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Landgericht Münster·23 O 36/20·07.01.2021

Unterlassung bei Drohung, Kunden und Hausbank über streitige Forderungen zu informieren

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Unterlassung und Ersatz von Kosten für Abschlussschreiben nach einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung. Streitpunkt war die Ankündigung, Kunden und Hausbank über vermeintliche, streitige Forderungen sowie eine angeblich bereits eingereichte Klage zu unterrichten, um Zahlung zu erzwingen. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt, weil die Drohung eine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation i.S.d. § 240 StGB begründe und zugleich einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstelle; Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr liege vor. Die Kosten der Abschlussschreiben sprach das Gericht nur teilweise zu, da ein geringerer Gegenstandswert angemessen sei.

Ausgang: Unterlassung vollständig zugesprochen; Kosten der Abschlussschreiben nur in reduzierter Höhe (je 432,40 €) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB kann auf die Androhung einer Nötigung (§ 240 StGB) gestützt werden, wenn mit einem empfindlichen Übel die Zahlung streitiger Forderungen erzwungen werden soll.

2

Die Drohung, Geschäftskunden und die Hausbank über behauptete (zweifelhafte) Forderungen und ein gerichtliches Vorgehen zu informieren, kann wegen fehlender Konnexität und erheblicher Ruf- und Kreditgefährdung als verwerfliche Mittel-Zweck-Relation i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB rechtswidrig sein.

3

Die Ankündigung, Dritte durch Mitteilungen über Zahlungsstreitigkeiten zu beeinflussen, stellt regelmäßig einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und kann einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch bei konkreter Erstbegehungsgefahr begründen.

4

Aus einer bereits begangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung folgt grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr; bloßer Zeitablauf oder fehlende Umsetzung genügt regelmäßig nicht zu deren Widerlegung, solange keine eindeutige (strafbewehrte) Distanzierung erfolgt.

5

Handelt eine faktisch für eine juristische Person geschäftsführend auftretende Person als verfassungsmäßig berufener Vertreter, ist deren deliktisches Verhalten der juristischen Person nach § 31 BGB zurechenbar.

Relevante Normen
§ 845 Abs. 2 ZPO§ 826 BGB§ 824 BGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB§ 240 Abs. 3 StGB

Tenor

Die Beklagten werden bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens jedoch zwei Jahre, verurteilt,

es zu unterlassen, der Klägerin damit zu drohen, ihre Kunden sowie ihre Hausbank von derzeitigen vermeintlichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht worden ist, sowie diese Mitteilung gegenüber den Kunden sowie der Hausbank der Klägerin tatsächlich umzusetzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Pfändung oder Vorpfändung erfolgt, bei der die Kunden oder die Hausbank Drittschuldner sind.

Weiter werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin jeweils einen Betrag i.H.v. 432,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Unterlassungsverpflichtung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € und wegen der Zahlungsansprüche sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt mit der Klage von den Beklagten Unterlassung eines von ihr beanstandeten Verhaltens und Zahlung der Kosten von Abschlussschreiben.

3

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. standen in einer geschäftlichen Beziehung. Die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. ist die Tochter des Beklagter zu 2.. Dieser handelte im Wesentlichen auch für die Beklagte zu 1..

4

Am 10.03.2017 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1. zwei Vereinbarungen (Anl. K1, Bl. 8/9 der Akten). Nach der ersten Vereinbarung sollte die Klägerin berechtigt sein, für fünf Jahre bis Juni 2022 als exklusiver Agent LED-Lampen unter der „Marke“ „X“, als deren Eigentümer die Beklagte zu 1. bezeichnet wurde, zu importieren und zu verkaufen. Weiter vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1. eine Aufteilung des Gewinns wegen der Verwendung der „Marke von X“.

5

Am 21./22.03.2019 schloss die Klägerin, für welche dabei der Beklagte zu 2. handelte, eine Rahmenvereinbarung mit der Firma A in Paderborn (Anl. K2, Bl. 10-12 der Akten).

