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Landgericht Münster·21 O 56/20·01.06.2021

Headhuntervertrag: Keine Rückzahlung von Teilhonoraren bei erfolgloser Personalsuche

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer Personalberatung die Rückzahlung gezahlter Teilhonorare aus einem Personalbeschaffungsvertrag, weil keine Einstellung zustande kam. Das LG Münster wertete den Vertrag als typengemischten Vertrag mit überwiegend dienstvertraglichen und teilweise maklerrechtlichen Elementen. Die vereinbarten Zahlungen (u.a. bei Auftragserteilung und bei Übersendung von Kandidatenprofilen) waren nicht erfolgsabhängig und wurden durch erbrachte Leistungen ausgelöst. Ein Rückzahlungs- oder Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) bestand daher nicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Headhunter-Honoraren mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Personalbeschaffungsvertrag kann als typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichen und maklerrechtlichen Elementen einzuordnen sein, wenn Teilhonorare für Tätigkeiten unabhängig vom Vermittlungserfolg geschuldet sind.

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Sind im Personalbeschaffungsvertrag Teilhonorare bereits bei Auftragserteilung und bei Vorlage/Übersendung von Kandidatenprofilen als nicht erfolgsabhängig vereinbart, entsteht die Zahlungspflicht mit Eintritt dieser vertraglich definierten Auslösetatbestände.

3

Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung besteht nicht, wenn der Vertrag für erfolglose Personalbeschaffungsbemühungen keine Rückerstattung vorsieht und die vergüteten Leistungen erbracht wurden.

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Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, wenn die Zahlung auf einer wirksamen vertraglichen Vergütungsabrede beruht und die Voraussetzungen der Fälligkeit nach dem Vertrag eingetreten sind.

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Ohne vertragliche Vereinbarung bestehen keine weitergehenden Reporting- oder Informationspflichten über den Fortgang der Suche in einer bestimmten Dichte oder jederzeitigen Erreichbarkeit.

Relevante Normen
§ 241 Abs. 2 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB§ 631 BGB§ 652 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

              Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

              zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Gesellschaft für Personalbeschaffung, die Rückzahlung geleisteter Beträge nach erfolgloser Beendigung eines Personalbeschaffungsvertrages.

3

Die Klägerin, ein Unternehmen für Verkehrssicherungsleistungen, beauftragte die Beklagte, die als sogenannte „Headhunterin“ tätig ist, auf der Grundlage eines Angebots der Beklagten vom 12.03.2019 mit einer Bestätigungs-E-Mail vom 14.03.2019. Danach sollte die Beklagte für die Klägerin Personal beschaffen, konkret einen Bauleiter für den Bereich „Verkehrssicherheit Stadtbauten“ und einen Bauleiter für den Bereich „Verkehrssicherheit Autobahn“. Wegen des konkreten Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird auf die Anl. K1, Bl. 15 ff. der Akten, Bezug genommen.

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Unter Ziff. 7 „Konditionen“ vereinbarteten die Parteien hinsichtlich des Honorars der Beklagten unter anderem Folgendes:

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„Für die Personalsuche berechnen wir ein Honorar in Höhe von 25 % des Bruttojahreszielgehalts aus Punkt 2 (inklusive variabler Bestandteile und etwaiger geldwerter Leistungen wie Firmenwagen etc.) zuzüglich Mehrwertsteuer pro eingestellten Mitarbeiter. …

6

Die Zahlung des Honorars erfolgt in drei Schritten:

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1 Bauleiter (m/w/d) Verkehrssicherheit Stadtbauten

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt. bei Auftragserteilung (nicht erfolgsabhängig)

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt. bei Vorlage oder Übersendung eines Kandidatenprofils

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder bei fakti-

11

  schem Arbeitsantritt, je nachdem, früher eintritt, mit exakt dem geschätzten Gehalt

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  (ggf. mehr)

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1 Bauleiter (m/w/d) Verkehrssicherheit Autobahn

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt. bei Auftragserteilung (nicht erfolgsabhängig)

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt. bei Vorlage oder Übersendung eines Kandidatenprofils

