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Landgericht Münster·25 O 53/18·20.02.2022

UWG: Werbung eines Düngemittels als „vegan geeignet“ trotz tierischer Eiweiße

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Düngervertreiber nahm den Entwickler eines Düngemittels wegen der Bewerbung als „vegan geeignet“ bzw. „rein pflanzlich“ auf Unterlassung und Nebenansprüche in Anspruch. Das LG Münster hielt die Aussagen für irreführend, weil das Produkt aufgrund des Aminosäureprofils (u.a. Hydroxylysin/Hydroxyprolin als Marker) tierische Eiweiße enthält. Unterlassung wurde zugesprochen, Schadensersatzfeststellung, Auskunft sowie Rückruf/Abnehmerinformation jedoch mangels Verschulden bzw. Fortdauer der Störung abgewiesen. Abmahnkosten wurden anteilig erstattet.

Ausgang: Unterlassung und anteilige Abmahnkosten zugesprochen; Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Rückruf/Abnehmerinformation abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewerbung eines Produkts als „vegan geeignet“ ist irreführend i.S.d. § 5 UWG, wenn das Produkt tatsächlich tierische Bestandteile enthält und der angesprochene Verkehr die Vegan-Eignung vom Fehlen tierischer Inhaltsstoffe abhängig macht.

2

Werbende Angaben eines Produktentwicklers in Katalog und Internet stellen eine geschäftliche Handlung dar und begründen seine Passivlegitimation, wenn sie objektiv der Absatzförderung eines (auch fremden) Unternehmens dienen.

3

Ein Aminosäureprofil kann zur Feststellung tierischer Ausgangsstoffe herangezogen werden; der Nachweis bestimmter Aminosäuren als Marker (hier insbesondere Hydroxylysin/Hydroxyprolin) kann die Überzeugung des Gerichts von tierischem Eiweiß im Produkt tragen.

4

Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht nach § 9 UWG setzt Verschulden voraus; aus der objektiven Unrichtigkeit einer Werbeaussage folgt ein fahrlässiges Verhalten nicht ohne weiteres.

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Auskunftsansprüche als Hilfsansprüche zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs scheiden aus, wenn ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht; ein Rückruf/Abnehmerinformationsanspruch erfordert feststellbare fortdauernde Störungsfolgen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 8 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1 UWG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG§ 3, 5 UWG§ 411a ZPO§ 888 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. …als vegan geeignet anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. …mit der Angabe

„X. … ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“

anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 80 % und der Kläger 20%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Anspruchs zu Ziff. 1 und 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.

3

Der Kläger vertreibt Düngemittel. Der Beklagte entwickelt u.a. für die L. Deutschland GmbH & Co. KG Düngemittel, die diese dann in den Verkehr bringt.

4

Der Beklagte bewarb auf seiner Homepage das Produkt „X….“. Er gab dort an, dass dieses Produkt für die Produktion veganer Lebensmittel geeignet sei.

5

Das Produkt enthält Hydroxyprolin und Hydroxylysin.

6

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2018 ab. Die Abmahnung wies der Beklagte zurück.

7

Im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen und einem weiteren Düngemittel wurden und werden weitere Rechtsstreitigkeiten geführt, und zwar zum Teil gegen den hiesigen Beklagten und zum Teil gegen die Firma L. Deutschland GmbH & Co. KG. Der Kläger führte vor dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 403 HKO 092/18) im Zusammenhang mit dem Produkt „X…“ gegen die L. Deutschland GmbH & Co. KG einen Rechtsstreit, der sich wegen erstinstanzlich nicht zuerkannter Auskunfts- und Feststellungsansprüche inzwischen in der Berufungsinstanz befindet. Weitere Rechtsstreitigkeiten sind wegen eines anderen Produktes bei den Landgerichten Braunschweig (gerichtet gegen den Beklagten) und München I (gerichtet gegen die L. Deutschland GmbH & Co. KG) anhängig.

