LG Münster: Kein Schadensersatz für Gülletankeinsturz; Werklohn für Tiefbau fällig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Gülletankeinsturz Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht aus Tiefbauarbeiten; der Beklagte widerklagte auf Werklohn. Das Gericht wies die Klage ab, weil dem Kläger schon kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei: Der Tank hatte wegen erheblicher Vorschäden keinen Restwert; künftige Schäden waren zudem nicht dem Ereignis zuzuordnen, da die Anlage schon zuvor WHG-rechtlich nicht (dicht) nutzbar war. Eine Erledigung des ursprünglichen Negativfeststellungsantrags trat nicht ein, weil die Werklohnforderung bestand. Auf die Widerklage wurde der Kläger zur Zahlung des Werklohns verurteilt; eine Abnahme war wegen endgültiger Abnahmeverweigerung entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung abgewiesen; Widerklage auf Werklohn in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz setzt einen ersatzfähigen Schaden voraus; fehlt dem beschädigten Gegenstand wegen Vorschäden ein Restwert, scheiden Wiederherstellungskosten als Schaden aus.
Ein Feststellungsanspruch auf Ersatz künftiger Schäden erfordert die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines kausal auf das behauptete Ereignis zurückführbaren Schadenseintritts.
Ist der Geschädigte bereits aus Rechtsgründen an der Nutzung einer Anlage gehindert, können Nutzungsausfallschäden nicht dem später behaupteten Schadensereignis zugerechnet werden.
Die Wirkung der Abnahmefiktion kann auch ohne Fristsetzung eintreten, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert und eine Fristsetzung bloße Förmelei wäre.
Ist die Vergütung nicht vereinbart, ist beim Werkvertrag die übliche und angemessene Vergütung geschuldet (§ 632 Abs. 1 BGB).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 12.798,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um gegenwärtige und künftige Schadenersatzansprüche aus der vermeintlichen Beschädigung eines Gülletanks, sowie um widerklagend um Werklohnansprüche.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mündlich mit der Durchführung von Tiefbauarbeiten auf einem im Eigentum des Klägers stehenden Hofgrundstück in Q. Gegenstand der Beauftragung waren Vorbereitungsarbeiten für eine anschließende vom Kläger beabsichtigte Pflasterung eines Teils der Hoffläche.
Die Beklagte führte die Arbeiten am 11.03.2019 durch, wobei der Grad der Fertigstellung zwischen den Parteien in Streit steht. Am selben Tag stürzte eine Seitenwand eines auf dem Grundstück befindlichen Gülleerdbehälters auf einer Länge von 10m ein. Ob die Arbeiten der Beklagten hierfür ursächlich gewesen sind, steht zwischen den Parteien in Streit.
Für seine Arbeiten stellte der Beklagte dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.798,45 € unter dem 07.06.2019 in Rechnung, wobei für die Einzelheiten auf die als Anklage K21 zur Akte gereichte Rechnung Bezug genommen wird.
Der Kläger behauptet, der Einsturz des Güllebehälters sei auf die Tätigkeit von Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen. Diese hätten die Stahlbetondecke des Güllebehälters mit schweren Maschinen befahren und in der unmittelbaren Nähe des Behälters mit einer Rüttelplatte gearbeitet. Für die Schadensbeseitigung sei ein Betrag in Höhe von 51.220,75 € erforderlich. Die seitens der Beklagten durchgeführten Arbeiten seien nicht fertiggestellt. Ungeachtet dessen seien sie auch völlig wertlos und überflüssig, sodass sie auch deshalb nicht zu vergüten seien. Ferner drohe ihm infolge des nicht mehr nutzbaren Güllelagers ein weiterer Schaden, da er nunmehr nur noch 110 statt vorher 200 Sauen halten könne.
