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Landgericht Münster·24 O 125/03·17.11.2004

Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB): Ausschlussfrist und Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung

ZivilrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Beendigung eines Handelspartnervertrags einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB. Streitentscheidend war, ob der Anspruch innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB eindeutig geltend gemacht und der Zugang eines Anmeldeschreibens bewiesen wurde. Das LG Münster verneinte bereits eine ausreichende Anmeldung durch ein anwaltliches Schreiben von 2001 und hielt den Zugang des späteren Schreibens vom 12.11.2002 nach der Beweisaufnahme nicht für bewiesen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Handelsvertreterausgleich abgewiesen, da rechtzeitige, eindeutige Geltendmachung bzw. Zugang nicht bewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB unterliegt einer zwingenden Ausschlussfrist von einem Jahr ab Beendigung des Vertragsverhältnisses.

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Zur Wahrung der Ausschlussfrist muss der Handelsvertreter innerhalb der Jahresfrist eindeutig und unmissverständlich erklären, dass er eine Ausgleichszahlung verlangt; eine bloße beiläufige Erwähnung genügt nicht.

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Der Handelsvertreter trägt die Beweislast für den fristgerechten Zugang der Anmeldung beim Unternehmer; verbleibende Zweifel am Zugang gehen zu seinen Lasten.

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Erklärungen in Vergleichs- oder Abwicklungskorrespondenz wahren die Ausschlussfrist nur, wenn sie dem Unternehmer die nach § 89b Abs. 4 HGB bezweckte klare Kenntnis vermitteln, dass ein Ausgleichsanspruch ernsthaft geltend gemacht wird.

Relevante Normen
§ 89 b HGB§ 89 b Abs. 4 HGB§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht einen Handelsvertreterausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB geltend.

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Die Beklagte betreibt ein Mobilphon-Unternehmen. Die Klägerin vermittelte für die Beklagte Telefonverträge. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war ein am 29.10.1998/30.10.1998 unterzeichneter „Handelspartnervertrag“, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 2 (Bl. 40 ff. d. A.) verwiesen wird.

4

Das Vertragsverhältnis wurde durch die Beklagte fristgemäß zum 31.12.2001 gekündigt.

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Bereits mit Anwaltsschreiben vom 31.08.2001, wegen dessen Inhalts auf Bl. 101 f. d. A. Bezug genommen wird, hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Anschreiben an Kunden geltend gemacht, in denen auf eine Beendigung der Kooperation hingewiesen wurde. In diesem Schreiben heiss es u. a.:

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„Bezüglich der weiteren Betreuungsprämien regt meine Mandantin sodann einen weiteren Vergleich an…

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Diesbezüglich wäre meine Mandantschaft bereit, auf sämtliche Betreuungsprämienansprüche nach Beendigung des Vertrages (wobei Ansprüche gem. § 89 b HGB nicht berücksichtigt würden) gegen Zahlung einer Summe von 25.000,00 € zuzüglich MwSt. zu verzichten…“

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In einem mit der Klageschrift eingereichten Schreiben des Klägervertreters vom 11.07.2003 an die Beklagte wurde unter Hinweis auf ein per Einschreiben/Rückschein zugestelltes Berechnungsschreiben vom 06.06.2003 eine Ausgleichszahlung von 451.135,18 € angemahnt. Dieses Schreiben vom 11.07.2003 enthält den Hinweis:

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„Unter dem 12.06.2003 wurde Ihnen per Boden die Anmeldung der Ausgleichsansprüche durch meine Mandantin angemeldet.“

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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 451.135,18 € zu, unter Berücksichtigung der geworbenen Neukunden, sogenannter intensivierter Altkunden,  der verbliebenen Vorteile auf Seiten der Beklagten und auch der Billigkeit, wobei wegen des atypischen Verlaufes des Vertragsverhältnisses nicht lediglich die letzten 12 Monate sondern die gesamte Laufzeit des bestehenden Handelspartnervertrages als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.

