Handelsvertretervertrag: Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit; Ausgleichsanspruch entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Geschäftsstellenleiter-/Handelsvertretervertrag u.a. Ausgleich (§ 89b HGB), Freistellungsvergütung und Prämien und klagte teils in Prozessstandschaft nach Globalzession. Das LG hielt die Globalabtretung für wirksam; der Kläger konnte daher keinen vergleichsweisen Verzicht wirksam erklären. Die fristlose Kündigung vom 08.12.2005 sei wegen erheblicher Unterstützung konkurrierender Maklertätigkeit des Sohnes wirksam, sodass ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sei. Etwaige Restansprüche seien zudem durch die Zahlung von 100.000 EUR an die Zessionarin erfüllt; auch die Stufenklage scheiterte mangels Rechtsschutzbedürfnisses.
Ausgang: Klage auf Ausgleich, Vergütung und Prämien insgesamt abgewiesen, da fristlose Kündigung wirksam und Ansprüche zudem erfüllt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach offengelegter Forderungsabtretung ist der Zedent ohne Zustimmung des Zessionars nicht befugt, über die abgetretene Forderung durch Erlass oder Vergleich zu verfügen (§ 185 BGB).
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags (§ 89a HGB) liegt vor, wenn der Handelsvertreter während des laufenden Vertragsverhältnisses das Wettbewerbsverbot verletzt oder in erheblicher Weise den Interessen des Unternehmers zuwiderhandelt.
Unterstützt der Handelsvertreter eine offene Konkurrenztätigkeit eines Dritten zulasten des Unternehmers, kann dies einen schweren Vertrauensverstoß darstellen, der eine Abmahnung vor fristloser Kündigung entbehrlich macht.
Ist der Handelsvertretervertrag aus wichtigem Grund vom Unternehmer fristlos gekündigt worden, ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ausgeschlossen (§ 89b Abs. 3 S. 2 HGB).
Leistet der Schuldner nach Abtretungsanzeige an den Zessionar, tritt Erfüllung ein; dadurch können etwaige (Rest-)Ansprüche des Zedenten aus dem Vertragsverhältnis erledigt sein (§ 409 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht – unter Hinweis auf eine Globalabtretung vom 20.08.2004, die er zugunsten der Sparkasse V erklärt hat und auf eine Ermächtigung der vorgenannten Sparkasse vom 21.11.2006 – im Wege der Prozessstandschaft Ansprüche aus dem von ihnen geschlossenen Geschäftsstellenleitervertrag vom 25.02./28.03.1977 (vgl. Fotokopien Bl. 32 bis 51 der Akten) gegen die Beklagte geltend. Hilfsweise erfolgt die Geltendmachung der Ansprüche aus eigenem Recht.
Der Sohn des Klägers, der Zeuge P, war ab 01.10.1999 in der Geschäftsstelle des Klägers für diesen tätig. Ab 01.10.2001 führten der Kläger und sein Sohn die fragliche Q-Geschäftsstelle gemeinsam.
Mit Schreiben vom 31.08.2005 (vgl. Bl. 57 bis 58 der Akten) kündigte der Sohn des Klägers seinen Geschäftsstellenleitervertrag zum 30.09.2005 mit der Bitte an die Beklagte, die Kündigung zu bestätigen.
Mit Schreiben vom 04.10.2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er seine Tätigkeiten für die Beklagte, die bisher in zwei Büros in S, W und H ausgeführt wurden, nur noch in der W ausüben werde. Der Kläger wies die Beklagte daraufhin, dass er seinem Sohn empfohlen habe, mit der Beklagten auf Maklerbasis weiter zusammenzuarbeiten.
Der Sohn des Klägers nahm unmittelbar nach dem 30.09.2005 eine Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler auf. Er übte seine Tätigkeit im Büro H aus.
Am 24.10.2005 fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, seinem Sohn und den Bezirksdirektor M der Beklagten statt, die zum Ziel hatte, den Sohn des Klägers zur Wideraufnahme seiner Geschäftsstellenleitertätigkeit für die Beklagte zu veranlassen. Die Bemühungen blieben ohne Erfolg.
