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Landgericht Münster·212 O 127/18·11.11.2020

Klage auf Restwerklohn wegen Abnahmeverweigerung und mangelhafter Bodenplatte abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem Bauvertrag; die Beklagten verweigern die Abnahme und rügen Mängel an der Bodenplatte. Die Kammer stellt fest, dass der Anspruch gemäß § 641 BGB nicht fällig ist: eine Klausel zur fiktiven Abnahme ist nach § 307 BGB unwirksam und der Einzug begründet mangels freien Willens keine Abnahme. Ein Sachverständigengutachten zeigt eine fehlende Abdichtung als abnahmehindernden Mangel.

Ausgang: Klage auf Restwerklohn als derzeit unbegründet abgewiesen; Abnahmehindernis durch fehlende Abdichtung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Werklohn nach § 641 BGB wird erst mit wirksamer Abnahme fällig; ohne Abnahme besteht keine Fälligkeit des Restwerklohns.

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Eine vertragliche Regelung, die durch Ingebrauchnahme eine fiktive Abnahme bewirkt, kann nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Besteller unangemessen benachteiligt, weil sie den rechtsgeschäftlichen Charakter der Abnahme ausschaltet.

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Die Annahme einer konkludenten Abnahme durch Einzug ist eingeschränkt, wenn der Besteller auf den Einzug angewiesen ist oder bereits Streit über die Mangelfreiheit besteht; in solchen Fällen begründet Einzug nicht zwingend Abnahmewirkung.

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Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Werk mangelfrei ist; wird ein die Abnahme hindernder Mangel festgestellt, so verhindert dies die Fälligkeit des Werklohns.

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Sind Hauptanspruch oder Fälligkeit nicht gegeben, können Verzugszinsen nach §§ 288, 286 BGB nicht verlangt werden.

Relevante Normen
§ 641 BGB§ 640 BGB§ 307 BGB§ 288 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 1/15 trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Restwerklohn für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch.

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Die Parteien schlossen am 27.03.2014 einen Vertrag über die Errichtung eines Bungalows auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück der Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B. Es wurde ein Pauschalfestpreis von 182.900,00 € vereinbart. In § 7 des Bauvertrags ist geregelt, dass die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbaren können und dass das Haus mit dem Einzug als abgenommen gilt. Wegen der Einzelheiten des Bauvertrags und der Baubeschreibung wird auf die Analgen K1 und K2 verwiesen.

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In der Schlussrechnung vom 01.10.2014 wird ein noch offener Schlusszahlungsbetrag von 52.506,08 € ausgewiesen. Es finden sich Mehrkosten für den Abtransport von Bodenmaterial von 70 m³ für 1.124,56 € und von 365,75 € für die Versetzung einer Küchenwand.

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In der Baubeschreibung wird angegeben, dass die Klägerin unter der Bodenplatte eine „etwa 20 starke Schottertragschicht als kapillarbrechende Schicht [einbaut]“. Diese Schicht für die Klägerin mit Recyclingmaterial (RCL) aus.

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Die Klägerin übergab den Beklagten 2014 die Bauschlüssel. Die Beklagten bezogen das Haus, nachdem sie ihr vorheriges Haus nach dessen Verkauf räumen mussten.

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Die Beklagten lehnen eine Abnahme ab und machen hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

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Die Klägerin ist der Auffassung, einen Anspruch auf den geltend gemachten Restwerklohn i. H. v. 52.506,08 € zu haben. Die Mehrkosten für Erd- und Trockenbauarbeiten hätten die Beklagten zu tragen. Sie seien korrekt abgerechnet.

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Sie ist der Auffassung, dieser Anspruch sei auch fällig. Die Beklagten könnten sich wegen des Zeitablaufs keine förmliche Abnahme mehr verlangen. In der Erhebung der Zahlungsklage sei ein Abnahmeverlangen zu sehen.

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Das Objekt sei abnahmereif, weil es mangelfrei errichtet sei. Der Einbau des Recyclingmaterials stelle keinen Mangel dar. Eine Abdichtung auf der Bodenplatte sei nicht notwendig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie 52.506,08 € zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.10.2014 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Mehrkosten seien jedenfalls von dem Pauschalpreis umfasst. Im Übrigen behaupten sie, Bodenaushub sei nicht abtransportiert worden sondern auf dem Grundstück gelagert worden. Die Küchenwand habe aufgrund eines Fehlers der Klägerin umgesetzt werden müssen.

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Sie sind der Auffassung, die Parteien hätten verbindlich eine förmliche Abnahme vereinbart. Mit dem Einzug der Beklagten seien keine Abnahmewirkungen verbunden, weil sie hierzu gezwungen gewesen seien.

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Sie behaupten, die Ausführung der Schottertragschicht in Recyclingmaterial entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung. Ihr fehle die kapillarbrechende Wirkung. Sie müsse ausgetauscht werden, was nur im Zuge eines Abrisses des Gebäudes möglich sei. Außerdem fehlten eine Sieblinie und die Folie unter der Bodenplatte.

