Vergewaltigung an schlafender Nebenklägerin: ungeschützter Vaginalverkehr, 3 Jahre Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Münster hatte über eine Vergewaltigung im Umfeld einer früheren Beziehung zu entscheiden. Der Angeklagte drang nachts in die schlafende Nebenklägerin ein und vollzog ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. Das Gericht hielt die Aussage der Nebenklägerin für glaubhaft und widerlegte die Einlassung eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs. Es verurteilte den Angeklagten nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe; eine Diazepamverabreichung ließ sich nicht feststellen.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 StGB) zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Handlungen unter Ausnutzung des Umstands, dass das Opfer schläft und daher keine Einwilligung bilden oder äußern kann, erfüllen den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter dies erkennt und ausnutzt.
Vaginales Eindringen bis zum Samenerguss begründet regelmäßig die Qualifikation der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB.
Für vorsätzliches Handeln genügt, dass der Täter den entgegenstehenden Willen bzw. das fehlende Einverständnis des schlafenden Opfers zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; eine bloße Fehlvorstellung über Einverständnis ist auszuschließen, wenn erkennbare Zustimmungshandlungen fehlen.
Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB entfällt nur bei erheblichen Milderungsgründen, die den erhöhten Strafrahmen in einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen.
Ein toxikologischer Nachweis eines sedierenden Medikaments in sehr geringer Konzentration trägt eine Annahme tatzeitlicher Bewusstseinsbeeinflussung nicht, wenn nach sachverständiger Bewertung eine Wirkung zur Tatzeit ausgeschlossen ist und die Aufnahmequelle ungeklärt bleibt.
Tenor
Der Angeklagte ist der Vergewaltigung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB
Gründe
I.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31-jährige, ledige Angeklagte ist in U. geboren und aufgewachsen.
Sein Vater war in Mexiko in der (…) tätig und seine Mutter arbeitete als (…) im Krankenhaus und im Altenheim. Beide sind mittlerweile verrentet. Er hat eine Schwester, einen Bruder und eine weitere Halbschwester. Seine Familie lebt in Mexiko.
In U. besuchte der Angeklagte zunächst den Kindergarten und wurde regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Die Grundschulzeit dauerte sechs Jahre und im Anschluss besuchte er für drei Jahre die Sekundarstufe. Nach der Schulzeit studierte er fünf Jahre an der Hochschule, um sich zur Pflegekraft ausbilden zu lassen. Er erwarb einen Krankenpflegeabschluss. Zudem begann er für zwei Jahre ein Humanmedizinstudium, welches er abbrach. Er arbeitete dann in Mexiko als Pflegekraft. Zudem absolvierte er von Mexiko aus eine online stattfindende Pflegeweiterbildung im Bereich Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie in N./Spanien für die Dauer von acht Monaten. Während der Corona-Pandemie nahm er ebenfalls von Mexiko aus an einer Online-Fortbildung an der R.-Universität im Bereich Beatmungstherapie bei einer Covid-Erkrankung teil. Danach entschied er sich im Rahmen eines Austauschprogrammes für Pflegekräfte zusammen mit dem K-Krankenhaus in … nach Deutschland zu ziehen. Bevor er 2021 am K-Klinikum ... eine Tätigkeit als Pflegekraft aufnahm, ging er für ein halbes Jahr nach H. und lernte Deutsch. Hier erwarb er ein B2-Zertifikat. Am K-Krankenhaus wurde seine Ausbildung zur Pflegefachkraft in Mexiko nach einer praktischen sowie einer mündlichen Prüfung anerkannt. Er arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache in Vollzeit im K-Krankenhaus in … . Dort verdiente er ca. 3.500,00 EUR netto und ging zusätzlich einem Nebenjob in einer Schönheitsklinik nach, wo er weitere 560,00 EUR pro Monat netto verdiente.
Der Angeklagte trinkt in seiner Freizeit in moderatem Umfang Alkohol, wobei die Kammer keine genaue Trinkhäufigkeit und keine genauen Trinkmengen festgestellt hat. Er nimmt keine Drogen. Seit der Corona-Pandemie nimmt er aufgrund seiner Erlebnisse als Pflegekraft auf einer Intensivstation gelegentlich Diazepam zum Einschlafen in geringer Dosis ein. Dabei viertele er eine Tablette und nehme so pro Monat im Durchschnitt etwa 1 Tablette ein als Schlafhilfe. Die im Rahmen der Durchsuchung am 21.02.2025 bei ihm aufgefundene Packung, entwendete er aus dem Krankenhaus.
Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten mit Strafbefehl vom 09.09.2022 (Az. 52 Cs 172/22) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 29.06.2023 angeordnet. Die Strafe ist vollständig vollsteckt.
Der Angeklagte wurde am 14.03.2025 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 13.03.2025 (Az. 23 Gs 1706/25) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt … .
II.
Vorgeschichte
Der Angeklagte und die Nebenklägerin P. lernten sich als Jugendliche in U. beim Olympischen Komitee kennen, wo sie beide trainierten. Nachdem sie zunächst nur befreundet waren, wurden sie ein Paar, als der Angeklagte ca. 18 Jahre alt war und die Geschädigte 17 Jahre. Sie waren ca. zwei Jahre liiert, bevor sie sich trennten und Freunde blieben. Dennoch planten sie ein gemeinsames Leben in Deutschland. Vor diesem Hintergrund nahm die Nebenklägerin im Jahr 2021, bevor der Angeklagte nach Deutschland zog, seinen Heiratsantrag an. Bei einem dreimonatigen Besuch der Nebenklägerin im August 2022 beim Angeklagten, löste sie die Verlobung. In dieser Zeit wollten sie ein Zusammenleben testen und die Nebenklägerin entschied, dass der Angeklagte für sie als Lebenspartner nicht in Betracht komme, weil er ihr ihrer Meinung nach nicht guttue. Sie waren jedoch weiterhin befreundet und auch die Nebenklägerin hielt an ihrem Plan fest, als Pflegekraft nach Deutschland zu kommen. Mitte des Jahres 2024 zog die Nebenklägerin nach Deutschland und nahm an dem Austauschprogramm am K-Krankenhaus … teil. Die beiden trafen sich in dieser Zeit häufig und waren eng befreundet; sie kochten zusammen, trafen sich, um zusammen zu singen, zu tanzen und Alkohol zu trinken sowie um Gespräche über ihre Heimat und ihre Arbeit im Krankenhaus zu führen. Sie hatten untereinander den engsten Kontakt, den sie in Deutschland jeweils zu anderen Personen pflegten. Zwischen den beiden kam es auch immer wieder zu sexuellen Kontakten. Das letzte Mal Geschlechtsverkehr vollzogen die beiden ca. im November/Dezember 2024. Den Geschlechtsverkehr vollzogen die beiden jedenfalls zuletzt mit Kondom, wobei sie auch andere Methoden der Verhütung, z.B. mittels einer Hormonspirale, einsetzten. Eine Woche vor der Tat gab es den letzten sexuellen Kontakt zwischen den beiden. Die Nebenklägerin war erkältet und der Angeklagte rieb ihr auf sexuell erregende Weise den Brustkorb mit Öl ein. Zu einer Penetration kam es dabei nicht. Die sexuellen Kontakte zwischen den beiden waren stets einvernehmlich. Zuletzt nahmen diese jedoch ab, weil die Nebenklägerin oft kein Interesse mehr daran hatte. Wenn die Nebenklägerin kein Interesse an sexuellen Kontakten hatte, respektierte der Angeklagte dies grundsätzlich. Beide trafen sich in der gemeinsamen Zeit in Deutschland auch mit anderen Personen und gingen mit diesen sexuelle Kontakte ein. Die Nebenklägerin wollte keine partnerschaftliche Beziehung mehr mit dem Angeklagten eingehen, während er dies wünschte.
