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Landgericht Münster·216 O 109/23·30.07.2024

Teilrücktritt wegen softwarebedingter Kapazitätsreduzierung bei Batteriespeicher

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach teilweisem Rücktritt die Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Batteriespeicher einer PV-Anlage wegen per Fernupdate reduzierter Speicherkapazität. Das LG Münster bejahte einen Sachmangel, weil der Speicher dauerhaft nur 70 % Kapazität erreicht und öffentliche Herstelleräußerungen (Garantie) eine 100%-Leistung erwarten lassen. Zudem liege bei einem Kauf mit digitalen Elementen ein Mangel vor, wenn ein zur Vertragsmäßigkeit erforderliches Update das Produkt verschlechtert. Vom Rückzahlungsanspruch sei Nutzungsersatz abzuziehen; Annahmeverzug wurde festgestellt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung nach Teilrücktritt überwiegend stattgegeben (abzgl. Nutzungsersatz); im Übrigen abgewiesen und Annahmeverzug festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ist nach dem Schwerpunkt der Gesamtleistung zwischen Kauf- und Werkvertrag abzugrenenzen; überwiegt die Lieferung, findet Kaufrecht Anwendung.

2

Eine dauerhaft verringerte Leistungsfähigkeit eines Batteriespeichers (hier: reduzierte Kapazität) kann die objektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit nach § 434 BGB verfehlen, wenn bei Sachen gleicher Art übliche Beschaffenheit und berechtigte Käufererwartungen nicht erreicht werden.

3

Öffentliche Äußerungen eines Herstellers als Glied der Vertragskette (etwa in einer Garantieerklärung) sind bei der Bestimmung der objektiven Anforderungen i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen und können Käufererwartungen prägen.

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Bei einem Kauf mit digitalen Elementen liegt ein Mangel auch dann vor, wenn eine zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderliche Aktualisierung (§ 327f BGB) zu einer Verschlechterung des Produkts führt.

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Nach Rücktritt ist ein vom Verkäufer geltend gemachter Nutzungsersatz grundsätzlich nach zeitanteiliger linearer Wertminderung unter Schätzung der voraussichtlichen Lebensdauer zu bemessen (§ 346 BGB).

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 434 BGB§ 437 Nr. 2 BGB§ 323 Abs. 1 BGB§ 346 Abs. 1 BGB§ 434 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9702,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des X.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 sowie weitere 973,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2024 zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 17 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die teilweise Rückabwicklung eines Vertrages über eine Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeichers wegen behaupteter Mangelhaftigkeit (nur) des Batterieheimspeichers.

2

Die Beklagte ist ein in MD. ansässiger Photovoltaikanbieter. Die Streitverkündete – die X. GmbH – stellt Batterieheimspeicher, sog. Akkumulatoren, zur Ergänzung privat genutzter Photovoltaikanlagen her, die selbst erzeugten Strom für die Eigenversorgung speichern.

3

Die Klägerin erwarb von der Beklagten am 10.09.2021 eine Photovoltaikanlage sowie einen Batterieheimspeicher zur Einspeicherung des erzeugten Solarstroms von Typ UY. 7,5 kWh mit der Seriennummer N01. Der anteilige Brutto-(Kauf)preis für den Batterieheimspeicher mit Garantieverlängerung betrug 11.721,50 Euro. Der streitgegenständliche Batterieheimspeicher wurde von der X. GmbH (im Folgenden „Herstellerin") – der Streitverkündeten – hergestellt und der Klägerin am 13.12.2021 von der Beklagten geliefert, montiert und in Betrieb genommen.

4

Die Streitverkündete garantiert den Endverbrauchern, dass die Speichersysteme für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inbetriebnahme frei von funktionsbeeinträchtigenden Material- oder Verarbeitungsfehlern (sog. Materialgarantie) sind sowie eine nutzbare Kapazität von 100 % der Nennkapazität von 2,50 kWh pro Batteriemodul (sog. Leistungsgarantie) haben. Zu den Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 18 - 23 GA) Bezug genommen.