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Die Akte selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 1/15 ist beigezogen worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H. Dieser hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 mündlich erläutert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet.

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Der Restwerklohnanspruch der Klägerin ist nicht nach § 641 BGB fällig.

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Zunächst haben die Beklagten das Werk der Klägerin nicht gemäß § 7 des Bauvertrags förmlich abgenommen. Auch sonst hat keine ausdrückliche Abnahme nach § 640 BGB stattgefunden.

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Der Einzug der Beklagten stellt hier ebenfalls keine Abnahme dar. Eine solche Abnahmewirkung ergibt sich zunächst nicht aus der Regelung des § 7 des Bauvertrags. Denn diese Regelung ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Dass es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist unstreitig. Durch die fiktive Abnahme durch Ingebrauchnahme wird der Besteller unangemessen benachteiligt, weil der rechtsgeschäftliche Charakter der Abnahme ausgeblendet wird (OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2016, 5 U 458/15). Auch liegt in dem Einzug keine konkludente Abnahme. Zwar kann grundsätzlich in der Ingebrauchnahme des Werks eine konkludente Abnahme liegen; indes ist dies jedenfalls nur eingeschränkt der Fall, wenn die Besteller auf die Nutzung der Sache angewiesen sind (vgl. BeckOK/Voit, § 640 Rn. 9 mwN.). Hier konnte eine verständige Auftragnehmerin in der Position der Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagten das Werk billigten, als sie in das Haus einzogen. Einerseits waren die Beklagten unstreitig dringend auf den Einzug angewiesen. Andererseits begann der nunmehr seit Jahren währende Streit der Parteien bereits mit dem Einzug.

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Der Werklohnanspruch ist auch nicht deshalb fällig, weil die Beklagten die Abnahme des Werks unberechtigt verweigern. Eine solche unberechtigte Abnahmeverweigerung liegt dann vor, wenn die Besteller die Abnahme verweigern, obwohl das Werk nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Für die Mangelfreiheit des Werks ist die Klägerin als Auftragnehmerin bis zur Abnahme darlegungs- und beweisbelastet.

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Letztlich hat die Klägerin den Beweis, dass sie die Bodenplatte ordnungsgemäß abgedichtet hat, nicht zu führen vermocht. Vielmehr hat der Sachverständige H sogar im Gegenteil festgestellt, dass die fehlende Abdichtung zwischen Bodenplatte und Dämmung fehlerhaft ist. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass unabhängig von der Stärke der Bodenplatte, den Grundwasserverhältnissen und der Unterkonstruktion eine Abdichtung auf der Bodenplatte erforderlich ist. Zwar sei eine stärke Bodenplatte aus WU-Beton wasserundurchlässig, Wasserdampf könne indes durchdringen. Die vorhandene Abdichtung auf der Dämmung reiche dagegen nicht, weil so Feuchtigkeit in die Dämmung eindringen könne. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit überzeugend. Zunächst ist er von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Dass es in der Ebene zwischen Bodenplatte und Dämmung keine Folie gibt, ist wohl mittlerweile unstreitig. Der Geschäftsführer der Klägerin hat diese Vorgehensweise im Termin eindringlich verteidigt. Er hat dann auch schlüssig erläutert, dass Dampf durchdringt. Soweit die Klägerin hiergegen Einwendungen erhebt, hat sie für diese Position kein technisches Regelwerk vorgelegt. Auch die im Termin mündlich zitierten Literaturstellen haben sich jedenfalls nicht ausdrücklich zu Wasserdampf verhalten. Der Sachverständige H ist der Kammer auch aus einer Vielzahl anderer Verfahren als sachkundiger und kompetenter Sachverständiger bekannt. Seine Erläuterungen sind insoweit überzeugend. Erst recht kann die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Beweis des Gegenteils der Ausführungen des Sachverständigen führen, nämlich den der Mangelfreiheit.

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Dass es sich bei diesem Verstoß um einen lediglich unwesentlichen, die Abnahme nicht hindernden Mangel handeln soll, hat die Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen. Allein der Umstand, dass bislang kein Schaden eingetreten ist, begründet dies nicht. Denn die Lebensdauer eines Hauses übersteigt die bisherige Nutzungsdauer so wesentlich, dass hieraus keine belastbaren Schlüsse gezogen werden können. Hinzu kommt, dass die Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit essentiell ist und die Erstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes teuer wäre, weil gesamte Fußbodenaufbau erneuert werden müsste.

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Angesichts dieses einen, die Abnahme hindernden Mangels kann hier offen blieben, ob das Gebäude mit weiteren Mängeln behaftet ist.

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Da die Beklagten ihrerseits ein Zurückbehaltungsrecht und keine Zahlungsansprüche geltend machen, liegt auch kein Abrechnungsverhältnis vor, in dem die Fälligkeit eingetreten sein könnte.

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Mangels Hauptanspruchs kann die Klägerin von den Beklagten die geltend gemachten Zinsen nicht gemäß §§ 288, 286 BGB verlangen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 52.506,08 EUR festgesetzt.