UWG-Unterlassung: Werbung als „Tierklinik“ ohne spezifizierenden Zusatz und Kleintier-Zulassung
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm einen Tierarzt wegen Internetwerbung als „Tierklinik“ und wegen Hinweisen auf Kleintiermedizin auf Unterlassung sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Das LG Münster sah in der Bezeichnung „Tierklinik“ ohne Zusatz zur Tierspezies/Fachrichtung einen Verstoß gegen die Berufsordnung als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG). Zudem sei die Verknüpfung „Tierklinik“ mit „Kleintiermedizin“ irreführend, wenn nur eine Zulassung als Pferdeklinik bestehe (§ 5 UWG). Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg; Verjährung wurde wegen fortdauernder Online-Verwendung verneint.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der „Tierklinik“-Werbung und Ersatz der Abmahnkosten vollständig zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Berufsordnungen von Berufskammern können als „gesetzliche Vorschriften“ i.S.d. § 3a UWG Marktverhaltensregeln darstellen, wenn sie die Werbung und Außendarstellung von Berufsausübenden normieren.
Die Führung der Bezeichnung „Tierklinik“ ohne ergänzenden Zusatz zur Tierspezies oder Fachrichtung kann unlauter i.S.d. §§ 3a, 3 Abs. 1 UWG sein, wenn die einschlägige Berufsordnung eine solche Spezifizierung verlangt.
Die Werbung mit einer „Tierklinik“ in Verbindung mit einem konkreten Fachgebiet (z.B. Kleintiermedizin) ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, wenn dadurch der Eindruck einer entsprechenden klinikspezifischen Zulassung/Qualifikation erweckt wird, die tatsächlich nicht besteht.
Die fortlaufende Bereithaltung einer beanstandeten Bezeichnung auf einer Internetseite kann eine Dauerhandlung darstellen; die Verjährung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche beginnt dann erst mit Beendigung des Störungszustands (§ 11 UWG).
Ein langjährig geführter Name vor Einführung berufsrechtlicher Regelungen befreit nicht von später eingeführten Anforderungen an die zulässige berufsbezogene Bezeichnung, wenn die Regelung verhältnismäßig dem Verbraucher- und Mitbewerberschutz dient.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik D“ zu werben.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit zu werben, wie mit den Screenshots Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift geschehen, wenn der Beklagte über eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht verfügt.
Dem Beklagten wird für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der beiden vorstehenden Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, nimmt den Beklagten auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Beklagte betreibt die Tierklinik D in E. Die Einrichtung wurde bereits im Jahr 1967 vom Vater des Beklagten unter diesem Namen gegründet. Es handelte sich um die erste private Klinik für Pferde in Deutschland. Sie verfügt bundesweit und international über ein außerordentliches Renommee und fand vielfach Erwähnung in diversen Printmedien. Der Klinik wird höchste tiermedizinische Kompetenz zugestanden.
Ausweislich des Impressums ist der Beklagte für die Inhalte der Website verantwortlich. Dort werden auf der Startseite unter der Überschrift „Herzlich willkommen in der Tierklinik D“ die verschiedenen tierärztlichen Tätigkeitsbereiche Kleintiermedizin und Pferdemedizin dargestellt. Unter der Bezeichnung „Tierklinik D Ihr Partner für Kleintiermedizin“ wird die kleintiermedizinische Abteilung vorgestellt. Bzgl. Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift K1 sowie K2 Bezug genommen. Der Beklagte verfügt über eine Zulassung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe für eine „Tierärztliche Klinik für Pferde“, nicht jedoch für eine „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“.
Im Juni 2019 wurde die Klägerin auf den Internetauftritt der Tierklinik D aufmerksam.
Die Klägerin sah darin Verstöße gegen die Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe vom 14. November 2007, zuletzt geändert durch die Satzung vom 31. Oktober 2018. Zum einen war sie der Ansicht, der Internetauftritt verstieße gegen § 27 Abs. 1 der Berufsordnung in Verbindung mit § 2 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung, da dem Namen „Tierklinik D“ die erforderliche weitergehende die Tierspezies oder die Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung fehle.
§ 27 der Berufsordnung lautet:
„(1) Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ oder eine sinngemäße Bezeichnung darf nur geführt werden, wenn die Klinik den als Anlage 2 beigefügten „Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen“ entspricht und -ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen- von der Tierärztekammer zugelassen ist. Als sinngemäße Bezeichnung gelten insbesondere „Tierklinik“ und „Klinik“, auch in Verbindung mit einer weitergehenden, die Tierspezies oder die Fach-richtung beschreibenden Kennzeichnung. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Berufsordnung.“
In § 2 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe heißt es:
„Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ oder eine sinngemäße Bezeichnung muss durch eine weitergehende, die Tier-spezies oder die Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung gemäß den Anlagen zu dieser Richtlinie ergänzt werden.“
Ferner war die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte den Eindruck erwecke, die Tierklinik besitze eine nach § 27 Abs. 2 der Berufsordnung erforderliche Zulassung als tierärztliche Klinik für Kleintiere und genüge damit auch den Anforderungen nach Anhang 1 zu § 3 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung
In § 3 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung heißt es:
„Die „Tierärztliche Klinik“ wird auf Antrag durch die Tierärztekammer für die Dauer von 4 Jahren zugelassen, wenn die Anforderungen entsprechend den Anhängen 1 oder 2 erfüllt sind.“
Anhang 1 regelt die Anforderungen an eine Tierärztliche Klinik für Kleintiere und Anhang 2 die an eine Tierärztliche Klinik für Pferde.