Tatgeschehen
Am 00.02.2025 verabredeten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin P., um den Geburtstag des Angeklagten vorzufeiern, da er an seinem Geburtstag – eine Woche später – bei einer Fortbildung sein würde. Die Geschädigte fuhr gegen 17:30 Uhr zu dem Apartment des Angeklagten in der V.-straße 00 in 00000 …, welches sich auf dem Gelände des K-Krankenhauses befindet. Gemeinsam fuhren sie dann mit dem Bus zu „Y.“ in M. und kauften dort für den Abend eine 0,7 Liter-Flasche Wodka „Absolut Watermelon“ mit einem Alkoholgehalt von 38% Vol., ein Sixpack Warsteiner Weihnachtsbockbier sowie salzige Snacks und Käse. Nach dem Einkauf kehrten sie in das Appartement des Angeklagten zurück. Dort tranken sie in der Zeit von ca. 18:30 Uhr bis etwa 24 Uhr zu etwa gleichen Teilen die Hälfte bis Zweidrittel der Flasche Wodka als Mischgetränk, gemischt mit Energy und Tonic. Zudem teilten sie sich zu gleichen Teilen das Sixpack Bier. Der Angeklagte fühlte sich durch den Alkoholkonsum gar nicht beeinträchtigt und die Geschädigte spürte zwar die Auswirkungen des Alkohols, fühlte sich aber nicht stark betrunken. In dieser Zeit hörten die beiden Musik, unterhielten sich und verstanden sich gut. Im Laufe des Abends, eher zu Beginn, thematisierte die Geschädigte u.a. 500,00 EUR, die sie ihm vor längerer Zeit geliehen, aber noch nicht zurückerhalten hatte. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass er ihr das Geld derzeit nicht geben könne, da er zunächst noch andere Schulden bedienen müsse. Die Geschädigte, die hierüber enttäuscht war, gelangte im Gespräch zu der Überzeugung, dass sie das Geld nicht wiedererlangen würde, was sie hinnahm. Nach diesem Gespräch verlief der Abend zwischen den beiden weiterhin harmonisch. Gegen 23 bis 24 Uhr wurde die Geschädigte plötzlich müde. Sie teilte dem Angeklagten mit, dass sie nach Hause fahren wolle, da sie am nächsten Morgen Unterricht habe. Der Angeklagte überredete die Geschädigte, dass sie bei ihm übernachten solle und er sie am nächsten Morgen wecken und ihr Frühstück machen würde. Die Geschädigte stimmte zu und erhielt von dem Angeklagten eine kurze Sporthose, die sie zum Schlafen anzog. Mit einem T-Shirt, der Sporthose und ihrer Unterhose bekleidet, legte sich die Geschädigte auf Initiative des Angeklagten in sein Bett. Sie schlief ein.
Gegen 5 Uhr morgens – die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille aufwies – zog der Angeklagte der in Rückenlage liegenden Geschädigten, die fest schlief, die von ihr getragene kurze Hose und die Unterhose aus. Er drang dann mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide ein und vollzog in der Missionarstellung den ungeschützten Vaginalverkehr bis zum Samenerguss. Die Nebenklägerin erwachte zunächst nicht richtig, sondern dachte, sie habe einen Sextraum, bis sie durch die Stoßbewegung und ihren eigenen Seufzer erwachte. Sie spürte in diesem Moment das Ejakulat, welches auf ihren Oberschenkel gelangte. Der Angeklagte hatte bei Vornahme der sexuellen Handlung bewusst einkalkuliert, dass die Geschädigte schlief und dies die Vornahme oder Duldung der Handlung ermöglichte oder erleichterte, was er billigend in Kauf nahm. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er und die Geschädigte üblicherweise einvernehmlich klärten, ob sexuelle Handlungen für den anderen in Ordnung sind. Ferner war ihm bewusst, dass es in ihrer Beziehung zu keinem Zeitpunkt davor so war, dass einvernehmlich sexuelle Handlungen am jeweils anderen durchgeführt wurden, während dieser schlief. Dies war ihm jedoch gleichgültig.
Die Geschädigte war nach dem Erwachen schockiert und lief ins Bad, was der Angeklagte geschehen ließ. Dort erkannte sie das Ejakulat an ihrem Oberschenkel und realisierte spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass der Angeklagte mit ihr den Vaginalverkehr durchgeführt, während sie geschlafen hatte. Sie suchte ihre Kleidung zusammen und zog sich schnell an, wobei sie in der Eile und im Schock jedoch ihre Unterhose, eine Socke und ein Oberteil zurückließ. Die Nebenklägerin lief nach draußen, wobei ihr der Angeklagte folgte und sagte, es sei nicht so gewesen wie sie glaube. In diesem Moment sagte sie, dass sie der Ausbildungsleiterin Frau O. nichts sagen werde, weil ihr ansonsten nichts einfiel.
Sie fuhr mit dem Fahrrad nach Hause zu ihrer Wohnung, wobei sie bei der Fahrt schon heftig zu weinen begann. Zu Hause angekommen, klingelte sie direkt bei ihrer Nachbarin und Arbeitskollegin, der Zeugin D., und einer weiteren Nachbarin. D. ließ die Geschädigte herein, wo diese weinend in ihren Armen zusammenbrach und sagte, sie sei vergewaltigt worden. Daraufhin wollte die Zeugin die Polizei rufen, was die Geschädigte zunächst nicht wollte. Sie blieb den Tag über bei D. und einer weiteren Freundin, während diese überlegten was zu tun sei. Die Nebenklägerin wusch sich nicht. Zunächst ging die Nebenklägerin mit der weiteren Freundin zu einem Hausarzt, wo man sie auf die Möglichkeit der anonymen Spurensicherung aufmerksam machte, sie aber nicht untersuchte. Gegen 14 Uhr begab sich die Geschädigte zur Spurensicherung in das B.-Hospital in …. Dort ergab sich Diazepam in sehr niedriger Konzentration im Blut der Geschädigten, sowie Diazepam-Stoffwechselprodukte im Urin der Geschädigten. Wie das Diazepam in den Blutkreislauf der Geschädigten gelangt war, ließ sich nicht feststellen. Im Anschluss hieran erstattete sie eine Strafanzeige gegen den Angeklagten auf der Polizeiwache am Friesenring.
Die Geschädigte war durch das Geschehen erheblich psychisch belastet und hat ca. einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung eine Psychotherapie begonnen. Insbesondere leidet sie heute noch besonders darunter, dass sie zu dem Angeklagten eine enge und sehr vertrauensvolle Beziehung hatte, weshalb sie mit der Tatbegehung nicht rechnete und nunmehr Schwierigkeiten damit hat, Menschen zu vertrauen.
Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Tatbegehung weder in seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, noch in der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt.
