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Landgericht Münster·216 O 60/19·18.05.2021

Werkvertrag: Schadensersatz wegen Nichtleistung bei Putzarbeiten teilweise zugesprochen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrecht/SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Ersatzkosten, nachdem die Beklagte vereinbarte Putzarbeiten an einer Gartenmauer nicht erbracht hatte. Streitpunkt war, welche Drittunternehmerkosten ersatzfähig sind und welche Positionen nicht Vertragsinhalt waren. Das LG Münster verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.042,07 € Schadensersatz; nicht vertragsgemäße oder überhöhte Posten wurden abgezogen. Zinsen wegen Verzuges wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.042,07 € verurteilt, übriger Anspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbringt der Unternehmer die geschuldete Werkleistung nicht, kann der Besteller wegen Nichtleistung Schadensersatz nach §§ 631, 280, 281 BGB verlangen.

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Hinweise des Unternehmers auf Mängel der Vorarbeiten entbinden ihn nicht von der Leistungspflicht, wenn die Bauausführung trotz Bedenken grundsätzlich geeignet ist und der Besteller die Ausführung wünscht.

3

Drittunternehmerkosten sind nur insoweit als Schadensersatz ersatzfähig, als sie dieselbe Leistung betreffen; nicht vertragliche oder zusätzlich erforderliche Leistungen sind abzuziehen.

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Überhöhte oder nicht erforderliche Positionen sind vom ersatzfähigen Schaden abzusetzen; das Gericht kann hierzu nach § 287 ZPO schätzen.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs richten sich nach §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB und beginnen mit dem in der Mahnung gesetzten Zeitpunkt.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 631 BGB§ 280 BGB§ 281 BGB§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB§ 287 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.042,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Erbringung von Putzarbeiten an der Gartenmauer der Kläger auf ihrem Grundstück in Münster zu einem Pauschalpreis von 4.500,00 € netto/5.355,00 € brutto. Das Angebot der Beklagten erfolgte mit E-Mail vom 12.03.2015 und die Annahme mit E-Mail der Architekten der Kläger in deren Auftrag am 09.04.2015. Vereinbart wurde die von der Beklagten angebotene „Version 1“. Dem Angebot lag die Zeichnung der Architekten vom 05.03.2015 zu Grunde, die für die „Version 1“ eine zu verputzende Fläche von 102,86 m² vorsieht (Anl. B 1, Bl. 46 d.A.).

3

Die Maurerarbeiten wurde in der ersten Juniwoche 2015 erbracht. Am 02.06.2015 fand vor Ort ein Gespräch zwischen den Parteien und dem Architekten statt, bei dem u.a. die Gartenmauer in Augenschein genommen wurde. Mit Schreiben vom 21.07.2015 wurde dem Beklagten die Fertigstellung der Mauer angezeigt und darauf hingewiesen, dass die Putzarbeiten nunmehr ausgeführt werden können. Es gab Veränderungen in der Planung der Mauer. So wurden u.a. die Positionen des Mülltonnenhäuschens und der Klingel- und Briefkastenanlage sowie die Breite des Tors verändert (Anl. B 4, Bl. 49 d.A.). Daraufhin meldete die Beklagte Bedenken hinsichtlich der veränderten Planung und Ausführung der Mauer gegenüber dem ursprünglichen, bei Vertragsabschluss existierenden Planungsstand an. Die Beklagte machte eine mangelhafte Ausführung des Mauerwerks, insbesondere hinsichtlich falscher Überbindemaße und überbreiter Fugen geltend. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie ohne Vorauszahlung nicht mit den Arbeiten beginnen werde.

4

Die Kläger ließen die Bedenken mit Schreiben ihres Architekten vom 22.09.2015 zurückweisen und forderten erneut zum Arbeitsbeginn bis 25. bzw. 28.09.2015 auf und wiesen darauf hin, dass der Beklagten ansonsten der Auftrag entzogen werde. Zwischen den Parteien stand das Aufmaß in Streit. Mit Schreiben vom 01.10.2015 unterbreitete die Beklagte zwei neue Angebotsvarianten auf Basis der aus ihrer Sicht veränderten Bedingungen.