11

Die Klägerin behauptet, ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dem als Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 d. A.) eingereichten Schreiben vom 12.11.2002 bei der Beklagten angemeldet zu haben.

12

Dieses Schreiben ist an die „I1 GmbH, Rechtsabteilung, N-Straße ###, ##### N“ adressiert. Die Firma der Beklagten lautete damals I1 GmbH. Das Schreiben ist von dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen B1 unterzeichnet.

13

Die Klägerin behauptet, der Zeuge T1 habe dieses Schreiben vom 12.11.2002 am Nachmittag des 13.11.2002 (Mittwoch) am Empfang im Gebäude der Beklagten in der N-Straße ### in N-X abgegeben. Das Schreiben sei am 12.11.2002 in ihren Büroräumen in T2 gefertigt worden, und zwar in Gegenwart des Zeugen T1; nach Unterzeichnung auch durch den Zeugen B1 sei es dem Zeugen T1 mitgegeben worden. Der Zeuge T1 habe es dann neben für den Rechtsstreit 24 O ###/## LG Münster bestimmten Unterlagen am Folgetag, dem 13.11.2002, mit nach N genommen. Er habe am 13.11.2002 nachmittags zunächst bei dem Kammervorsitzenden im Landgericht die für den Vorprozess bestimmten Unterlagen gegen Empfangsquittung abgegeben und anschließend das Schreiben vom 12.11.2002 bei der Beklagten vorbei gebracht.

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In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch auf eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen T1 vom 25.02.2004 (Bl. 60 d. A.).

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Gegenstand des Rechtsstreits 24 O ###/## Landgericht Münster waren Provisionsforderungen der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin hatte im Rahmen einer Stufenklage zunächst den Antrag gestellt, die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges zu verurteilen. Die von dem Zeugen T1 am 13.11.2002 in mehreren Kartons dem Kammervorsitzenden ausgehändigten Unterlagen waren diejenigen, welche die Klägerin im Laufe des Verfahrens von der Beklagten als Buchauszug erhalten hatte. Im Vollstreckungsverfahren war zwischen den Parteien streitig, ob diese Unterlagen den an einen Buchauszug zu stellenden Anforderungen genügten. Nach mehreren mündlichen Verhandlungen im Erkenntnisverfahren und im Vollstreckungsverfahren haben die Parteien das Verfahren 24 O ###/## durch einen in der Kammersitzung vom 08.05.2003 protokollierten Vergleich beendet. In diesem Vergleich hat sich die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 29.000,00 € netto zu zahlen. Gemäß Ziff. 4 des Vergleichs sollten wechselseitige Ansprüche der Parteien aus ihren sämtlichen Vertragsverhältnissen, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sein; ausgenommen von dieser Erledigungsklausel sollte ein etwaiger Handelsvertreterausgleichsanspruch sein.

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In dem vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Klägerin,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 451.135,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2003 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

20

Sie wendet sich im Einzelnen gegen die Berechnung der Ausgleichsforderung der Höhe nach und bestreitet die der Berechnung der Klägerin zugrunde liegenden Tatsachen.

21

Sie ist im Übrigen der Auffassung, eine Ausgleichsforderung sei schon dem Grunde nach nicht berechtigt, da der Anspruch nicht, wie in § 89 b Abs. 4 HGB bestimmt, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht worden sei.

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Die Beklagte bestreitet, das Schreiben vom 12.11.2002 am 13.11.2002 erhalten zu haben. Sie behauptet, dieses Schreiben sei im Nachhinein und in Kenntnis der Tatsache, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, aufgesetzt worden.

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Die Beklagte meint, gegen die Darstellung der Klägerin spreche schon der Umstand, dass sich der Zeuge T1 die Übergabe dieses Schreibens trotz der erkennbaren besonderen Wichtigkeit nicht durch eine Empfangsquittung habe bestätigen lassen.