III.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, deren Inhalt und Umfang sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
1.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung und die Angaben zu seiner Vorstrafe aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.08.2025.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, und im Übrigen im Wesentlichen auf den Zeugenaussagen der Zeugen P., D., Kriminaloberkommissarin J., Polizeikommissar L. und der behandelnden Ärztin aus dem B.-Hospital, G., dem toxikologischen Gutachten der Sachverständigen Frau Z., dem verlesenen molekulargenetischen Gutachten der Sachverständigen S. sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern.
a)
Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen:
Er kenne die Geschädigte schon mehr als 15 Jahre. Sie hätten sich beim Olympischen Komitee in U. kennengelernt. Sie seien lange Zeit in einer Beziehung gewesen und auch ab 2021 verlobt. Mit 19 sei sie von ihm schwanger gewesen, habe aber abgetrieben, da sie zu jung gewesen sei. Sie hätten beide später in Deutschland eine Familie gründen wollen. In Mexiko hätten sie beide eine Pflegeausbildung gemacht. Beide hätten den Plan verfolgt, als Pflegekräfte nach Deutschland zu gehen. Er sei dann bereits im Jahr 2021 nach Deutschland gekommen. Bei ihm habe dies schneller funktioniert als bei der Geschädigten, da sie sich mit dem Deutschlernen schwerer getan habe. Die Verlobung habe sie im August 2022 jedoch initiativ gelöst, sie habe auch andere Männer treffen wollen. Danach hätten sie eine offene Beziehung geführt. Jeder habe sich auch mit anderen getroffen. Das sei für beide in Ordnung gewesen, man habe da nicht im Einzelnen drüber gesprochen und es habe mit dem Führen der offenen Beziehung auch nie Probleme gegeben. Im Juni 2024 sei dann auch die Nebenklägerin nach Deutschland gekommen. Sie hätten sich in Deutschland wieder häufig getroffen, allein im Februar 2025 vier Mal, wobei sie jedes Mal sexuellen Kontakt gehabt hätten. Er habe dann aber noch eine andere Frau kennengelernt, was wegen der offenen Beziehung in Ordnung gewesen sei. Diese Frau habe er vor ca. einem Jahr und drei Monaten im Urlaub mit Freunden in W. kennengelernt. Sie stamme auch aus Mexiko. Diese Frau lebe in Mexiko und auch die Geschädigte kenne sie noch aus Mexiko. Auch mit dieser Frau habe er eine offene Beziehung geführt, er habe aber mehr von dieser Frau gewollt. Er habe sie auch mehrfach in Mexiko besucht. Der Geschädigten habe er hiervon zunächst nichts erzählt, weil dies in der offenen Beziehung auch nicht erforderlich gewesen sei.
Am Tattag habe er ihr vorgeschlagen, seinen Geburtstag zu feiern. Sie habe zugestimmt. Nachdem sie noch mit Kolleginnen im Restaurant gewesen sei, sei sie zu ihm gekommen. Sie hätten zwei Flaschen Wodka „Absolut Melon“, ein Sixpack Weihnachtsbier mit 0,5 Liter-Flaschen, Käse und Chips gekauft. Sie hätten dann bei ihm zu Hause getrunken und gequatscht. Sie habe sich bereits früh am Abend eine kurze grüne Sporthose von ihm angezogen, um bequemer angezogen zu sein. Von dem Wodka hätten sie eineinhalb Flaschen gemeinsam und zu gleichen Teilen getrunken. Eine leere Wodkaflasche habe er am nächsten Tag im Altglascontainer entsorgt. Dann habe die Geschädigte ihn nach den 500,00 EUR gefragt, die er ihr geschuldet habe. Er habe ihr dann sagen müssen, dass er noch anderen Leuten Geld schulde und es diesen zuerst zurückzahlen müsse, irgendwann werde er ihr das Geld zurückgeben. Sie sei zunächst sauer gewesen, aber im Verlaufe des Abends sei dies nicht erneut thematisiert worden und die Stimmung sei danach auch wieder gut gewesen. Dies erwähne er nur, weil er alles aus der Nacht erzählen wolle. Sie hätten dann auch noch getanzt. Beide hätten am nächsten Tag aber Kurse gehabt. Als es 5 Uhr geworden sei, habe er auf die Uhr geschaut und vorgeschlagen, dass sie wegen der Kurse am nächsten Morgen jetzt schlafen sollten. Die Geschädigte habe dann zugestimmt. Sie habe auch schon häufiger bei ihm übernachtet. Dann seien sie ins Bett gegangen, hätten sich den Handywecker gestellt und hätten einvernehmlich Sex gehabt. Er habe sie gefragt, ob sie Sex haben wollte und sie habe gesagt „ja aber schnell“, da sie morgen früh Unterricht habe. Zunächst hätten sie sich dabei gegenseitig oral befriedigt und dann in der Missionarstellung Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei in ihr gekommen und habe kein Kondom verwendet. Dies hätten sie nie getan. Er habe gewusst, dass sie mit der Hormonspirale verhüte. Er habe sich dabei gar nicht betrunken gefühlt und auch nicht den Eindruck gehabt, dass sie betrunken gewesen wäre. Sie würden beide viel Alkohol vertragen. Geschlafen hätten sie in der Nacht gar nicht.
Nach dem Sex hätten sie im Bett gelegen und dann sei das Thema auf Frühstück gekommen. Sie habe gewollt, dass er ihnen beiden ein gemeinsames Frühstück mache und es schön fände, dass sie jetzt wieder gemeinsam frühstücken könnten. Daraufhin habe er ihr dann gesagt, dass das Frühstückmachen doch nicht ginge, da er mit einer anderen Frau zusammen sei oder enger mit ihr zusammen sein wolle. Er könne ihr lediglich ein Frühstück für die Schule anbieten. Für ihn mache das Frühstückmachen mehr eine feste Beziehung aus als der Sex. Dies mache eine offene Beziehung erst zu einer festen. Sie sei dann erst sauer geworden, aufgestanden und zur Toilette gegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie gesagt, sie wolle nicht seine „Nutte“ sein. Er habe ihr dann geantwortet, dass sie nicht sauer sein solle, da sie schließlich in einer offenen Beziehung seien. Sie sei dann wütend nach draußen gelaufen und er ihr hinterher. Er habe auch später noch versucht sie zu kontaktieren, aber sie habe ihn blockiert. Danach habe es die polizeilichen Ermittlungen gegeben. Er habe sich nicht falsch verhalten und auch seinen lange geplanten Urlaub storniert, um in Deutschland zu bleiben, wo er sich den Ermittlungen habe stellen wollen. Er gehe davon aus, dass sie die Vorwürfe gegen ihn nur erhoben habe, um sich zu rächen, weil er keine feste Beziehung mit ihr wolle. Sie habe auch zu ihrer Freundin, der Zeugin D. gesagt, sie müsse was gegen ihn machen, wenn er ihr das Geld nicht zurückzahle. Die beiden hätten möglicherweise einen Komplott gegen ihn geschmiedet. Frau D. habe auch Zugang zu Medikamenten. Das Diazepam habe sie wohl selbst vor der Untersuchung eingenommen, damit der Test positiv ist.
b)
Soweit die Einlassung des Angeklagten insbesondere zum Kerngeschehen den Feststellungen unter Ziffer II. widerspricht, werden seine Angaben durch die durchgeführte Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Diese Teile der Einlassung konnten nicht zugrunde gelegt werden, da die Darstellung bereits aus sich heraus unschlüssig und wenig plausibel erschien und sich vielfach mit anderen Beweisergebnissen, insbesondere der nach Überzeugung der Kammer glaubhaften Aussage der glaubwürdigen geschädigten Zeugin und Nebenklägerin nicht deckte.
aa)
Zunächst nicht nachvollziehbar ist, wieso die Geschädigte, die sich auch nach eigener Darstellung des Angeklagten initiativ aus ihrem Verlöbnis gelöst und von ihm getrennt hat und stets nach seiner Schilderung mit der gelebten Praxis der offenen Beziehung – in Kenntnis dessen, dass auch er andere Partnerinnen habe – einverstanden war, diesen Standpunkt plötzlich und trotz des nach seiner Schilderung einvernehmlich durchgeführten Geschlechtsverkehrs aufgegeben haben sollte und nunmehr eine feste Beziehung mit ihm angestrebt haben soll. So schilderte er auch, dass die Initiative für den vermeintlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und das Übernachten bei ihm von ihm ausgegangen sei.