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· 5.417 EUR zzgl. MwSt. bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages oder bei fakti-

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  schem Arbeitsantritt, je nachdem, früher eintritt, mit exakt dem geschätzten Gehalt

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  (ggf. mehr)

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Die Honorare verstehen sich als Mindesthonorare. Das endgültige Honorar wird anhand der endgültigen Vergütung des jeweils eingestellten Mitarbeiters berechnet. …“

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Am Tag ihrer Beauftragung, dem 14.03.2019, stellte die Beklagte der Klägerin eine erste Rechnung in Höhe von 7.814,73 € bezogen auf die zu besetzende Stelle „Bauleiter Verkehrssicherheit Stadtbauten“ aus, die die erste Stufe des vereinbarten Honorars in Höhe von 5.417,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer und die Servicepauschale in Höhe von 1.150,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beinhaltete. Hinsichtlich der Stelle „Bauleiter Verkehrssicherheit Autobahn“ stellte die Beklagte am selben Tag eine Rechnung in Höhe von 6.446,23 € (5.417,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. Beide Rechnungen der ersten Honorarstufe, hinsichtlich derer im Vertrag „nicht erfolgsabhängig“ vereinbart war, wurden von der Klägerin bezahlt.

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Eine weitere Rechnung stellte die Beklagte unter dem 28.06.2019 wiederum in Höhe von 6.446,23 € aus. Diese bezog sich auf die zu besetzende Stelle „Bauleiter Verkehrssicherheit Autobahn“ und wurde gestellt, nachdem die Beklagte der Klägerin zwei Kandidatenprofile hinsichtlich dieser Stelle vorgelegt hatte. Auch diese Rechnung bezahlte die Klägerin, sodass sie insgesamt 20.707,19 € brutto an die Beklagte überwies.

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Am 22.03.2019 hatte die Beklagte der Klägerin sogenannte Basisdokumente übersandt. Dabei handelte es sich um eine Zusammenstellung von Suchkriterien für die zu besetzenden Stellen. Das jeweilige Stellenprofil wurde darin aufgeführt. Auf der Grundlage dieser Basisdokumente steckte die Beklagte das sogenannte Suchfeld und damit dem geographischen Raum ab, in welchem potentielle Kandidaten gesucht werden sollten. Diese Erstellung erfolgte ebenso im Zusammenwirken mit der Klägerin wie die Erstellung einer sogenannten Zielfirmenliste. Dabei handelte es sich um eine Liste von Firmen, in denen potenzielle Kandidaten aktuell ihre Tätigkeit erbrachten und direkt angesprochen werden sollten. Auch diese Liste wurde mit der Klägerin abgestimmt.

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Nach Freigabe der Basisdokumente durch die Klägerin am 26.03.2019 übersandte die Beklagte die von ihr vorbereitete Zielfirmenliste am 29.03.2019 an die Klägerin.

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Am 18.04.2019 und 24.05.2019 unterrichtete die Beklagte die Klägerin über die Zwischenstände bei der Suche nach neuem Personal. Auch in den Folgemonaten unterrichteten Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin über den jeweiligen Stand ihrer Bemühungen, so am 24.06.2019 und 01.07.2019.

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Kurz zuvor hatte die Beklagte der Klägerin am 27.06.2019 ein erstes Kandidatenprofil per E-Mail übermittelt. Wegen des konkreten Inhalts des Profils wird auf die Anl. B7, Bl. 96 ff. der Akten Bezug genommen. Dieser Kandidat B sagte das Vorstellungsgespräch am 11.07.2019 jedoch kurzfristig wieder ab mit der Begründung, er sei kurzfristig darüber informiert worden, dass er in seiner bisherigen Firma befördert werde. Am 29.07.2019 erhielt die Klägerin von der Beklagten ein ausführliches Projektreporting, einen weiteren Bericht am 30.08.2019. Aus den Berichten ging hervor, dass die Beklagte 151 Kandidaten für die offenen Stellen bei der Klägerin identifiziert hatte. Von den angesprochenen Personen hatten 101 nach der Erstansprache bereits abgesagt. 14 weitere Kandidaten sagten nach der Übersendung der Stellenbeschreibung ab. Rückmeldungen von vier Kandidaten standen noch aus, während 30 Kandidaten überhaupt nicht erreicht werden konnten. Der einzige Kandidat, mit dem ein Vorstellungsgespräch vereinbart werden konnte, sagte dieses kurzfristig wegen einer Beförderung ab.