6

Mit Anwaltsschreiben vom 14.01.2020 kündigte die Klägerin die Vereinbarung vom 10.03.2017 mit der Beklagten zu 1. (Anl. K3, Bl. 13 bis 15 der Akten). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, die Beklagte zu 1. habe ohne Genehmigung der Geschäftsführung der Klägerin eigenmächtig Erklärungen für diese abgegeben, welche weder von der schriftlichen Vereinbarung noch von einer mündlichen Vereinbarung gedeckt seien.

7

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Kleve vom 21.01.2020 (Anl. K4, Bl. 16-18 der Akten), durch welche den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im Rechtsverkehr Willenserklärungen im Namen der Klägerin abzugeben.

8

Am 04.02.2020 übersandte der Beklagte zu 2. im Namen der Beklagten zu 1. eine WhatsApp-Nachricht an die Klägerin (Anl. K6, Bl. 20 der Akten). Darin kündigte er unter anderem an, sie kämen in dieser oder der nächsten Woche vorbei, dann könnten sie gerne sprechen. Ferner fragte er, ob die Bank der Klägerin und die Werke eigentlich „von den derzeitigen Problemen“ wüssten.

9

Mit E-Mail vom 04.03.2020 (Anl. K7, Bl. 21/22 der Akten) teilte der Beklagte zu 2. im Namen der Beklagten zu 1. der Klägerin folgendes mit:

10

„anbei zur Kenntnisnahme und Erledigung die LETZTE MAHNUNG über derzeitig überfällige Forderungen Sollten wir bis zum 07.03.2020 keinen Geldeingang feststellen können, werden wir ein vorläufiges Zahlungsverbot (§ 845 Abs. 2 ZPO) gegen die Firma E erwirken.

11

Desweiteren werden wir dann ihre Kunden (L, N, P, R, und andere, sowie ihre Hausbank.) von unseren derzeitigen Forderungen unterrichten und Ihnen mitteilen, dass ein wir eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht haben.“

12

In dem am 12.06.2020 eingegangenen und seit Juli 2020 rechtshängigen Rechtsstreit  023 O 21/20 Landgericht Münster macht die Beklagte zu 1. gegen die Klägerin umfangreiche Ansprüche aus einem von ihr behaupteten Handelsvertretervertrag zwischen ihr und der Klägerin, welche die Klägerin dort bestreitet, geltend.

13

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster in dem Verfahren 023 O 4/20 vom 09.03.2020 mit folgendem Inhalt erwirkt:

14

„Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) aufgegeben,

15

es zu unterlassen,

16

der Antragstellerin damit zu drohen, ihre Kunden sowie ihre Hausbank von derzeitigen vermeintlichen Forderungen der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Antragstellerin zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht  worden ist sowie diese Mitteilung gegenüber den Kunden sowie der Hausbank der Antragstellerin tatsächlich umzusetzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Pfändung oder Vorpfändung erfolgt, bei der die Kunden oder die Hausbank Drittschuldner sind.

17

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.“

18

Die einstweilige Verfügung ist den Beklagten im Zeitraum bis zum 12.03.2020 durch die Obergerichtsvollzieherin K zugestellt worden.

19

Mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2020 hat die Klägerin die Beklagten jeweils unter Fristsetzung bis zum 15.06.2020 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert und für diese Schreiben jeweils nach einem Gegenstandswert von 18.000,00 € und unter Ansatz von 50 % einer 1,3--fachen Geschäftsgebühr 462,40 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K9, Bl. 35 bis 38 der Akten).

20

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegenüber den Beklagten die Unterlassungsansprüche aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren 023 O 4/20 Landgericht Münster nunmehr im Hauptsacheverfahren geltend und begehrt von den Beklagten jeweils Zahlung von Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von je 462,40 €.

