Themis
Anmelden
Landgericht Münster·210 Js 2305/18 3 KLs 14/19·28.11.2019

Schwerer Raub mit Schreckschussattrappe und Wohnungseinbruch: Strafen, JGG, Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte zwei Angeklagte wegen schweren Raubes auf eine Tankstelle unter Einsatz einer täuschend echten, ungeladenen und funktionslosen Schreckschusspistole; ein weiterer Angeklagter wurde wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt. Für einen Erwachsenen wurden zudem die Strafen aus Raub und Wohnungseinbruch unter Einbeziehung eines Strafbefehls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten zusammengezogen und Wertersatz i.H.v. 1.950 EUR angeordnet. Bei einem Heranwachsenden wurde wegen Reifeverzögerung Jugendstrafrecht angewandt und eine einjährige Jugendstrafe zur Bewährung verhängt. Gegen den Jugendlichen wurden statt Jugendstrafe Betreuungsweisung und Arbeitsauflage angeordnet.

Ausgang: Angeklagte wurden verurteilt (Freiheits- und Jugendstrafe/Weisungen) und Wertersatz-Einziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine täuschend echt aussehende, auch ungeladene und funktionsuntüchtige Schreckschusswaffe kann ein Werkzeug oder Mittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB sein, wenn sie zur Drohung eingesetzt wird, um Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

2

Die Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB setzt voraus, dass der Täter durch wesentliche Aufklärungshilfe zur Ermittlung oder Überführung eines Tatbeteiligten beiträgt; ist der Milderungsgrund bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt, darf er bei der konkreten Strafzumessung nicht nochmals strafmildernd herangezogen werden (§ 50 StGB).

3

Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB erfordert Ausgleichsbemühungen gegenüber den Verletzten der Tat; eine nur gegenüber einzelnen Geschädigten erbrachte Wiedergutmachung kann § 46a StGB ausschließen.

4

Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG anzuwenden, wenn Reifeverzögerungen vorliegen; die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) erfordert eine jugendspezifische Gesamtwürdigung, die vorrangig auf die innere Tatseite abstellt.

5

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist als Wertersatz anzuordnen, wenn das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist; die Höhe orientiert sich an den nachweisbar erlangten Vermögensvorteilen.

Relevante Normen
§ 1, 3 JGG§ 244 Abs. 1 StGB§ 244 Abs. 4 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 1, 3, 21, 105 JGG§ 249 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte G wird kostenpflichtig wegen schweren Raubes sowie schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vom 13. Dezember 2018 – 90 Js 674/18 25 Cs 393/18 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren acht Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.950 EUR als Gesamt-schuldner wird gegen den Angeklagten G angeordnet.

Der Angeklagte E wird wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von

einem Jahr

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte C ist des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig. Er wird für die Dauer von neun Monaten der Betreuung des für ihn zuständigen Sozialarbeiters des ViP (Verein sozial-integrativer Projekte), Wasserstr. 9, in 48147 Münster unterstellt. Ihm wird ferner die Weisung erteilt, 150 Stunden Arbeitsleistungen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe binnen neun Monaten zu erbringen.

Bzgl. der Angeklagten E und C wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.

Angewendete Vorschriften

-       bzgl. C:               §§ 1, 3 JGG, 244 Abs. 1, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB,

-       bzgl. E:               §§ 1, 3, 21, 105 JGG, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB,

-       bzgl. G:               §§ 244 Abs. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b),

25 Abs. 2, 46b, 52, 73, 73c StGB.

Gründe

2

I.

3

1.

4

Der im März 1995 in Kasachstan geborene Angeklagte G ist im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland verzogen. Er hat drei jüngere Brüder im Alter von sieben, elf und vierzehn Jahren. Zunächst lebte die Familie in Brandenburg und verzog etwa drei Jahre später nach Münster-Coerde. Der Angeklagte sprach als er nach Deutschland kam kein Deutsch, besuchte zunächst in Brandenburg und später in Münster die Grund- und danach die Hauptschule. Dort hat er einen Realschulabschluss erworben und besuchte im Anschluss für ein Jahr die Berufsschule mit dem Ziel des Fachabiturs. Dies hat er letztlich nicht erreicht und die Schule danach nicht weiter besucht. Im Anschluss leistete er für elf Monate Wehrdienst und begann im Sommer 2017 bei einem größeren Autohaus in Münster eine Ausbildung zum Mechatroniker. Auch diese brach er nach etwa einem halben Jahr ab, weil er für sich das Gefühl entwickelt hatte, lediglich untergeordnete Arbeiten verrichten zu dürfen und keine Ausbildung zu erhalten. Darüber hinaus interessierte ihn auch weniger die Elektrotechnik eines Fahrzeuges – hier lag aber der Schwerpunkt –, mehr die Mechanik. Danach war er bis Mitte 2018 als Auslieferungsfahrer bei einem Getränkelieferanten beschäftigt. Im Sommer 2018 verlor er den Führerschein und konnte deshalb dieser Arbeit nicht weiter nachgehen. Nach Haftverschonung im vorliegenden Verfahren Anfang Februar 2019 nahm er über eine Leiharbeitsfirma in Greven eine Tätigkeit als Produktionshelfer auf. Er arbeitet vollschichtig und verdient hierbei etwa 1.100 € monatlich netto.

5

Der Angeklagte hat seit vier Jahren eine Freundin. Von August 2017 bis Anfang 2018 bewohnte er zwischenzeitlich eine eigene Wohnung. Aktuell wohnt er wieder in der Wohnung seiner Eltern.

6

Er trinkt keinen Alkohol, hat früher allerdings gelegentlich illegale Betäubungsmittel probiert, diese allerdings nie regelmäßig und in der letzten Zeit überhaupt nicht mehr konsumiert. Er hat aus einem Verbraucherkredit noch Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 2.000 €.

7

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Taten im November 2017 und Februar 2018 nicht vorbestraft. Im Dezember 2018 erließ das Amtsgericht Borken wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe gegen ihn einen Strafbefehl und verhängte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 €, die der Angeklagte noch nicht gezahlt hat.

