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Landgericht Münster·22 O 31/20·05.05.2020

Einstweilige Verfügung: Werbung mit „100% Original" bei gebrauchten Textilien untersagt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch / einstweilige VerfügungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte wegen Werbung mit „100% Original" für gebrauchte Textilien. Das Landgericht Münster gab dem Antrag teilweise statt und untersagte die Werbung mit diesem Hinweis als irreführend (§§ 5, 8 UWG i.V.m. Anhang Nr.10 zu §3 Abs.3 UWG). Die Verwendung der Bezeichnungen „Lycra" und „Spandex" wurde hingegen nicht als Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung festgestellt, da diese Vorschriften für gebrauchte Kleidung nach Nr.13 Anhang V der VO (EU) 1007/2011 nicht gelten und keine unzutreffende Materialangabe substantiiert vorgetragen wurde.

Ausgang: Einstweilige Verfügung teilweise stattgegeben: Werbung mit ‚100% Original‘ untersagt, übriger Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Hervorhebung des Hinweises „100% Original" als besondere Eigenschaft von Textilwaren kann den Verbraucher irreführen und ist nach Nr.10 des Anhangs zu §3 Abs.3 UWG unzulässig, wenn dadurch der Eindruck einer besonderen Leistungseigenschaft entsteht.

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Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen; bei Dringlichkeit kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 937 Abs.2, 944 ZPO entscheiden.

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Die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung finden auf gebrauchte Bekleidungsstücke keine Anwendung, wenn dies nach Nr.13 des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr.1007/2011 ausgeschlossen ist.

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Für die Annahme einer Irreführung durch Faserbezeichnungen wie „Lycra" oder „Spandex" muss dargelegt und substantiiert werden, dass die tatsächliche Materialzusammensetzung von der Bezeichnung abweicht; fehlt eine solche Substantiierung, liegt keine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

Relevante Normen
§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO§ 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 UWG§ 294 ZPO§ 5, 8 UWG i.V.m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG§ 3 Abs. 3 UWG

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages vom 30.04.2020 gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung durch den Vorsitzenden angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren) aufgegeben,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern,

und dabei wie nachfolgend wiedergegeben mit „100% Original“ zu werben:

 

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antrag vom 30.04.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat teilweise Erfolg.

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1. Das Landgericht Münster ist gemäß §§ 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 UWG als Gericht der Hauptsache zuständig.

5

Wegen der Dringlichkeit ergeht die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO.

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2. In der Sache selbst ist die beantragte einstweilige Verfügung zum Teil begründet.

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a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis „100 % Original“ sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

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Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „100 % Original“ als wettbewerbswidrig darstellt.

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Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

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Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).

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b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

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Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

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Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche  Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt.

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II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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III.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen diesen Beschluss kann, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben worden ist, Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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B) Gegen diesen Beschluss ist, sofern der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist, die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem  Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.