Des Weiteren ist es aus Sicht der Kammer nicht stimmig, wenn der Angeklagte zum einen schildert, mögliches Motiv für die mutmaßliche Falschbelastung seien seine Schulden bei ihr in Höhe von EUR 500,00 EUR weswegen die Geschädigte unterstützt durch ihre Freundin einen Komplott gegen ihn geschmiedet habe. Zunächst wäre die Schuldenlast durch die aus ihrer Sicht mögliche und sich anschließende Inhaftierung des Angeklagten immer noch nicht getilgt, zum anderen scheint der Kammer die Falschbelastung mit einer Vergewaltigung als Rache für eine nicht bezahlte Schuld unverhältnismäßig, wenngleich die Kammer berücksichtigt hat, dass auch durchaus nichtige Motive Anlass für eine Falschbelastung/Tatbegehung sein können. Nichtsdestotrotz hat der Angeklagte selbst geschildert, dass seine Schulden bei ihr nur kurzzeitig die Stimmung an dem Abend eingetrübt hätten und danach alles im Umgang miteinander wieder harmonisch gewesen sein soll.
Nicht nachvollziehen kann die Kammer auch, wieso die Geschädigte nach Angaben des Angeklagten plötzlich wegen des ihr nicht vom Angeklagten zubereiteten Frühstücks spontan wütend geworden und dann möglicherweise auf den Gedanken verfallen sein solle, ihm nunmehr – aus Eifersucht – eine Vergewaltigung anzulasten. Zum einen würde dies ebenfalls nicht zu dem doch von ihr vermeintlich gefassten Ziel führen, mit ihm eine dauerhafte Beziehung einzugehen. Zum anderen scheint es der Kammer bereits für sich genommen fernliegend, den Beziehungsstatus an der Bereitschaft festzumachen, dem Partner ein Frühstück zuzubereiten. Wieso die Geschädigte, nachdem sie gerade noch mit dem Angeklagten vermeintlich einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und nachdem sie mit ihm über einen längeren Zeitraum mit ihm eine offene Beziehung praktiziert habe, mit der sie bereits nach seinen Angaben auch zufrieden gewesen sein soll, nunmehr spontan einen „Komplott“ gegen ihn geschmiedet haben soll, indem sie ihn als Vergewaltiger anzeigt, hält die Kammer für nicht plausibel.
Auch die Einlassung, es sei eine weitere Flasche Wodka getrunken worden, lässt sich nur schwer damit in Einklang bringen, dass man trotz des behaupteten Konsums von 1,5 Flaschen Wodka und 6 großen Bierflaschen nichts vom Alkohol gemerkt habe. Eine leere Wodkaflasche konnte unter den zahlreichen weiteren leeren Alkoholflaschen im Appartement des Angeklagten nach den Angaben der bei der Durchsuchung anwesenden Zeugin Kriminaloberkommissarin J. und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Durchsuchung nicht festgestellt werden. Wieso der Angeklagte die Wodkaflasche als einziges entsorgt, im Übrigen aber alles so belassen haben will wie vorgefunden erschließt sich der Kammer nicht. Die noch mindestens zu einem Drittel gefüllte Wodkaflasche, die nach den Angaben der Geschädigten angetrunken worden sein soll, ist bei Durchsuchung auch so vorgefunden worden, wie sich auch aus den Lichtbildern ergibt, die in Augenschein genommen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird diesbezüglich auf die Lichtbilder, Bl. 61-75 HA verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Ferner war sich die Geschädigte sicher, dass man nur eine Wodkaflasche gekauft und angetrunken habe, was mit den Durchsuchungsergebnissen in Einklang gebracht werden konnte. Auch sie habe keine starken Beeinträchtigungen durch den Alkohol verspürt und wirkte auch am Tag danach nach Angaben der Zeuginnen D. und G. nicht alkoholisiert, was bei dem gemeinsamen gleichteiligen Konsum von 1 2/3 Flaschen Wodka eher zu erwarten gewesen wäre.
bb)
Die Geschädigte hingegen hat das festgestellte Geschehen, soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag in jeder Hinsicht überzeugend bekundet.
Die Zeugin hat – soweit es jeweils ihrer Wahrnehmung unterlag – die frühere Beziehung zu dem Angeklagten in Mexiko, die weitere Entwicklung der Beziehung in Deutschland und das Tatgeschehen im Rahmen ihrer knapp drei Stunden andauernden Vernehmung in der Hauptverhandlung, so wie oben festgestellt, detailliert und stimmig geschildert. Die Angaben der Zeugin zum Kennenlernen sowie zum Ablauf des Tatabends bis Mitternacht standen dabei im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten hierzu im Einklang. Auf Nachfrage erwähnte sie auch, dass seine Geldschulden an dem Abend mal Thema gewesen seien. Ihre Angaben zu ihrer Beziehung unterschieden sich nur dahingehend, dass es der Angeklagte war, der wieder eine feste partnerschaftliche Beziehung gewollt habe, sie jedoch nicht.
Aber auch unabhängig von den vorgenannten Übereinstimmungen mit den Schilderungen des Angeklagten sind die Angaben der Geschädigten unter Berücksichtigung der für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte, und zwar vor allem etwaiger Motive für eine Falschbelastung, der Aussageentstehung, des Aussageverhaltens sowie der Aussagequalität und der sogenannten Realkennzeichen, insbesondere gemessen an inhaltlichem Detailreichtum, der Konstanz, Homogenität, Originalität und atmosphärischen Dichte der Angaben als uneingeschränkt glaubhaft anzusehen. Die den gedanklichen Ausgangspunkt der Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildende „Nullhypothese“, die Aussage sei unwahr, kann nicht aufrechterhalten werden.
(1)
Anhaltspunkte für Zweifel an der allgemeinen Aussagetüchtigkeit der zur Tatzeit 29jährigen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30jährigen Zeugin P., also an ihrer Fähigkeit, Erlebtes zutreffend zu erinnern und wiederzugeben, insbesondere von Nichterlebtem, beispielsweise eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer abzugrenzen, liegen nicht vor. Die Kammer hat die Zeugin als eine Frau erlebt, der die Ernsthaftigkeit der Situation und die Bedeutung einer wahrheitsgemäßen Aussage zu jedem Zeitpunkt durchaus bewusst gewesen ist. Auffälligkeiten in der Person der Zeugin, welche die Zeugentauglichkeit beeinträchtigen könnten, sind nicht ersichtlich.
(2)
Für die Richtigkeit und Realbezogenheit der Aussage der Zeugin P. spricht zunächst deren Detailreichtum. Die Geschädigte ist in der Hauptverhandlung intensiv vernommen worden und hat sich den Fragen der Kammer und der übrigen Verfahrensbeteiligten gestellt, wobei sie ihren zunächst freien Bericht in weiterem Zusammenhang um Details ergänzte, ohne hierbei suggestiv befragt worden zu sein. Die Zeugin war in der Lage, sowohl die Vorgeschichte, das Rahmengeschehen als auch ihre Wahrnehmungen zur eigentlichen Tathandlung hinsichtlich der Örtlichkeit, des zeitlichen Ablaufs, der Körperpositionen sowie das Nachtatgeschehen in realistischen Einzelheiten abgrenzbar zu schildern. Ihre Bekundungen weisen zudem eine Vielzahl von Qualitätsmerkmalen einer in jeder Hinsicht erlebnisfundierten Aussage auf, wie Homogenität, diverse Individualverflechtungen, originelle Einzelheiten, handlungstechnisch gut nachvollziehbare Interaktionsketten und eigenpsychologische Empfindungen.