Unter dem 24.11.2005 (vgl. Bl. 60 f der Gerichtsakten) erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages vom 28.02./28.03.1977 gegenüber dem Kläger zum 31.12.2006. Gleichzeitig stellte sie den Kläger von jeder weiteren Tätigkeit für die Beklagte frei. Der Zugang der Erklärungen vom 24.11.2005 beim Kläger ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 08.12.2005 (Bl. 62 der Akten) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Geschäftsstellenleitervertrages gegenüber dem Kläger mit der Begründung, der Kläger habe gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 6 des Geschäftsstellenleitervertrages verstoßen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, sofort die bei ihm vorhandenen Geschäftsunterlagen der Q herauszugeben. Mit Schreiben vom 09.12.2005 (Bl. 197 der Akten) widersprach der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt D, der Kündigung vom 08.12.2005.
Mit Schreiben vom 15.12.2005 kündigte die Beklagte den Geschäftsstellenleitervertrag erneut fristlos mit der Begründung, die Geschäftsunterlagen der Q seien vom Kläger nicht herausgegeben worden.
Unter dem 02.01.2006 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die 3. fristlose Kündigung mit der Begründung, der Kläger habe Morddrohungen gegen dem Bezirksdirektor M ausgesprochen.
Ebenfalls am 02.01.2006 kam es zu einem Treffen im Büro der Anwaltspraxis Dr. Q2 in N, an dem der Kläger, sein anwaltlicher Bevollmächtigter D sowie 2 Vertreter der Beklagten (Frau Dr. L2 und Assessor Q3) teilnahmen.
Es kam in diesem Rahmen zum schriftlichen Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung, sowie einer Ergänzung dazu, zwischen den Parteien (vgl. 65 – 69 der Akten). In den Urkunden war unter anderem vereinbart, dass die Beklagte – unter Verzicht des Klägers unter anderem auf einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB – an den Kläger einen Betrag von 232.733,00 € zahlen sollte, wobei eine unstreitige Forderung der Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 132.733,00 € auf diese Forderung verrechnet werden sollte und die verbleibenden 100.000,00 € im Hinblick auf die Globalzession vom 20.08.2004 an die Sparkassen V gezahlt werden sollte.
Die letztgenannten 100.000,00 € wurden von der Beklagten im Anschluss an die Vereinbarung vom 02.01.2006 an die V gezahlt.
Mit Schreiben vom 21.09.2006 (vgl. Bl. 70 bis 78 der Akten) erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anfechtung der Vereinbarung vom 02.01.2006. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, die Vertreterin der Beklagten am 02.01.2006, Frau Dr. L2, habe in dem fraglichen Gespräch erklärt, die fristlosen Kündigungen gegen den Kläger seien nicht wirksam, die Beklagte werde gleichwohl die berechtigten Ansprüche des Klägers nicht erfüllen, um auf den Kläger durch die durch einen entsprechenden Prozess entstehenden erhöhten Prozesskosten Druck auszuüben und um ihnen zum Verzicht auf berechtigte Ansprüche gegen die Beklagte zu veranlassen.
Der Kläger hält nicht nur die Vereinbarung vom 02.01.2006 aufgrund der Anfechtung für nichtig, sondern ist auch der Ansicht, die 3 fristlosen Kündigungen seien unwirksam.
Er macht – unter näherer Darlegung zur Höhe – folgende Forderungen gegen die Beklagte geltend:
a) Handelsvertreterausgleichsanspruch 258.900,05 €
b) Freistellungsvergütung für die Zeit vom 25.11.2005 bis 31.12.2006 448.181,76 €
c) Leistungsprämie 2005 gemäß Schreiben der Beklagten vom
17.11.2005 für die Zeit bis Oktober 2005 (Bl. 53 der Akten) 44.927,50 €
d) unberechtigte Rückbuchung vom 24.11.2005 (Bl. 85 der Akten) –
Mietzinszuschuss für die Monate Oktober und November 2005 760,00 €
Auf den sich ergebenden Gesamtbetrag lässt sich der Kläger die
nach dem 06.01.2005 gezahlten 100.000,00 € anrechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 672.271,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 490.051,04 € seit dem 01.12.2007 bis Rechtshängigkeit und aus 648.951,09 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zwar
- die Beklagte zu verurteilen, 672.271,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 490.051,04 € seit dem 01.12.2007 bis Rechtshängigkeit und aus 648.951,09 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zwar
an die Sparkasse V, I, S hilfsweise an den Kläger
- an die Sparkasse V, I, S
- hilfsweise an den Kläger
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
- die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
dem Kläger eine Abrechnung über die von ihm verdiente Leistungsprämie für das Jahr 2005 zu erteilen; den sich aus der Abrechnung ergebenden, noch zu beziffernden Betrag abzüglich € 44.927,50 nebst 5 % Fälligkeitszinsen aus dem noch zu zahlenden Betrag seit dem 01.02.2006 bis zum 22.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem noch zu zahlenden Betrag seit dem 23.09.2006 an die Sparkasse V, I, S zu zahlen.