21

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung zu. Die Äußerungen der Beklagten zu 1., welche der Beklagte zu 2. für diese in der E-Mail vom 04.03.2020 gemacht habe, seien rechtswidrig. Sie stellten eine Nötigungsverhandlung dar, die lediglich zur Durchsetzung der vermeintlichen Zahlungsansprüche diene. Insoweit komme es auf die Begründetheit der geltend gemachten Forderungen nicht an. Die Beklagten versuchten, mit Mitteln abseits des Rechtsweges Druck auf die Klägerin aufzubauen, um diese zur Zahlung vermeintlicher Ansprüche zu bringen. So drohten die Beklagten grundlos auch die Hausbank der Klägerin zu  kontaktieren und auf deren Kunden einzuwirken. Insoweit bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte die von dieser geltend gemachten Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag zustünden.

22

Die Klägerin meint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien aus nachvertraglichen Rücksichtnahmepflichten zwischen den Parteien gemäß §§ 826 BGB, 824 BGB und aufgrund eines Eingriffes in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründet.

23

Die Klägerin beantragt,

24

1.

25

die Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin damit zu drohen, ihre Kunden sowie ihre Hausbank von derzeitigen vermeintlichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht worden ist, sowie diese Mitteilung gegenüber den Kunden sowie der Hausbank der Klägerin tatsächlich umzusetzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Pfändung oder Vorpfändung erfolgt, bei der die Kunden oder die Hausbank Drittschuldner sind,

26

2.

27

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin jeweils einen Betrag i.H.v. 462,40 € nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagten bestreiten, dass die Beklagte zu 1. im Namen der Klägerin Verträge geschlossen habe. Aus der Anlage K2 ergebe sich dieses nicht.

31

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1. sei langjährig für die Klägerin als Handelsvertreterin tätig gewesen. Der Beklagte zu 2. habe nach der Kündigung durch die Klägerin lediglich an die Beklagte zu 1. gegangene Aufträge für die Klägerin an diese mit der Bitte um sofortige Ausführung weitergeleitet, um Schäden bei dieser zu verhindern.

32

Die E-Mail der Beklagten zu 1. vom 04.03.2020 (Anl. K7) zeige lediglich ein fehlerhaftes Rechtsverständnis des Beklagten zu 2.. Dieser sei davon ausgegangen, Ansprüche könnten durch eine Vorpfändung gesichert werden, auch wenn sie noch nicht gerichtlich tituliert seien. Das sei falsch und sei auch in der Folge nicht umgesetzt worden. Allein die falsche rechtliche Einordnung durch den Beklagten zu 2. rechtfertige nicht den Klageanspruch der Klägerin. Der Beklagte zu 2. habe nach dieser E-Mail vom 04.03.2020 keine Versuche unternommen, seine Ansprüche ohne gerichtlichen Titel durchzusetzen. Seitdem seien acht Monate vergangen.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage hat mit Ausnahme eines Teils der Kosten für die beiden Abschlussschreiben Erfolg.

36

I.

37

Die Unterlassungsanträge gegen die Beklagten haben Erfolg.

38

1.

39

Der Unterlassungsantrag gegen den Beklagten zu 2. ist aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB und §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB begründet.

40

a)

41

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB darauf, dass dieser es unterlässt, ihr damit zu drohen, ihre Kunden sowie ihre Hausbank von derzeitigen vermeintlichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu unterrichten und mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen bereits beim Gericht eingereicht worden ist,.

42

aa)

43

Der Beklagte zu 2. hat versucht, den Geschäftsführer der Klägerin durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu zu veranlassen, dass dieser für die Klägerin die vom Beklagten zu 2. als Anlage zu der E-Mail vom 04.03.2020 geltend gemachten Forderungen an die Beklagte zu 1. zahlt.

