Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Anklage zum Jugendschöffengericht
KI-Zusammenfassung
Der Verteidiger des Angeklagten legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger durch das Amtsgericht ein. Das Landgericht Münster hob den Beschluss auf und ordnete gemäß §§ 68 Abs.1 Nr.1 JGG i.V.m. § 140 Abs.1 Nr.1 StPO n.F. die Beiordnung an. Es stellte fest, dass bei Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht stets ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, solange nicht vor dem Jugendrichter eröffnet ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung stattgegeben; Beiordnung nach §§ 68 Abs.1 Nr.1 JGG i.V.m. § 140 Abs.1 Nr.1 StPO angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 Abs.1 Nr.1 StPO liegt vor, wenn im Zwischenverfahren Anklage zum Schöffengericht erhoben wird und damit zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet.
Die Regelung des § 68 Abs.1 Nr.1 JGG schränkt die Anwendung des § 140 Abs.1 Nr.1 StPO im Jugendverfahren nicht ein; auch bei Verfahren vor dem Jugendschöffengericht besteht ohne weitere Voraussetzungen notwendige Verteidigungspflicht.
Die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entfällt erst, wenn das Verfahren vor dem Jugendrichter eröffnet wird und damit die Erwartung einer Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht nicht mehr besteht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers sind der Staatskasse nach § 467 Abs.1 StPO zuzuweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Coesfeld, 3b Ls 53/20
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 07.07.2020 aufgehoben.
Dem Angeklagten P wird Rechtsanwalt A aus D gemäß §§ 68 Abs.1 Nr.1 JGG iVm. § 140 Abs.1 Nr.1 StPO n.F. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Münster legt dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vom 29.05.2020 (83 Js 1568/20) zur Last, gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten S in der Zeit vom 25.04.2019 bis zum 26.03.2019 fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich rechtswidrig zuzueignen, wobei sie zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen sein sollen. Die Angeschuldigten sollen in das Gebäude des Sportvereins SG D 06 eingedrungen sein, indem sie ein Fenster mittels eines Brecheisens aufhebelten. Aus dem Gebäudeinneren sollen sie drei Schokoriegel entwendet haben.
Mit weiterer Anklageschrift vom 29.05.2020 (83 Js 1560/20) wird dem Beschwerdeführer ein Diebstahl, begangen in der Zeit vom 30.03.2020 bis zum 31.03.2020 zur Last gelegt. Er soll im Tatzeitraum aus dem Kofferraum des auf der Garageneinfahrt K Weg 00 in D abgestellten PKW Ford Focus des Zeugen F eine Geldkasse mit Eintrittskarten für ein Konzert der Jugendblaskapelle D und 1500,- Euro Bargeld entwendet habe.
Die Staatsanwaltschaft Münster hat in beiden Fällen beantragt, das Hauptverfahren von dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Coesfeld zu eröffnen.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Coesfeld hat die Anklagen mit Beschluss vom 07.07.2020 verbunden.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte bereits mit Schriftsatz vom 19.06.2020 zum Verfahren 83 Js 1560/20 die Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt.
Mit Beschluss vom 07.07.2020 hat das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Coesfeld den Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger mit der Begründung, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vor, insbesondere sei ungeachtet der Anklage beim Jugendschöffengericht nicht mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu rechnen (§ 68 Nr.5 JGG) und die Sach- und Rechtslage sei nicht schwierig, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verteidiger im Namen des Beschwerdeführers P eingelegte sofortige Beschwerde vom 15.07.2020. Zur Begründung führt der Verteidiger aus, nach der Neufassung des § 140 Abs.1 Nr.1 StPO liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfinde. § 68 Abs.1 JGG enthalte diesbezüglich keine Einschränkungen, so dass auch bei allen Verfahren vor dem Jugendschöffengericht ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege.
Das Amtsgericht Coesfeld hat der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren der Kammer vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Münster hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor.
Gemäß § 140 Abs.1 Nr. 1 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet. Diese Erwartung ist im Zwischenverfahren zu bejahen, wenn Anklage zum Schöffengericht erhoben wird (BeckOK StPO § 140 Rn.5, Meyer-Goßner/Schmidt 63.Auflagen, StPO § 140 Rn.11 b). Sie entfällt, wenn nicht vor einem der in § 140 Abs.1 Nr.1 StPO genannten Gerichte eröffnet wird.
Diese Vorschrift findet nach der klaren Regelung des § 68 Abs.1 Nr. 1 JGG auch im Verfahren gegen Jugendliche uneingeschränkte Anwendung, so dass auch vor dem Jugendschöffengericht eine Verteidigung stets erforderlich ist. Eine Reduktion der Vorschrift des § 68 Abs.1 Nr.1 JGG bei Anklageerhebung vor dem Jugendschöffengericht auf Fälle des § 68 Abs.1 Nr.5 JGG lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen (Eisenberg/Kölbel, 21.Auflage JGG § 68 Rn.21a).
Ausgehend davon ist dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat in beiden Verfahren Anklage zum Jugendschöffengericht erhoben. Jedenfalls solange das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Coesfeld das Verfahren nicht vor dem Jugendrichter eröffnet hat, liegen damit die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vor. Dem Angeklagten P ist daher Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs.1 StPO.