24

Sie verweist darauf, anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung vom 09.01.2003 in dem  Rechtsstreit 24 O ###/## LG Münster habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abweichend von dem nunmehrigen Sachvortrag erklärt, der Ausgleichsanspruch sei gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits angemeldet worden, allerdings nicht gegenüber dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt H, sondern gegenüber einem anderen Kollegen; von einer Zustellung unmittelbar an die Beklagte sei damals nicht die Rede gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T1, B1, S, T3 und T4. Wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.04.2004 (Bl. 76 ff. d. A.), vom 06.07.2004 (Bl. 138 ff. d. A.) und vom 18.11.2004 (Bl. 188 ff. d. A.) verwiesen.

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Der Zeuge T1 ist sowohl am 26.04.2004 als auch am 18.11.2004 vernommen worden. Die Beklagte behauptet, der Zeuge T1 habe bei seiner Vernehmung am 26.04.2004 angegeben, er sei am 13.11.2002 vom Landgericht aus bei dem Unternehmen B2 vorbeigefahren und habe dort den Zeugen T4 angetroffen, anschließend sei er weiter zu der Beklagten gefahren; diese Angabe sei unwahr, da der Zeuge T4 am 13.11.2002 nicht in den Räumlichkeiten der B2 gewesen sei.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht begründet.

30

Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegen die Beklagte nicht zu.

31

Gem. § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB ist der Ausgleichsanspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.

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Es handelt sich hierbei um eine zwingende Ausschlussfrist. Erforderlich ist, dass der Anspruchssteller eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er die Ausgleichszahlung verlangt (vgl. Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsbgesetzbuch, § 89 b HGB RN 77 mit weiteren Nachweisen).

33

Das das Vertragsverhältnis der Parteien zum 31.12.2001 endete, hätte der Ausgleichsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2002 erhoben werden müssen. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

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Das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 31.08.2001 erfüllt die Anforderungen an eine eindeutige, unmissverständliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht.

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In diesem Schreiben, das sich über Schadensersatzansprüche und ein Vergleichsangebot der Betreuungsprämien verhält, wird der Ausgleichsanspruch lediglich dergestalt erwähnt, dass derartige Ansprüche bei dem Vergleichsangebot nicht berücksichtigt würden. Es ist aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, inwieweit die Klägerin von dem Bestehen eines Ausgleichsanspruchs ausgeht und ob sie diesen ernsthaft geltend machen will. Sinn und Zweck der Regelung im § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB, wonach dem Vertragspartner des Handelsvertreters innerhalb eines Jahres unmissverständlich Klarheit verschafft werden soll, ob der Handelsvertreter einen Ausgleich beansprucht, werden mit diesem Schreiben nicht erreicht.

36

Die Klägerin hat auch nicht den Beweis dafür erbringen können, dass sie Ausgleichsforderung mit dem – unmissverständlichen – Schreiben vom 12.11.2002 binnen Jahresfrist angemeldet hat.

37

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht mit hinreichender Gewissheit, die vernünftige Zweifel als ausgeräumt erscheinen ließe, davon überzeugt, dass dieses Schreiben der Beklagten im November 2002 zugegangen ist.

38

Der Zeuge T1 hat zwar in seiner Vernehmung bestätigt, der Geschäftsführer der Klägerin habe das Schreiben am 12.11.2002 verfasst, dann in einen Umschlag eingetütet und ihm mitgegeben; er habe das Schreiben am Folgetag bei der Beklagten abgegeben.

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Diese Aussage wird durch die Bekundungen des Zeugen B1 gestützt. Der Zeuge B1 hat ausgesagt, er habe das Schreiben damals gelesen und auch unterschrieben, der Geschäftsführer der Klägerin habe das Schreiben dann in einem verschlossenen Umschlag dem Zeugen T1 mitgegeben.