8

In dem vorliegenden Verfahren ist der Angeklagte am 12. Dezember 2018 vorläufig festgenommen worden und befand sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 13. Dezember 2018 ununterbrochen bis zum 7. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Im Anschluss ist er gegen Meldeauflagen von der Haft verschont worden.

9

2.

10

Der im Dezember 1997 geborene E ist in Münster geboren und aufgewachsen. Seine Eltern stammen aus Serbien. Er hat zwei jüngere Schwestern und einen jüngeren Bruder und wohnt mit diesen und gemeinsam mit seinen Eltern in einer bescheidenen Wohnung in Münster-Coerde. Dort besuchte er für zwei Jahre den Kindergarten und im Anschluss für vier Jahre die Grundschule. Danach wechselte er auf eine Förderschule für soziales Lernen, die er nach weiteren sechs Schuljahren ohne Abschluss verließ. Er besuchte noch für ein weiteres Jahr ein Berufskolleg, erreichte hier aber auch keinen Abschluss. In den Jahren danach arbeitete er zeitweilig bei Fastfood-Unternehmen oder auch über eine Leiharbeitsfirma im Trockenbau. Einer geregelten längerfristigen Anstellung ist er jedoch nie nachgegangen. Anders seit Sommer 2018. Dort begann er in einem Betrieb etwa 20 km von Münster entfernt eine Ausbildung im Metallbau und befindet sich dort im 2. Lehrjahr. Diese Arbeit gefällt ihm gut; auch sein Lehrbetrieb ist mit seinen Leistungen zufrieden. Man hat ihm Übernahmebereitschaft signalisiert. Mit einer geringfügigen Nebenbeschäftigung und der Ausbildungsvergütung stehen ihm monatlich etwa 650 € zur Verfügung, deren Großteil allerdings für die Bereitstellung eines Kraftfahrzeuges, das er für den Weg zur Arbeit benötigt, aufgezehrt wird. Rücklagen kann der Angeklagte nicht bilden, er hat allerdings auch keine nennenswerten Verbindlichkeiten.

11

Alkohol konsumiert der Angeklagte ebenfalls nicht im Übermaß; illegale Drogen gar nicht.

12

Im Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Münster wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: April 2016) von der Verfolgung nach Jugendrecht abgesehen. Weitere strafrechtliche Vorerkenntnisse existieren nicht.

13

3.

14

Der Angeklagte C wurde im Juli 2000 in Krasnaja in Kasachstan geboren. Bereits 2003 verzog die Mutter gemeinsam mit dem Vater des Angeklagten nach Deutschland. Schon nach kurzer Zeit verzog der Vater des Angeklagten zurück nach Kasachstan, wo er bis heute lebt. C wuchs sodann bei seiner bis heute alleinstehenden Mutter auf und lebt auch heute noch in deren Wohnung. Die Mutter des Angeklagten geht zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs mehreren Tätigkeiten nach und hat deshalb, wie auch in der Vergangenheit, wenig Zeit, sich um den Angeklagten zu kümmern. Dieser besuchte zunächst in Münster-Coerde den Kindergarten und danach die Grundschule. Er wechselte sodann auf ein Gymnasium im Osten von Münster, verließ dieses aber wegen mangelnder Leistungen nach der 9. Klasse. Diese wiederholte er auf einem anderen Gymnasium, wo seine Leistungen allerdings auch nicht ausreichend waren, um in die Einführungsphase (10. Klasse) versetzt zu werden. Der Angeklagte hatte danach seine allgemeine Schulpflicht zwar erfüllt, allerdings keinerlei Abschluss erreicht. Um einen solchen nachzuholen, besuchte er ein Berufskolleg, das er allerdings auch ohne Abschluss verließ. Anfang 2019 unternahm er erneut einen auf Erlangung eines Schulabschlusses gerichteten Versuch und besuchte ab Februar für einige Monate eine Abendrealschule. Ohne Kenntnis seiner Mutter hat er diesen Schulbesuch allerdings abgebrochen. Er geht morgens aus dem Haus und kehrt – nachdem seine Mutter ebenfalls das Haus verlassen hat – in die Wohnung zurück und verbringt dort jeden Tag mehr oder weniger allein.

15

Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit Kontakt zu seinem leiblichen Vater, der aus einer neuen Beziehung in Kasachstan in der Zwischenzeit drei weitere Kinder bekommen hat. Letztmalig besuchte er seinen Vater 2017. Seit 2018 besteht kein Kontakt mehr.

16

Auch C trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. Er ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Zwischen September 2015 und Mai 2019 hat die Staatsanwaltschaft in zwei Fällen von der Verfolgung nach Jugendrecht abgesehen; in einem weiteren Fall hat das Amtsgericht Münster ein Verfahren gemäß § 47 JGG eingestellt.

17

II.

18

1.

19

Die Angeklagten kennen sich seit vielen Jahren aus gemeinsamen Freizeitaktivitäten in Münster-Coerde. Der Angeklagte G hatte im August 2017 die Ausbildung im Autohaus begonnen und war etwa zeitgleich erstmals in eine eigene Wohnung gezogen. Schon kurz darauf war er nicht mehr in der Lage, die bestehenden Mietverbindlichkeiten aus der Ausbildungsvergütung zu begleichen. Auch der Angeklagte E litt seinerzeit unter Geldsorgen; so beabsichtigte er, seiner damaligen Freundin ein Geschenk zu machen und war hierzu finanziell nicht in der Lage. Hierüber kamen die Angeklagten E und G Anfang November 2017 ins Gespräch und man überlegte, auf welchem Wege man die Geldprobleme beseitigen könne. Gemeinsam kamen die Angeklagten G und E auf die Idee, die in Münster-Coerde gelegene Markant-Tankstelle, dessen Pächter der Zeuge J war und ist, unter Nutzung einer echt wirkenden Pistolenattrappe zu überfallen.