44

Mit dieser E-Mail hat der Beklagte zu 2. in einer beigefügten „letzten Mahnung“ Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin aufgeführt, die nach seinen Angaben bestehen sollten, und für den Fall, dass bis zum 07.03.2020 kein Geldeingang bei der Beklagten zu 1. festzustellen sei, angekündigt, die Kunden der Klägerin sowie deren Hausbank von diesen Forderungen zu unterrichten und diesen mitzuteilen, dass eine gerichtliche Klage wegen nicht unerheblicher weiterer Forderungen beim Gericht bereits eingereicht sei.

45

Dies stellt eine Drohung dar. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 240 Rn. 31). Der Beklagte zu 2. hat in der Email die Unterrichtung der Kunden und der Hausbank von den angeblichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin und von der Klage der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin in Aussicht gestellt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass er die Mitteilungen vornehmen werde, also darauf Einfluss hat, und dies auch wolle.

46

Es handelt sich auch um ein empfindliches Übel, welches der Beklagte zu 1. der Klägerin in Aussicht gestellt hat. Ein Übel ist jede vom Betroffenen als nachteilig empfundene Veränderung in der Außenwelt (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 240 Rn. 32). Empflindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Tatverlangens zu motivieren (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 240 Rn. 32a).

47

Eine solche Mitteilung an die Kunden der Klägerin und deren Hausbank, dass erhebliche Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin bestünden und diese die Forderungen nicht ausgleicht, ist geeignet, den Ruf und das Ansehen der Klägerin bei diesen Adressaten und das Vertrauen der Kunden und insbesondere der Hausbank in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der Klägerin zu beeinträchtigen.

48

bb)

49

Zweck der Drohung war es, die Zahlung der behaupteten Forderungen durch die  Klägerin an die Beklagte zu 1. durchzusetzen. Das ergibt sich aus der E-Mail vom 04.03.2020, deren Ziel es gewesen ist, die Bezahlung dieser Forderungen zu erreichen.

50

cc)

51

Die Drohung mit diesem empfindlichen Übel zur Veranlassung der Zahlung war auch rechtswidrig. Vorliegend ergibt sich die Rechtswidrigkeit daraus, dass es sich um eine verwerfliche Mittel-Zweck-Relation handelte.

52

Zwar kann bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel die Rechtswidrigkeit fehlen, wenn der Drohende einen Anspruch auf die erzwungene Handlung hat (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 240 Rn. 50). Anders ist dies jedoch, wenn die Forderung – wie im vorliegenden Fall – zweifelhaft ist (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 240 Rn. 50a).

53

Die Verwerflichkeit erfordert einen erhöhten Grund sittlicher Missbilligung und einen erhöhten Grund sozialwidrigen Verhaltens (MünchKommStGB/Sinn, 3. Aufl., § 240 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Im Streitfall ist die Berufung mit einem Handeln verknüpft, welches nicht im sachlichen Zusammenhang mit dem begehrten Zweck (der Zahlung) steht, sondern das geeignet sein kann, der Klägerin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem die Geschäftsbeziehung der Klägerin zu den Kunden durch die angedrohten Mitteilungen  gefährdet wird, die für die Klägerin als Handelsunternehmen von existenzieller Bedeutung sind. Ferner kann das Handeln geeignet sein, die Beziehung zur Hausbank zu gefährden, was erhebliche wirtschaftliche Probleme hervorrufen kann. Es ist in erhöhtem Maße sozialwidrig, eine Zahlung durch die Drohung, den Bedrohten bei seinen wichtigen Geschäftspartnern in einer Weise anzuschwärzen, die dessen Ruf und geschäftliches Ansehen in erheblichem Umfang beeinträchtigen kann.

54

Zudem fehlt es an einer Konnexität zwischen der angedrohten Handlung und dem Verhalten der Klägerin, welches der Beklagte zu 2. erzwingen wollte. Die Zahlung durch die Klägerin an die Beklagte zu1. und die Mitteilung an die Geschäftskunden der Klägerin und deren Hausbank über angebliche Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin stehen nicht in einem sachlichen Zusammenhang.

55

Daraus ergibt sich die Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation.