- dem Kläger eine Abrechnung über die von ihm verdiente Leistungsprämie für das Jahr 2005 zu erteilen;
- den sich aus der Abrechnung ergebenden, noch zu beziffernden Betrag abzüglich € 44.927,50 nebst 5 % Fälligkeitszinsen aus dem noch zu zahlenden Betrag seit dem 01.02.2006 bis zum 22.09.2006 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem noch zu zahlenden Betrag seit dem 23.09.2006 an die Sparkasse V, I, S zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 6.050,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 6.050,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Sicherungszession vom 20.08.2004 sei unwirksam, weil die abgetretene Forderung nicht hinreichend bestimmt sei.
Die Beklagte bestreitet, dass die Vereinbarungen vom 02.01.2006 aufgrund Drohungen von Dr. L2 zustandegekommen seien.
Zu den 3 fristlosen Kündigungen behauptet die Beklagte:
Kündigung vom 08.12.2005:
Nach seiner Freistellung habe der Kläger unzulässige Konkurrenztätigkeiten ausgeübt, indem er den Großkunden F aus S der Beklagten am 25.11.2005 veranlasst habe, seinen Sohn einen Versicherungsmaklerauftrag zu erteilen, wobei der Kläger wahrheitswidrig erklärt habe, trotz des Maklerauftrages werde er – der Kläger – weiterhin betreuend für F tätig sein.
Außerdem habe er am 30.11.2005 bei dem Kunden Baugenossenschaft S e. G. zusammen mit seinem Sohn einen Termin wahrgenommen und dabei gemeinsam mit seinem Sohn Konkurrenzprodukte der S1 Versicherung angeboten.
Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass aus dem Büro des Klägers in der W eine Rufumleitung in das Büro des Sohnes H geschaltet worden sei. Der Kläger behauptet dazu, er habe von dieser Rufumschaltung bis zum 02.01.2006 keinerlei Kenntnis gehabt.
Zur Kündigung vom 15.12.2005:
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe auf das Verlangen vom 05.12.2005, die Unterlagen der Q sofort herauszugeben, nicht reagiert. Die Beklagte verweist in diesem Rahmen auf das Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt D vom 22.12.2005, wonach der Beklagte bereit sei, nach Terminsabsprache die fraglichen Unterlagen an die Beklagte herauszugeben.
Zur Kündigung vom 02.01.2006:
Die Beklagte behauptet insoweit, am 19.12.2005 habe der Kläger gegenüber dem Prokuristen der Beklagten, J, konkrete Morddrohungen gegen den Bezirksdirektor M ausgesprochen, indem er zu J gesagt habe:
"Wenn der mich platt macht, mache ich den auch platt. Dann erschieße ich mich und den M nehme ich mit".
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L, F, M und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 29.02.2008 (Bl. 272 ff der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Vorsitzende war gemäß § 349 Abs. 3 ZPO befugt, den Rechtsstreit allein zu entscheiden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Terminsverfügung vom 01.06.2007 den vom Vorsitzenden verfügten Zusatz "Falls die Parteien nicht binnen 2 Wochen widersprechen, geht die Kammer davon aus, dass Einverständnis mit einer Vorsitzendenentscheidung besteht (§ 349 Abs. 3 ZPO)." enthielt oder nicht.
- Der Vorsitzende war gemäß § 349 Abs. 3 ZPO befugt, den Rechtsstreit allein zu entscheiden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Terminsverfügung vom 01.06.2007 den vom Vorsitzenden verfügten Zusatz "Falls die Parteien nicht binnen 2 Wochen widersprechen, geht die Kammer davon aus, dass Einverständnis mit einer Vorsitzendenentscheidung besteht (§ 349 Abs. 3 ZPO)." enthielt oder nicht.
