in Anlage F2 ersichtlichen „Mund- und Nasenmasken“ anzubieten, ohne über die Schutzwirkung aufzuklären. Die übrigen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Verfügung liegen unzweifelhaft vor.
Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG ergibt sich aus Folgendem:
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterscheidet, was Masken verschiedener Art angeht, zwischen den Mund-Nasen-Bedeckungen (auch Behelfs-Mund-Nasenmasken, Community-Maske oder Alltagsmaske genannt), medizinischen Gesichtsmasken (auch MNS = Mund-Nasen-Schutz oder Operationsmaske genannt) und partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1-, FFP2- oder FFP3-Maske). Eine Schutzwirkung ist bei den Mund-Nasen-Bedeckungen in der Regel nicht nachgewiesen, jedoch können die Geschwidigkeit des Atemstromes oder der Tröpfchenauswurf reduziert werden, sodass nach entsprechenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen dieser Bedeckungen unter bestimmten Voraussetzungen durch Coronaschutzverordnungen und ähnliche Rechtsvorschriften verpflichtend geworden ist. Den medizinischen Gesichtsmasken und den partikelfiltrierenden Halbmasken wird hingegen Schutzwirkung zugeschrieben (siehe https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html).
Diese Unterscheidungen sind durch die sich wiederholende Berichterstattung über die Corona-Pandemie auch dem Verbraucher geläufig.
Bei den medizinischen Gesichtsmasken und den partikelfiltrierenden Halbmasken handelt es sich unzweifelhaft um Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1a MPG, bei den Mund-Nasen-Bedeckungen jedoch nicht. Nach der genannten Vorschrift sind Medizinprodukte alle Gegenstände, die vom Hersteller zum Zwecke der Verhütung von Krankheiten zu dienen bestimmt sind. Es ist in der Öffentlichkeit und damit dem Verbraucher bekannt, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen lediglich die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamen sollen, ohne verlässliche Schutzwirkung zu haben. Aus diesem Grunde genügen, wenn das Tragen vorgeschrieben ist, auch aus Alltagsmaterial selbst hergestellte Bedeckungen, Schals oder Tücher. Auch in den Synonymen „Alltags-Maske“ und „Community-Maske“ spiegelt sich diese eingeschränkte Wirkung wieder.
Daraus folgt, dass der Verbraucher über die (fehlende) Schutzwirkung dann, informiert werden muss (etwa durch einen entsprechenden Verpackungsaufdruck), wenn das Produkt dem äußeren Anschein nach den Eindruck erweckt, es könne sich um eine medizinische Gesichtsmaske handeln. Dies ist bei der in Anlage F2 ersichtlichen „Mund- und Nasenmaske“ der Fall. Trotz der Farbgebung sieht das durch die Verpackung scheinende und auf der Gebrauchsanweisung abgebildete Produkt einer den Verbrauchern bekannte medizinische Gesichtsmaske zum Verwechseln ähnlich. Von daher bedarf es entsprechender Aufklärung über die Schutzwirkung.
Dies gilt nicht für die auf Anlage F1 abgebildete Stoffmaske. Angesichts ihrer farblichen und grafischen Gestaltung ist sofort erkennbar, dass es sich nicht um eine medizinische Gesichtsmaske (oder gar um eine partikelfiltrierende Halbmaske) handelt, sondern um eine Alltagsmaske.
Daher sind auch die Anträge zu Ziffer 2. und 3. unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.