56

dd)

57

Im Streitfall war das Verhalten des Beklagten zu 2. zwar nicht erfolgreich. Gemäß § 240 Abs. 3 StGB ist jedoch auch der Versuch, der hier verwirklicht ist, sanktioniert.

58

ee)

59

Der Beklagte zu 2. handelte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz. Er hat bewusst gehandelt, um die Klägerin mit der Drohung zu der Zahlung zu veranlassen.

60

Dabei steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2., wie sich aus der E-Mail vom 04.03.2020 ergibt, der Aufassung gewesen ist, die Beklagte zu 1. könne ein vorläufiges Zahlungsverbot gegen die Klägerin wegen der seinerzeit mit der E-Mail geltend gemachten Forderungen auch ohne Titel erwirken. Denn die Drohung, die Kunden und die Hausbank der Klägerin von den Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin zu unterrichten und diesen die eingereichte gerichtliche Klage mitzuteilen, hat der Beklagte zu 2. in der E-Mail unabhängig von dem angekündigten vorläufigen Zahlungsverbot für den Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzten Frist angekündigt. Sie sollte deshalb nicht lediglich im Rahmen eines angekündigten vorläufigen Zahlungsverbotes erfolgen.

61

ff)

62

Wegen eines ähnlichen Schutzes werden durch §. 1004 BGB alle durch § 823 Abs. 2 BGB geschützten Rechtsgüter geschützt (vgl. Palandt/Herrler, 80. Aufl., § 1004 Rn. 4). Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Unterlassungsanspruch bestehen kann.

63

Dieser setzt voraus, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Eine solche Wiederholungsgefahr besteht im vorliegenden Fall. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer höhere Anforderungen zu stellen sind, wobei eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung die Wiederholungsgefahr in dem Rahmen nicht ausräumt (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 32).

64

Aufgrund der dargestellten rechtswidrigen Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch welche die Klägerin zur begehrten Zahlung veranlasst werden sollte, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht widerlegt. Dazu reicht der Zeitablauf nicht aus. Der Beklagte zu 2. hat schon keine Unterlassungserklärung abgegeben, welche im Übrigen ohne Strafbewehrung nicht ausreichte.

65

b)

66

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. auch einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BBG BGB analog darauf, dass dieser es unterlässt, eine Mitteilung über die vermeintlichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin gegenüber den Kunden sowie der Hausbank der Klägerin tatsächlich umzusetzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Pfändung oder Vorpfändung erfolgt, bei welcher die Kunden oder die Hausbank Drittschuldner sind,.

67

aa)

68

Der Beklagte zu 2. hat der Klägerin in der E-Mail vom 04.03.2020 mit einem Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gedroht.

69

Gegenstand des durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist der Schutz des Betriebsinhabers, was auch die Geschäftsbeziehungen umfasst (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 134). Dieser Gegenstand ist durch die Drohung des Beklagten zu 2. in der E-Mail betroffen. In dieser hat er angedroht, die angeblichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin den Kunden der Klägerin und deren Hausbank mitzuteilen, was die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu den Kunden und ihrer Hausbank gefährden könnte.

70

Dabei handelte es sich auch um einen betriebsbezogenen Eingriff. Betriebsbezogen ist jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeinträchtigung des Betriebes als solchem führt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 135). Durch die angedrohten Mitteilungen an die Kunden und die Hausbank der Klägerin würde der Beklagte zu 2. unmittelbar in den betrieblichen Tätigkeitskreis der Klägerin, nämlich in deren Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden und ihrer Hausbank eingreifen.

71

bb)

72

Im Streitfall handelt es sich um einen angedrohten rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Dabei ergeben sich die Grenzen des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Rechtswidrigkeit entsprechend der Natur offener Tatbestand aus einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 823 Rn. 133).

