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Landgericht Münster·21 O 36/19·19.11.2019

Insolvenz: Negative Feststellungsklage des Verwalters gegen Tabellenforderung unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter erhob negative Feststellungsklage mit dem Ziel, die Begründetheit seines Widerspruchs gegen eine zur Tabelle angemeldete Forderung festzustellen. Streitpunkt war, ob hierfür ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht, obwohl § 179 Abs. 1 InsO die Klageerhebung dem anmeldenden Gläubiger überlässt. Das LG Münster wies die Klage als unzulässig ab, weil die Beklagte sich nicht zur Sache eingelassen und der Kläger kein über § 179 InsO hinausgehendes besonderes rechtliches Interesse dargelegt hat. Bloße fiskalische bzw. zeitliche Interessen (Kostenrisiko, Verfahrensdauer) genügen hierfür nicht.

Ausgang: Negative Feststellungsklage des Insolvenzverwalters mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine negative Feststellungsklage des Bestreitenden gegen eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung ist regelmäßig mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil § 179 Abs. 1 InsO die Durchsetzung der Feststellung grundsätzlich dem anmeldenden Gläubiger zuweist.

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Ein Feststellungsinteresse kann ausnahmsweise bestehen, wenn der beklagte Gläubiger sich auf die negative Feststellungsklage zur Sache einlässt; dies kann als eigenes Betreiben der Feststellung im Sinne der insolvenzrechtlichen Systematik gewertet werden.

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Macht der beklagte Gläubiger deutlich, dass Sachvortrag nur vorsorglich zur Vermeidung prozessualer Präklusion erfolgt, liegt darin regelmäßig kein Einlassen zur Sache, das ein Feststellungsinteresse des Bestreitenden begründet.

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Ein besonderes rechtliches Interesse, das über das Interesse an der Forderungsfeststellung nach § 179 InsO hinausgeht, wird nicht durch bloße zeitliche oder fiskalische Erwägungen (Verfahrensbeschleunigung, Reduktion von Kostenrisiken) begründet.

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Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Gläubigers, mit der Feststellungsklage bis zu den insolvenzrechtlichen Fristen zuzuwarten, begründet für sich genommen kein Feststellungsinteresse des Bestreitenden an einer vorgezogenen gerichtlichen Klärung.

Relevante Normen
§ 38 InsO§ 179 InsO§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB§ 188 Satz 3 InsO§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 38, 39 InsO

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass ein Anspruch der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin, die V eG nicht besteht.

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Bei der VeG handelte es sich um ein Rechenzentrum für Innungs- und Betriebskrankenkassen, welches die bei Sozialversicherungskassen eingesetzte Datenverarbeitungssysteme für einzelne Krankenkassen zur Verfügung stellte und entsprechenden fachlichen Support leistete. Die Beklagte war als Krankenversicherung langjährig an der Schuldnerin beteiligt und war Genossin von 2001 bis 2009 sowie von 2014 bis 2016. Auf der Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen zwischen der V eG und der Beklagten leistete diese Beiträge an die Insolvenzschuldnerin, bezüglich derer nunmehr im Streit zwischen den Parteien ist, ob Bestandteil des Beitrages die Umsatzsteuer war. Die Schuldnerin, die für die Jahre 2001 bis 2009 Umsatzsteuerbescheide erhielt, legte gegen ihre Steuerbescheide Einspruch ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs durch die Finanzbehörde klagte die Schuldnerin vor dem Finanzgericht Münster gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer. Das finanzgerichtliche Verfahren unter dem Az. 15 K 3414/18 U ist weiterhin anhängig.

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Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 21.12.2017 ihrerseits eine Forderung in Höhe von 8.246.058,98 € als Insolvenzforderung im Range des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Damit begehrt die Beklagte die Rückzahlung der ihrerseits vermeintlich an die Schuldnerin gezahlten Umsatzsteuer. Die Forderung wurde in der Insolvenztabelle im Range des § 38 InsO unter der laufende Nr. 137 eingetragen. Der Kläger hat diese in voller Höhe bestritten.