20

G wusste, dass der ihm bekannte A im Besitz einer einer scharfen Schusswaffe ähnlich sehenden Gaspistole war, weil er sich bereits zuvor für diese interessiert hatte. Er erwarb diese Pistole für 80 € von A. Am Abend des 11. November 2017 – einem Samstag – trafen sich G und E gegen 19.00 Uhr. Sie wussten, dass die Tankstelle um 20:00 Uhr schließt. Sie begaben sich zu dieser und legten sich in ein benachbartes Gebüsch, um die Tankstelle zu beobachten. Gegen 19:50/19:55 Uhr maskierten sie sich in der Weise, dass sie sich Sturmhauben aufsetzten und die Kapuzen ihrer Kapuzenpullover auf den Kopf und tief in die Stirn zogen. Sie gingen schnellen Schrittes zu dem Tankstellengebäude und noch vor Betreten des Verkaufsraumes zog der Angeklagte G die beschriebene Gaspistole, die nicht funktionsfähig und nicht geladen war, und hielt sie bei Betreten des Verkaufsraums mit ausgestrecktem Arm in Richtung des Zeugen U. E folgte nur wenige Schritte hinter G in den Verkaufsraum. Der Zeuge U – seinerzeit 19 Jahre alt – war als einzige Person im Verkaufsraum anwesend. Er arbeitete seinerzeit als Aushilfe in der Tankstelle. Entweder G oder E oder beide schrien etwas wie „Kohle her! Schnell, schnell!“. U erkannte sofort, dass er überfallen werden soll, begab sich hinter die Kasse und öffnete diese mit dem Schlüssel, der in der Kassenschublade steckte. Ein besonderer Code war hierfür nicht erforderlich; jeder hätte diesen Schlüssel drehen können. Auf dem kurzen Weg dorthin und noch bei dem Vorgang des Öffnens der Kasse hielt G die Gaspistole in Höhe des Kopfes des Zeugen U nur etwa 20 cm von diesem entfernt in dessen Richtung.

21

Die Kasse sprang auf und die Angeklagten entnahmen ihr das Scheingeld. Sie hatten ursprünglich beabsichtigt, daneben auch noch Zigaretten zu entwenden und hierfür extra eine Tasche mit sich geführt, haben dies allerdings letztlich nicht getan. Unter dem Eindruck der Drohungen durch einen der beiden oder beide Angeklagten ließ der Zeuge U die Wegnahme des Geldes ohne jede Gegenwehr geschehen. Die Angeklagten entnahmen der Kasse insgesamt 1.120 € in Geldscheinen und flüchteten unerkannt. Nach Abzug der 80 € für den Erwerb der Gaspistole behielt jeder der Angeklagten zumindest 435 € für sich.

22

Der Zeuge U war zwar an dem Tattag erkennbar beeindruckt von dem Geschehen und konnte sich kurz darauf an die Geschehnisse nur noch vage erinnern. Er hat die Tat allerdings gut verarbeitet. Erkennbare Beeinträchtigungen, auch psychischer Art sind nicht vorhanden. Insbesondere hat diese Tat ihn nicht davor zurückgehalten, bei dem Zeugen J in der genannten Tankstelle eine Ausbildung zum Verkäufer zu beginnen. Er hat keine Probleme damit, auch alleine und auch am frühen Morgen oder späten Abend im Verkaufsraum zu arbeiten.

23

Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt.

24

Im Dezember 2018 benannte der ebenfalls aus Coerde stammende V, der wegen eines Überfalls auf eine Sparkasse in Münster-Coerde strafrechtlich belangt wurde, den Angeklagten G als Täter des hier gegenständlichen Überfalls zum Nachteil der Zeugen J und U. Das Amtsgericht Münster erließ daraufhin am 13. Dezember 2018 den Haftbefehl gegen den Angeklagten G, der vor der Polizei und der Haftrichterin eine Beteiligung an dieser Tat in Abrede stellte. Am 7. Februar 2019 erklärte der Angeklagte G, er habe die Tat gemeinsam mit dem Angeklagten E – letztlich wie festgestellt – begangen. Daraufhin wurde er von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.

25

Beide Angeklagte haben sich in der Hauptverhandlung gegenüber dem Zeugen U verpflichtet, jeder für sich an diesen in Anrechnung auf etwaige immaterielle Schadenersatzansprüche 500 € zu zahlen. Der Angeklagte G hat diese Verpflichtung unmittelbar und in voller Höhe erfüllt; der Angeklagte E hat sich von dem Zeugen U einräumen lassen, den genannten Betrag in fünf monatlichen Raten zu je 100 € zu zahlen. Der Zeuge und die Angeklagten haben ergänzend vereinbart, dass damit eine Erledigung etwaiger darüber hinausgehender immaterieller Schadenersatzansprüche nicht verbunden ist.

26

2.

27

Am 20. Februar 2018 begaben die Angeklagten G und C sich mit dem Fahrzeug des G von Münster-Coerde nach Münster-Handorf. Gegen 09:00 Uhr kletterten sie beide über eine rechtsseitig der zu privaten Wohnzwecken von diesen genutzten Doppelhaushälfte der Zeugen B und D gelegenen Garage und begaben sich so in den rückwärtigen Gartenbereich des Hausobjektes L-Straße ##. Mit einem von G mitgebrachten Stemmeisen/Kuhfuß von etwa 50 cm Länge hebelte dieser ein Fenster im Erdgeschoss auf und beide Angeklagten begaben sich durch das so gewaltsam geöffnete Fenster in die Doppelhaushälfte. Dort entwendeten sie zahlreiche Schmuckstücke, die die Zeugen zuvor angeschafft hatten und auch solche, die sie von Verwandten in den letzten Jahrzehnten geerbt hatten, Uhren, elektronische Artikel, wie zwei IPads und eine Playstation 4, sowie 1.650 € Bargeld.