73

Vorliegend hat der Beklagte zu 2. erhebliche Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin aus einem streitigen Handelsvertreterverhältnis geltend gemacht und dazu gedroht, die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden und ihrer Hausbank durch Mitteilung dieser behaupteten Forderungen, die Nichtzahlung durch die Klägerin und eine insoweit anhängige Klage zu belasten, um eine Zahlung durch die Klägerin zu erreichen. Das angedrohte Verhalten ist geeignet, der Klägerin erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen und steht auch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Klägerin. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I. 1. a) cc) zur Verwerflichkeit der Mittel-Zweck-Relation verwiesen.

74

Danach hat der Beklagte zu 2. der Klägerin einen rechtswidrigen Eingriff in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angedroht.

75

cc)

76

§ 1004 ist wegen ähnlichen Schutzes auch anwendbar hinsichtlich des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes (vgl. Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 4).

77

Zwar besteht hinsichtlich der Mitteilung an die Kunden und die Hausbank der Klägerin keine Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte zu 2. eine solche Mitteilung bisher nicht vorgenommen hat, sodass eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr nicht besteht. Jedoch reicht trotz des Wortlautes von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB für einen Unterlassungsanspruch auch, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung steht (vgl. BGH, NJW 2004, 3701, 3702; Palandt/Herrler, BGB, 80. Aufl., § 1004 Rn. 32).

78

Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch erfordert, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 61 – Crailsheimer Stadtblatt. II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.24).

79

Im Streitfall liegen solche greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Beklagte zu 2. hat eine solche Mitteilung über Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin an die Kunden und die Hausbank der Klägerin in der E-Mail vom 04.03.2020 ausdrücklich angekündigt und angedroht. Dabei hat er durch die Bezugnahme auf die beigefügte Mahnung die betreffenden Forderungen und durch Nennung von Kunden und der Hausbank auch drohende Rechtsverletzung konkretisiert, die nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgen sollte.

80

Die Erstbegehungsgefahr ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Dazu ist eine uneingeschränkte und eindeutige Erklärung des Beklagten erforderlich, in welcher er Abstand von dem angedrohten Verhalten nimmt (vgl. BGH, GRUR 2019,189 Rn. 65 – Crailsheimer Stadtblatt. II).

81

Im Streitfall fehlt eine uneingeschränkte und eindeutige Erklärung des Beklagten zu zweifeln, durch welche er an der angedrohten Mitteilung der angeblichen Forderungen der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin und der Klage der Beklagten zu 1. gegen die Klägerin auf der Grundlage des streitigen Handelsvertretervertrages Abstand nehmen wollte. Eine solche Erklärung hat weder der Beklagte zu 2. noch die Beklagte zu 1. abgegeben.

82

Die Erstbegehungsgefahr ist auch nicht aufgrund des Ablaufes von nunmehr mehr als neun Monaten seit dem Versenden der E-Mail vom 04.03.2020 entfallen. Allein daraus, dass die Beklagten die angedrohten Mitteilugen in diesem Zeitraum nicht gegenüber den Kunden der Klägerin und deren Hausbank gemacht haben, reicht dazu nicht aus. Daraus lassen sich schon deshalb keine Rückschlüsse ziehen, weil die Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 09.03.2020 (023 O 4/20 LG Münster) zur Unterlassung verpflichtet gewesen sind und andernfalls gegen die Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung  verstoßen hätten. Zudem hat der Beklagte zu 2. konkret die Mitteilung an die Kunden und die Hausbank der Klägerin angedroht, sich davon nicht ernsthaft distanziert und die Spannungen zwischen den Parteien, die durch eine Anzahl von Prozessen beim Landgericht Münster und dem Landgericht Kleve zwischen der Klägerin und insbesondere der Beklagten zu 1. zum Ausdruck kommen, dauern an.

83

2.

84

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 240 StGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog und §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog jeweils i.V.m. § 31 BGB.