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Mit Schreiben vom 07.12.2015 kündigten die Kläger durch ihren Architekten den Vertrag gegenüber der Beklagten und beauftragten ein anderes Unternehmen, die Firma N, mit der Durchführung der Arbeiten. Die Kläger zahlten 11.160,96 € an das ausführende Unternehmen. Die Kläger berechneten einen Anspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 5.362,21 €, indem sie von der Zahlung an die Firma N den Brutto-Festpreis der Beklagten sowie die Positionen "Einputzen der Hausnummer und Dehnungsfuge" abzogen. Sie forderten die Beklagte erfolglos mit außergerichtlichem Schreiben vom 24.01.2019 zur Zahlung des o.g. Betrages bis 06.02.2019 auf.

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Die Kläger sind der Ansicht, der geltend gemachte Betrag in Höhe von 5.362,21 € stehe ihnen zu, da sie behaupten, die Positionen aus der Rechnung der Firma N vom 28.06.2017 seien korrekt, erforderlich und angemessen zur Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten gewesen. Sämtliche Positionen, die nicht abgezogen wurden, seien vom Vertrag mit der Beklagten ebenfalls umfasst gewesen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.362,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2019 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Vertrag sei aus Gründen, welche die Kläger zu vertreten hätten, nicht zur Ausführung gelangt. Die Beklagte behauptet, durch die Umplanung der Mauer hätten sich die Massen verändert. Sie macht des Weiteren geltend, die Maurerarbeiten seien nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden und es habe kein fachgerechter Untergrund zur Durchführung der Putzarbeiten vorgelegen. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der einzelnen Positionen der Rechnung der Firma N vom 28.06.2017. Sie behauptet, die Rechnung enthalte Positionen, die im Vertrag zwischen den Parteien nicht enthalten gewesen seien.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 07.10.2020 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Klage ist lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet.

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I.

17

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen Nichtleistung gem. §§ 631, 280, 281 BGB in Höhe von 1.042,07 €.

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Unstreitig hat die Beklagte die mit E-Mails vom 12.03./09.04.2015 vereinbarten Arbeiten nicht erbracht. Die Beklagte wurde auch auf die von den Klägern – im Rahmen der Zurückweisung der Bedenken – erneut gesetzte Frist zum Beginn der Arbeiten hin nicht tätig.

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Die Beklagte hat die Nichtleistung zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Der Einwand der Beklagten, die Vorarbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen waren die Vorarbeiten an der Mauer nicht ordnungsgemäß, da dort Kreuzfugen vorhanden waren und sich im Übrigen sehr breite Fugen im Bereich der Einbauten zeigten und diese mit Bauschaum ausgefüllt wurden. Es wäre nach den detaillierten Ausführungen des Sachverständigen auch zuvor eine Haftbrücke anzubringen gewesen. Nachvollziehbar hat der Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt und im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 weiter begründet, dass die streitgegenständliche Gartenmauer unter Nichtberücksichtigung der Empfehlung der Putz- und Mörtelhersteller zum Verputzen geeignet war. Die Kläger haben die Beklagte auch in Kenntnis der Bedenkenhinweise nochmals zur Leistung aufgefordert. Der Unternehmer, der pflichtgemäß auf Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung hingewiesen hat, hat keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr seinen Bedenken Rechnung trägt. Soweit der Besteller die Ausführung ungeachtet der Bedenken anordnet, muss der Unternehmer dem im Regelfall nachkommen (Werner/Pastor 17. Aufl. 2020, 5. Rn. 2027). Zur Überzeugung der Kammer steht daher fest, dass die Bedenkenhinweise der Beklagten zwar berechtigt waren, sie jedoch die Nichtleistung aufgrund der grundsätzlichen Eignung der Mauer zum Verputzen zu vertreten hat.

