UWG-Unterlassung: Buchhalter-Werbung mit „Finanzbuchhaltung“/USt.-Voranmeldung irreführend
KI-Zusammenfassung
Eine Steuerberaterkammer verlangte von einem Buchführungsbüro Unterlassung wegen Internetwerbung mit „Finanzbuchhaltung“, „Lohnbuchhaltung“ und „pünktliche Abgabe der USt.-Voranmeldung“. Streitpunkt war, ob dadurch über den nach § 6 Nr. 3, 4 StBerG zulässigen Leistungsumfang hinaus Steuerrechtshilfe suggeriert wird. Das LG Münster gab der Klage statt: Die Begriffe seien als Oberbegriffe irreführend und ließen eine umfassendere, vorbehaltene Tätigkeit erwarten. Ein bloßer, kleingedruckter Verweis auf § 6 StBerG genüge zur Klarstellung nicht.
Ausgang: Unterlassungsklage der Steuerberaterkammer gegen irreführende Buchhalter-Werbung vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Steuerberaterkammer ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung beruflicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, um Wettbewerbsverstöße auch von Nichtmitgliedern zu verfolgen.
Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt, wenn sie die konkrete beanstandete Werbehandlung (etwa durch Bezugnahme auf eine Anlage) beschreiben und eine gesetzliche Tätigkeitsaufzählung lediglich als eindeutig bestimmte Konkretisierung heranziehen.
Wirbt ein nach § 6 Nr. 4 StBerG privilegierter Buchhalter mit Oberbegriffen wie „Finanzbuchhaltung“ oder „Lohnbuchhaltung“, liegt eine Irreführung nahe, wenn nicht unmissverständlich auf die im Gesetz erlaubten „mechanischen“ Tätigkeiten beschränkt wird.
Die Werbung mit der „Abgabe“ von Umsatzsteuervoranmeldungen kann aus Verkehrssicht die Erstellung und inhaltliche Verantwortung für die Voranmeldung umfassen und damit eine unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen suggerieren.
Ein klarstellender Hinweis beseitigt eine Irreführungsgefahr nur, wenn er für die angesprochenen Verkehrskreise leicht wahrnehmbar und ohne Gesetzeskenntnis unmittelbar verständlich ist; Paragrafenverweise und unklare Zusatzformulierungen genügen nicht.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten wie geschehen auf den Internetseiten www.L.-nrw.de (Anlage K 2) durch Formulierungen wie
- „Finanzbuchhaltung“,
- „Lohnbuchhaltung“,
- „pünktliche Abgabe der USt.Voranmeldung“,
ohne bei den Formulierungen „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“
die ihr erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen
aufzuführen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts in Westfalen-Lippe und die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion NRW ihre berufliche Niederlassung haben. Die Beklagte ist nicht Mitglied der Klägerin und keine Angehörige der steuerberatenden Berufe. Sie betreibt unter der Bezeichnung „A. Buchführungsbüro L.“ in O. ein Gewerbe, das mit den nachfolgenden Tätigkeiten angemeldet ist: „Betrieb eines Service-Rechenzentrums (Buchführungsbüro) mit Daten- und Textverarbeitung mittels Computeranlagen und damit in Verbindung stehender Geschäfte mit ausdrücklicher Ausnahme der Hilfeleistung in Steuersachen (gem. § 6 Ziffer 3 und 4 StberG) sowie Büro-Organisation, kaufm. Beratung und Schulungen“.
Die Beklagte bot im Internet unter „www.L.-nrw.de“ Buchhaltungsleistungen an. Zur Beschreibung der von ihr angebotenen Tätigkeiten verwendete sie in der aus Anlage K 2 ersichtlichen Art und Weise die Begriffe „Finanzbuchhaltung“, „Lohnbuchhaltung“ und „pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“. Im Einzelnen hieß es auf der Startseite der Homepage unter anderem wie folgt:
„Sie sehen, die unterschiedlichsten Branchen werden von uns betreut und die tagtäglichen Probleme von uns bewältigt. Gewissenhaftigkeit, Fachkompetenz und Diskretion zeichnet unser Büro aus. Jahrelange Erfahrungen auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung sowie Baulohn) werden ergänzt durch laufende Fortbildung.“
Am linken Rand der Startseite befanden sich zudem – untereinander angeordnet – zehn verschiedene Menüpunkte. Unter dem ersten Menüpunkt „Home“ folgten die Menüpunkte „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“.