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Nachdem es bei einigen wenigen der von der Herstellerin verkauften Vielzahl an Batterieheimspeichern aufgrund schadhafter Zellmodule zu Verpuffungen gekommen war, versetzte die Herstellerin, die Streithelferin der Beklagten, ab Anfang März 2022 sicherheitshalber durch eine Fernabschaltung die in Verkehr gebrachten Batterieheimspeicher in einen geregelten Standby-Modus, der zu einer Reduzierung der Speicherkapazität führte und wovon auch der streitgegenständliche Batterieheimspeicher der Klägerin betroffen war. Im März 2023 versetzte die Herstellerin erneut ausgewählte Speicher, darunter auch der Speicher der Klägerin, mittels internetgesteuerter Fernabschaltung in den sog. „Standby-Modus“ bzw. in einen beschränkten Leistungsbetrieb. Anstatt der verfügbaren Ladekapazität von 2,5 kWh pro Zellmodul, wurde hiervon zunächst 50% und später 70% der Ladekapazität zur Verfügung gestellt. Ferner wurde aus Sicherheitsgründen die Stromstärke bzw. Ladegeschwindigkeit des Speichers um 50% der verfügbaren Ladeleistung reduziert. Der streitgegenständliche Speicher ist nunmehr auf eine Ladekapazität von 70% beschränkt.

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Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2023 auf, bis zum 06.10.2023 den Speicher durch Austausch der für die Fernabschaltung bzw. Leistungsreduktion ursächlichen Zellmodule wieder uneingeschränkt und sicher in Betrieb zu nehmen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 19.10.2023, zu dessen Einzelheiten auf selbiges Bezug genommen wird (Anl. K 6, Bl. 40 f. GA), den teilweisen Rücktritt vom Vertrag bezüglich des Batteriespeichers und setzte der Beklagten eine Frist bis zum 02.11.2023, um dem Rücktrittsbegehren nachzukommen. Mit Schreiben an die Klägerin von 24.11.2023, zu dessen Einzelheiten auf selbiges Bezug genommen wird (Anl. K 7, Bl. 42 – 45 GA), kündigte die Herstellerin den kostenlosen Umbau auch des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers an.

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Die Klägerin meint, der Batterieheimspeicher sei mangelhaft und ihr stehe nach Teilrücktritt ein Rückzahlungsanspruch zu. Sie behauptet, eine rein softwarebasierte Beseitigung der physischen Hardware-Defekte der Zellmodule sei entgegen der ursprünglichen Behauptung der Herstellerin nicht möglich. Jedenfalls die Software „SmartGuard“ sei mangelhaft, da diese, unterstellt die Batteriezellen seien mangelfrei, mangelfreie nicht von mangelhaften Zellen unterscheiden könne und ohne Grund die Kapazität seines Speichers einschränke (Bl. 325 GA).

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Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 06.12.2023 (Bl. 2 ff. GA), den Schriftsatz vom 07.05.2024 (Bl. 311 ff. GA) und den Schriftsatz vom 18.06.2024 (Bl. 358 ff. GA).

9

Die Beklagte hat der Herstellerin den Streit verkündet (Bl. 158 GA). Diese ist dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

10

              Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.721,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des X.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 zu zahlen.

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Festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.

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Die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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              Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte meint, ein Mangel liege nicht vor. Sie behauptet, es sei ein allgemeines – hinzunehmendes – Technologierisiko von NCA-Batteriezellen, dass es zu Bränden kommen könne. Dieses Technologierisiko auf 0 % zu reduzieren sei nicht möglich. Die Leistungsreduzierung sei schnell und ohne Untersuchung der einzelnen Speicher erfolgt, aus dieser könne daher kein Zellschaden abgeleitet werden. Ein abstraktes Brandrisiko sei kein Sachmangel. Jedenfalls müsse die Klägerin sich Nutzungsvorteile sowie eine Wertminderung anrechnen lassen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 06.02.2024 (Bl. 61 ff. GA) Bezug genommen.

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Die Herstellerin führt aus, ihre Garantie binde die Beklagte schon nicht, aber selbst im Verhältnis der Klägerin zu ihr begründe die kurzfristige Leistungsreduzierung keinen Garantiefall. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Streitverkündeten vom 07.05.2024 (Bl. 208 ff. GA) Bezug genommen.

18

Die Klage ist der Beklagten am 03.02.2024 zugestellt worden (Bl. 57 GA). Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2024 (Bl. 334 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises in Höhe von 9702,80 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des gegenständlichen Batterieheimspeichers gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB.

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Der streitgegenständliche Vertrag ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Für die vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen (BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845; Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850). Daran gemessen stellt der streitgegenständliche Vertrag einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung dar. Der Schwerpunkt des streitgegenständlichen Vertrages liegt in der Lieferung der Photovoltaikmodule und des Batterieheimspeichers. Mit diesem Ergebnis korrespondiert, dass der Preis für die Montage von Batterieheimspeichern wie dem streitgegenständlichen sich üblicherweise auf einen Bruchteil des Kaufpreises für den Batterieheimspeicher beläuft (so auch jüngst LG Neuruppin Urt. v. 19.12.2023 – 1 O 119/23, BeckRS 2023, 41870, Rn. 22 mit Verweis auf Kniffka/Koeble, Teil 2 Bauvertrag, Verbraucherschutz im Baurecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Bauvertrag Rn. 52 bis 54, beck-online).

