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Landgericht Münster·22 O 31/88·23.06.1988

Grund- und Teilurteil zu Transportschaden: Haftung des Auftragnehmers, Spediteur abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtTransport-/SpeditionsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz für Transportschäden an Drucksachen nach Rücktransport; sie macht sowohl den Auftragnehmer (Beklagte 1) als auch den ausführenden Transporteur (Beklagte 2) verantwortlich. Das Landgericht hält den Anspruch gegen Beklagte 1 dem Grunde nach für begründet (Vertrags- oder c.i.c.-Haftung; Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückführung). Die Klage gegen Beklagte 2 wird abgewiesen, weil nicht dargetan ist, dass der Schaden in der Transportzeit der Beklagten 2 entstanden ist und keine Vereinbarung zur Beladungspflicht vorlag.

Ausgang: Anspruch gegen Beklagte 1 dem Grunde nach stattgegeben; Klage gegen Beklagte 2 abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder wegen vereinbarter Vertragsdurchführung die Verwahrung oder Rückführung von Sachen veranlasst, haftet für schuldhafte Verletzung daraus resultierender Nebenpflichten (c.i.c. bzw. vertragliche Nebenpflicht).

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Maßnahmen Dritter, die auf Veranlassung oder Weisung des Schuldners tätig werden und mit dessen Leistungserbringung in Zusammenhang stehen, sind dem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen (Erfüllungsgehilfe).

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Ein Haftungsanspruch des Beförderers nach § 429 HGB setzt darlegungs- und beweisbar voraus, dass die geltend gemachten Schäden zwischen Annahme und Ablieferung eingetreten sind; gelingt dies nicht, scheidet die Haftung des Beförderers aus.

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Der Beförderer haftet nicht allein deshalb, weil er die Beladung duldet; maßgeblich ist, ob zwischen den Parteien eine Übernahme der Beladungspflicht vereinbart war und ob die Vorschriften zur Schadensberechnung (§ 430 HGB) beachtet sind.

Relevante Normen
§ 429 HGB§ 349 III ZPO§ 278 BGB§ 430 HGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Schäden, die anläßlich des Rücktransports ihrer Drucksachen am 5./6. November 1987 entstanden sind, ist gegenüber der Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem End- und Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.

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Die Klägerin und die Beklagte zu 1) standen seit längerer Zeit in der Weise in geschäftlichen Beziehungen, daß die Beklagte zu 1) für die Klägerin wiederholt Buchbindearbeiten ausführte. Im Oktober 1987 verhandelten diese Parteien darüber, daß die Beklagte zu 1) ein „Mathe-Buch“ als Klebebroschüre für die Klägerin einhängen sollte; die Beklagte zu 1) fertigte Muster an und es wurde ein Werklohn von 150.—DM vereinbart. Am 28. Oktober und 4. November 1987 ließ die Klägerin die auf Paletten verpackten Buchbögen und –umschläge durch die Spedition G zur Beklagten zu 1) bringen; diese ließ die Drucksachen bei der Spedition L in Coesfeld abladen und einlagern; bei der ersten Anlieferung vom 28. Oktober 1987 kam es zu einem von den Parteien nicht näher dargelegten Transportschaden, welchen die Versicherung der Firma G in Höhe von 7387.28 DM reguliert hat.

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Am 5. November 1987 erklärte die Beklagte zu 1), den Auftrag nicht ausführen zu wollen oder zu können. Die Klägerin gewann daraufhin die Firma B in Münster für die Ausführung der Bindearbeiten und beauftragte die Beklagte zu 2), die Drucksachen in Coesfeld abzuholen und nach Münster zu bringen. Die Beklagte zu 2) setzte für diesen Transport einen in Südlohn befindlichen LKW mit Anhänger ein. Zwischen ihr und der Klägerin wurde vereinbart, daß der Anhänger nach Coesfeld gebracht und dort zum Beladen zur Verfügung gestellt, daß der Motorwagen in der Zwischenzeit einen anderen Transport ausführen und den Anhänger dann in Coesfeld abholen würde. So wurde verfahren, wobei der Fahrer der Beklagten zu 2) erst nach einigen Telefonaten erfuhr, wo sich die Ladung befand, was abtransportiert werden sollte und wie die Beladung vorgenommen werden sollte: Insoweit ist unstreitig, daß der Fahrer der Beklagten zu 2) zunächst drei einzeln stehende Paletten selbst auf den Anhänger gebracht hat und daß die weiteren, übereinander gestapelten Paletten in seiner Abwesenheit von Mitarbeitern der Firma L verladen worden sind. Abends wurde der Anhänger abgeholt, über Nacht auf dem Hof der Beklagten zu 2) abgestellt und am nächsten Morgen zu B nach Münster gebracht. Dort wurde die Annahme der Ladung verweigert, weil eine Anzahl von Paletten beschädigt und ihr Inhalt auseinandergefallen war.

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Die Klägerin, die ihren Schaden mit näheren Ausführungen mit 6544.30 DM beziffert, macht dafür beide Beklagten verantwortlich.