Der Kläger hat zunächst – neben den im Übrigen unverändert aufrechterhaltenen Anträgen – beantragt, festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger aus der Rechnung vom 07.06.2019 ein Anspruch in Höhe von 12.798,45 € nicht zusteht. Nachdem der Beklagte diesen Rechnungsbetrag im Wege der Widerklage geltend gemacht hat, hat der Kläger den Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Beklagte hat der Erledigung widersprochen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 51.220,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2019 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weitergehenden Schaden aus der Zerstörung des Gülleerdbehälters am 11.03.2019 auf dem Grundbestück B-Straße ## in Q zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte, den Kläger zu verurteilen,
an den Beklagten 12.798,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, die Ursächlichkeit bzw. Mitursächlichkeit der durchgeführten Arbeiten für die eingetretenen Beschädigungen. Selbst wenn man die Kausalität der Arbeiten aber bejahe, fehle es jedenfalls an einem Verschulden, da der Kläger und dessen Sohn mehrfach behauptet hätten, der Güllebehälter sei neu und für über 40t ausgelegt. Auch sei gesagt worden, dass der Einsatz der Rüttelplatte unbedenklich sei. Der Zeuge S habe dem Kläger gegenüber ausdrücklich gesagt, dass sein Sattelzug ein Gewicht von 40t habe; der Kläger habe daraufhin gesagt, dass dies unbedenklich sei. Ungeachtet dessen müsse sich der Kläger jedenfalls einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen; der Güllebehälter sei vor der Beschädigung praktisch wertlos gewesen. Soweit es die Widerklage betreffe, seien die mit der Rechnung vom 11.03.2019 abgerechneten Arbeiten tatsächlich erbracht worden. Eine Abnahme – so die Ansicht des Beklagten – sei nicht erforderlich, weil ein Abrechnungsverhältnis vorliege und der Beklagte eine Abnahme endgültig abgelehnt habe. Dies folge daraus, dass er die Arbeiten in der Klageschrift als wertlos bezeichnet habe.
Das Gericht hat gemäß § 358a ZPO ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H eingeholt. Für die Einzelheiten wird auf die Beweisbeschlüsse vom 21.11.2019 und 29.05.2020, sowie die Gutachten vom 25.05.2020 und 29.07.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht es dem Kläger frei, seinen ursprünglich auf Nichtbestehen der Werklohnforderung der Beklagten gerichteten Klageantrag für erledigt zu erklären, nachdem der Beklagte diese Werklohnforderung im Wege der Widerklage geltend gemacht hat. Diese Umstellung des Antrags, mit der der Kläger bei verständiger Auslegung nunmehr statt des ursprünglichen Begehrens die Feststellung verfolgt, dass sein Begehren zulässig und begründet gewesen ist, stellt sich als zulässige Beschränkung seines früheren Antrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar, die einer Zustimmung der Gegenseite nicht bedarf. Das für eine solche Klage gemäß § 256 ZPO erforderlich Feststellungsinteresse folgt bereits aus dem Interesse an einer für den Kläger günstigen Kostenentscheidung.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Widerklage ist hingegen begründet.
A.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 51.220,75 € (I.), noch der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsanspruch zu (II.). Auch der entsprechend obigen Ausführungen auf Feststellung der Teilerledigung gerichtete Klageantrag ist unbegründet (III.).
I.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 51.220,75 € steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter zu dem Einsturz des Gülleerbehälters geführt hat. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls ist dem Kläger infolge des Einsturzes kein Schaden erstanden. Nach den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, welche die Parteien auch nicht angegriffen haben, besaß der streitgegenständliche Gülletank auch ohne die streitgegenständliche Schädigung keinen Restwert mehr. Bei einer reinen Alterswertabschreibung habe der Restwert zwar noch zwischen 11.600 € und 16.240 € betragen. Allerdings sei der Gülletank aufgrund ersichtlich unterlassener Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten erheblich in seinem Wert gemindert gewesen. So seien strukturelle Vorschädigungen der Mauerköpfe und Deckenauflager, Feuchte- und Frosteinwirkungen, Rissschäden im Bereich des Mauerwerks und ober- und unterseitigen Korrosionsschäden feststellbar. Allein im Bereich des Deckenauflagers und der Betondecke seien Instandsetzungskosten in Höhe von 25.750,00 € erforderlich gewesen, sodass kein Restwert bestanden habe. Diese Ausführungen macht sich das Gericht zu Eigen.
Mangels Hauptanspruch unterlag damit auch der auf die Forderung geltend gemachte Zinsanspruch der Abweisung.
II.