8

Der Kläger ist der Auffassung, die Aussagen des Beklagten seien irreführend. Hierzu behauptet er, das Düngemittel enthalte Eiweiße tierischen Ursprungs. Es enthalte 3,49 Gew% Hydroxyprolin. Dieses Eiweiß komme in höheren Konzentrationen nur in tierischem Bindegewebe vor. Gleiches gelte für das vorgefundene Hydroxylysin.

9

Der Kläger beantragt,

11

1. den Beklagten zu verurteilen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. …als vegan geeignet anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält,

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2. den Beklagten zu verurteilen, es geschäftlich handelnd zu unterlassen, Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. …mit der Angabe

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„X. …ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff

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anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält,

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3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an seinem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

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4. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über Art, Umfang und Zeitraum der vorbeschriebenen Handlungen zu erteilen,

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5. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorbeschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,

23

6. den Beklagten zu verurteilen, die Abnehmer der mit vorbeschriebenen Handlungen in Verkehr gebrachten Düngemittel schriftlich von der vorbeschriebenen Zuwiderhandlung in Kenntnis zu setzen und diese Düngemittel aus den Vertriebswegen zurückzurufen,

25

7. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem 31.03.2018 zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

28

Der Beklagte behauptet, das Produkt enthalte – wie etikettiert – pflanzliches Eiweißhydrolysat. Es sei deshalb zur Düngung von Pflanzen geeignet, die für die Produktion veganer Lebensmittel verwendet werden sollten. Hydroxyprolin, das im Produkt enthalten sei, könne pflanzlichen Ursprungs sein.

29

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klageanträge seien zu unbestimmt. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten vervielfache.

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Ferner sei er nicht passivlegitimiert. Hierzu behauptet er, die mit der Klage vorgelegten Unterlagen seien entweder nur für seine Kundin L. Deutschland GmbH & Co. KG bestimmt oder wiesen diese als Urheberin aus.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen U. und Verwertung der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F. aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg 403 HKO 092/18. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten von Q. vom 00.00.0000 (Bl. 233-246 d.A.) sowie von F. vom 00.00.0000 (Bl. 73 ff. d.A.) und 00.00.0000 (Bl. 83ff. d. A.) verwiesen. Die Sachverständigen haben ihre Gutachten der in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2022, der Sachverständige F. zudem in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2021, mündlich erläutert. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsprotokolle vom 06.12.2021 und 24.01.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

34

I.

35

Die Klage ist zulässig.

36

Insbesondere sind die Anträge des Klägers hinreichend bestimmt. Sie genügen den gesetzlichen Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie an einen bestimmten Antrag.

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Der Kläger macht geltend, der Beklagte preise in seinem Produktkatalog „X. - die neue Düngemitteltechnologie“ unter anderem ein Düngemittel mit der Bezeichnung „X.®…“ als vegan geeignet an. In dem Katalog heiße es „X.® …ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Revitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff…“. Damit ist der zugrunde liegende Lebenssachverhalt hinreichend bestimmt. Hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung des Produkts, insbesondere der enthaltenen Aminosäuren, hat der Kläger vorgebracht, er habe im Handel ein Produkt mit der oben genannten Bezeichnung erworben. Zudem hat der Sachverständige F. für sein Gutachten Proben des Produkts analysiert. Auf dieses Produkt beziehen sich die Klageanträge des Klägers.

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Dass sich die Zusammensetzung des Produktes je nach verwendeten Rohstoffen ändern könnte, steht der Bestimmtheit der Klageanträge und des Lebenssachverhaltes nicht entgegen. Entscheidend ist, dass das Produkt in der Vergangenheit unter der genannten Bezeichnung mit den genannten Angaben in den Verkehr gebracht worden ist.

