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Landgericht Münster·25 O 7/21·16.01.2022

Rechenschaftslegung eines Gesellschafters für im eigenen Namen getätigte Vermittlungsgeschäfte

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rechenschaft über vom Beklagten 2011–2019 im eigenen Namen getätigte Geschäfte im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck. Das LG Münster verurteilt den Beklagten zur Rechenschaftslegung nach § 666 BGB; es erkennt ein Auftragsverhältnis i.S.v. § 662 BGB an. Eine bloße Auflistung ohne Belege genügt nicht; die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre steht der Klage nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Rechenschaftslegung gegen den Beklagten nach § 666 BGB vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch der Gesellschaft auf Rechenschaftslegung besteht nach § 666 BGB, wenn ein Gesellschafter Geschäfte im eigenen Namen, aber im Auftrag der Gesellschaft führt.

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Ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 662 BGB kann durch interne Vereinbarung zwischen Gesellschaftern begründet werden, wenn diese die Geschäftstätigkeit als 'im Auftrag' geregelt haben.

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Zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung gehört die Vorlage der den Abrechnungen zugrundeliegenden Belege; eine bloße Auflistung ohne Nachweise ist unzureichend.

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Eine gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre hindert nicht die gerichtliche Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen, die nicht auf unmittelbare Zahlung gerichtet sind.

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Die Einrede der Unmöglichkeit, Rechenschaft zu legen, bedarf einer substantiierten und nachprüfbaren Sachverhaltsdarlegung; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 96-111a Investmentgesetz§ 112 Investmentgesetz§ 666 BGB§ 662 BGB§ 730 BGB§ 91, 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, Rechenschaft zu legen über die von ihm im Zeitraum vom ##.##.2011 bis ##.##.2019 im eigenen Namen getätigten Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Y GmbH & Co. KG standen. Hiervon umfasst sind insbesondere Geschäfte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Klägerin standen (unmittelbare Provisionsgeschäfte), sowie solche Geschäfte, die mit Hilfe Dritter getätigt worden sind (mittelbare Provisionsgeschäfte).

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftslegung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rechenschaftslegung in Bezug auf Vermittlungsgeschäfte des Beklagten geltend.

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Der Beklagte und die Gesellschafter der Klägerin P und A waren im Jahr 2008 zunächst selbstständige Handelsvertreter bei der B. Mit Gesellschaftsvertrag vom ##.06.2008 (Anlage K2, Bl. 114-116R d.A.) schlossen sie sich zur Y GbR zusammen und kündigten zum ##.07.2008 ihre jeweiligen Vertragsbeziehungen zur B. Im Jahr 2010 entschieden sich die Gesellschafter, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Sie gründeten hierzu zunächst die Komplementärin, die sodann der GbR beitrat. Sodann beschlossen die Gesellschafter der GbR die Gründung einer KG bzw. die Umwandlung der GbR in eine KG. In diesem Zusammenhang vereinbarten sie am ##.##.2011 einen Gesellschaftsvertrag der Klägerin. Gemäß § 2 dieses Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96-111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, und ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausgenommen Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes; die Gesellschaft durfte Versicherungen, Finanzierungen, Bausparverträge u.a. vermitteln sowie alle sonstigen, mit dem vorgenannten Geschäftszweck im Zusammenhang stehenden Handelsgeschäfte, Handlungen und Rechtsgeschäfte aller Art vornehmen.

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Darüber hinaus vereinbarten die Gesellschafter unter § 19 des Gesellschaftsvertrages ein Wettbewerbsverbot.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Gesellschaftsvertrag, Anl. K5, Bl. 35-52 der Akte, Bezug genommen.

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Da im Zeitpunkt der Gründung der KG lediglich der Beklagte in eigener Person und nicht die Gesellschaft die notwendigen gewerberechtlichen Erlaubnisse zur Vermittlung von ausländischen Kapitalbeteiligungen und zur Vermittlung von Finanzierungen hatte, hatten die Gesellschafter unter dem ##.##.2011 eine Vereinbarung getroffen, wonach der Beklagte vom gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot befreit wurde. Die Befreiung bezog sich auf die Vermittlung von Finanzierungen und die Vermittlung von Versicherungen oder Honorarberatungen für die Y GbR und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter der V e.V. Alle Vermittlungen oder Honorarberatungen sollte der Beklagte im Auftrag der Y GbR durchführen und mit dieser abrechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Gesellschafterbeschluss vom ##.05.2011, Anl. K6, Bl. 53 der Akte, Bezug genommen.

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An diesen Beschluss fühlten sich die Gesellschafter auch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags vom ##.06.2011 gebunden.

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Der Beklagte führte im eigenen Namen Geschäfte durch und erhielt hierfür Provisionen. Er gab der Klägerin einige Geschäfte bekannt und leitete Einnahmen weiter. Nachdem die Gesellschafter P und A im Jahr 2019 zu der Annahme gelangten, der Beklagte habe wesentlich mehr Geschäfte vorgenommen als bekannt gegeben, forderten sie ihn zur Erteilung von Auskünften auf. Der Beklagte erteilte einige Auskünfte, legte aber keine Belege vor.