28

Die Angeklagten begaben sich durch ein von ihnen von innen geöffnetes Fenster im vorderen Bereich der Doppelhaushälfte aus dem Haus heraus, zurück zu ihrem Fahrzeug und im Anschluss mit diesem zurück nach Coerde. Auf dem Weg zum Fahrzeug entsorgten sie den Kuhfuß in einem Waldstück. Die IPads ließen sich nicht entsperren und wurden deshalb ebenso entsorgt. Anders die Schmuckstücke; diese verkauften die Angeklagten an einen Juwelier in Münster. Die Spielekonsole verkaufte G an A. Insgesamt erzielten die Angeklagten aus dem Verkauf der Beute einen Betrag von zumindest 1.000 €, von dem jeder die Hälfte erhielt.

29

Die Hausratversicherung der Zeugen B und D hat nach Prüfung insgesamt 23.000 € für die entwendeten Gegenstände erstattet. Für die Reparatur des beschädigten Einstiegsfensters und der ebenfalls beschädigten Terrassentür hat die Versicherung einen Erstattungsbetrag von 3.900 € zugesagt. Die Zeugen haben die Fenster am gesamten Objekt austauschen und durch einbruchsicherere Fenster ersetzen lassen. Dies hatten sie langfristig ohnehin geplant. Nach dem Einbruch haben sie diese Maßnahme aber vorgezogen, weil sie sich unsicher fühlten. Eine Rechnung über die Arbeiten haben sie noch nicht erhalten. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf rund 23.000 €.

30

Die Angeklagten trugen bei der Tat Einweghandschuhe. Von einem Finger eines Einweghandschuhs riss der vordere Teil ab und verblieb in der genannten Doppelhaushälfte. An diesem konnten DNA-Spuren isoliert werden. Über dieses Spurenmaterial konnte der Angeklagte G als möglicher Täter festgestellt werden. Diese Feststellung erfolgte aber erst nach seiner Haftverschonung am 7. Februar 2019. Er wurde am 15. Februar 2019 auch zu dieser Tat verantwortlich vernommen und hat diese ebenso in vollem Umfang gestanden. Er hat gleichzeitig den Angeklagten C als Mittäter benannt; von diesem hatten die Ermittlungsbehörden zuvor keine Kenntnis.

31

III.

32

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben und ergänzend bezogen auf den Angeklagten E auf den Ausführungen des Herrn Z und bezogen auf den Angeklagten C auf den Ausführungen der Frau W, beide von der Jugendgerichtshilfe in Münster. Die Angeklagten haben deren Angaben, die letztlich auf vorherigen Gesprächen mit den genannten Personen beruhen, als zutreffend bestätigt. Der Angeklagte G hat auch die Richtigkeit des genannten Strafbefehls des Amtsgerichts Borken vom 13. Dezember 2018 bestätigt und ergänzend angegeben, dass er diese Strafe noch nicht gezahlt hat. Er hat weiter ergänzend ausgeführt, dass er sich seinerzeit mit der außergerichtlichen Einziehung der Gaspistole einverstanden erklärt hat und dass es sich bei dieser Pistole exakt um diejenige handelt, die auch bei der Tat am 11. November 2017 von ihm genutzt wurde.

33

1.

34

Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 11. November 2017 beruhen auf den übereinstimmenden in vollem Umfang geständigen Angaben der Angeklagten G und E. Abweichend zu diesen Feststellungen haben sie sich lediglich ebenfalls übereinstimmend dahin eingelassen, dass G von der erzielten Beute zunächst 80 € in Abzug gebracht und mit diesen den vereinbarten Kaufpreis für die Waffe bei A beglichen habe. Im Anschluss sei das Geld hälftig geteilt worden; jeder habe 435 € erhalten. Danach seien bei dem Überfall von ihnen lediglich 950 € entwendet worden.

35

Im Hinblick auf die Ausführungen des Zeugen J und auch die Inaugenscheinnahme eines Überwachungsvideos ist die Kammer allerdings zur Überzeugung gelangt, dass insgesamt mindestens 1.120 € entwendet worden sind. Zunächst hat der Zeuge J ausgesagt, dass er noch an dem Abend bei der Tankstelle kurz nach dem Überfall erschienen sei und festgestellt habe, dass sämtliche Geldscheine entwendet worden seien. Dies deckt sich mit dem genannten Video, auf dem die Kasse von oben gesehen wird; hierbei ist gut zu erkennen, dass zwei vermummte männliche junge Personen in die Kasse greifen und alle dort befindlichen Geldscheine, auch solche, die sich unter dem Münzeneinschub befinden, entnehmen und einstecken. Auf dem Video ist auch die Nutzung der Gaspistole – wie festgestellt – deutlich zu sehen. Der Zeuge J hat weiter ausgesagt, er habe noch an dem Abend die Kasse geprüft und dabei einen Fehlbetrag von exakt 1.120,61 € ermittelt.

36

Die Kammer schließt aus, dass die Differenz von 170 € auf andere Weise der Kasse entnommen worden ist. Hierzu hat der Zeuge J ausgesagt, der Zeuge U habe sich vor dem Überfall und auch in den Jahren danach – er arbeite noch immer in der Tankstelle – als sehr zuverlässig erwiesen. Es sei zwar normal, dass am Ende einer Schicht Kassendifferenzen im Bereich von bis zu 1 € oder auch knapp darüber existierten. Weitergehende Differenzen seien aber extrem selten und insbesondere bei dem Zeugen U nie zuvor und danach aufgetreten. Sie stünden zumeist im Zusammenhang mit Betrugsdelikten zum Nachteil der von ihm geführten Tankstelle.

37

Die Kammer verkennt nicht, dass für die Angeklagten eine untereinander abgesprochene anderweitige Einlassung mit einem nur geringfügig geringeren Beutebetrag wenig Sinn macht. Sie hält es aber auch für möglich, dass die Angeklagten auf der Flucht einige Geldscheine verloren haben oder dass einer der Angeklagten dem anderen gegenüber wahrheitswidrig die Existenz dieser weiteren 170 € verschwiegen hat.

38

Die Feststellungen zu den letztlich nicht vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen auf Seiten des Zeugen U beruhen auf dessen umfassend glaubhaften Ausführungen. Dieser Zeuge hat auch bekundet, dass er die Kasse wie von den Tätern gefordert sofort geöffnet habe und sich im Übrigen ruhig verhalten habe. Der Schlüssel habe in der Kassenschublade gesteckt, ein Code sei zum Öffnen der Kasse nicht erforderlich gewesen. Diese Angaben decken sich wiederum mit dem Überwachungsvideo.