Im Termin vom 29.02.2008, der als Vorsitzendentermin anberaumt und durchgeführt worden ist, hat der Klägervertreter zu Beginn und am Ende der Sitzung die Anträge gestellt. Mit dieser Antragstellung hat der Klägervertreter konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden einverstanden ist (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 1095, 1096).
Die bloße Frage zu Beginn des Termins vom 29.02.2008, warum die Handelsrichter nicht zugegen seien, ist – unbeschadet des Umstandes, dass mit Terminsverfügung vom 07.01.2008 ein Vorsitzendentermin anberaumt worden ist – ohne rechtliche Bedeutung, weil eine förmliche Besetzungsrüge nicht erhoben worden ist und insbesondere jedenfalls durch die rügelose Antragstellung nach mehrstündiger Beweisaufnahme die konkludente Zustimmung zu einer Vorsitzendenentscheidung erteilt worden ist.
B. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.
Der Vergleich vom 02.01.2006 hat keine schuldumschaffende Wirkung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, weil in Folge der der Beklagten offengelegten Abtretung vom 20.08.2004 der Kläger nicht befugt war, Verfügungen im Sinne von § 185 BGB über die ihm nicht zustehenden Forderungen, wie z. B. Erlass oder Vergleich, zu treffen. Gegen die Wirksamkeit und Bestimmbarkeit der ab von der Globalzession vom 20.08.2004 erfassten Forderung bestehen keine Bedenken (vgl. dazu BGH BB 2008, 348 bis 352).
- Der Vergleich vom 02.01.2006 hat keine schuldumschaffende Wirkung im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, weil in Folge der der Beklagten offengelegten Abtretung vom 20.08.2004 der Kläger nicht befugt war, Verfügungen im Sinne von § 185 BGB über die ihm nicht zustehenden Forderungen, wie z. B. Erlass oder Vergleich, zu treffen. Gegen die Wirksamkeit und Bestimmbarkeit der ab von der Globalzession vom 20.08.2004 erfassten Forderung bestehen keine Bedenken (vgl. dazu BGH BB 2008, 348 bis 352).
Die Abtretungsempfängerin hat der Verfügung des Klägers über die Forderung vom 02.01.2006 nicht zugestimmt, mit der Folge, dass die Regelungen des Vergleichs, soweit sie Verfügungen über die Forderung enthalten, ins Leere gehen (§ 185 BGB).
Ausgleichsanspruch
- Ausgleichsanspruch
Ein solcher Anspruch besteht nicht, da die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 08.12.2005 wirksam die fristlose Kündigung erklärt hat (§§ 89 a, 89 b Abs. 3 S. 2 HGB), weil der Kläger während des laufenden Vertragsverhältnisses – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – gegen die gemäß Ziffer 6 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 HGB bestehenden Wettbewerbsverbote verstoße hat bzw. in erheblicher Weise den Interessen der Beklagten zuwidergehandelt hat.