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Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar hat der Kläger hinsichtlich des Produktes „X….“ bereits einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg geführt, dies jedoch gegen eine andere Beklagte, nämlich die L. Deutschland GmbH und Co. KG. Soweit der Beklagte darauf abstellt, auch vor den Landgerichten Braunschweig und München seien Rechtsstreitigkeiten anhängig, so betrifft dies jeweils ein anderes Produkt.

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II.

41

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

42

1.

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Der Klageantrag zu 1 ist begründet. Die Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1 UWG verpflichtet, es zu unterlassen, das Düngemittel mit der Bezeichnung „X….“ als vegan geeignet anzubieten, wenn es tierische Eiweiße enthält.

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Der Beklagte ist passivlegitimiert. Eine „geschäftliche Handlung“ im Sinne des UWG liegt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in jedem Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat in seinem als Anl. K2 zur Klageschrift vorgelegten Katalog und über seine Internetseite Angaben zu dem Düngemittel mit der Bezeichnung „X….“ gemacht. Diese Angaben waren geeignet, den Absatz des Produktes durch die L. Deutschland GmbH & Co. KG zu fördern. Zudem hat er sich ausweislich der auf seiner Webseite www.N.de zugänglich gewesenen Produktinformation (Anlage K3, Bl. 20 d.A.) als „Hersteller“ bezeichnet. Schließlich macht der Beklagte in der Produktinformation K3 auch Angaben zur Lagerung und den Verpackungsgrößen, die sich erkennbar an die Käufer des Produkts richten.

45

Die Bewerbung des Produkts als „vegan geeignet“ war unlauter im Sinne der §§ 3, 5 UWG. Sie ist nämlich irreführend, weil sie in der Sache nicht richtig ist.

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Ein Düngemittel ist aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise dann für den Einsatz bei der Produktion veganer Lebensmittel geeignet, wenn es selbst keine tierischen Bestandteile enthält. Letzteres stellt auch die Beklagtenseite nicht in Abrede, behauptet aber, das genannte Düngemittel enthalte nach seiner Rezeptur nur Stoffe pflanzlichen Ursprungs, sei daher vegan und zur Düngung von Pflanzen geeignet, aus denen oder aus deren Früchten vegane Lebensmittel hergestellt werden sollen.

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Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; vielmehr enthält das Düngemittel tierische Eiweiße. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer folgt hier den überzeugenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen F., von deren inhaltlicher Richtigkeit sie auch unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q. und dessen mündlicher Erläuterung überzeugt ist.

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Der vom Landgericht Hamburg im Rechtsstreit 403 HKO 92/18 beauftragte Sachverständige F., dessen schriftliches Gutachten vom 00.00.0000 nebst Ergänzungsgutachten vom 00.00.0000 die Kammer gem. § 411a ZPO zu Beweiszwecken verwertet hat, hat festgestellt, dass die von ihm untersuchten Proben des Produkts ein bestimmtes Aminosäureprofil aufweisen, wobei die Aminosäure Hydroxyprolin mit 5,31-5,57 g/100g (entspricht 10,8-11,2 Gew.-%) und die Aminosäure Hydroxylysin mit 0,47-0,48 g/100g (entspricht 1,9 – 1,0 Gew.-%) vertreten ist. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Aminosäureprofil unrichtig ermittelt oder dargestellt wurde; dies wird auch von keiner Partei substantiiert behauptet.

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Insgesamt weist das Aminosäureprofil eine hohe Übereinstimmung mit dem Aminosäureprofil von Gelatine Typ A auf, was beide Sachverständige bestätigen.

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Das Aminosäureprofil ist nach den Angaben des Sachverständigen F. und auch nach den letzten Angaben des Sachverständigen Q. (S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls vom 24.01.2022) geeignet, um Rückschlüsse auf die Ausgangsstoffe des Produktes zu ziehen.

51

Das hier vorgefundene Aminosäureprofil ist mit rein pflanzlichen Inhaltsstoffen nicht in einer wirtschaftlich sinnvollen Weise zu erzielen.