39

Den genannten Vergleich haben die Angeklagten mit dem Zeugen U in der Hauptverhandlung geschlossen. Der Angeklagte G hat den danach von ihm geschuldeten Betrag von 500 € sofort übergeben.

40

Die Feststellungen zu dem Bekanntwerden einer möglichen Tatbeteiligung des Angeklagten G und dessen Einlassungsverhalten vor der Hauptverhandlung einschließlich der Benennung des Angeklagten E als Mittäter beruhen auf der Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts einer polizeilichen Vernehmung von ihm selbst nach einem darauf gerichteten Vorhalt.

41

2.

42

Die Feststellungen zur Tat am 20. Februar 2018 beruhen zunächst auf den Angaben der beiden Angeklagten. Der Angeklagte G hat die Tat in vollem Umfang gestanden und darüber hinaus erklärt, er könne sich an konkrete Beutestücke nicht mehr erinnern. Er wisse auch nicht mehr, wie viel Bargeld von ihnen entwendet worden sei. Zwei IPads der Marke Apple habe er bei einem Handy-Geschäft veräußern wollen. Es sei aber nicht gelungen, diese zu entsperren. Deshalb habe er diese einfach so dort belassen. Eine Playstation habe er an den bereits genannten A für 80 € veräußert. Darüber hinaus habe er den Schmuck für etwa 1.000 € an einen Juwelier in Münster veräußert. Von dem Geld habe der Angeklagte C jeweils die Hälfte bekommen. Beide – also er und auch der Angeklagte C – seien im Haus gewesen und hätten nach stehlenswertem Gut gesucht und dieses gemeinsam entwendet. Er habe mit dem von ihm mitgebrachten Kuhfuß das Fenster aufgebrochen; über dieses seien beide ins Haus hinein. Ebenso seien beide vorne über ein weiteres von innen geöffnetes Fenster aus dem Haus ausgestiegen.

43

Der Angeklagte C hat sich am 1. Hauptverhandlungstag dahin eingelassen, er sei von dem Angeklagten G abgeholt worden mit dem Bemerken, er benötige Hilfe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, dass man zu einem Einbruch unterwegs sei. Das habe er erst kurz vor dem Eintreffen an dem Objekt realisiert. Er sei letztlich nicht mit in das Haus hineingegangen. Er habe nur vor dem Haus gestanden und aufgepasst, dass die Tat unentdeckt bleibt. Der Zeuge KHK F hat am darauf folgenden zweiten Hauptverhandlungstag erläutert, er habe vorhandene Spuren an dem Objekt gesichert. Nach seiner Einschätzung seien zwei Personen im Haus gewesen. Diese Einschätzung beruhe darauf, dass am Ein- und Ausstiegsfenster zwei unterschiedliche Schuhabdruckspuren von ihm auf den Fensterbänken entdeckt worden seien. Während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung hat der Zeuge F unter Vermittlung des Angeklagten G die von diesem seinerzeit getragene Schuhe sichergestellt und diese dem Gericht übergeben.

44

Im Anschluss an diese Unterbrechung und noch vor der Fortsetzung der Vernehmung des Zeugen F hat der Angeklagte C sich abweichend dahin eingelassen, dass er doch mit über die Garage in den rückwärtigen Bereich des Wohnobjektes geklettert sei. Er sei auch mit im Haus gewesen, habe allerdings nur im Erdgeschoss im Wohnzimmer gewartet und sich an dem Durchsuchen und Auffinden von stehlenswerten Gegenständen nicht beteiligt. Er sei auch an der Beute nicht beteiligt worden. Er habe nur eine ihm gefallende Uhr haben wollen; dies habe der Angeklagte G abgelehnt. Später habe er nichts weiter bekommen.

45

Die Kammer ist auch dieser nur teilgeständigen Einlassung des Angeklagten C nicht gefolgt. Sie hält es insbesondere nicht für nachvollziehbar, dass der Angeklagte C „einfach so“ über eine Garage klettert, beobachtet wie der Angeklagte G mit einem mitgeführten Kuhfuß ein Fenster aufbricht, im Anschluss sich mit diesem über das aufgebrochene Fenster in den Innenraum der Wohnung begibt und dann letztlich nur unten tatenlos im Erdgeschoss verbleibt und sich an der weiteren Tatbegehung nicht beteiligt. Mit der Einlassung des Angeklagten G ist die Kammer demgegenüber davon überzeugt, dass der Angeklagte C sich auch im Haus durch die Suche und Mitnahme von stehlenswerten Gegenständen an dem Diebstahl beteiligt hat und dass er im Anschluss auch an der Beute partizipiert hat.

46

Die Feststellungen zur Schadenshöhe, insbesondere den entwendeten Gegenständen und deren Wert zum Zeitpunkt des Diebstahls beruhen auf den umfassend glaubhaften Angaben der geschädigten Zeugen D und B. Diese haben angegeben, in dem Wohnobjekt zu wohnen und weiter ausgeführt, es seien von beiden Seiten sowohl von ihnen selbst erworbene Schmuckstücke, Uhren, als auch geerbte Schmuckstücke entwendet worden. Darüber hinaus seien von ihnen aufgeführte Elektronikartikel und insbesondere Bargeld im Haus aufbewahrt und entwendet worden. Hierzu hat die Zeugin D ausgeführt, dass sie sowohl für sich, als auch für ihren Sohn Spardosen im Haus aufbewahre, in die sie immer mal wieder Bargeld hineingelegt habe. Zudem verfüge sie über mehrere Handtaschen, in denen sich jeweils eine Geldreserve befunden habe. Sie konnte die Größenordnungen der so vorhandenen Geldbeträge benennen; es seien in Summe 1.650 € gewesen. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie die durch den Diebstahl entstandenen Schäden bis zu einer Deckelung von 23.000 € insgesamt bei ihrer Hausratversicherung angemeldet und bis zu diesem Betrag – nach Prüfung – auch ersetzt bekommen haben. Der Zeuge B hat weiter angegeben, dass für die Reparatur des Fensters und der ebenfalls beschädigten Terrassentür Kosten entstanden seien in der Größenordnung von 3.900 €, deren Erstattung die Versicherung ebenfalls zugesagt habe. Da bislang keine Rechnung vorliege, sei der Erstattungsbetrag noch nicht geflossen. Darüber hinaus hätten er und seine Lebensgefährtin, die Zeugin D, sich im Anschluss an die Tat dazu entschieden, im gesamten Wohnobjekt die Fenster insgesamt auszutauschen und so das Objekt insgesamt einbruchsicherer zu machen. Dies hätten sie zwar ohnehin beabsichtigt. Aufgrund des Einbruchs hätten sie diese Maßnahme nun aber vorgezogen. Der Kostenvoranschlag belaufe sich auf rund 23.000 €; eine Rechnung liege bisher nicht vor. Beide genannten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass sie darüber hinaus in ihrem Sicherheitsgefühl nicht nachhaltig und dauerhaft erheblich beeinträchtigt seien.