Der zur fristlosen Kündigung berechtigende wichtige Grund im Sinne des § 89 a HGB ist in Anlehnung an die Definition des § 626 Abs. 1 BGB jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand, welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Handelsvertretervertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 BGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BHG BB 1999, 1516 bis 1518). Hierzu muss ein objektiver Umstand vorliegen, welcher aus der Sicht des Kündigenden im Zeitpunkt der Kündigungserklärung die Notwendigkeit einer sofortigen Vertragsbeendigung begründet. Dieser Umstand wird in der Regel in einem Verhalten des Gekündigten, z. B. in einer groben Verletzung vertraglicher Pflichten liegen. Der Verstoß muss objektiv geeignet sein, die Notwendigkeit einer sofortigen Beendigung des Vertrages und damit ein Außerkraftsetzen des Grundsatzes der Vertragstreue sowie der Pflicht zur Einhaltung der für eine Vertragsbeendigung vereinbarten Formen und Fristen zu rechtfertigen, indem er bei objektiver Würdigung entweder das erforderliche gegenseitige vertragliche Vertrauensverhältnis zumindest aus der Sicht einer Partei oder trotz fortbestehenden Vertrauensverhältnis die Grundlagen einer weiteren Zusammenarbeit nachhaltig beeinträchtigen oder entfallen lassen kann. Ob der geltend gemachte Grund im Einzelfall bei objektiver Würdigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, bedarf einer umfassenden Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Vorliegend hat der Kläger – wie sich im Termin vom 21.02.2008 ergeben hat – am 23.11.2005 ein Kundengespräch für die Q in der Firma F mit den Zeugen F und L geführt, wobei der Zeuge P zumindest anwesend war. Selbst wenn – entsprechend den klägerischen Behauptungen – es so gewesen sein sollte, dass in der Viererkonstellation zunächst ein Sachgespräch in Angelegenheiten Q-versicherungen zwischen dem Kläger und den Vertretern Firma F ohne eine Beteiligung des Sohnes des Klägers stattgefunden haben sollte und anschließend ein Sachgespräch in den Maklerangelegenheiten des Sohnes des Beklagten mit den Vertretern der Firma F ohne aktive Beteiligung des Klägers, stattgefunden haben sollte, stellt sich allein unter Zugrundelegung dieser Konstellation das Verhalten des Klägers als erheblicher Vertragsverstoß im Verhältnis zur Beklagten dar. Denn einerseits hat der Kläger seinem Sohn durch seine Verhaltensweise die Möglichkeit gegeben, durch Anhören der Gespräche in Sachen der Vertragsangelegenheiten F/Q interne Informationen zu erhalten, die er möglicherweise für sich als Makler nutzen konnte. Außerdem hat der Kläger seinem Sohn, zumindest aus der Sicht der Gesprächspartner der Firma F, Unterstützung dadurch gewährt, weil die bloße Anwesenheit des Klägers im Hinblick auf das langandauernde Vertragsverhältnis zwischen F und der Firma Q geeignet war, das zwischen F und dem Kläger nach den Aussagen der Zeugen F und L bestehende Vertrauensverhältnisse zugunsten seines Sohnes in dessen Maklerangelegenheiten wirken zu lassen. Dass diese Wirkung auch tatsächlich eingetreten ist, ergibt sich aus dem weiteren Gang der Dinge. Denn in zeitlicher Nähe zu dem Gespräch vom 23.11.2005 sind dem Sohn nicht nur unterschriebene Maklervollmachten aus dem Bereich der Firma F erteilt worden, sondern es ist vielmehr sogar kurzfristig zu einem vom Sohn des Klägers vermittelten Vertragsschluss bezüglich der Kfz-Flotte bei der M1 Versicherung gekommen und zwar unter Kündigung der insoweit bestehenden Versicherungsverhältnisse der Firma F bei der Beklagten. Diese Verträge und Vollmachten, sind, nachdem die Vertreter der Firma F über die Hintergründe der vertraglichen Basis zwischen Q und Kläger bzw. Q und seinem Sohn informiert worden waren, unverzüglich wieder rückgängig gemacht worden.
Über diese vom Kläger selbst eingeräumten Abläufe hinaus hat die Beweisaufnahme im Übrigen ergeben, dass der Kläger gegenüber den Vertretern der Firma F bis zum Widerruf der Vollmachten am 05.12.2007 entweder den Eindruck erweckt und/oder unterhalten hat, dass Vater und Sohn P weiterhin zusammenarbeiteten.
Die Zeugen L hat erklärt, dass es Äußerungen des Klägers gegeben habe, die die Zeugin dahingehend verstanden habe, dass Vater und Sohn weiterhin gemeinsam arbeiteten, obwohl man in Zukunft nicht mehr allein für die Q arbeiten, sondern der Sohn zusätzlich für andere Versicherungsgesellschaften als Makler tätig sein sollte.
Diese vom Kläger offenbar unterstützte offene Konkurrenztätigkeit durch seinen Sohn zulasten der Q stellt sich als schwerer Vertrauensverstoß dar, mit der Folge, dass eine vorherige Abmahnung vor Erklärung der fristlosen Kündigung entbehrlich erscheint (vgl. BGH BB 1999, 1516 bis 1518).