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Diese Angaben sind durch die Bekundungen der Zeuginnen T3 und S nicht erschüttert worden. Beide Zeuginnen haben sich im Ergebnis schon aufgrund des Zeitablaufs nicht konkret daran erinnern können, ob ihnen am Nachmittag des 13.11.2002 ein derartiges Schriftstück am Empfang der Beklagten ausgehändigt wurde.

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Aufgrund folgender Tatsachen ergeben sich aber begründete Zweifel daran, ob der Zeuge T1 tatsächlich am 13.11.2002 das Schreiben bei der Beklagten abgegeben hat:

42

Der Zeuge T1 hat sich am 13.11.2002 die Aushändigung der für den Rechtsstreit 24 O ###/## LG Münster bestimmten Unterlagen schriftlich bestätigen lassen.

43

Das Schreiben der Klägerin vom 06.06.2003, mit welchem die Ausgleichsforderung der Höhe nach beziffert wurde, ist der Beklagten gegen Einschreiben/Rückschein zugestellt worden.

44

Trotz der erkennbaren besonderen Wichtigkeit des Anmeldeschreibens vom 12.11.2003 ist auf eine Empfangsbestätigung verzichtet worden. Nach den Bekundungen des Zeugen T1 hat er diese weder verlangt, noch ist ihm von dem Geschäftsführer der Klägerin vorgegeben worden, sich die Übergabe bestätigen zu lassen.

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In dem Anwaltsschreiben der Klägerin vom 11.07.2003 heisst es, die Anmeldung der Ausgleichsansprüche sei gegenüber der Beklagten per Boten am 12.06.2002 – nicht am 13.11.2002 – erfolgt.

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In dem Rechtsstreit 24 O ###/## LG Münster sind in mehreren mündlichen Verhandlungen umfangreiche Vergleichsgespräche geführt worden. Im Rahmen dieser Gespräche ist auch erörtert worden, ob ein eventueller Ausgleichsanspruch mit einem bestimmten Zahlbetrag abgegolten werden könne. Anlässlich dieser Erörterungen haben die Beklagtenvertreter, woran sich der Vorsitzende erinnert, erwähnt, die Ausgleichsforderung sei nicht fristgerecht angemeldet worden. Die Beklagtenvertreter haben bei Abschluss des Vergleichs am 08.05.2003 ohne Weiteres der Regelung zugestimmt, ein eventueller Ausgleichsanspruch solle von der im Übrigen umfassenden Erledigungsklausel ausgenommen werden.

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Das Gericht hat aus dem Verhalten der Beklagtenvertreter den Schluss gezogen, das diese jedenfalls damals davon ausgingen, die Klägerin habe eine rechtzeitige Anmeldung der Ausgleichsforderung versäumt.

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Die Klägerin ist nicht konkret dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten, der Klägervertreter habe anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 09.01.2003 abweichend von dem nunmehrigen Klagevortrag geäußert, die Anmeldung des Anspruchs sei gegenüber einem anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten erfolgt.

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Der Zeuge T1 hat in seiner Vernehmung am 26.04.2004 bekundet, er sei am 13.11.2002 vom Landgericht noch bei einer Kollegenfirma vorbei gefahren, bei B2. Weiter ist als seine Aussage protokolliert:

50

„Bei B2 habe ich mich nach meiner Erinnerung vielleicht eine ½ Stunde oder eine ¾ Stunde aufgehalten.“

51

Offengeblieben ist, ob der Zeuge T1 dabei ein Zusammentreffen mit dem Zeugen T4 erwähnt hat.

52

Unabhängig davon hat das Gericht bei dieser ersten Vernehmung des Zeugen T1 seine Aussage dahin verstanden, dass er sich in den Räumlichkeiten der B2 aufgehalten habe.

53

In seiner zweiten Vernehmung am 18.11.2004 hat der Zeuge T1 ergänzend bekundet, er sei bei B2 hochgegangen in die Büroräumlichkeiten, dort habe er niemanden Bekanntes getroffen, er habe dann telefoniert und noch mit jemandem auf der Straße gesprochen, dieser gesamte Vorgang habe einschließlich des Weges vom Parkplatz und wieder zurück zum Parkplatz vielleicht eine halbe Stunde gedauert, mit der Zeitangabe in seiner ersten Vernehmung habe er diesen Ablauf gemeint.