47

An der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen bestanden keine Zweifel. Sie erfolgten letztlich ohne jede überschießende Belastungstendenz. Beide Zeugen brachten insbesondere zum Ausdruck, dass sie – obschon auch ideelle Werte verloren gegangen seien – mit der Tat und dessen Folgen abgeschlossen hätten.

48

Die Feststellungen zu dem Bekanntwerden einer möglichen Tatbeteiligung des Angeklagten G und dessen Einlassungsverhalten vor der Hauptverhandlung einschließlich der Benennung des Angeklagten C als Mittäter beruhen auf der Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts einer polizeilichen Vernehmung von ihm selbst nach einem darauf gerichteten Vorhalt.

49

IV.

50

Damit haben sich die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

51

V.

52

Der Strafrahmen für die Tat vom 11. November 2017 war bezogen auf den Angeklagten G dem § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

53

Tatbestandlich lag ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB vor, da die ungeladene und nicht funktionsfähige aber täuschend echt aussehende Schreckschusspistole ein Werkzeug oder Mittel darstellte, das dazu diente, den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dieses führte der Angeklagte G bei sich. Die Voraussetzungen des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB lagen vor, da der Angeklagte G den Angeklagten E als Mittäter benannt hat. Demgegenüber lag der weitere vertypte Milderungsgrund des § 46a StGB nicht vor. Zwar hat der Angeklagte G sich mit dem Zeugen U auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt und dieses auch sofort entrichtet. Mit dem weiteren Geschädigten J hat es aber nicht einmal den Versuch eines Schadensausgleiches gegeben.

54

Die Kammer hat bei der Wahl des Strafrahmens geprüft, ob zunächst ohne und im Anschluss ob mit Berücksichtigung des genannten vertypten Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall vorliegt und einen solchen letztlich erst bei Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes bejaht. Hierbei und bei der konkreten Strafzumessung sind insbesondere die folgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt worden.

55

Der Angeklagte hat sich sehr früh und umfassend geständig eingelassen. Er ist nicht vorbestraft und hat annähernd zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt, die ihn als Erstverbüßer erkennbar auch beeindruckt hat. Die Tat liegt mittlerweile mehr als zwei Jahre zurück. Diese hat er als noch recht junger Mensch mit erst 22 Jahren begangen. Er hat sich zumindest mit dem immateriell geschädigten Zeugen U auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes verständigt und darüber hinaus den Angeklagten E sehr frühzeitig im Ermittlungsverfahren als Mittäter benannt. Der Zeuge U konnte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht daran erinnern, die Gaspistole überhaupt bemerkt zu haben, was ebenfalls zu Gunsten des Angeklagten gewertet wurde. Zu seinen Lasten musste berücksichtigt werden, dass er die Tat gemeinsam mitE begangen hat und durch das Auftreten von zwei Personen ein erhöhtes Drohpotenzial existierte. Der Schaden von doch gut 1.000 € war keineswegs unerheblich. Darüber hinaus wurde die Tat nicht spontan begangen. Zuvor hat der Angeklagte G noch extra die Schreckschusspistole besorgt und er hat gemeinsam mit dem Angeklagten E noch gut eine Stunde den Tatort beobachtet und die Tat trotz dieser längeren Überlegungsfrist begangen.

56

Insgesamt schied ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falles aus. Erst mit dessen Berücksichtigung war dies möglich, womit bei der konkreten Strafzumessung der Umstand der Benennung des Mittäters keine Berücksichtigung mehr finden konnte, § 50 StGB. Bei Berücksichtigung der übrigen zuvor genannten Umstände erachtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von

57

zwei Jahren und vier Monaten

58

für tat- und schuldangemessen.

59

Die Kammer hat auch nicht aus dem Blick verloren, dass die Mindeststrafe bei einer über §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafe aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nicht ein Jahr, sondern lediglich sechs Monate betragen hätte. Wegen der dann allerdings nicht nur ganz geringfügigen Erhöhung der Höchststrafe von zehn Jahren auf elf Jahre und drei Monate hätte die Kammer auf letztlich die identische Freiheitsstrafe erkannt.

60

Für die Tat vom 20. Februar 2018 war der Strafrahmen dem § 244 Abs. 4 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Obschon auch in diesem Fall der Angeklagte G sofort seinen Mittäter – hier den Angeklagten C – benannt hat, schied eine Verschiebung des Strafrahmens aus. Denn anders als der Bandendiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB keine Katalogtat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO.