Auch steht dem Kläger der begehrte Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich ebenfalls weder aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Es fehlt bereits an einem zu erwartenden, auf das behauptete Schadenereignis rückführbaren Schaden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger infolge der Beschädigung des streitgegenständlichen Güllelagers nur noch 110 statt 200 Sauen halten kann. Denn auch wenn man dies als zutreffend unterstellt, handelt es sich hierbei nicht um einen auf das Schadensereignis rückführbaren Schaden. Bereits vor der streitgegenständlichen Schädigung des Gülletanks war der Kläger an der Nutzung desselben nämlich bereits aus Rechtsgründen gehindert. Nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 WHG dürfen Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle nämlich nur so unterhalten und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Diesen Anforderungen genügte die streitgegenständliche Anlage jedoch ausweislich der – auch insofern nicht angegriffenen – Feststellungen des Sachverständigen nicht. Vielmehr war aufgrund der auch außerhalb des hier streitgegenständlichen Schadensbereichs gegebenen Vorschäden eine Dichtigkeit und damit Funktionstauglichkeit des Gülletanks nicht mehr gegeben.
III.
Schließlich ist auch der auf die Feststellung der Teilerledigung des ursprünglich gestellten Feststellungsantrages gerichtete Antrag unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich der ursprüngliche Feststellungsklage nämlich nicht erledigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der für erledigt erklärte Antrag ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre. Das war hier nicht der Fall. Denn der Anspruch der Beklagten, dessen Nichtbestehen der Kläger mit seinem für erledigt erklärten Antrag zunächst verfolgt hat, besteht. Zur Begründung wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage Bezug genommen.
B.
Die Widerklage ist begründet. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 12.798,45 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
Die Parteien haben unstreitig einen Vertrag über die Erbringung von Tiefbauarbeiten geschlossen. Bereits hierdurch ist der Vergütungsanspruch entstanden (vgl. BeckOGK/Merkle, 1.10.2020, BGB § 631 Rn. 555).
Der Vergütungsanspruch ist auch fällig, § 641 BGB. Zwar hat der Kläger die Arbeiten der Beklagten unstreitig nicht abgenommen. Eine Abnahme war vorliegend jedoch entbehrlich. Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk nämlich auch dann als abgenommen, wenn der Werkunternehmer dem Besteller eine Frist zur Abnahme setzt und dieser das Werk binnen der gesetzten Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dabei entspricht es allgemeiner Meinung, dass diese Wirkung auch ohne Fristsetzung eintreten kann, sofern eine solche aufgrund ernsthafter und endgültiger Abnahmeverweigerung bloße Förmelei wäre (BeckOGK/Kögl, 1.10.2020, BGB § 640 Rn. 196 m.w.B.). Ein solcher Fall war hier gegeben. Spätestens nachdem der Kläger mit der Klageschrift vortragen ließ, die Arbeiten des Beklagten seien „völlig wertlos und überflüssig“ durfte der Beklagte eine Fristsetzung zur Abnahme für zwecklos erachten. Denn dass der Kläger nach diesen Ausführungen das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß hinnehmen und billigen – also abnehmen – würde, war nicht mehr zu erwarten. Auch wäre der Kläger zur Abnahme verpflichtet gewesen. Dies ist der Fall, wenn das Werk im Wesentlichen vollständig und mangelfrei hergestellt ist (BeckOGK/Kögl, 1.10.2020, BGB § 640 Rn. 36). Auch dies war hier der Fall. Dass die Leistungen des Beklagten mangelhaft gewesen seien, hat der Kläger schon nicht behauptet. Dass die Arbeiten bereits im Wesentlichen fertiggestellt gewesen waren, ergab sich hingegen aus den – ebenfalls nicht angegriffenen – Feststellungen des Sachverständigen.
Auch der Höhe nach ist der Anspruch gerechtfertigt. Da die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütungshöhe getroffen haben, war gemäß § 632 Abs. 1 BGB davon auszugehen, dass eine ortsübliche und angemessene Vergütung geschuldet gewesen ist. Dass die geltend gemacht Vergütung sich in diesem Rahmen hält, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des eingeholten und auch in diesem Punkt nicht angegriffenen Sachverständigengutachtens fest. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass die abgerechneten Massen nicht nur angefallen, sondern die abgerechneten Preise ortsüblich und angemessen, bzw. teilweise sogar günstig seien.
Die auf die Widerklageforderung zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus den §§ 291, 288 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.