22

Die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts der Klägerin von dem gegenständlichen Vertrag liegen vor. Insbesondere ist der streitgegenständliche Batterieheimspeicher mangelhaft.

23

Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

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Das ist hier jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der streitgegenständliche Batterieheimspeicher derzeit und auf nicht absehbare Zeit eine verringerte Kapazität von 70 % aufweist und damit nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b) entspricht. Danach entspricht die Sache den objektiven Anforderungen nämlich dann, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette abgegeben wurden.

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Zu diesen anderen Gliedern in der Vertragskette gehört insbes. der Hersteller (BeckOK BGB/Faust, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 434 Rn. 108), der sich hier im Rahmen der von ihm abgegeben Garantie derart geäußert hat, dass ein potentieller Käufer jedenfalls für die Zeitspanne des Garantiezeitraums mit einer Leistung von 100 % rechnen durfte.

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Überdies handelt es sich wegen der Fernwartungsmöglichkeiten und der Verbrauchereigenschaft der Klägerin um einen Kauf mit digitalen Elementen i.S.v. §§ 475b, 327a ff. BGB. Denn der Batteriespeicher besitzt zum Betrieb ein mit dem Internet verbundenes System, dass die Einspeisung von erzeugtem Strom in den Batteriespeicher steuern kann. Bei dem Aufspielen von SmartGuard handelte es sich um eine Aktualisierung im Sinne von § 327f BGB, weil dieses Update für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Produktes zur Verringerung der Brandgefahr – jedenfalls im prozessualen Sinn – erforderlich war.

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Wenn sich ein Produkt durch die Aktualisierung verschlechtert – wie hier durch die Reduzierung der Kapazität des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers von 100 % auf 70 % –, stellt dies einen Mangel dar (BeckOGK/Fries, 1.2.2024, BGB § 327f Rn. 21). Unabhängig von eventuellen technischen Mängeln an den Batteriezellen liegt hier ein Mangel in der softwarebedingt verringerten Kapazität des Speichers. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Art von Mangel ist nicht die Übergabe der Sache, sondern der Zeitraum der Bereitstellung des digitalen Produkts.

28

Die Klägerin schuldet allerdings Nutzungsersatz für die Zeit, in der ihr der Speicher zur Verfügung stand (BeckOK BGB/H. Schmidt, 69. Ed. 1.2.2024, BGB § 346 Rn. 48). Die Höhe des nur auf entsprechende – hier gegebene – Geltendmachung im Prozess zu berücksichtigenden Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich beim Wertersatz für Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung. Die Kammer schätzt hier die Lebensdauer des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers auf ca. 15 Jahre. Bei einem Preis von 11.721,50 EUR ergibt sich dann ein Wert von 781,43 EUR pro Jahr bzw. 65,12 EUR pro Monat. Der streitgegenständliche Batterieheimspeicher wurde hier bei der Klägerin am 13.12.2021 eingebaut, sodass bis zur Verkündung dieser Entscheidung ein Zeitraum von gut zwei Jahren und sieben Monaten vergangen sein wird, indem die Klägerin den Speicher – wenn auch eingeschränkt, was die Kammer bei der Schätzung berücksichtigt – nutzen konnte. Es ergibt sich dann ein Betrag von 2018,70 EUR (31 Monate zu je 65,12 EUR), der vom zurückzuerstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen ist.

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Nach diesen Werten ergeben sich von der Klägerin zu ersetzende erforderliche Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 VV RVG über 798,20 EUR, Auslagen nach Nr. 7001 u. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer in Höhe von 155,46 EUR, insgesamt also 973,66 EUR.

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Der zulässige Antrag zu 2) ist begründet. Der Gläubigerverzug liegt vor. Ein wörtliches Angebot kann auch in dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Kaufgegenstandes gesehen werden (BGH, Urteil vom 15.11.1996, V ZR 292/95). Dies ist hier spätestens mit der Stellung der Anträge im Termin zur mündlichen Verhandlung geschehen.

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Der Zinsanspruch ergibt sich für die Hauptforderung daraus, dass die der Beklagten gesetzte Frist zu 02.11.2023 ablief und bezüglich der anteiligen Rechtsanwaltskosten daraus, dass die Klage am 03.02.2024 zugestellt worden ist, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 187 BGB analog.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1, 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 11.721,50 EUR festgesetzt.