Am Ende der Startseite hieß es in verkleinerter Schriftgröße:
„Dieses A. Büro arbeitet nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes
(§ 6 Ziff. 3 u. 4) für die gewerblichen Buchhalter. Der Leistungsumfang umfasst das Aufbereiten des Buchungsgutes, das Kontieren und Erfassen der lfd. Geschäftsvorfälle auf eigenen EDV-Anlagen und das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen sowie Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmensberatung und des Büroservice.“
Nach Aufrufen des entsprechenden Menüpunktes hieß es auf der Seite „Finanzbuchhaltung“ unter anderem wie folgt:
„Buchführung ist zweierlei. Einmal Fleißarbeit für´s Finanzamt, zum Anderen aber notwendige Basis für betriebliche Entscheidungen. Der selbständige Buchhalter ist ein seit 1982 im Steuerberatergesetz verankerter Dienstleister. Zu seinen Basisleistungen gehören das Kontieren der lfd. Geschäftsvorfälle eines Betriebes und das Erfassen der Auswertungen. Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden bis hin zu Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberaterischen Bereich hinein.“
Die Klägerin meint, mit den so bezeichneten Leistungen biete die Beklagte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen an, die nach dem Steuerberatungsgesetz den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die Werbung der Beklagten so verstehen, dass diese zum Beispiel auch Arbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss oder die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung erbringe.
Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten wie geschehen auf den Internetseiten www.L.-nrw.de (Anlage K 2) durch Formulierungen wie
- „Finanzbuchhaltung“,
- „Lohnbuchhaltung“,
- „pünktliche Abgabe der USt.Voranmeldung“,
ohne bei den Formulierungen „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“
die ihr erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen
aufzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Beklagte sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und daher nicht anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Klageanträge seien zudem zu unbestimmt und zu allgemein am Gesetzeswortlaut orientiert. Ferner liege kein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz vor. Es sei weder die Erstellung einer Finanzbuchhaltung noch die Erstellung einer Lohnbuchhaltung angeboten worden. Durch die Erläuterungen im Zusammenhang mit dem auf der Startseite enthaltenen Hinweis auf § 6 Nr. 3 und 4 StBerG und durch die auf der Seite Finanzbuchhaltung enthaltene Leistungsbeschreibung werde klargestellt, dass es nur um das Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle gehe. Im Zusammenhang mit der beanstandeten „pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung“ sei nur die Datenlieferung im Elster-Verfahren beworben worden; eine solche Übermittlung sei nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung jedem Dritten erlaubt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die mit dem Urteil verbundene Anlage K 2, auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Unterlassungsanspruch ist in seiner konkreten Form ausreichend bestimmt. Das Verbotsbegehren wird eindeutig und vollstreckungsfähig beschrieben, indem sich der Unterlassungsanspruch auf die aus der Anlage K 2 ersichtliche Verwendung der Begriffe „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“ bezieht, bei der die erlaubten Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Die Bezugnahme auf § 6 Nr. 3 und 4 StBerG stellt keine unzulässige Wiederholung des Gesetzeswortlauts dar, weil der Wortlaut der Vorschrift insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig ist, weil lediglich eine dort vorgenommene Aufzählung erlaubter Tätigkeiten ersetzt wird, und es sich nicht um eine Einschränkung des Verbotsumfanges handelt. Es ist deshalb unschädlich, dass der mit „ohne“ versehene Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149-152; Textziffer 19, zitiert nach juris).
Auch der auf „pünktliche Abgabe der USt.-Voranmeldung“ gerichtete Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der Antrag bezieht sich auf das gesetzliche Verbot aus §§ 2, 5 StBerG, wonach die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nur bestimmten Personen erlaubt, im Übrigen aber verboten ist. Der Antrag nimmt zunächst sinngemäß auf diese Verbotsnormen Bezug, konkretisiert ihren Anwendungsbereich sodann allerdings auf eine bestimmte Handlung, nämlich die "Abgabe" von Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese Handlung ist ihrerseits hinreichend konkretisiert, weil die "Abgabe" eine konkret bezeichnete Hilfeleistung in Steuersachen bezeichnet. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts liegt darin nicht. Sie läge nur vor, wenn für den Beklagten aufgrund bloßer Gesetzeswiederholung nicht klar ist, gegen welche konkreten Vorwürfe er sich verteidigen muss, die Gesetzesauslegung also durch den Unterlassungsantrag noch nicht vorgenommen, sondern vollständig ins Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. OLG Hamm, DStR 2006, 1959; Textziffer 27 zitiert nach juris).
2. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die klagende Steuerberaterkammer zu den dort genannten rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gehört. Das Gericht folgt nicht der Ansicht der Beklagten, wonach berufsständische Kammern nur zur Einhaltung von Standesregeln unter ihren Mitgliedern, nicht aber zur Überwachung der Einhaltung von Wettbewerbsregeln durch Außenseiter berufen seien. Mit der ganz herrschenden wettbewerbsrechtlichen Meinung ist das Gericht der Ansicht, dass den Kammern auch diese Aufgabe zukommt (BGH GRUR 1998, 835, 836; BGH GRUR 2001, 348; GRUR 2002, 77, 78). Das BVerfG hat diese Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht beanstandet (BVerfGE 111, 366 = NJW 2004, 3765, 3766), weil hierdurch die Befugnis zur Überwachung von Berufsausübungsregeln nicht materiell erweitert, sondern lediglich ihre Durchsetzung auf das Instrument der Unterlassungsklage erstreckt werde. Die von der Beklagten zitierte Gegenauffassung in der Literatur hat sich nicht durchsetzen können. Für den Standpunkt der wettbewerbsrechtlichen Judikatur spricht insbesondere, dass die Aufsichtstätigkeit gegenüber nicht berufsständisch Gebundenen versagen würde. Würde man die Klagebefugnis allein auf Konkurrenten beschränken, so würde die Effektivität des Wettbewerbsschutzes leiden.
II.
Die Klage ist begründet, weil der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3,5 Abs. 2 Nr. 3 UWG zusteht.
1. Die Beklagte ist eine in § 6 Nr. 4 StBerG genannte Person, die Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbringen darf. Zwar hat die Klägerin die Qualifikation der Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Darauf kommt es aber nicht an, weil der von der Klägerin formulierte Unterlassungsantrag ersichtlich davon ausgeht, dass die Beklagte Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbringen darf.
2. Soweit die Beklagte damit wirbt, dass sie die Dienstleistung der "Finanzbuchhaltung" und „Lohnbuchhaltung“ durchführt, verwendet sie Begriffe für ihre Tätigkeit, die suggerieren, dass sie mehr als das ausführen darf, was ihr nach §§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubt ist. Der Beklagten ist es insoweit nur erlaubt, das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen" vorzunehmen (§ 6 Nr. 4 StBerG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei der Bezeichnung von angebotenen Tätigkeiten vom Wortlaut des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG abgewichen werden kann, darf kein zu großzügiger Maßstab angelegt werden. Sinn und Zweck von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG rechtfertigen ein strenges Verständnis, weil eine Irreführung des Publikums gerade durch Überschusswerbung auszuschließen ist. Das Publikum soll vor Tätigkeiten durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal geschützt werden, wenn es nicht um ganz bestimmte erlaubnisfreie Tätigkeiten geht, die sich im Wesentlichen auf "mechanische Arbeitsgänge" beschränken und deshalb eine weitere Qualifikation als die in § 6 Nr. 4 StBerG genannte nicht erfordern (vgl. OLG Jena, a.a.O.; Textziffer 30, zitiert nach juris). .
a) Der Begriff "Finanzbuchhaltung" ist als solcher allgemein gehalten. Die Finanzbuchhaltung enthält mit dem Buchen laufender Geschäftsvorfälle zweifellos auch solche Tätigkeiten, die dem Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt sind. Die von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich ausweislich der Startseite ihrer Homepage „u.a. um Arztpraxen, Bestattungsunternehmen, Bauträger, Dienstleister im Bereich Finanzen, Friseure, Immobilien, Informatiker, Gastronomie, Generalübernehmer, Handelsbetriebe, Handwerksbetriebe (alle Branchen), Ingenieurbüros für Anlagenkennzeichnung, Ingenieurbüros für Software und Datentechnik, Makler, Marktbeschicker, Solarbetriebe, Tierpraxen, Güterbeförderer – Speditionen und Vereine“ handelt, verstehen unter "Finanzbuchhaltung" jedoch mehr als nur dieses Buchen laufender Geschäftsvorfälle. Zur Buchhaltung, die oft synonym verwendet wird für die Buchführung im Sinne von § 238 HGB, gehören nach dem zugrunde zu legenden Verkehrsverständnis – vor allem dann, wenn noch der Zusatz "Finanz" beigefügt wird – nicht nur Aufgaben, die das bloße Buchen von Geschäftsvorfällen betreffen. Vielmehr sind die Begriffe "Buchhaltung" und "Buchführung" sprachlich und inhaltlich Oberbegriffe, so dass ihre Auswahl bei der Tätigkeitsbeschreibung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu suggerieren, dass sämtliche mit der Finanzbuchhaltung verbundenen Aufgaben übernommen werden könnten (so auch OLG Jena, a.a.O.; Textziffer 31). Dazu gehören dann aber auch Aufgaben wie das Erstellen bzw. Aufstellen eines Kontenplans und Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses.