Rechtliche Regeln für eine tierärztliche Klinik fanden sich erstmals in der Berufsordnung vom 30.10.2001.
Mit Schreiben vom 11.07.2019 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen der von ihr angenommenen Verstöße ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Klägerin sind durch die Abmahnung Kosten in Höhe von 299,60 € entstanden, auch diese verlangte sie vom Beklagten.
Mit Schreiben vom 31.07.2019 teilte der Beklagte mit, dass er die Ansprüche zurückweise und keine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben werde.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte verstoße mit der Bezeichnung „Tierklinik D“ gegen die Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe, da eine die Tierspezies oder Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung fehle, und handele damit wettbewerbswidrig.
Zudem sei die Darstellung der „Tierklinik D“ als „Ihr Partner für Kleintiermedizin“ irreführend, da der Eindruck erweckt werde, die Einrichtung des Beklagten besitze eine Zulassung als tierärztliche Klinik für Kleintiermedizin der Tierärztekammer.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik D“ zu werben;
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit zu werben, wie mit den Screenshots Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift geschehen, wenn der Beklagte über eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht verfügt;
3. dem Beklagten für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen eines der beiden vorstehenden Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten anzudrohen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Name „Tierklinik D“ sei rechtlich geschützt und dürfe weiter in dieser Form geführt werden, da er seit Gründung der Einrichtung 1967 und somit lange vor der 2001 in Kraft getretenen Berufsordnung existiere. Die Regelungen der Berufsordnung verstießen gegen Art. 2, 3, 12, 14 GG. Außerdem sei die vom Beklagten geführte Bezeichnung namensrechtlich und markenrechtlich geschützt.
Außerdem erhebt er die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
A. Das Landgericht Münster ist nach §§ 13, 14 UWG sachlich und örtlich zuständig. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt, da es sich bei ihr unstreitig um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der Norm handelt.
B. Die mit der Klage verfolgten Anträge sind begründet.
I. Die Klägerin hat aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3a, 3 Abs. 1 UWG einen Anspruch gegen den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Tierklinik D“ zu werben.
1. Mit der Verwendung der Bezeichnung „Tierklinik D“, wie geschehen auf der Website des Beklagten, begeht dieser eine unlautere geschäftliche Handlung gem. §§ 3a, 3 Abs. 1 UWG, da er gegen die Marktverhaltensregelung des § 27 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe, zuletzt geändert durch Satzung vom 31.10.2018, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 verstößt und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
a) Der Beklagte unterlässt es entgegen § 27 Abs. 1 der Berufsordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Anlage 2, dem Begriff „Tierklinik D“ eine weitergehende, die Tierspezies oder die Fachrichtung beschreibende Kennzeichnung anzuhängen. Diese Vorschrift greift auch für den Begriff „Tierklinik“, da es sich um eine sinngemäße Bezeichnung des Begriffs „Tierärztliche Klinik“ handelt. Die Vorschrift der Berufsordnung stellt als Satzung einer Berufskammer eine gesetzliche Vorschrift gem. § 3a UWG dar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a Rn. 1.52).
b) Die Norm ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG unwirksam, da sie das Interesse an freier Berufsausübung in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der Verbraucher und Mitbewerber an einer standardisierten, qualitätssichernden Bezeichnung für tierärztliche Einrichtungen mit besonderer Zulassung bringt. Der erforderliche Zusatz, welcher das Fachgebiet spezifiziert, dient der schnellen und genauen Kundeninformation, ohne dabei den Eigennamen der tierärztlichen Klinik zu verdrängen. Dieser kann vielmehr weitergeführt werden.
c) Auch die Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Obwohl die Einrichtung des Beklagten den Namen schon lange vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in der Berufsordnung führte, ist sie ihr unterworfen. Dies stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte, zuvorderst die Berufsfreiheit des Beklagten dar. Dem Beklagten steht es frei, die ursprüngliche Bezeichnung „Tierklinik D“ auch nach der Berufsordnung weiter zu führen, soweit er sie um eine Tierspezies oder Fachrichtung ergänzt, für die er eine Zulassung als tierärztliche Klinik hat. Verstöße gegen namensrechtlichen oder markenrechtlichen Schutz sind nicht erkennbar.
d) § 27 Abs. 1 der Berufsordnung ist jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
aa) Marktverhalten umfasst das Angebot und die Nachfrage von Waren und Dienstleistungen sowie die Anbahnung von Geschäften durch Werbung (Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 3a Rn. 15). Die Verwendung der Bezeichnung „Tierklinik“ hat zumindest werbenden Effekt für die tierärztliche Einrichtung, da die Adressaten von bestimmten Qualitätsmerkmalen ausgehen; die Berufsordnung regelt in § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Anlage 2 dieses Verhalten.