52

Hydroxylysin ist den Sachverständigen F. und Q. zufolge ein sogenannter Marker für tierisches Eiweiß, da es in Pflanzen nicht vorkommt. Da das hier untersuchte Düngemittel Hydroxylysin enthält, muss es den insoweit übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen zufolge auch tierische Produkte enthalten. Allerdings ist dessen Quelle nicht geklärt. In den vom Sachverständigen F. angegebenen Algenarten Saragassum und Palmaria ist Hydroxylysin jedenfalls nicht enthalten.

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Zwar ist es dem Sachverständigen Q. zufolge grundsätzlich möglich, Hydroxilysin durch Mikroorganismen wie beispielsweise Staphylococcus aureus oder E. coli zu produzieren. Dazu bräuchte man allerdings gewisse Zeiten sowie gewisse Mengen der genannten Mikroorganismen, da diese das Hydroxylysin nur in geringen Mengen produzieren. Dem Sachverständigen Q. ist kein Verfahren im industriellen Einsatz bekannt, bei dem Hydroxylysin mithilfe von Mikroorganismen in nennenswertem Umfang produziert wird. Für eine derartige Produktionsweise hat die Kammer auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte. Sie wäre den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Sachverständiger zufolge mit hohen Kosten verbunden, die die Produktion des vorliegenden Düngemittels unwirtschaftlich machen würde.

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Auch bei Hydroxyprolin handelt es sich den Angaben beider Sachverständiger zufolge um einen Marker für tierisches Eiweiß, genauer: Bindegewebseiweiß. In Pflanzen kommt es nur zu einem geringen Anteil vor. Es erscheint ausgeschlossen, dass bei rein pflanzlichen Inhaltsstoffen ein Hydroxyprolinanteil von 10,8 Gew.-Prozent oder mehr erreicht wird, da diese einen deutlich geringeren Hydroxyprolinwert aufweisen, etwa 0,0 % bei Weizengluten bis 0,7 % bei Melassehefe. Auch Sprossen weisen keinen deutlich höheren Anteil auf. In den vom Sachverständigen F. angegebenen Algenarten Saragassum und Palmaria ist es nur zu 3,4 % bzw. 2,3 % enthalten

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Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der genannte Hydroxyprolinwert durch ein - von Beklagtenseite nicht näher beschriebenes - Anreicherungsverfahren erzielt worden sein könnte. Den Sachverständigen sind keine Verfahren bekannt, durch die sich in wirtschaftlicher Weise eine solche Anreicherung erzielen ließe. Im Ergebnis hält auch der Sachverständige Q. den vorgefundenen Hydroxyprolinwert für rein pflanzliche Inhaltsstoffe für zu hoch (S. 9 des Protokolls vom 24.01.2022).

56

Hinzu kommt, dass dem Sachverständigen Q. zufolge zwar Mikroorganismen im Rahmen einer Fermentation Prolin zu Hydroxyprolin umwandeln können, allerdings war in den untersuchten Proben mit 13,0 - 13,9 Prozent noch ein recht hoher Anteil von Prolin enthalten, so dass eine solche Umwandlung nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden haben kann. Da es den Ausführungen des Sachverständigen F. zufolge keine Transaminasen für Hydroxyprolin gibt, kommt ein Aufbau von Hydrolxyprolin durch Transaminierung nicht ernsthaft in Betracht. Einen solchen Vorgang vermochte auch der Sachverständige Q. nicht überzeugend aufzuzeigen.