b) Ebenso verhält es sich mit dem allgemein gehaltenen Begriff „Lohnbuchhaltung“. Die Erledigung der Lohnbuchhaltung erfasst mit der laufenden Lohnabrechnung und mit dem Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen zwar auch Tätigkeiten, die dem Buchhalter gemäß § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt sind. Für die angesprochenen Verkehrskreise liegt eine Irreführung aber darin, dass er auch Tätigkeiten wie das Einrichten der Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach § 41 b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) und § 42 b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber) beinhaltet, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind (vgl. BVerfGE 59, 302-329; Textziffern 54 ff. zitiert nach juris).
3. Die auf der Homepage der Beklagten enthaltene Formulierung „pünktliche Abgabe der USt.-Voranmeldung“ wird von dem angesprochenen Verkehr entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahin verstanden, dass lediglich die Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden angeboten wird. Insbesondere Kleingewerbetreibende, die auch zum angesprochenen Adressatenkreis der Beklagten gehören, sind regelmäßig an einer „Komplettlösung“ interessiert und benötigen deshalb genaue Aussagen darüber, ob eine Buchhaltung zu Zwecken der Umsatzsteuervorauszahlung nochmals mit einem Steuerberater abgesprochen werden muss. Bei diesen Adressaten kann zudem nicht vorausgesetzt werden, dass sie näher darüber informiert sind, welche gestaltenden Entscheidungen bereits bei der Umsatzsteuervoranmeldung getroffenen werden können. Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass der angesprochene Verkehr das Angebot dahin versteht, dass die Beklagte die abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung auch erstellt und diese anschließend – wie es von den Finanzbehörden gewünscht bzw. verlangt wird – im Elster-Verfahren, also im Wege der Datenübertragung, weiterleitet. Dies gilt umso mehr, weil mit der „pünktlichen“ Abgabe der Erklärung geworben wird. Gerade die von der Beklagten angesprochenen Kleingewerbetreibenden und Handwerksbetriebe werden das Versprechen der „pünktlichen“ Abgabe der Umsatzsteuervorabmeldung im Sinne einer Komplettlösung dahin verstehen, dass die Einhaltung der monatlichen Abgabefristen über das Überlassen der notwendigen Belege hinaus nicht von ihrem eigenen Zutun abhängig ist. Es ist folglich damit zu rechnen, dass der angesprochene Verkehr das Angebot nicht nur dahingehend versteht, dass lediglich ein mechanisches Buchen nach Vorgaben der selbst in steuerlichen Fragen oft nur mäßig erfahrenen Kleingewerbetreibenden oder Handwerker angeboten wird.
4. Die Kammer kann die Irreführungseignung der verwendeten Begriffe „Finanzbuchhaltung“ und „Lohnbuchhaltung“ sowie der Formulierung „pünktliche Abgabe der USt.-Voranmeldung“ aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung selbst beurteilen, zumal an der Entscheidung Handelsrichter mitgewirkt haben. Von falschen Tätigkeitsangaben geht grundsätzlich ein Irreführungspotential aus. Wirbt der Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG mit Tätigkeitsbeschreibungen, so muss er sich daher entweder exakt an den Wortlaut von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG halten oder bei der Benutzung von Oberbegriffen eindeutige Einschränkungen machen (so auch OLG Hamm, a.a.O., Textziffer 39, zitiert nach juris; OLG Jena, a.a.O.; Textziffer 32, zitiert nach juris). Das aber ist nicht geschehen.