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Der weitere Einwand, es habe durch die Veränderungen an der Mauer deutliche Massenabweichungen gegeben, lässt das Verschulden der Beklagten ebenfalls nicht entfallen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen machen der Sockelputz 24,11 m² und der Oberputz 96,07 m² aus, so dass sich zwar eine Abweichung zu der Angabe in der der Vereinbarung zur Grunde liegenden Zeichnung von insgesamt 102,86 m² zu verputzender Mauer ergibt. Die Abweichung ist jedoch nicht derart gravierend, dass die Beklagte nicht leisten musste. Offen bleiben kann insoweit, ob die Abweichung zu einer Preisanpassung führen würde.

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Der Nichterfüllungsschaden i.S.d. § 281 BGB besteht in Höhe von 1.042,07 €. Der zu ersetzende Schaden umfasst den Mehraufwand durch einen Drittunternehmer, vorliegend den Mehraufwand der Kläger durch Beauftragung der Firma N. Insoweit haben die Kläger nachzuweisen, dass die Drittunternehmerkosten dieselbe Leistung betreffen (vgl. Kniffka/Koeble, 5. Aufl. 2020, Teil 6 Rn. 99).

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Die klägerische Berechnung des Schadens geht von dem an die Firma N gezahlten Betrag in Höhe von 11.160,96 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 166,60 € für das Einputzen der Hausnummer und eines weiteren Abzugs von 277,15 € für die Dehnungsfuge aus. Abzüglich des zwischen den Parteien für den Auftrag vereinbarten Pauschalbetrages i.H.v. 5.355,00 € brutto ergibt sich ein Schadensbetrag von 5.362,21 €.

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Hiervon sind nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welchen die Kammer folgt, weitere Beträge i.H.v. insgesamt 4.320,14 € abzuziehen, so dass sich der Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.042,07 € ergibt. Folgende Abzüge waren vorzunehmen:

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a.

26

Die Abdichtungsarbeiten unter Position 2 der Rechnung i.H.v. 2.539,46 € netto/3.021,96 € brutto waren nach den Feststellungen des Sachverständigen im Angebot der Beklagten nicht enthalten und sind daher mangels Vorliegen „derselben Leistung“ abzuziehen. Die Kosten für den Malerabdeckvlies waren laut Gutachten des Sachverständigen nicht marktüblich, eine Anpassung ist mangels vollständigem Abzug dieser Position nicht vorzunehmen.

27

b.

28

Die Arbeiten unter Position 4 der Rechnung i.H.v. 880,91 € netto/1.048,28 € brutto sind nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderlich, müssen jedoch zusätzlich angeboten werden und sind als zusätzliche, nicht im Angebot der Beklagten vereinbarte Leistungen abzuziehen.

29

c.

30

Die Abdichtungsschienen unter Position 1.7 waren im Bereich zur OSB-Platte hin nicht erforderlich, da nach den Erläuterungen des Sachverständigen D im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch mit einem Kellenschnitt hätte gearbeitet werden können, der zu einer erheblichen Kostenreduzierung im Gegensatz zum abgerechneten Preis von 8,50 € für die Abschlussschienen führt. Nach den Schätzungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, liegen die Preise für einen Kellenschnitt bei 1,00 € pro Meter. Für die Gesamtlänge der Mauer ergibt sich daher ein von der Kammer gem. § 287 ZPO zu schätzender Abzug von 28 m x 7,50 € = 210,00 € netto/249,90 € brutto.

31

II.

32

Die Zahlung der Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach unbestrittenem Vortrag der Kläger haben diese die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2019 unter Fristsetzung bis zum 06.02.2019 zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages aufgefordert.

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B.

34

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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C.

36

Der Streitwert wird in Höhe von 5.362,21 € festgesetzt.