Die Zeugin hat zudem auch eigenpsychologische Empfindungen geschildert, die ebenfalls für ein tatsächliches Erleben sprechen. So hat sie angegeben, dass sie zunächst nicht richtig wach geworden sei. Sie habe Wärme gespürt und Erregung. Daher habe sie zunächst angenommen, dass sie einen Sextraum habe. Dann habe sie jedoch die Stoßbewegung wahrgenommen und auch ihr eigenes Seufzen. In diesem Moment sei sie dann schlagartig wach geworden und habe erkannt, dass es sich nicht nur um einen Traum gehandelt habe. Sie sei dann sehr schockiert gewesen und habe fluchtartig das Bett in Richtung Bad verlassen. Als sie dort auf ihrem Oberschenkel das Ejakulat wahrgenommen habe, habe sie endgültig realisiert, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen haben müsse. Sie habe sich dann schnell angezogen und sei raus zu ihrem Fahrrad gelaufen. Sie habe in der Situation gar nicht gewusst, was sie habe sagen sollen. Alles was ihr eingefallen sei, sei gewesen, dass sie es der Ausbildungsleiterin Frau O. nicht sage. Warum sie das gesagt habe, wisse sie nicht. Ferner konnte sie plastisch schildern, wie sie anschließend auf dem Fahrrad hysterisch angefangen habe zu weinen und bei ihren Nachbarinnen geklingelt habe, um Hilfe zu bekommen.
(3)
Für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechen außerdem die Umstände der Aussageentstehung:
Sie ist nicht etwa direkt im Anschluss an das Geschehen zur Polizei gegangen, um den Vorgang anzuzeigen. Sie hatte vielmehr, was sie überzeugend schilderte, zunächst Bedenken, ob sie den Angeklagten überhaupt anzeigen solle. Zunächst habe sie nur Hilfe gewollt, weil es ihr explizit darum gegangen sei, dass sie im Hinblick auf Geschlechtskrankheiten untersucht werde, weil der Geschlechtsverkehr ohne Kondom stattgefunden habe. Erst als sie bei der Untersuchung im B.-Hospital von der behandelnden Ärztin, der Zeugin G. angesprochen worden sei, ob sie Diazepam genommen habe, weil dieses in ihrer Urinprobe nachgewiesen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte ihr möglicherweise Diazepam verabreicht habe, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen, während sie schlief. Dies habe für sie einen großen Unterschied gemacht, weshalb sie sich dann entschlossen habe, den Angeklagten anzuzeigen.
(4)
Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ergibt sich zudem auch aus ihrem Aussageverhalten. Im Fall einer bewussten Falschbelastung wäre diese bei lebensnaher Betrachtung bestrebt gewesen, das von ihr dann ausgedachte Geschehen zu präsentieren und auszuschmücken.
In der Hauptverhandlung selbst hat sich die Geschädigte im Rahmen ihrer sich über ca. drei Stunden erstreckenden Vernehmung erkennbar darum bemüht, hinsichtlich des Tatgeschehens nur das wiederzugeben, an was sie sich tatsächlich erinnern konnte. Für die Kammer war ersichtlich, dass für sie die ganze Vernehmungssituation sehr unangenehm war und dass die Zeugin so schnell es ging die Situation hinter sich bringen wollte, da sie das Geschehen zu sehr belastete und es ihr gerade nicht darum ging, eine Geschichte zu präsentieren. Die Zeugin zeigte sich deutlich emotional und brach teils in Tränen aus.
Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht weiter, dass die Zeugin sich erinnerungskritisch zeigte und Erinnerungslücken offenlegte. Wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnte, gab sie dies unumwunden zu, beispielsweise, dass sie nicht mehr sicher sagen könne, ob sie während ihrer gesamten Beziehung mit Kondom verhütet hätten. Auch gab sie auf die Nachfrage, ob sie an diesem Abend in der Wohnung tanzten, an, dass es nach ihrer Erinnerung nicht so gewesen, sei, sie aber nichts Falsches sagen wolle. Generell hätten sie gerne getanzt. Insgesamt zeigte sich während ihrer gesamten Aussage, dass sie sich Zeit mit ihren Antworten ließ, um sich zu erinnern und offensichtlich bemüht war, lediglich das anzugeben, woran sie sich noch konkret erinnern konnte.
Auch hat die Nebenklägerin den Angeklagten in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung nicht durchweg belastet, sondern auch entlastende Umstände geschildert. So hat sie angegeben, dass sie sich den Abend über bei dem Angeklagten wohl gefühlt habe und sie immer eine gute Beziehung gehabt hätten. Auch hat sie nicht versucht, den Angeklagten im Hinblick auf das Diazepam zu belasteten. Während ihrer Aussage in der Hauptverhandlung dürfte die Nebenklägerin aufgrund der Urinprobe bei der anonymen Spurensicherung noch davon ausgegangen sein, dass der Angeklagte ihr Diazepam verabreicht haben könnte. In ihrer Aussage gab sie an, dass sie – soweit sie sich erinnern könne – die Getränke selbst gemischt habe, was gegen eine Belastungstendenz spricht, da sie keine Erklärung hatte, wie Diazepam in ihren Körper gelangt sein könne, da sie selber dies nicht bewusst eingenommen habe. Ferner hat sie auch geschildert, dass es vorab und noch in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Tat zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei und der Angeklagte bis dato auch immer ihr Wollen oder Nichtwollen respektiert hatte.
(5)
Als weiteres Glaubhaftigkeitsmerkmal ist die Konstanz der Aussage der Geschädigten zu berücksichtigen. Die Zeugin hat das Tatgeschehen sowie das Randgeschehen im Rahmen ihrer Vernehmung durch Polizeikommissar L. am 20.02.2025, bei der Vernehmung durch Kriminaloberkommissarin J. am 25.02.2025 sowie vor der Kammer im Kern im Wesentlichen übereinstimmend und im Ergebnis ohne relevante Abweichungen oder Widersprüche geschildert. Zwar gab sie im Rahmen der damaligen Vernehmungen – wie von den Zeugen L. und J. im Rahmen ihrer Aussagen vor der Kammer berichtet – an, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr seinen Penis gesehen habe, den er aus ihrer Vagina gezogen habe und dass sie nach dem Aufwachen „nein“ gesagt habe, woran sie sich in der Vernehmung vor der Kammer nicht mehr erinnern konnte. Außerdem gab sie bei den polizeilichen Vernehmungen an, nicht zu wissen, wie sie in das Bett gekommen sei, während sie in der Hauptverhandlung angab, dass sie sich selbst hineingelegt habe. Den Widerspruch, dass sie zuvor angab, seinen Penis gesehen zu haben, hat sie jedoch aus Sicht der Kammer überzeugend erklären können. Sie gab vor der Kammer an, dass sie dies so ausgesagt habe, da es ihr Rückschluss gewesen sei. Sie habe den Angeklagten jedenfalls im Traum in sich gespürt und auch sein Sperma in ihrer Vagina gehabt. Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass sich sein Penis in ihrer Vagina befunden habe. Daran, dass sie nach dem Aufwachen „nein“ gesagt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern.
Daran, dass der Angeklagte tatsächlich in sie eingedrungen war bis zum Samenerguss, hat die Kammer wiederum keine Zweifel, weil zum einen der Angeklagte dies selbst eingeräumt hat und diese Einlassung auch im Übrigen übereinstimmt mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme, namentlich mit den Angaben der Geschädigten, die Sperma an und in ihrem Körper nach der Tat feststellte und dem damit übereinstimmenden molekulargenetischen Gutachten. Danach war der Spermavortest des bei der spurensichernden Untersuchung im B.-Hospital genommenen Abstrichs am Scheideneingang der Geschädigten positiv reagierend und stellte sich bei mikroskopischer Untersuchung als Spermienköpfe dar. Bei separater DNA-Analyse dieser Spur wiederum ergab sich, dass es sich um eine Einzelspur handelte, bei der die Hypothese, dass die DNA-Merkmale der Spur von dem Angeklagten stammen, über 30 Milliarden Mal wahrscheinlich zu beobachten war, als die Hypothese, dass die DNA-Merkmale der Spur von einer unbekannten Person stammen, die mit dem Angeklagten nicht verwandt ist.