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Der Kläger ist der Ansicht, er könne im Wege der negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, dass sein Widerspruch gegen die Forderung der Beklagten im Insolvenzverfahren begründet sei. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte sich zur Sache eingelassen habe. Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts stehe danach fest, dass die Klage zulässig sein müsse.

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Darüber hinaus stehe dem Kläger ein besonderes rechtliches Interesse zu, welches über das Interesse an der Feststellung der Insolvenzforderung nach § 179 InsO hinausgehe. Im Falle des Erfolgs im Verfahren vor dem Finanzgericht sei mit einem Massezufluss zu rechnen, der ca. 8,5 Mio. € betragen könne. Damit könnten sämtliche Gläubiger mit Ausnahme der Beklagten befriedigt werden. Dies erspare eine weitere Verfolgung von Ansprüchen, die die Insolvenzschuldnerin gegen ihre Mitglieder, die Bevollmächtigten der Generalversammlung sowie ihre anwaltlichen Vertreter habe. Diese Anspruchsgegner hätten Verjährungseinredeverzichtserklärungen bis zu sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens abgegeben. Das Verfahren gegen die Beklagte würde jedoch länger dauern, sofern die Beklagte ihrerseits mit der Erhebung einer Feststellungsklage bis zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses zuwarten würde.

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Daraus folge auch ein besonderes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs des Klägers. Die Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB beginne mit der Anmeldung der jeweiligen Insolvenzforderung. Bis zu zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses gemäß § 188 S. 3 InsO könne ein Insolvenzgläubiger Klage erheben. Bis dahin bestehe auf Seiten der Insolvenzschuldnerin eine rechtliche Unsicherheit. Um Verjährungsrisiken zu vermeiden, müsse der Kläger auch bei einem Erfolg vor dem Finanzgericht innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung Leistungsklagen erheben. Diese Leistungsklagen müssten gegebenenfalls jedoch wieder zurückgenommen werden, sofern die Beklagte ihre Forderung zurücknähme oder in einem von ihr angestrengten Verfahren unterliege. Dieses löse ein Kostenrisiko aus, welches einzugehen der Insolvenzschuldnerin nicht zuzumuten sei.

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Schließlich führe auch die falsche Rangforderung der Beklagten zu einem besonderen rechtlichen Interesse.

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Zur Begründetheit der Klage ist die Insolvenzschuldnerin der Auffassung, sie habe mit der Beklagten stets Bruttopreisvereinbarungen erzielt. Anderenfalls hätten ausdrücklich Nettopreisvereinbarungen getroffen werden müssen, was nicht geschehen sei. Zudem bestehe die Forderung auch nicht dem Range nach. Es bestehe nur eine nachrangige Forderung i. S. des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Auch der Höhe nach sei die Forderung der Beklagten unzutreffend. Sie sei teilweise falsch berechnet worden, teilweise verjährt. Sie könne maximal in Höhe von 557.674,58 € begründet sein.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Widerspruch des Klägers gegen die Forderung der Beklagten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der V eG unter laufender Nr. 137 der Insolvenztabelle begründet ist, sowie

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hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten ein Insolvenzgläubigerrecht im Range der §§ 38, 39 InsO für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der V eG unter laufender Nr. 137 der Insolvenztabelle nicht zusteht,

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sowie weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Beklagten ein Insolvenzgläubigerrecht im Range des § 38 InsO für die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der V eG unter laufender Nr. 137 der Insolvenztabelle nicht zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass es gemäß § 179 Abs. 1 InsO ihr als Gläubigerin überlassen sei, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. Die entsprechende negative Feststellungsklage sei per se unzulässig. Sie habe sich zur Sache auch nicht eingelassen, sondern habe lediglich äußerst hilfsweise Ausführungen zur Sache gemacht, um einer möglichen Präklusion ihres Vortrags zu entgehen. Aufgrund der zahlreichen Unsicherheiten, Bedingungen und theoretischen Erwägungen des Klägers sei auch ein besonderes rechtliches Interesse, welches nach einer Mindermeinung zu einer Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage führen könne, nicht gegeben.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die eingelegte negative Feststellungsklage ist unzulässig. Ein rechtliches Interesse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass ein Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde, steht dem Kläger vorliegend nicht zu.