61

Bei der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten G auch hier sein frühzeitiges vollumfängliches Geständnis, das Fehlen von Vorstrafen, der Zeitablauf von annähernd zwei Jahren, die Verbüßung von annähernd zwei Monaten Untersuchungshaft und darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er seinen Mittäter sehr frühzeitig benannt hat. Zu seinen Lasten fiel ins Gewicht, dass er durch die Tat einen sehr hohen Schaden von deutlich mehr als 20.000 € angerichtet hat und darüber hinaus auch die Zeugen D und B dazu veranlasst hat, einen etwa identischen Betrag jedenfalls früher als beabsichtigt nochmals in die Sicherung ihres Wohnhauses zu investieren. Ferner hat er nicht nur Gegenstände von hohem materiellen Wert, sondern auch solche von ideellem Wert – Erbstücke – entwendet, die die Zeugen als solche nie wieder erhalten können. Die Kammer hat hier aber gesehen, dass die genannten Zeugen mit der Tat und dessen Folgen abgeschlossen haben.

62

Insgesamt erschien der Kammer insbesondere bei Berücksichtigung des genannten Umstandes der Nennung des Mittäters eine Strafe deutlich am unteren Rand des Strafrahmens noch für ausreichend; sie hat daher auf eine solche von

63

einem Jahr und vier Monaten

64

erkannt.

65

Unter Einbeziehung der nicht erledigten Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Borken war unter Erhöhung der höchsten Strafe von zwei Jahren und vier Monaten auf eine angemessene Gesamtstrafe zu erkennen. Wesentlich zu Gunsten des Angeklagten fiel hierbei nochmals sein frühzeitiges umfassendes Geständnis bezüglich aller Taten, die fehlenden Vorstrafen und auch die Offenbarung seiner Mittäter ins Gewicht. Zu seinen Lasten musste allerdings berücksichtigt werden, dass er innerhalb doch relativ kurzer Zeit von nur etwa drei Monaten zwei Verbrechenstatbestände verwirklicht hat. Insgesamt hat die Kammer dennoch die Einsatzstrafe nur leicht erhöht und hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

66

zwei Jahren und acht Monaten

67

erkannt.

68

Der Angeklagte E war bei Begehung der Tat 19 Jahre und 10 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 1 JGG. Die Kammer hat auf die Verfehlung des Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet, weil bei ihm Reifeverzögerungen vorliegen. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat ausgeführt, der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden. Er habe noch im elterlichen Haushalt gelebt und sei durch seine Eltern finanziell in nicht unerheblichem Maße unterstützt worden. Zudem habe durch den frühen Schulabbruch und die nur gelegentlichen unregelmäßigen Arbeitsaufnahmen eine Struktur in seinem Leben noch nicht existiert. Dieser Einschätzung schließt die Kammer sich kraft eigener Überzeugungsbildung an.

69

Gemäß §§ 105 Abs. 1, 17 Abs. 2 Fall 2 JGG war gegen den Angeklagten wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die „Schwere der Schuld“ im Sinne der genannten Vorschrift wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Heranwachsenden in der vorwerfbaren Schuld niedergeschlagen haben. Der Unrechtsgehalt der Tat ist jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, darf demnach auch bei der Prüfung, ob die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist nicht unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus ist mit zunehmendem Alter Heranwachsender die Schwere der Schuld entsprechend modifiziert zu beurteilen. Dabei werden Belange des Schuldausgleichs gewichtiger. Die Kammer ist unter Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte dazu gelangt, im Falle des Angeklagten E Schuldschwere im Sinne der genannten Vorschrift anzunehmen.

70

Der Angeklagte hat aus einem nur wenig nachvollziehbaren Grund – Geschenk für die Freundin – zum eigenen finanziellen Vorteil den Straftatbestand des schweren Raubes erfüllt, der im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist. Er hat die natürlichen Hemmungen vor der Verwirklichung eines derartigen Unrechtsgehalts überwunden und dabei nicht bloß eine untergeordnete Rolle ausgefüllt, sondern die Tat in maßgeblichen Einzelakten selbst ausgeführt, wenn die Kammer auch nicht aus dem Blick verloren hat, dass die Pistole nicht von ihm, sondern von dem Mitangeklagten Schröder beschafft und geführt worden ist. Es handelte sich nicht um eine spontane, sondern über eine längere Zeit geplante Tat und er hat nachdem die Idee zu dieser aufkam, nicht lange gezögert, an ihr mitzuwirken. Durch seine Anwesenheit und das Gesamtauftreten gemeinsam mit dem Mitangeklagten G hat er den Zeugen U selbst bedroht und hat darüber hinaus auch selbst in die Kasse gegriffen und Scheine entwendet. Auch unter jugendspezifischen Gesichtspunkten handelt es sich um ein schweres Delikt, das mit einer erheblichen persönlichen Schuld des Angeklagten E einhergeht. Insbesondere im Hinblick auf den nichtigen Anlass zeigt dieses eine besonders rücksichtslose, innere Haltung. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge U keinerlei nennenswerte fortdauernde psychische Belastungen davongetragen hat, darüber hinaus dieser sich mit E und auch mit dem Angeklagten G auf die Zahlung eines nicht völlig untergeordneten Schmerzensgeldes geeinigt hat. Auch hat der Angeklagte sich zu dem von ihm begangenen Unrecht bekannt. Dennoch ist auch in Ansehung dieser, der Tat nachgelagerten, mildernden Umstände, die in vergleichbarer Parallelwertung zum Erwachsenenstrafrecht einen minder schweren Fall nicht begründen könnten, das aus allen vorgenannten Umständen herzuleitende Maß an persönlicher Schuld des Angeklagten derart erheblich, dass jede andere Maßnahme als die Verhängung einer Jugendstrafe unangemessen wäre.

71

Diese ist auch aus erzieherischen Gründen geboten, wobei die Kammer sich bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund des Alters des Angeklagten – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung war dieser nahezu 22 Jahre alt – vorrangig von dem Schuldgedanken hat leiten lassen. Gleichwohl ist der Erziehungsgedanke zu berücksichtigen, zumal den Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe folgend die Persönlichkeit des Angeklagten auch heute noch nicht vollständig ausgereift ist. Das Tatverhalten selbst war Ausdruck eines Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung durch den Angeklagten, denen aus erzieherischen Gründen durch die Einwirkung des Strafvollzugs begegnet werden muss.