Derartige Umstände bzw. Abweichungen, die das Kerngeschehen nicht in Frage stellen und aufgrund derer das Gesamtgeschehen nicht widersprüchlich wird, hindern aber die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin nicht, zumal die Zeugin die Handlungsabläufe – die auch zeitlich gesehen noch nicht lange zurückliegen – im Übrigen übereinstimmend geschildert hat. Derartige kleine Abweichungen oder Erinnerungslücken sprechen im Gegenteil für die Glaubhaftigkeit der Aussage, da eine ausgedachte Aussage typischerweise auswendig gelernt und in jedem kleinsten Detail gleichlautend ist.
Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmungen bei den Polizeibeamten L. und J. nicht angegeben hatte, dass sie und der Angeklagte noch Geschlechtsverkehr mit Penetration gehabt hätten, nachdem sie im Jahre 2024 erneut nach Deutschland gekommen war, und lediglich von Masturbationen des Angeklagten in ihrer Gegenwart sprach. Bei Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung war ersichtlich, dass ihr die Schilderungen über ihr Sexualleben in der Verhandlung sehr unangenehm waren. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Tatsache, dass die Nebenklägerin sich hierzu anfangs nur wenig einließ, dem Umstand geschuldet war, dass sie aus Schamhaftigkeit in der Situation nicht über ihr vorheriges Sexualleben sprechen wollte und nicht, um den Angeklagten zu belasten.
Auch konnte sie den Ablauf immer wieder schlüssig und widerspruchsfrei schildern, wenn bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in der Chronologie gesprungen wurde.
(6)
Zur Überzeugung der Kammer wird die Realitätshypothese im Sinne der wissenschaftlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung auch nicht durch Alternativhypothesen wie bewusste Falschaussage, Suggestion, Fabulieren oder Übertragungsfehler erschüttert.
Insofern ist zunächst zu erwägen, dass die Zeugin, falsch ausgesagt haben könnte, da sie sich eine feste Partnerschaft gewünscht haben könnte, was der Angeklagte nicht gewollt habe. Dahingehend ließ sich der Angeklagte ein. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass dies nicht der Fall war. So war es nach den übereinstimmenden Angaben beider die Nebenklägerin, die die Verlobung gelöst hatte und keine feste Beziehung mehr wünschte. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin, hat sich dies auch nicht geändert. Sie schilderte, dass sie in den sozialen Medien ab und zu Bilder mit dem Angeklagten und anderen Frauen gesehen habe. Eine habe sie für eine Spanierin gehalten, von einer Mexikanerin habe sie nichts gewusst. Das habe der Angeklagte auch nicht am Tatabend erwähnt. Sie selbst habe nicht weiter nachgeforscht, als sie die Bilder gesehen habe, da sie schließlich kein Paar gewesen seien. Auch schilderte die Nebenklägerin glaubhaft, dass der Angeklagte am Tatabend erzählt habe, dass er zwischenzeitlich mit einer Asiatin zusammen gewesen sei. Er habe ihr dann aber auch Musik vorgespielt, die er in der Zeit der Trennung von der Nebenklägerin gehört habe. In diesem Zusammenhang habe er noch einmal erwähnt, dass er wieder eine Beziehung mit ihr wolle, was sie abgelehnt habe. Dennoch sei die Stimmung gut gewesen. Diese Schilderung der Zeugin war detailreich und sachlich. Sie überlegte auch sichtlich, ob es nicht sein könne, dass sie die erwähnte Freundin nicht doch kennen könne, was sie dann verneinte. Dabei gewann die Kammer den Eindruck, dass es der Nebenklägerin vorliegend nicht um Rache ging oder sie emotional in dieser Hinsicht reagiert hätte. Auf Nachfrage bestätigte sie auch, dass der Angeklagte ihr gesagt habe, er könne morgens Frühstück machen. Dies hätte aber nicht zu einem weiteren Gespräch über eine Beziehung geführt, er habe dies nur gesagt, um sie zu überzeugen, dass sie bei ihm schlafen solle. Auch diese Angabe war aus Sicht der Kammer glaubhaft.
Auch ist die Kammer überzeugt, dass die Nebenklägerin keine falsche Aussage tätigte, um sich an dem Angeklagten zu rächen, weil er ihr 500,00 EUR nicht zurückzahle. Von dem Gespräch über das Geld sprach die Nebenklägerin nicht von sich aus. Auf die offene Frage, ob es Streit an dem Abend gegeben habe, sagte sie, dass sie über das Geld gesprochen hätten. Dies sei aber kein Streit gewesen. Sie habe sich nach dem Geld erkundigt, dass sie ihm schon überwiesen habe, als sie noch in Mexiko lebte. Sie sei enttäuscht gewesen, weil sie nur wenig Geld gehabt habe und er ihr das Geld nicht zurückgezahlt habe, aber habe feiern gehen können und das Geld anders ausgeben habe. An dem Abend habe er ihr dann aber gezeigt, dass er noch mehr Schulden habe. Sie habe dann für sich erkannt, dass sie das Geld wohl abschreiben müsse. Der Angeklagte habe größere Geldsorgen und sie wisse auch nicht wie man ihm helfen könne. Danach sei die Stimmung aber wieder gut gewesen und sie hätten weiter gefeiert. Diese Angaben waren nach Überzeugung der Kammer glaubhaft. Sie waren detailreich und die Kammer hat keine Belastungstendenz zu erkennen vermocht. Sowohl sie als auch der Angeklagte haben zudem übereinstimmend geschildert, dass die Stimmung zwischen ihnen danach gut gewesen sei, was aus Sicht der Kammer ebenfalls dafürspricht, dass die Nebenklägerin sich damit aufgefunden hatte, auf das Geld verzichten zu müssen.
Ferner ist die Kammer überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht selbst Diazepam jedenfalls mit dem Ziel eingenommen hat, den Angeklagten zu belasten, ohne allerdings letztgültig feststellen zu können, wie das Diazepim in so geringer Dosis in ihren Blutkreislauf gelangt sei. Die sachverständige Toxikologin, Z., die das toxikologische Gutachten vom Universitätsklinikum …vertreten hat, erläuterte hierzu, dass die festgestellte Menge im Blut so gering sei, dass eine Wirkung auf die Geschädigte im Tatzeitpunkt auszuschließen sei. Die Menge und auch die vorgefundenen Stoffwechselprodukte seien vereinbar mit einer Einnahme kurz vor der Probennahme oder die Aufnahme habe deutlich zeitlich vor dem Vorfall stattgefunden. Die Nebenklägerin jedenfalls reagierte glaubhaft schockiert auf den Nachweis des Diazepam in ihrem Urin reagiert (s. III. 3.). Dies passt auch nicht zur aufgefundenen Konzentration des Diazepams. Entweder hätte sie dies Tage zuvor nehmen müssen, wobei die Verabredung für den Tattag, die von dem Angeklagten ausging, dann noch nicht bekannt gewesen wäre, oder sie hätte es kurz vor der Entnahme einnehmen müssen. Auch hierfür gibt es aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte, insbesondere hat die behandelnde Ärztin eine Gabe von Diazepam ausgeschlossen. Die Nebenklägerin hätte den Angeklagten dann auch bereits einfach am Morgen anzeigen können.
Gegen die Annahme einer intentionalen Falschaussage spricht weiterhin der Umstand, dass die Nebenklägerin den Angeklagten nicht „um jeden Preis“ belastet hat, es fehlt an einer überschießenden Belastungstendenz. Zunächst hat die Zeugin kein brutales Vorgehen des Angeklagten geschildert, oder eine körperliche oder verbale – etwa in der Form des Schreiens – Gegenwehr ihrerseits.