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Dass ein bei der Algen- bzw. Pflanzenverarbeitung mitverwerteter unvermeidbarer Beifang zu den vorgefundenen Hydroxylysin- und Hydroxyprolinwerten führt, hält die Kammer ebenfalls für ausgeschlossen. Der Sachverständige Q. vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht anzugeben, wie viel Beifang man in etwa bräuchte, um auf die genannten Werte zu kommen. Er zeigte sich allerdings insgesamt sehr zurückhaltend und hat immer wieder darauf verwiesen, er habe in seinem schriftlichen Gutachten lediglich die Möglichkeit eröffnet, dass das Hydroxyprolin aus dem Beifang kommen könne. Eine plausible Erklärung, wie ein unvermeidbarer Beifang - der nach Ansicht der Kammer nur einen geringen Bruchteil des jeweiligen pflanzlichen Rohstoffs ausmachen darf - zu den hier vorgefundenen hohen Werten an Hydroxyprolin und Hydroxylysin führen kann, hat er jedoch nicht aufgezeigt. Der Sachversträndige F. hat demgegenüber geschätzt, dass man – unterstellt das Hydroxyprolin stamme aus einem Beifang aus Algen – Beifang und Algen zu etwa gleichen Gewichtsanteilen bräuchte, um auf die genannten Werte zu kommen. Dem stimmte der Sachverständige Q. insofern zu, als man jedenfalls eine hohe Menge Beifang bräuchte, um auf die vorgefundenen Werte zu kommen.

58

Von einem ungewollten, technisch unvermeidbaren Beifang kann dann allerdings nicht mehr die Rede sein.

59

Auch mit der enthaltenen Huminsäure, welche aus pflanzlichen und tierischen Bodenmaterialien bestehen kann, sind die festgestellten - hohen - Hydroxyprolin- und Hydroxylysinwerte nicht zu erklären, zumal der Bestandteil „Amino-Humin-Citrat-Komplex“ einen Anteil von weniger als 10 % ausmacht.

60

Zwar ist es theoretisch möglich, die vorgefundenen Aminosäuren isoliert - wie bei einem Chemiebaukasten - zuzukaufen und dem Düngemittel beizufügen. Dies wäre den überzeugenden Angaben des Sachverständigen F. zufolge jedoch mit hohen Kosten verbunden, die den Einsatz des Düngemittels unwirtschaftlich machen würden. Demgegenüber sind nach Kenntnis des Sachverständigen F. am Weltmarkt eine Vielzahl von tierischen Nebenprodukten verfügbar, die preisgünstig dem Düngemittel zugefügt werden könnten.

61

Andere Analysemethoden wie etwa die PCR-Analyse oder die Isotopenanalyse waren vorliegend für die Ermittlung der Inhaltsstoffe des Düngemittels unergiebig bzw. nicht geeignet. Auch dies folgt aus den insoweit übereinstimmenden und überzeugenden Angaben der Sachverständigen F. und Q..

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Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, er produziere nicht selbst und habe keinen Einfluss auf die Produktionsweise der Fa. L. Deutschland GmbH & Co. KG; er wisse auch nicht, ob diese sich an seine Rezeptur halte. Ihn träfe nämlich zumindest eine sekundäre Darlegungslast dafür, dass bei Anwendung der von ihm entwickelten Produktionsverfahren und Rezeptur ein anderes Aminosäureprofil entstünde als das hier festgestellte. Hierzu hat er nicht substantiiert vorgetragen. Auch haben die in der mündlichen Verhandlung als Vertreter des Beklagten aufgetretenen Herren M. und S., welche zugleich Geschäftsführer der L. Deutschland GmbH & Co. KG sind, auf ausdrückliche Frage des Gerichts hierzu keine Angaben gemacht.

63

Der Erstverstoß des Beklagten indiziert die Wiederholungsgefahr. Diese wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auf seiner Homepage anscheinend nicht mehr für das hier gegenständliche Produkt geworben hat. Diese Verhaltensänderung dürfte nämlich nicht zuletzt auf den vorliegenden Rechtsstreit zurückzuführen sein.

64

Die Entscheidung zu den Zwangsmitteln beruht auf § 888 ZPO.

65

2.