Eine Freistellungsvergütung steht dem Kläger bei der gegebenen Sachlage (wirksame fristlose Kündigung vom 08.12.2005) nur für die Zeit vom 25.11.2005 bis 08.12.2005 und somit für 14 Tage zu. Da insoweit der vom Kläger berechnete Tagessatz von 1.114,88 € von Seiten der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, war insoweit zu Gunsten des Klägers ein Betrag von 15.608,32 € anzusetzen.
- Eine Freistellungsvergütung steht dem Kläger bei der gegebenen Sachlage (wirksame fristlose Kündigung vom 08.12.2005) nur für die Zeit vom 25.11.2005 bis 08.12.2005 und somit für 14 Tage zu. Da insoweit der vom Kläger berechnete Tagessatz von 1.114,88 € von Seiten der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden ist, war insoweit zu Gunsten des Klägers ein Betrag von 15.608,32 € anzusetzen.
Durch die Zahlung der 100.000,00 € an die V Sparkasse im Anschluss an die Vereinbarung vom 02.01.2006 ist insoweit unter Berücksichtigung von § 409 BGB wegen der Abtretungsanzeige des Klägers Erfüllung eingetreten.
Leistungsprämie 2005
- Leistungsprämie 2005
Der insoweit vom Kläger angesetzte Betrag von 44.927,50 €, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, für die Zeit von Januar bis Oktober 2005, ist ebenfalls durch die Zahlung von 100.000,00 € erfüllt worden.
Der Betrag von 760,00 € (Mietzuschuss für Oktober und November) steht dem Kläger zu, weil die fristlose Kündigung erst im Dezember wirksam geworden ist. Auch dieser Anspruch ist durch die Zahlung der 100.000,00 € erfüllt worden.
- Der Betrag von 760,00 € (Mietzuschuss für Oktober und November) steht dem Kläger zu, weil die fristlose Kündigung erst im Dezember wirksam geworden ist. Auch dieser Anspruch ist durch die Zahlung der 100.000,00 € erfüllt worden.
Auch wegen der im Wege der Stufenklage gestellten Anträge zu 2 a) und b) war die Klage insgesamt abzuweisen.
- Auch wegen der im Wege der Stufenklage gestellten Anträge zu 2 a) und b) war die Klage insgesamt abzuweisen.
Für einen Abrechnungsanspruch fehlt dem Kläger derzeit das Rechtsschutzbedürfnis. Bei der gegebenen Sachlage steht dem Kläger eine restliche Leistungsprämie für 2005 über die vom Klageantrag zu 1 erfasste Leistungsprämie 2005 nur noch für die Zeit von November bis zum 08.12.2005 zu. Der Kläger selbst war in der Lage, aufgrund des Erfolgskompasses vom 07.11.2005 den möglichen Betrag auf 13.658,50 € zu schätzen, wobei dieser Betrag allerdings nur den Monat November 2005, sondern den vollen Monat Dezember 2005 erfasste (vgl. Seite 27 der Klage).
Da aus der Zahlung der Beklagten von 100.000,00 € unter Verrechnung der dem Kläger nach obigen Ausführungen zustehenden Gesamtbeträge von 61.295,82 € weit mehr als die von ihm vorläufig ausgerechneten 13.658,50 € verbleiben, besteht derzeit kein Abrechnungsanspruch für die Leistungsprämie 2005, weil diese etwaige Leistungsprämie bereits erfüllt worden ist. Die Klärung der Höhe der Restansprüche aus der Leistungsprämie 2005 für November und Dezember (bis 08.12.2005) kann einem ggfls. von der Beklagten zu betreibenden Verfahren auf Rückforderung der verbleibenden Restbeträge aus der Summe von 100.000,00 € vorbehalten bleiben.
Der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Antrag zu 2 a) und b) war bei dieser Sachlage insgesamt zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sachlage stehen dem Kläger auch Anwaltsgebühren aus Verzugsgrundsätzen nicht zu.
- Bei der gegebenen Sachlage stehen dem Kläger auch Anwaltsgebühren aus Verzugsgrundsätzen nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert:
1. Antrag zu 1: 672.271,80 €
2. Antrag zu 2: 13.658,50 €
3. Antrag zu 3: nicht streitwerterhöhend, da es sich um eine Nebenforderung handelt.