5. Ein klarstellender Zusatz, der die Irreführung ausschließt, kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte am Ende der Startseite ihrer Homepage auf § 6 Nr. 3 und 4 StBerG verweist und in diesem Zusammenhang den Leistungsumfang näher umschreibt. Dies gilt zum Einen, weil dieser Zusatz schon wegen der verkleinerten Schriftgröße nur erschwert zur Kenntnis genommen werden kann. Zum anderen kann ein klarstellender Zusatz nur dann seinen Sinn erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Das ist aber durch die Zitierung der Paragrafenkette gerade bei den wenig sachkundigen Kleingewerbetreibenden nicht der Fall. Die Klarstellung muss den Verkehr unmittelbar aufklären, es reicht nicht aus, wenn erst ein weiterer Blick in das Steuerberatungsgesetz geworfen werden muss, das nicht allgemein bekannt ist. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Leistungsumfang in Übereinstimmung mit § 6 Nr. 4 StBerG dadurch näher umschrieben wird, dass er das Erfassen der laufenden Geschäftsvorfälle umfasst. Denn daneben wird als zum Leistungsumfang gehörig auch „das Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen“ sowie „Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmensberatung und des Büroservice“ beschrieben. Unter den nicht näher definierten Tätigkeiten „Erstellen der monatlichen Listen und Auswertungen“ und „Zusatzarbeiten im Bereich der Unternehmensberatung“ können aber auch gestaltende Entscheidungen im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen verstanden werden, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind. Damit ist der Zusatz selbst irreführend und wegen seiner fehlenden Eindeutigkeit nicht geeignet, für die notwendige Klarstellung zu sorgen.
Auch die auf der Seite Finanzbuchhaltung enthaltene Beschreibung des Leistungsumfangs ist irreführend und zur notwendigen Klarstellung der erlaubten Tätigkeiten ungeeignet. Dies folgt daraus, dass das erlaubte Kontieren der laufenden Geschäftsvorfälle als „Basisleistung“ beworben wird mit einem darüber hinaus gehenden „Leistungsspektrum (…) über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden bis hin zu Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberatenden Bereich hinein“. Aus den bereits dargelegten Gründen können die beworbenen Tätigkeiten „pünktliche Abgabe der USt.-Voranmeldung“ und das Erstellen von „Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberatenden Bereich hinein“ so verstanden werden, dass sie gestaltende Entscheidungen im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Hilfeleistung in Steuersachen beinhalten.
6. Die irreführende Werbeangabe der Beklagten in Bezug auf ihr Tätigkeitsgebiet besitzt auch die erforderliche wettbewerbliche Relevanz, weil sie geeignet ist, die Entscheidung des Publikums bei der Auswahl des Anbieters einer Dienstleistung zu beeinflussen und schützenswerte Interessen betroffen sind. Wird suggeriert, dass ein Buchhalter im Sinne von § 6 Nr. 4 StBerG weitergehende Tätigkeiten erledigen kann, so bezweckt und erreicht er mit der (unzulässig) weiten Darstellung seines Dienstleistungsangebots, dass Mandanten oder Kunden sich für sein Angebot verstärkt interessieren und auf ihn zukommen, um Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber soll das Publikum aber vor unqualifizierter Durchführung bestimmter, den steuerberatenden Berufen vorbehaltener Tätigkeiten bewahrt werden. Es ist für das angesprochene Publikum auch nicht einfach und ohne Weiteres möglich, sich selbst ein richtiges Bild über das der Beklagten erlaubte Tätigkeitsgebiet zu verschaffen. Dass das Steuerberatungsgesetz insoweit Angaben enthält, genügt nicht zur Verneinung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz.
Der Wettbewerbsverstoß ist auch nicht bloß unwesentlich im Sinne von § 3 UWG. Dies ist bereits Folge der bejahten wettbewerbsrechtlichen Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 3 UWG Rz. 151).
7. Die Wiederholungsgefahr bezüglich des Unterlassungsbegehrens ist durch die Verletzungshandlung indiziert. Die für eine Wiederholungsgefahr streitende tatsächliche Vermutung zu widerlegen obliegt dem Verletzer. Dies gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rz. 1.32). Hierzu war die Beklagte, deren inzwischen modifizierter Internetauftritt im Kern gleichartige Verletzungsformen enthält, aber nicht bereit.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Weil die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich gebotene Klarstellungen in Bezug auf die Formulierung des Antrages vorgenommen hat, liegt keine teilweise Klagerücknahme vor. Der Unterlassungsantrag ging nämlich von Anfang an davon aus, dass die Beklagte Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbringen darf. Dies hat auch die Beklagte nicht verkannt. Denn sie hat in ihrem Schriftsatz vom 22.04.2015 das Bestreiten ihrer Qualifikation als widersprüchlich im Hinblick darauf
gerügt, dass ihr nicht etwa verboten werden soll, Buchhaltungstätigkeiten als selbständige Buchhalterin anzubieten und/oder zu erbringen.
Streitwert: 5.100,00 €