66

Der Klageantrag zu 2 ist begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 8 Abs. 1, 2, 3, 5 Abs. 1 UWG verpflichtet, es zu unterlassen, das Düngemittel mit der Handelsbezeichnung X. …mit der Angabe „X. …ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Idealisierung-und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“ anzubieten.

67

Der Beklagte ist passivlegitimiert, siehe oben.

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Die beanstandete Angabe „X. …ist eine neue Technologie mit rein pflanzlichen, natürlichen Vitalisierungs- und Nährstoffen und rein pflanzlicher Stickstoff“ ist irreführend, da das Produkt tierische Eiweiße enthält. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

69

Auch hier indiziert der erste Verstoß des Beklagten die Wiederholungsgefahr.

70

Die Entscheidung zu den Zwangsmitteln beruht auf § 888 ZPO.

71

3.

72

Der Klageantrag zu 5 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Die Kammer kann nicht feststellen, dass den Beklagten das für einen Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG erforderliche Verschulden trifft.

73

Für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Hierzu hat er nicht substantiiert vorgetragen. Die Tatsache, dass das untersuchte Produkt tierische Bestandteile enthält, lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit den Rückschluss auf ein wenigstens fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu.

74

Zwar spricht viel dafür, dass der Beklagte sich auf die Zusagen des produzierenden Unternehmens oder von Rohstofflieferanten nicht ohne Weiteres verlassen darf. Jedenfalls bei den vorliegend untersuchten Proben war jedoch keine tierische DNA nachweisbar. Die Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Beklagte Anlass zu weiteren Untersuchungen hatte, mit deren Hilfe man tierische Bestandteile der Rohstoffe sicher erkennen konnte, etwa die Erstellung eines Aminogramms.

75

4.

76

Der Klageantrag zu 4 ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über Art, Umfang und Zeitrahmen der zu Ziff. 1 und 2 genannten Handlungen. Bei dem Auskunftsanspruch handelt es sich um einen auf § 242 BGB beruhenden Hilfsanspruch, welcher einen Schadensersatzanspruch vorbereiten soll. Ein solcher Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht, s.o.

77

5.

78

Der Klageantrag zu 6, gerichtet auf Information der Abnehmer und Rückruf des Düngemittels aus den Vertriebswegen, ist ebenfalls unbegründet.

79

Den Fortbestand der Voraussetzungen für einen dahingehenden Störungsbeseitigungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG vermag die Kammer angesichts des langen Zeitablaufs nicht festzustellen.

80

Das streitgegenständliche Düngemittel wird von dem Beklagten, soweit ersichtlich, unter dem Handelsnamen X. …nicht mehr beworben und vertrieben. Der vom Kläger vorgetragene Probekauf soll im Jahr 2017 stattgefunden haben, die Klage ist im Jahr 2018 erhoben worden. Die Kammer kann nach alledem nicht feststellen, dass die Folgen der auf das Produkt in der streitgegenständlichen Zusammensetzung bezogenen irreführenden Werbung noch andauern. Vielmehr spricht viel dafür, dass das Produkt längst an die Endabnehmer ausgeliefert verbraucht ist.

81

6.

82

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung ist nur im Umfang von 2085,95 € nebst Zinsen aus § 12 Abs. 1 S. 3 UWG a.F. begründet und im Übrigen unbegründet.

83

Die Abmahnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.03.2018 war berechtigt, soweit der Kläger Unterlassung verlangt hat. Die daneben verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz waren jedoch unbegründet, siehe oben. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 100.000 € für das gesamte Schreiben ergibt sich für den – weitaus bedeutenderen - Unterlassungsanspruch ein Wert von geschätzten 80.000 €.

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Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die sich hier aus einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 Anl. 1, 2 zum RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung aus einem Streitwert von 80.000 € errechnen. Dies führt unter Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale von 20 € und Umsatzsteuer zu ersatzfähigen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2085,95 €.

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Der Zinsanspruch auf diese Gebühr ist aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

86

III.

87

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.