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Im Jahr 2020 wurde der Beklagte aus der Klägerin ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil eingezogen. Die Parteien sind mit der Ermittlung der Abfindung des Beklagten betreffend beide Gesellschaften befasst. In diesem Zusammenhang geht die Klägerin davon aus, dass ihr erhebliche Forderungen gegen den Beklagten wegen vom Beklagten im eigenen Namen vorgenommener, nicht mit der Klägerin abgerechneter Geschäfte zustehen.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Rechenschaft zu legen über die von ihm im Zeitraum vom ##.##.2011 bis ##.##. 2019 getätigten im Namen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin getätigten Geschäfte.

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In der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2022 hat sie ihren Klageantrag umgestellt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, Rechenschaft zu legen über die von ihm im Zeitraum vom ##.##.2011 bis ##.##.2019 im eigenen Namen getätigten Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Y GmbH & Co. KG standen. Hiervon umfasst sind insbesondere Geschäfte, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck der Klägerin standen (unmittelbare Provisionsgeschäfte), sowie solche Geschäfte, die mit Hilfe Dritter getätigt worden sind (mittelbare Provisionsgeschäfte).

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er sei zur Rechnungslegung außerstande, weil ihm in Bezug auf sieben von der Klägerin genannte Geschäftspartner keine Unterlagen zur Verfügung stünden.

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Er meint, eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung sei ihm daher insgesamt nicht möglich. Hierzu müsse die Klägerin ihm Unterlagen vorlegen.

Entscheidungsgründe

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Klage und Klageänderung sind zulässig. Die Klage ist zudem begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rechenschaftslegung aus § 666 BGB.

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Zwischen dem Beklagten und der GbR ist mit Beschluss vom ##.05.2011 ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB in Bezug auf solche Geschäfte, die der Befreiung vom Wettbewerbsverbot unterfielen und welche der Beklagte im eigenen Namen durchführte, zustande gekommen. Der Beklagte war Gesellschafter der GbR und später der Klägerin. Ihm war im begrenzten Umfang erlaubt, trotz eines in den Gesellschaftsverträgen der GbR bzw. der Klägerin vereinbarten Wettbewerbsverbots im eigenen Namen Geschäfte durchzuführen, dies allerdings „im Auftrag“ der GbR. Diese Geschäfte sollte er mit der GbR abrechnen. Diese Handhabung wurde unstreitig gewählt, weil im Jahr 2011 nur der Beklagte über bestimmte gewerberechtliche Erlaubnisse verfügte. Die Parteien waren sich darüber einig, dass diese Handhabung auch nach Gründung der Klägerin so beibehalten wurde.

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Der Beklagte ist damit gemäß § 666 BGB verpflichtet, der Klägerin die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

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Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abrechnung zieht der Beklagte nicht in Zweifel.

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Unstreitig gab es eine Vielzahl von Geschäften, die der Beklagte während seiner Mitgliedschaft in der Klägerin bzw. dessen Rechtsvorgängerin im eigenen Namen durchgeführt hat. Den daraus resultierenden Anspruch auf Rechenschaftslegung hat der Beklagte bisher nicht erfüllt. Er hat nämlich nur Auskunft durch eine Auflistung bestimmter Daten, jedoch ohne Beifügung von Unterlagen erteilt. Dies genügt zur ordnungsgemäßen Rechenschaftslegung nicht.

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Die Erfüllung des Anspruchs ist dem Beklagten nicht unmöglich.

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Die Klägerin geht davon aus, dass es sich um etwa 90 Geschäfte bzw. Geschäftspartner handelt. Der Beklagte kann mit dem Einwand, zu sieben von der Klägerin genannten Geschäftspartnern habe er keine Informationen, nicht gehört werden.

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Nach Angaben seines Parteivertreters hat er sämtliche Geschäftsvorfälle in seine Buchhaltung für die betreffenden Jahre aufgenommen. Insoweit kann er Rechenschaft ablegen. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch bezieht sich nicht auf namentlich genannte Geschäftspartner, sondern auf im Namen des Beklagten getätigte Geschäfte. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten diesbezüglich Unterlagen fehlen.

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Der Anspruch ist durchsetzbar. Die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre steht dem nicht entgegen. Zwar mag es sein, dass den Parteien bzw. den Gesellschaftern der Klägerin und dem Beklagten wechselseitig im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beklagten Ansprüche zustehen, die in eine Gesamtabrechnung aufzunehmen sind. Die in einer solchen Konstellation bestehende gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre soll die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens vermeiden. Nach dem Sinn und Zweck der Durchsetzungssperre sind hiervon jedoch Ansprüche, die nicht auf Zahlung gerichtet sind, nicht erfasst (Kilian, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 730 BGB Rn. 15). Vorliegend besteht im Zusammenhang mit der auf Rechenschaftslegung gerichteten Klageforderung die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.