72

Als Strafrahmen sieht § 18 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 3 Satz 1 JGG eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Kammer hat in vergleichbarer Parallelwertung zum Erwachsenenstrafrecht zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt, dies im Ergebnis jedoch verneint. Hierbei und bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt.

73

Der Angeklagte E war umfassend geständig und weder zum Zeitpunkt der Tat noch in den zwei Jahren bis zur Hauptverhandlung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit der Tat ist eine erhebliche Zeit bereits verstrichen. Er hat sich darüber hinaus zumindest mit dem immateriell geschädigten Zeugen U auf eine Schmerzensgeldzahlung verständigt. Strafschärfend war hingegen die nicht unerhebliche Tatbeute zu berücksichtigen, von der der Angeklagte auch einen erheblichen Anteil erhalten hat. Unter Abwägung aller vorgenannten Faktoren hielt die Kammer bei dem Angeklagten E eine Jugendstrafe von

74

einem Jahr

75

für angemessen und auch aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf ihn für erforderlich. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass bei dem Angeklagten E Erziehungsdefizite vorliegen, die eine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf ihn erfordern; der bisherige Lebensweg des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat zeigen aber, dass es hierzu nicht notwendig einer langdauernden zu vollstreckenden Haftstrafe bedarf. Eine solche würde den Fortbestand der stabilisierenden Faktoren – hier insbesondere die Fortsetzung der zwischenzeitlich begonnenen Berufsausbildung – gefährden.

76

Der Vollzug der Jugendstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, §§ 105 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 JGG. Der Angeklagte ist erstmals straffällig geworden. Er hat sich zu dem von ihm begangenen Unrecht bekannt und sich zu einer für seine finanziellen Verhältnisse nicht unbedeutenden Zahlung an den Zeugen U verpflichtet. Er lebt in geordneten Verhältnissen, noch bei seinen Eltern, und verfügt über eine feste Anstellung in seinem Ausbildungsbetrieb. Dem Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer bewusst, was er zu verlieren hat, wenn die Haft zu vollstrecken wäre. Insbesondere wegen der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastung vor der Tat und auch bis zur Hauptverhandlung ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Angeklagte sich die Verurteilung allein zur Warnung dienen lässt und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges einen Lebenswandel ohne die Begehung weiterer Straftaten führen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist auch nicht im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten geboten.

77

Der Angeklagte C war zum Zeitpunkt der Tat 17 Jahre und 7 Monate alt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe und auch dem Eindruck, den die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten C gewinnen konnte, besteht an seiner Verantwortungsreife keinerlei Zweifel. In Ermangelung von schädlichen Neigungen und auch der Schwere der Schuld schied die Verhängung einer Jugendstrafe aus. Bei dem Angeklagten sind allerdings erhebliche Erziehungsdefizite evident, denen nicht alleine durch eine Verwarnung oder lediglich untergeordnete und kurzfristige Auflagen und Weisungen begegnet werden kann. Mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe hat die Kammer zunächst eine Betreuungsweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG für die Dauer von neun Monaten erteilt und dem Angeklagten darüber hinaus aufgegeben, in der genannten Zeit 150 Stunden gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Dem Angeklagten – nunmehr 19 Jahre alt –, der noch immer ohne tägliche Routine buchstäblich in den Tag hinein lebt, wird so die Möglichkeit eröffnet, sich einerseits an das von ihm begangene erhebliche Unrecht – in der Parallelwertung im Erwachsenenstrafrecht hat er ein Verbrechen begangen – zu erinnern und andererseits auch eine Tagesstruktur einzuüben. Die Anzahl der Stunden in der vorgegebenen Zeit von neun Monaten belastet den Angeklagten auch keineswegs über Gebühr, da er ohne weiteres, die von ihm zu erbringende Tätigkeit von nur etwas mehr als 15 Stunden pro Monat abzuleisten in der Lage ist.

78

Bei dieser Betreuungsweisung und der Arbeitsauflage hat die Kammer sehr wohl gesehen, dass der Angeklagte sich grundsätzlich geständig im Sinne eines strafbaren Verhaltens eingelassen hat, er darüber hinaus aber noch in der Hauptverhandlung – von ihm später zumindest teilweise korrigiert – den Mitangeklagten G einer unzutreffenden und wahrheitswidrigen Mehrbelastung beschuldigt hat. Auch gegenüber den Geschädigten D und B hat der Angeklagte sich zwar entschuldigt, gleichzeitig aber – ebenso wahrheitswidrig – zum Ausdruck gebracht, er sei nicht mit in deren Gebäude und deswegen nur in untergeordneter Weise an der Tat beteiligt gewesen. Dies zeigt nachhaltig, dass der Angeklagte sich mit dem von ihm begangenen Unrecht bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht in hinreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Obschon er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist – die Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit wurden allesamt eingestellt – hat er ebenso auf Vorhalt der Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt, noch in jüngerer Vergangenheit einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies, obschon er im Zeitpunkt dieser Tat von der Strafverfolgung in dem vorliegenden Verfahren wusste; allein diese Strafverfolgung hat ihn von einem weiteren kriminellen Verhalten nicht abgebracht.

79

VI.

80

Die Entscheidung zur Einziehung von Wertersatz beruht auf §§ 73, 73c StGB. Das erlangte Geld ist im Vermögen des Angeklagten G nicht mehr vorhanden, weshalb die Einziehung von Wertersatz anzuordnen war. Die Höhe des Einziehungsbetrages ergibt sich aus dem bei dem Tankstellenüberfall erlangten Geldbetrag von 950 € und dem bei der Veräußerung des Diebesguts aus dem Wohnungseinbruch erzielten Kaufpreis. Insofern hat die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten G einen Betrag von 1.000 € zugrunde gelegt. Das bei dem Wohnungseinbruch entwendete Bargeld hat die Kammer nicht berücksichtigt, weil sich nicht ausschließen ließ, dass der Angeklagte C dem Angeklagten G die Existenz dieses Geldes wahrheitswidrig verschwiegen hat.

81

VII.

82

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten G auf § 473 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der übrigen Angeklagten auf § 74 JGG.