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Schließlich übersandte die Beklagte der Klägerin am 16.09.2019 ein weiteres Kandidatenprofil eines aus ihrer Sicht geeigneten Kandidaten. Aber auch dieser Kandidat H sagte das Vorstellungsgespräch kurzfristig ab.

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Mit Schreiben vom 11.11.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie über die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen zu informieren und ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 18.11.2019, in welcher sie mitteilte, sie wolle das gemeinsame Projekt noch einmal beleben. Man werde alles tun, um es kurzfristig erfolgreich abzuschließen. Weitere Kandidatenprofile übersandte die Beklagte der Klägerin jedoch nicht.

28

Mit Schreiben vom 10.02.2020 forderte die Klägerin die Beklagte schließlich auf, die von ihr geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten.

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Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe mit der Beklagten einen Maklervertrag geschlossen, der die Beklagte zu einer erfolgreichen Personalbeschaffung verpflichtet habe. Da der Erfolg ausgeblieben sei, habe sie einen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, die Beklagte habe die von ihr geschuldeten Tätigkeiten nicht entfaltet. Sie habe sie nicht ausreichend und engmaschig genug über ihre Bemühungen informiert und habe sich nicht intensiv genug um die Kandidaten bemüht.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.707,19 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe mit der Klägerin einen typengemischten Vertrag mit dienstvertraglichen Elementen und maklervertraglichen Elementen geschlossen. Ihren vertraglichen Verpflichtungen sei die Beklagte vollends nachgekommen. Die Klägerin hingegen habe entgegen der in Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehenen Rügeobliegenheit ihre Rügen nicht unverzüglich schriftlich und inhaltlich begründet. Vereinbarungen zu Informationspflichten und Reporten seien nicht getroffen worden. Zudem behauptet die Beklagte, die von ihr angesprochenen potentiellen Kandidaten hätten schon deshalb ganz überwiegend kein Interesse an den offerierten Anstellungen gehabt, da die Klägerin in der Branche einen sehr schlechten Arbeitgeberruf habe, der den potentiellen Kandidaten und der Klägerin selbst bekannt gewesen sei. Dies habe die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht offengelegt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Ein Rückerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Insoweit kommt es vorliegend bereits nicht darauf an, ob die Klägerin der Rügeobliegenheit gemäß Ziff. 7 des Vertrages rechtzeitig und ausreichend nachgekommen ist. Ebenso wenig ist insoweit relevant, ob die Klägerin über einen schlechten Ruf als Arbeitgeberin in der Branche verfügt und durch ein Verschweigen dieser Tatsache gegen ihre vertraglichen Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB und/oder gegen die AGB der Beklagten verstoßen hat. Ein Rückerstattungsanspruch bei erfolglosen Personalbeschaffungsversuchen der Beklagten sieht der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht vor. Insoweit kann dahinstehen, ob die Vertragsklausel in Ziff. 10 des Vertrages, nach der eine Rückerstattung von Honoraren ohne jegliche Einschränkung ausgeschlossen ist, wirksam ist.

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Auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Zwar hat die Beklagte durch die Leistung der Klägerin den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 20.707,19 € erlangt. Dieses geschah jedoch nicht ohne rechtlichen Grund.

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Die Klägerin war vorliegend aufgrund des zwischen den Parteien am 12.03.2019 bzw. 14.03.2019 geschlossenen Vertrages verpflichtet, die Rechnungen der Beklagten vom 14.03.2019 und 28.06.2019 zu begleichen, da die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlungspflicht eingetreten waren. Die Klägerin hat nicht hinreichend darlegen und beweisen können, dass die von der Beklagten unstreitig erbrachten Tätigkeiten unentgeltlich erbracht werden sollten, obwohl nach den Umständen eine Vergütung zu erwarten war (vgl. OLG Hamm vom 30.11.2006, Az. 24 U 65/06).