Gegen die Annahme einer bewussten Falschaussage spricht zudem der persönliche Eindruck, den die Kammer von der Nebenklägerin während ihrer lang andauernden Vernehmung gewonnen hat. Dieser fiel es sichtlich schwer, das Geschehene darzustellen, was dazu führte, dass sie zunächst das Kerngeschehen in kurzen Sätzen, aber dennoch bereits recht detailliert, einzelne Details wie das Seufzen aber erst auf offene Nachfragen schilderte. Der Zeugin kamen während der Vernehmung die Tränen und sie machte den Eindruck, durch die Gesamtsituation sehr mitgenommen zu sein und tatsächlich Erlebtes, von ihr abgelehntes und nicht gewolltes Vorgehen zu schildern.
Auszuschließen ist ferner, dass relevante suggestive Einflüsse auf die Aussage der Nebenklägerin stattgefunden haben. Zum einen schließt ihr dargelegtes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, die dargestellte Entstehung der Aussage und die qualitativ hochwertige und konstante Aussage – trotz des durch die notwendige Übersetzung in allen Vernehmungen und des damit möglicherweise einhergehenden Authentizitätsverlustes – das Vorliegen eingeredeter Fälle aus. Zum anderen gibt es auch keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Nebenklägerin durch die knapp einen Monat vor der Hauptverhandlung begonnene Psychotherapie ihre Eindrücke verfälscht hätten, was die Kammer insbesondere aus der bislang nur kurzen Dauer der Therapie und der Konsistenz mit den schon vor Therapie gemachten Aussagen schließt.
Die Kammer hat weiterhin die Alternativhypothese verworfen, dass die Angaben der geschädigten Zeugin auf Phantasien beruhen. Die Kammer erachtet es für ausgeschlossen, dass die qualitativ hochwertige, realistische, individuell durchzeichnete, konstante Aussage der Zeugin unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten allein auf Konfabulationen beruht.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung aus dem mexikanischen Spanisch zu einer Falschbelastung führen würde. Sowohl bei den beiden polizeilichen Vernehmungen als auch bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung wurde die Aussage der Zeugin von einer zugelassenen und vereidigten Dolmetscherin übersetzt.
Letztlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Nebenklägerin eventuell durch dritte Personen erlittene sexuelle Übergriffe auf den Angeklagten übertragen worden sein könnten.
3.
Die Aussage der Nebenklägerin steht auch im Einklang zum übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Wobei die Kammer bei allen Zeugenaussagen berücksichtigt hat, dass diese bei dem Tatgeschehen selbst nicht zugegen waren.
Zunächst wird die Aussage der Geschädigten durch die Bekundungen der Zeugin D. gestützt und ergänzt.
Zu dieser ging die Nebenklägerin am nächsten Morgen und klingelte. Die Zeugin D. bestätigte, dass die Nebenklägerin gegen halb sechs geklingelt habe, völlig aufgelöst gewesen sei, geweint und geschrien habe. Sie habe ihr dann mitgeteilt, dass sie vergewaltigt worden sei. Sie bestätigte auch, dass die Geschädigte nicht gewollt habe, dass sie die Polizei anruft. Die Nebenklägerin habe im Laufe des morgens zu ihr gesagt, sie wisse nicht, wie das habe passieren können, sie habe es nicht zugelassen. Auch den übrigen Tagesablauf am 20.02.2025 bestätigte die Zeugin wie festgestellt. Als sie bei der anonymen Spurensicherung waren, habe die Nebenklägerin immer noch nicht gewollt, dass Anzeige erstattet werde. Nachdem die Zeugin Dr. G. der Nebenklägerin mitgeteilt habe, dass sie Diazepam in ihrem Urin festgestellt habe, sei die Nebenklägerin in einen Schockzustand verfallen. Daraufhin habe sie doch Anzeige erstatten wollen. Die Nebenklägerin könne auch heute kaum darüber sprechen. Sie habe den Eindruck, dass diese zu verleugnen versuche, was ihr passiert sei. Diese Aussage der Zeugin D. war glaubhaft, da sie detailreich und in sich stimmig war. Ferner stand die Zeugin noch sichtlich unter dem Eindruck des Erlebten. Sie zog deshalb auch um, da sie der Wohnungseingang nun immer an die Ereignisse erinnerte. Die Aussage deckt sich auch mit den Angaben der Nebenklägerin zum Nachtatverhalten.
Ferner werden die Angaben der Nebenklägerin durch die glaubhafte Aussage der Vernehmungsbeamtin Kriminaloberkommissarin J. gestützt, welche die Nebenklägerin am 25.02.2025 ca. zwei Stunden lang vernahm. Diese gab an, dass die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung den Abend gut strukturiert und detailreich habe wiedergeben können. Die Nebenklägerin sei während der Vernehmung immer wieder den Tränen nah gewesen, habe authentisch gewirkt und alle Nachfragen beantworten können. Die Vernehmungsbeamtin J. konnte sich noch detailreich an die Vernehmung erinnern und diese in sich schlüssig wiedergeben.
Zudem werden die Angaben durch die Vernehmung des Polizeikommissars L. gestützt, der die Nebenklägerin am 20.02.2025 vernahm. Auch er schilderte, dass die Angaben der Zeugin auf ihn authentisch wirkten. Er bestätigte in den wesentlichen Zügen das, was die Nebenklägerin in der Vernehmung vor der Kammer angab. Seine Schilderung der Vernehmung war detailreich und in sich schlüssig.
Auch die Angaben der Zeugin Dr. G., die die Nebenklägerin am 20.02.2025 im Rahmen der anonymen Spurensicherung untersuchte, decken sich im Wesentlichen mit den Angaben der Nebenklägerin. Soweit diese angab, dass es nie zu sexuellen Kontakten zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten gekommen sei, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um ein Kommunikationsproblem handelte. Diese Angabe hat die Nebenklägerin ansonsten bei keiner Vernehmung getätigt und sie ist im Ergebnis schon fernliegend, da die beiden früher ein Paar waren. Dafür, dass es sich um eine fehlerhafte Übersetzung handelte spricht, dass die Zeugin G. selbst angab, dass die Verständigung mit der Nebenklägerin trotz Übersetzung durch die Zeugin D. schwierig gewesen sei.
4.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.
Ihm war bewusst, dass die Geschädigte bei Vornahme der sexuellen Handlung, insbesondere dem Eindringen in sie schlief – was die Kammer insbesondere an den glaubhaften Angaben der Geschädigten festmacht (s.o.) – und dass sie nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Hierfür spricht, dass nach übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Geschädigten sexuelle Handlungen nur im Einverständnis erfolgten und er nie zuvor Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten hatte, als diese schlief, oder dies versuchte, so dass nicht in Betracht kam, dass der Angeklagte, so er denn erkannt haben sollte, dass die Geschädigte schlief, davon ausgehen musste, dass sie mit der Vornahme sexueller Handlungen an ihr im Schlaf nicht einverstanden war.