bb) Die Marktverhaltensregelung erfolgt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Es soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher informiert wird, für welchen Tätigkeitsbereich die besonderen Voraussetzungen einer tierärztlichen Klinik vorliegen.
f) Der Verstoß ist zudem geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Mitbewerber, die sich an die Vorschriften der Berufsordnung halten, haben einen Wettbewerbsnachteil. Denn im Gegensatz zum umfassenden Begriff „Tierklinik“ schränken diese ihre Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ auf das Fachgebiet ein, für welches tatsächlich eine Zulassung besteht, oder verwenden bei fehlender Zulassung die Bezeichnung „Tierklinik“ erst gar nicht. Damit besteht für sie die Gefahr, dass sie im Verhältnis zur Beklagten Kunden verlieren, welche sich aufgrund der umfassenden Bezeichnung als „Tierklinik“ für die vermeintlich bessere Betreuung bei dieser entscheiden. Auch die Verbraucher werden in ihrer Entscheidungsfindung spürbar beeinträchtigt, indem nicht hinreichend offensichtlich wird, für welches Fachgebiet eine Zulassung als Klinik vorliegt.
2. Der begangene Wettbewerbsverstoß indiziert das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, welche nicht ausgeräumt ist.
3. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sie unstreitig ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der Norm ist.
4. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung nach § 11 UWG beginnt erst mit Beendigung des Störungszustandes auf der Internetseite des Beklagten. Es handelt sich bei der dortigen Verwendung der Bezeichnung „Tierklinik D“ um eine Dauerhandlung, welche einen fortwährenden Störungszustand hervorruft (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 11 Rn. 18); dieser Zustand dauert noch an.
II. Der Klägerin steht zudem ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zu, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für seine tierärztliche Tätigkeit zu werben, wie mit den Screenshots Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift geschehen, wenn er über eine Zulassung als „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ nicht verfügt.
1. Der Beklagte begeht eine unlautere geschäftliche Handlung gem. §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG. Denn die Darstellung der „Tierklinik D“ als „Ihr Partner für Kleintiermedizin“ sowie die Vorstellung der kleintiermedizinischen Abteilung unter der Überschrift „Tierklinik D“ sind irreführende geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
a) Die Bezeichnung „Tierklinik D Ihr Partner für Kleintiermedizin“ sowie die Vorstellung der kleintiermedizinischen Abteilung unter der Überschrift „Tierklinik D“ enthalten zur Täuschung geeignete Angaben über die Zulassung des Unternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG. Durch die Verknüpfung der Bezeichnung „Tierklinik“ mit dem Fachgebiet „Kleintiermedizin“ geht der Verkehr davon aus, dass der Beklagte die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für eine „Tierärztliche Klinik für Kleintiere“ gemäß Anlage 1 zu Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 der Berufsordnung der Tierärztekammer Westfalen-Lippe aufweist und zudem eine entsprechende Zulassung der Tierärztekammer gem. § 3 Abs. 1 der Anlage 2 hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, der Beklagte besitzt lediglich eine Zulassung für eine „Tierärztliche Klinik für Pferde“. Gleiches gilt für die Vorstellung der kleintiermedizinischen Abteilung unter der Überschrift „Tierklinik D“.
b) Diese irreführenden Angaben sind zudem geeignet, den Entschluss des Verbrauchers zur Eingehung eines Vertragsverhältnisses mit der Tierklinik zu beeinflussen. Aufgrund der falschen Vorstellungen über die Zulassung als Klinik und der damit einhergehenden vermeintlich besseren Betreuung gegenüber anderen Tierarztpraxen besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher zur Behandlung ihrer Kleintiere die Tierklinik D aufsuchen.
c) Auch muss die Irreführung nicht ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung zugunsten des Beklagten hingenommen werden. Zwar führt dieser schon seit Langem den Namen „Tierklinik D“. Jedoch betrifft die irreführende Bezeichnung hier Qualitätsstandards in der tiermedizinischen Versorgung und ist somit nicht von nur geringer Intensität. Zudem sind gesetzestreue Tierarztpraxen für Kleintiere von der Irreführung betroffen, die auf das Führen der Bezeichnung „Klinik“ verzichten und dadurch Wettbewerbsnachteile erleiden.
d) Die Anwendung der Norm im Einzelfall verstößt auch nicht gegen die Grundrechte des Beklagten, insbesondere die Berufsfreiheit. Ihm steht es frei, die personellen und räumlichen Voraussetzungen für eine Zulassung als Tierärztliche Klinik für Kleintiere zu schaffen und eine solche zu beantragen.
2. Durch den begangenen Wettbewerbsverstoß besteht eine Wiederholungsgefahr. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert und der Anspruch ist nicht verjährt.
III. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
IV. Der Klägerin steht aufgrund der berechtigten Abmahnung ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten über 299,60 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gegen den Beklagten zu. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.