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Die Parteien des Rechtsstreits haben vorliegend keinen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und keinen Maklervertrag gem. § 652 BGB, sondern einen sogenannten typengemischten Vertrag mit dienstvertraglichen Elementen und maklervertraglichen Elementen geschlossen. Dies ergibt vorliegend eine Auslegung des Vertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB. Vom Wortlaut des Vertrages ausgehend sollte die Beklagte die Klägerin bei der Suche nach zwei Bauleitern gegen Honorar beratend unterstützen. Ein Erfolg als Voraussetzung für die Entstehung eines Zahlungsanspruches oder dessen Fälligkeit ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages nicht. So ist es entgegen der Auffassung der Klägerin bereits nicht eindeutig, dass in Ziff. 7 des geschlossenen Vertrages mehrfach ausgeführt wird, dass „ ein Honorar“ geschuldet sei oder „das Honorar“ fällig sei. Gleichzeitig sieht der Vertrag in Ziff. 7 des Vertrages vor, dass sich „die Honorare“ als Mindesthonorare verstehen. Insoweit sind diese Ausführungen bereits widersprüchlich. Aber auch der weitere Wortlaut der Ziff. 7 des Vertrages spricht gegen die Vereinbarung eines Vermittlungserfolges als Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung. So heißt es jeweils auf der ersten Stufe der dreistufigen Ratenzahlungsvereinbarung, dass das erste (Teil-) Honorar bereits bei Auftragserteilung zu zahlen sei und dieses „nicht erfolgsabhängig“. Insoweit spricht bereits der Wortlaut des Vertrages gegen eine ausschließlich erfolgsabhängige Zahlungsverpflichtung.

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Ebenso gegen einen reinen Werk- oder Maklervertrag spricht der in Ziff. 4 des Vertrages aufgeführte von der Beklagten zu erbringende Leistungsumfang. Darin werden die von der Beklagten zu erbringenden Arbeiten explizit genannt, was nicht erforderlich wäre, wäre eine Zahlungsverpflichtung ausschließlich vom Erfolg der Personalbeschaffung abhängig.

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Auch aus der Vereinbarung von Teilzahlungen in Höhe von insgesamt zwei Drittel des Gesamthonorars bei Auftragserteilung und später bei Vorlage oder Übersendung eines Kandidatenprofils, somit zu Zeitpunkten, als noch keine Anstellung erfolgt sein konnte, jedoch die wesentliche Tätigkeit der Beklagten bereits erbracht war, ergibt sich, dass insoweit Dienstleistungen zu honorieren und keine erfolgsbezogene Vergütung zu zahlen war. Insoweit spricht auch das Ziel der Parteien, dass zwei Bauleiterinnen für die Klägerin erfolgreich gewonnen werden sollten, nicht gegen die Annahme eines dienstvertraglichen Teils der Vereinbarung. Denn für den Erfolg ihrer Vermittlungsbemühungen sollte die Beklagte noch den letzten und dritten Teil des Honorars erhalten (so auch LG Memmingen v. 05.05.1999, Az. 1 S 105 /99). Insoweit spricht der Wortlaut für einen werk- bzw. maklerrechtlichen Einschlag bei Entstehung des Anspruchs der Beklagten auf die dritte Honorarzahlung.