85

a)

86

Der Beklagte zu 2. hat die dargestellten Drohungen in der E-Mail vom 04.03.2020 im Namen der Beklagten zu 1. gegenüber der Klägerin abgegeben. Dieses Verhalten des Beklagten zu 2. ist der Beklagten zu 1. gemäß § 31 BGB zuzurechnen.

87

b)

88

Gemäß § 31 BGB ist es einem Verein zuzurechnen, was deren Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen hat. § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen, also auch hier für die Beklagte zu 1. als UG.

89

cc)

90

Zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern zählen die Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und welche die juristische Person insoweit repräsentieren (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 31 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte zu 2. hat – wie dem Gericht auch aus dem anderen aus dem Rechtsstreit 023 O 21/Landgericht Münster bekannt ist - regelmäßig für die Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin gehandelt und faktisch die Geschäfte der Beklagten zu 1. geführt. Damit war er auch verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten zu 1..

91

dd)

92

Danach sind die Erklärungen des Beklagten zu 2. in der E-Mail vom 04.03.2020 der Beklagten zu 1. gemäß § 31 BGB zuzurechnen, sodass auch diese auf die begehrte Unterlassung haftet.

93

3.

94

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

95

II.

96

Die Klägerin hat gegen die Beklagten für die Abschlussschreiben vom 29.05.2020 lediglich jeweils einen Anspruch in Höhe von i.H.v. 432,50 € aus §§ 677, 683, 670 BGB.

97

1.

98

Im Wettbewerbsrecht hat der Gläubiger einer Unterlassungsverfügung gegen den Schuldner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Abschlussschreibens aus §§ 677, 683, 670 BGB, wenn dieses erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen des Schuldners entsprach (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 3.73/3.73a). Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar, weil die Konstellation mit der nach einer wettbewerblichen einstweiligen Verfügung vergleichbar ist.

99

2.

100

Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Schuldner bereits vor Absendung des Abschlussschreibens, sich strafbewehrt unterworfen hat oder das Abschlussschreiben zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 12 Rn. 3.73a).

101

Im Streitfall haben die Beklagten weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch eine Abschlusserklärung abgegeben.

102

2.

103

An der Erforderlichkeit des Abschlussschreibens fehlt es ferner, wenn der Gläubiger vor dessen Überendung keine ausreichende Wartefrist eingehalten hat, welche im Falle einer vorausgegangenen Beschlussverfügung – wie im Streitfall – mit zwei Wochen ab Zustellung der Beschlussverfügung anzusetzen ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.).

104

Auch diese Wartefrist hat die Klägerin im Streitfall eingehalten. Die Beschlussverfügung vom 09.03.2020 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren 023 O 4/20 Landgericht Münster ist den Beklagten spätestens am 12.03.2020 zugestellt worden. Bis zu den Abschlussschreiben der Klägerin vom 29.05.2020 sind mehr als zwei Monate vergangen, so dass eine ausreichende Wartefrist eingehalten worden ist.

105

3.

106

Die Abschlussschreiben waren auch im mutmaßlichen Interesse der Beklagten. Denn bei Abgabe der Abschlusserklärung hätten die Beklagten die Kosten des vorliegenden Rechtsstreites erspart.

107

4.

108

Auch war die Einschaltung des Anwalts auf Klägerseite erforderlich. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

109

5.

110

Das Gericht hält allerdings angesichts des von der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit angegebenen Streitwertes von 15.000,00 € lediglich einen Gegenstandswert in dieser Höhe als angemessen für die Abschlussschreiben.

111

Das ergibt sodann folgende Berechnung:

112

Eine Gebühr bei einem Gegenstandswert von 15.000,00 € = 650,00 €

113

1,3-fache Geschäftsgebühr x 650,00 € =                                                         845,00 €

114

Pauschale für Post und Telekommunikation VV RVG, Nr. 7002                 20,00 €

115

865,00 €.

116

Davon jeweils 50 %, d. h. 865,00 € x 50 % = 432,50 €.

117

6.

118

Der diesbezügliche Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

119

III.

120

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 ZPO.