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Landgericht Münster·24 O 23/24·12.06.2024

Weiterbehandlung als Gesellschafter bis zur Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses

ZivilrechtGesellschaftsrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Verpflichtung, ihn bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit eines Einziehungsbeschlusses als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln. Das Landgericht gab diesen Antrag insoweit statt; die eidesstattliche Versicherung glaubhaft machte die erforderlichen Tatsachen und den dringenden Verfügungsgrund (§§ 935, 937 Abs.2, 940 ZPO). Weitere Anträge wurden mangels Rechtsschutzbedürfnis bzw. fehlender Glaubhaftmachung abgewiesen. Eine ergänzende Einreichung korrigierter Gesellschafterlisten hielt das Gericht für entbehrlich, da der Antragsteller hinreichend geschützt ist.

Ausgang: Antrag teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur Fortbehandlung als Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Feststellung des Einziehungsbeschlusses; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO genügt die durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachte Darstellung der entscheidungserheblichen Tatsachen und des dringenden Verfügungsgrundes.

2

Ein Rechtsschutzbedürfnis für weitergehende interimistische Maßnahmen kann entfallen, wenn in einem Parallelverfahren bereits einstweiliger Rechtsschutz erlassen wurde, der den Antragsteller sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis hinreichend schützt.

3

Eine gerichtliche Verpflichtung zur Vorlage einer korrigierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ist nicht geboten, wenn die angeordneten vorläufigen Maßnahmen keinen zusätzlichen, für den Schutz des Antragstellers erforderlichen Mehrwert gegenüber der bereits gewährten Sicherung bewirken; hierbei ist die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG zu berücksichtigen.

4

Ein Verfügungsanspruch ist nur dann zu gewähren, wenn die zur Stützung des Begehrens vorgetragenen Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht sind und eine Hauptsacheentscheidung nicht ersichtlich ins Leere laufen würde; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 16 Abs. 1 GmbH§ 92 Abs. 1 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Feststellung der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin vom 05.06.2024 weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 50% die Antragsgegnerin und zu 50% der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Antragsschriften, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Dem Antrag zu 2 ist stattzugeben. Durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Juni 2024 sind insoweit sowohl die den Anspruch (§§ 935, 940 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

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Dem gegenüber ist dem Antrag zu 1 der Erfolg zu versagen. Es fehlt insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis. Im Parallelverfahren 023 O 24/24 LG Münster hat der Antragsteller im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Zuordnung eines Widerspruchs zu den beiden im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterlisten vom 00. Juni 2024 und 00. Juni 2024 beantragt. Eine entsprechende einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom heutigen Tag zu dem Az.: 023 O 24/24 erlassen. Mit der Kombination aus der gerichtlich angeordneten Zuordnung der Widersprüche und dem hier stattgegebenen Antrag zu 2 ist der Antragsteller umfassend und hinreichend sowohl im Außenverhältnis als auch im Innenverhältnis geschützt.

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Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des KG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23, NZG 2023, 987, und des OLG München, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 7 W 718/21, MMR 2022, 227, bedarf es im vorliegenden Einzelfall keiner Verpflichtung, eine korrigierte und den Stand bis zum 05.06.2024 wiedergebende Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Anders als in den vorgenannten Verfahren war neben der Einreichung der korrigierten Liste hier auch ausdrücklich die Zuordnung von Widersprüchen beantragt. Diesem Begehren wurde stattgegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einreichung der korrigierten Liste einen darüberhinausgehenden Mehrwert bieten kann, der zum Schutz des Antragstellers erforderlich ist. Durch die derzeitigen Maßnahmen ist er sowohl intern im Gesellschaftsverhältnis weiterhin als Gesellschafter zu behandeln mit allen Rechten und Pflichten als auch im Außenverhältnis vor Zugriffen geschützt. Dies berücksichtigt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Legitimationswirkung des § 16 Abs.1 GmbH.

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Der Antrag zu 3 ist abzuweisen, da ein Verfügungsanspruch insoweit nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Es ist unklar, ob am 5. Juni 2024 über den Einziehungsbeschluss hinaus überhaupt weitere Beschlüsse gefasst worden sind oder ob eine Hauptsache insoweit ins Leere laufen würde. Ungeachtet der glaubhaft gemachten Punkte des Antragstellers kann auf dieser Grundlage keine Entscheidung ergehen. Dem Antragsteller, dem ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht, steht es unbenommen, vorab ein derartiges Auskunftsersuchen zu stellen bzw. seine Rechte insoweit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen diesen Beschluss kann -soweit dem Antrag stattgegeben wurde- Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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B) Gegen diesen Beschluss ist -soweit der Antrag abgewiesen wurde- die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, in deutscher Sprache einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de