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Schließlich spricht der Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages dafür, den Vertrag als typengemischten Vertrag mit vor allem dienstvertraglichen Elementen einzuordnen. Allein dies entspricht der Interessenlage der Parteien. Denn es hängt zuletzt von der freien Entscheidung der Klägerin ab, ob die Tätigkeit der Beklagten zu dem von beiden Parteien gewollten Erfolg, nämlich der Einstellung eines Bewerbers, führt. Selbst wenn objektiv die von der Beklagten vorgestellten Bewerber in jeder Hinsicht dem von der Klägerin vorgegebenen Anforderungsprofil entsprechen, kann die Klägerin jeden Bewerber ablehnen, ohne dass objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen müssen. Es genügt, dass der Bewerber dem Geschäftsführer der Klägerin aus persönlichen, allein bei diesem liegenden und möglicherweise nicht verifizierbaren Gründen nicht gefällt. Dieses Ablehnungsrecht muss der Klägerin auch zugestanden werden, da es sich um die Besetzung von Vertrauensstellungen in gehobener Position handelt. Wenn es aber zuletzt von der persönlichen Entscheidung der Klägerin und nicht allein von dem Arbeitseinsatz der Beklagten abhängt, ob der gewünschte Erfolg eintritt, kann sich die Beklagte auch nicht vertraglich verpflichten, den Erfolg herbeizuführen (vgl. OLG Köln v. 05.07.1996, Az. 4 U 27/95).

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Ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Auslösung der Zahlung des ersten Honorars und im Falle der Besetzung der Stelle „Bauleiter Verkehrssicherheit Autobahn“ des zweiten Honorars ist die Beklagte bereits unstreitig nachgekommen. Die erste Honorarstufe wurde bereits mit Vertragsschluss ausgelöst und war sofort fällig. Dies ist sachgerecht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte sich bereits in diesem Zeitpunkt in den Geschäftsbereich und die Tätigkeiten der Klägerin eingearbeitet hatte und bereits diverse Leistungen erbracht hatte. Im Folgenden hat die Beklagte Basisdokumente erstellt, die von der Klägerin genehmigt wurden. Gemeinsam wurde eine Zielfirmenliste erarbeitet. Im Folgenden hat die Beklagte die Klägerin – wie bereits dargestellt – mehrfach über den Fortgang der Bemühungen der Beklagten informiert. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie engmaschig die Beklagte die Klägerin über Bemühungen und Erfolge informierte und auch nicht, aus welchem Grund eine Vielzahl der Bemühungen erfolglos blieb. Die Tatsache, dass die Beklagte die ihr insoweit obliegenden Leistungen erbracht hat, ist bereits unstreitig und von der Beklagten mit einer Vielzahl an Emails belegt. Für die Frage, wie oft und in welcher Form die Beklagte die Klägerin über den Fortgang der Personalbeschaffungsbemühungen zu informieren hatte, sieht der Vertrag keine Regelungen vor. Insoweit hatte die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Mitarbeiter der Beklagten für sie jederzeit erreichbar waren und in einer von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Dichte informieren würden. Der Klägerin hätte es freigestanden, entsprechende Reporting- und Informationspflichten in die vertragliche Vereinbarung aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Schließlich hat die Beklagte der Klägerin zwei Kandidatenprofile vorgelegt, die zu der Vereinbarung von Vorstellungsgesprächen geführt haben. Insoweit war der Anspruch der Beklagten auf das zweite Teilhonorar bei Übersendung eines Kandidatenprofils erfüllt. Dass die Vorlage der Kandidatenprofile nicht zu einer Einstellung der Kandidaten geführt haben – sei es aus dem Grund, dass der Kandidat abgesagt hat oder aus dem Grund, dass die Klägerin den Kandidaten nicht für einstellungsfähig hielt – ist nicht relevant. Insoweit ist die Behauptung der Klägerin, bei den Kandidaten habe es sich nicht um ernsthafte Interessenten an den ausgeschriebenen Stellen gehandelt, eine Behauptung ins Blaue hinein und durch nichts belegt. Die Beklagte hat durch Vorlage der Korrespondenz mit den Kandidaten belegt, dass diese ursprünglich Interesse an einem Vorstellungsgespräch hatten und dieses in der Folge dann aus persönlichen Gründen wieder abgesagt haben. Die widersprechenden Behauptungen der Klägerin sind insoweit unsubstantiiert. Die Beklagte hat die Zahlungen der Klägerin daher mit Rechtsgrund erlangt.

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Weitere mögliche Erstattungsansprüche der Klägerin sind nicht ersichtlich.

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Mangels Hauptanspruches stehen der Klägerin auch keine Nebenansprüche zu.

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Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.