Auch war dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte schlief und nicht wach war. Dass der Angeklagte bei Tatbegehung einer Fehlvorstellung hinsichtlich ihres Wachzustandes unterlag, konnte die Kammer ausschließen. Dies hat bereits der Angeklagte nicht behauptet, soweit er – durch die Angaben der Geschädigten widerlegt – angab, man habe in der Nacht nie geschlafen. Zwar war nach den Angaben der Geschädigten in Betracht zu ziehen, dass die Geschädigte eine auch möglicherweise für den Angeklagten als solche erkennbare körperliche Reaktion zeigte, als er in sie eindrang. So schilderte die Geschädigte selbst, dass sie das Gefühl eines feuchten Traumes gehabt habe und durch ihr eigenes Seufzen wach geworden sei. Sie hat aber jedenfalls bis zum Eindringen des Angeklagten mit seinem Penis in ihre Vagina keine Anzeichen von Wachheit gezeigt. Auch kann der Angeklagte aus dem Seufzen, welches die Nebenklägerin schilderte, kein Einverständnis geschlossen haben. Denn dieses erfolgte erst, als er bereits den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass es ungewöhnlich erscheint, dass die Nebenklägerin zunächst nicht aufwachte. Aufgrund der vorgenannten Umstände ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass der Angeklagte mangels Mitwirkungshandlung erkannt hat, dass die Angeklagte im Zeitpunkt des Eindringens in sie noch schlief.
5.
Dass die Wodkaflasche nur ca. zur Hälfte bis Zweidrittel geleert war ergibt sich aus der glaubhaften Angabe der Zeugin J., die bei der Durchsuchung anwesend war und sich auch insoweit noch erinnern konnte. Der Alkoholgehalt von 38% und dass es sich um eine 0,7 Literflasche handelte, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Bild von der Durchsuchung, auf dem die Flasche in der handelsüblichen 0,7-Liter-Größe mit der Prozentangabe von 38 zu sehen ist (Bl. 73 d. A. oberes Bild).
6.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei Tatbegehung in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte ergaben sich nicht.
Nach der Widmark-Formel hatte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt maximal eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille. Bei der Berechnung ist die Kammer aufgrund der vagen aber übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Geschädigten davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Hälfte der 2/3 aus der Wodkaflasche getrunken hat und die Hälfte des Bieres. Die Kammer ging zu seinen Gunsten davon aus, dass es sich bei den Bierflaschen um eine Flaschengröße von 0,5 Litern handelte und – aufgrund der meist vom Volumen her etwas höheren Weihnachtsausgaben des Bieres – das Bier 6 % Volumen hatte. Demnach kam die Kammer auf konsumierte 144,62 Gramm Alkohol (233 ml Wodka x 38% x 0,81 + 1.500 ml Bier x 6% x 0,81). Die Kammer hat das Gewicht des Angeklagten aufgrund des Eindrucks in der Hauptverhandlung mit einem eher niedrigeren Wert von 70kg geschätzt, sodass sich ein Promillewert von 2,95 ergab. Abzüglich des minimalen Resorptionsdefizits von 10% sowie abzüglich eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 für die Zeit ab Trinkbeginn um 18:30 Uhr bis zur Tatzeit um 5 Uhr, hatte der Angeklagte rechnerisch allenfalls 1,6 Promille.
Dass der Angeklagte trotz des Alkoholkonsums nicht in seiner Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war, ergibt sich aus seiner Einlassung und den Angaben der Geschädigten. Zwar hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass es sich um einen hohen Wert handelt, die Berechnung jedoch zunächst einen denktheoretischen Maximalwert wiedergibt. Ferner schilderten sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte übereinstimmend, den Alkohol kaum gespürt zu haben, Alkoholkonsum in Maßen gewöhnt zu sein und sich in keiner Weise beeinträchtigt gefühlt zu haben. Gegen eine relevante Beeinträchtigung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit spricht auch seine koordinative Leistungsfähigkeit auch unter Zugrundelegung des sich ergebenden Maximalwertes. So war der Angeklagte in der Lage, die schlafende Geschädigte teilweise zu entkleiden, ohne dass diese davon wach wurde und an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Psychische oder neurologische Alkoholisierungssymptome, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung erheblich sind, wurden weder vom Angeklagten geschildert noch ließen sie sich anderweitig feststellen.
7.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte der Geschädigten Diazepam verabreicht hat, um sie bewusstlos zu machen und dann den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Z. vom rechtsmedizinischen Institut am Universitätsklinikum…, konnte in der am 20.02.2025 entnommenen Blutprobe der Geschädigten zwar Diazepam nachgewiesen werden. Die Spur von ca. einem Nanogramm war nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedoch so gering, dass die Geschädigte um 5 Uhr morgens keine Wirkung mehr gespürt haben könne. Damit sich das Diazepam um 5 Uhr morgens hätte auswirken können, hätten im Blut mindestens 20-40 Nanogramm gefunden werden müssen. Die nachgewiesenen ein Nanogramm ließen sich daher nur erklären, wenn die Geschädigte das Diazepam Tage vor dem Tatgeschehen genommen hätte oder erst kurz vor der Entnahme der Blutprobe, sodass sich der Spiegel erst noch aufgebaut hätte, oder nur einen kleinen Krümel einer Tablette. Bei dem Blutprobenergebnis könne auch ausgeschlossen werden, dass es zu Wechselwirkungen mit dem konsumierten Alkohol gekommen sei, da die Geschädigte auch keine typischen Symptome einer Wechselwirkung geschildert habe. Diesen überzeugenden Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigner Prüfung an. Wie das Diazepam in den Körper der Nebenklägerin gelangte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.
IV.
Der Angeklagte hat sich, indem er mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog und seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte als diese schlief, der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 1, 6 StGB schuldig gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dabei vorsätzlich, er hat den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Wie sich aus der Beweisaufnahme ergibt, erlag der Angeklagte keiner fahrlässigen Fehlvorstellung darüber, dass die Geschädigte wach gewesen sein könnte oder mit der sexuellen Handlung einverstanden gewesen wäre.
V.
1.
Hinsichtlich der Frage, wie der Angeklagte zu bestrafen ist, hat sich die Kammer – sowohl für die Festlegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens als auch für die konkrete Zumessung der Strafe – von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen und alle jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände umfassend gegeneinander abgewogen. Dabei hat die Kammer die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegt und zudem die Wirkungen berücksichtigt, die von der Strafe auf sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind.
2.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er ungeschützten Geschlechtsverkehr an der Geschädigten vollzog, wodurch sie sowohl dem Risiko der Übertragung von Krankheiten – was sie auch befürchtete – als auch dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft ausgesetzt war; auch wenn letzteres aufgrund des Umstands, dass sie verhütete, eher gering war. Zudem hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass die Geschädigte noch erheblich unter den Folgen leidet und in psychologischer Behandlung ist. Außerdem ist der Angeklagte, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei dem Tatgeschehen um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt hat, da der Angeklagte in den Jahren ihrer Beziehung zuvor immer ihr Einverständnis eingeholt und respektiert hatte, wenn sie keine sexuellen Handlungen wünschte. Der Angeklagte und die Geschädigte kannten sich, waren einmal ein Paar gewesen und führten eine offene Beziehung, die grundsätzlich auch mit einvernehmlichen sexuellen Handlungen einherging. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer durch die Untersuchungshaft in Deutschland besonders belastet ist, da seine Familie in Mexiko lebt und er neben der Geschädigten keine tiefergehenden Beziehungen zu anderen Menschen in Deutschland pflegte. Darüber hinaus hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung möglicherweise alkoholkonsumbedingt enthemmt handelte.
3.
Die Kammer ist zunächst vom Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB ausgegangen. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.
Anschließend hat die Kammer geprüft, ob die Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise entfällt. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen lassen. Es waren somit die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Im Ergebnis der Abwägung der oben bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tat im Rahmen einer ambivalenten Beziehung mit gelegentlichen sexuellen Kontakten stattfand, hat die Kammer dennoch die Indizwirkung bejaht. Erhebliche Milderungsgründe lagen aus Sicht der Kammer unter anderem deshalb nicht vor, weil er den Geschlechtsverkehr an der schlafenden Nebenklägerin bis zum Samenerguss und ohne Kondom durchführte.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.