54

Der Zeuge T1 hat weiter ausgesagt, ihm sei damals bekannt gewesen, dass der Brief an die Rechtsabteilung der Beklagten adressiert gewesen sei und dass sich diese in der T5-Straße befinde. Er sei von der Firma B2 aus über die Ringe und dann den B3-Weg gefahren; von dort aus zur T5-Straße befänden sich Bodenwellen; da sein Wagen tiefergelegt sei, meide er diese Strecke.

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Nach Kenntnis des – ortskundigen – Vorsitzenden wird üblicherweise von der I2-Straße, dem Sitz der B2, aus eine andere Fahrstrecke nach X gewählt, nämlich durch das Ortsviertel und über die X-Straße.

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Der Zeuge T4 hat ausgesagt, er sei am 13.11.2002 nicht in den Räumlichkeiten der B2 gewesen; die Tür oben zu den Büroräumlichkeiten sei normalerweise verschlossen; die Haustür, durch welche man die Büroräume erreiche, sei üblicherweise geöffnet, weil in der ersten Etage eine Zahnarztpraxis sei; mittwochs nachmittags, außerhalb der Sprechstunden, sei die Haustür aber normalerweise geschlossen.

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Jeder dieser Umstände ist für sich erklärbar:

58

Es ist möglich, dass weder der Geschäftsführer der Klägerin noch der Zeuge T1 hinsichtlich des Schreibens vom 12.11.2003 eine Empfangsquittung für erforderlich gehalten oder diese Frage nicht bedacht haben.

59

Bei dem Hinweis in dem Anwaltsschreiben vom 11.07.2003, der Ausgleichsanspruch sei unter dem 12.06.2002 angemeldet worden, kann es sich um einen einfachen Schreibfehler oder ein Informationsversehen handeln.

60

Die im Laufe des Rechtsstreits 24 O ###/## LG Münster wiedergegebene Einschätzung der Beklagtenvertreter, es fehle an einer Anmeldung der Ausgleichsforderung, kann auf unzutreffender Tatsachenbasis beruht haben. Das Anmeldeschreiben kann z. B. in den Machtbereich der Beklagten gelangt, aber nicht an die Rechtsabteilung weitergeleitet worden sein.

61

Es ist offengeblieben, inwieweit die Anmeldung des Ausgleichsanspruchs gegenüber einem anderen anwaltlichen Vertreter der Beklagten erfolgt ist.

62

Die Aussage des Zeugen T1 hinsichtlich seines Aufenthalts bei der B2 am 13.11.2002 ist möglicherweise nicht hinreichend detailliert protokolliert und zunächst falsch verstanden worden.

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Der Zeuge T1 kann gute Gründe für die Wahl der von ihm beschriebenen Fahrstrecke nach N-X oder auch einfach die Gewohnheit haben, diese Strecke zu fahren.

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Ob der Hauseingang zu den Büroräumlichkeiten der B2 am 13.11.2002 tatsächlich verschlossen war, ist offen geblieben. Der Zeuge T1 kann sich möglicherweise durch diesen Eingang in die Büroräume begeben haben.

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Eine Gesamtschau dieser Umstände führt jedoch dazu, dass für das Gericht begründete Zweifel bestehen, ob das Vorbringen der Klägerin zu der Übergabe des Schreibens zutrifft. Das Gericht hat sich deshalb nicht mit hinreichender Gewissheit die Überzeugung bilden können, dass der Beklagten das Schreiben vom 12.11.2002 tatsächlich im November 2002 zugegangen ist.

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Die verbleibenden Zweifel wirken sich im Ergebnis zum Nachteil der Klägerin aus, da diese für den Zugang des Schreibens beweispflichtig ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.