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Sie behauptet, mit der Beklagten zu 1) sei fest vereinbart gewesen, daß diese Bindearbeiten ausführte und spätestens am 6. November 1987 beendete; am 5. November sei aber der Inhaber der Beklagten zu 1) mit der Begründung, eine seiner Maschinen sei defekt, vom Vertrag zurückgetreten und habe um die Abholung der Drucksachen gebeten. Das habe sie – die Klägerin – veranlaßt; bis dahin sei Ihr von einer Lagerung der Drucksachen bei L, von einem Schaden beim Hintransport und von Einzelheiten der Art der Lagerung und Beladung nichts bekannt gewesen.

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Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) hafte ihr wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, während die Beklagte zu 2) ersatzpflichtig sei, weil ihr Fahrer nicht für eine ordnungsgemäße Beladung des Anhängers gesorgt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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                            die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

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                            6544.30 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 22. Januar 1988 zu

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                            zahlen;

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                           ihr zu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft zu erbringen.

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Die Beklagten beantragen,

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                                          die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 1) bestreitet das Zustandekommen eines Vertrags über das Binden des „Mathe-Buchs“. Sie behauptet, die Klägerin habe im Oktober 1987 noch erhebliche Verbindlichkeiten bei ihr gehabt; deswegen habe sie die Übernahme des Auftrags von deren vorheriger Begleichung abhängig gemacht, was aber nicht geschehen sei. Gleichwohl habe ihr die Klägerin die Drucksachen unaufgefordert und ohne vorherige Ankündigung zugeschickt; diese habe sie sofort bei L eingelagert; mit Transportschäden hätte sie daher nichts zu tun.

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Die Beklagte zu 2) beruft sich unter Hinweis darauf, daß das Transportgut bereits auf dem Hintransport einen Schaden erlitten habe, sich daher in schlechtem Verpackungszustand befunden habe, auf § 429 HGB.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugen L, S, L1, M und C; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 27. Mai 1988 verwiesen.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis nach § 349 III ZPO erklärt.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat es für angemessen und zweckdienlich erachtet, ein Grund- und Teilurteil zu erlassen.

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Gegenüber der Beklagten zu 1) ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des geltend gemachten Transportschadens dem Grunde nach gerechtfertigt. Ist zwischen den Parteien ein Vertrag über die Ausführung der Bindearbeiten zustandegekommen, haftet die Beklagte zu 1) wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, denn es war ihre Sache, nach Abstandnahme von der Erfüllung des Vertrags dafür Sorge zu tragen, daß die von ihr bei L eingelagerten Sachen ordnungsgemäß zur Klägerin zurückgelangten; war noch kein Vertrag zustandgekommen, so ergibt sich die Haftung aus Verschulden im Rahmen von Vertragsverhandlungen (c.i.c.), denn die Parteien standen unstreitig in Gesprächen und Verhandlungen über die Ausführung der bindearbeiten durch die Beklagte zu 1), woraus sich für sie die gleichen Pflichten ergaben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Beklagte zu 1) für den Zustand verantwortlich ist, in dem die Drucksachen durch sie bei L gelagert worden und hiernach auf den Anhänger der Beklagten zu 2) verladen worden sind; insoweit ergibt sich aus der Schilderung des Zeugen L, daß die Beklagte zu 1) die Einlagerung bei ihm veranlaßt hat, daß die Drucksachen bereits zu diesem Zeitpunkt in keinem einwandfreien Verpackungszustand waren, daß er den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) davon unterrichtet hat sowie, daß dieser durch seine Mitarbeiterin S die Beladung des Anhängers veranlaßt hat und ihn – den Zeugen – hat bitten lassen, mit seinen Leuten die Beladung vorzunehmen; damit ist L beim Beladevorgang als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) tätig geworden. Daß die Zeugin S den wahrscheinlich schon beim Beladen erkennbaren desolaten Zustand der Paletten nicht bemerkt haben will, mag auf ihrer Unerfahrenheit beruhen, entlastet die Beklagte zu 1) aber nicht; daß L, der nach seiner Bekundung diesen Zustand bemerkt und erkannt hat, gleichwohl beladen hat, muß sich die Beklagte zu 1) über § 278 BGB zurechnen lassen.

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Die Beklagte zu 2) haftet für den Schaden nicht, weswegen die gegen sie gerichtete Klage durch Teilurteil abzuweisen war.

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Ein Anspruch aus § 429 HGB ist nicht gegeben. Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, ob Art und Umfang der von ihr geklagten Schäden in der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung des Guts eingetreten sind; insoweit bestehen ganz erhebliche Zweifel, weil unstreitig bereits auf dem Hintransport  ein nach der Höhe der Entschädigung ganz beträchtlicher Schaden verursacht worden ist, weil ferner L als Zeuge bekundet hat, die Sendung sei bereits bei der Verladung „Schrott“ gewesen. – Der Beklagten zu 2) kann auch nicht angelastet werden, daß sie die Beladung geduldet bzw. die Übernahme der Beförderung nicht verweigert habe: Entgegen der Behauptung der Klägerin kann eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Beklagte zu 2) für die Beladung zu sorgen gehabt hätte, nicht festgestellt werden; vielmehr war es Sache entweder der Klägerin oder der Beklagten zu 1), dafür Sorge zu tragen, dass der Anhänger abends beladen und abholbereit war. – Abgesehen von diesen Bedenken hat die Klägerin bei der Darlegung der Höhe ihres Schadens gegenüber der Beklagten zu 2) auch die Vorschrift des § 430 HGB nicht hinreichend beachtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; im übrigen war sie dem End- und Schlußurteil vorzubehalten.

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Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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Unterschrift