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Eine Klage des Widersprechenden auf Feststellung des Nichtbestehens des Insolvenzgläubigerrechts ist in der Regel mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Gläubiger der bestrittenen Forderung wird aufgrund des Widerspruchs bei den Verteilungen nicht berücksichtigt, solange er nicht seinerseits die Feststellung gegen den Bestreitenden betreibt (§ 189 Abs. 1, Abs. 3 InsO). Lässt sich jedoch der Gläubiger zu Sache auf die Klage des Bestreitenden ein, so gilt dies als eigenes Betreiben (BGHZ 19,163,164 f.; Münchener Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2019, § 179 Rn. 21 m. w. N.). Eine von dem widersprechenden Verwalter oder Gläubiger erhobene negative Feststellungsklage muss als unzulässig abgewiesen werden, falls der beklagte Gläubiger dies beantragt oder nicht zur Sache verhandelt (Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 179 Rn. 9 m. w. N). In allen anderen Fällen kann der Verwalter oder Gläubiger eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO nur dann erheben, wenn er ein anderes rechtliches Interesse als das an der Feststellung nach § 179 nachweist (KG vom 28.11.1938, Az. 6 W 4278/38). Nach diesen Vorgaben ist die Klage vorliegend unzulässig. Das Vorliegen dieser Ausnahmen ist hier nicht ersichtlich.

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Die Beklagte hat sich zunächst nicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Sache eingelassen. Sie hat vielmehr ausdrücklich die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt und nicht zu Sache verhandelt. Bereits mit der Klageerwiderung hat die Beklagte dargestellt, dass sie die Klage für unzulässig hält und hat dementsprechend den Klageabweisungsantrag wegen Unzulässigkeit angekündigt. Weiterhin hat sie bereits in der Klageerwiderung deutlich darauf hingewiesen, dass sie Ausführungen zur Sache nur aus anwaltlicher Vorsicht mache, um der Gefahr einer Präklusion zu entgehen. Die Beklagte hätte ansonsten das Risiko tragen müssen, dass das Gericht späteren Vortrag der Beklagten erstinstanzlich als präkludiert betrachtet und nicht berücksichtigt hätte. Auch ein Vortrag zur Sache in II. Instanz wäre der Beklagten damit unter Umständen verwehrt worden. Da die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass der Vortrag nur zur Vermeidung dieses Risikos erfolgte und sie mit zahlreichen Ausführungen begründet hat, warum sie die Klage für unzulässig und abweisungsreif hält, kann ein eigenes Betreiben der Beklagten nicht festgestellt werden.

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Ein besonderes rechtliches Interesse an der Feststellung, welches über das Interesse an der Feststellung der Insolvenzforderung nach § 179 InsO hinausgeht, liegt auch nicht darin, dass das Insolvenzverfahren möglicherweise länger andauern könnte, sofern die Beklagte mit einer Geltendmachung ihrer Forderungen gemäß § 179 Abs. 1 InsO zuwartet. Eine solche Möglichkeit des Gläubigers hat der Gesetzgeber gesehen und gewollt. Nicht gewollt hat der Gesetzgeber hingegen, dass der Insolvenzverwalter in derartigen Fällen, in denen er selbst die angemeldete Forderung bestritten hat, stets selbst eine negative Feststellungsklage zulässig erheben kann. Ein mögliches temporäres Interesse des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin ersetzt daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung.

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Darüber hinaus liegen die vom Kläger geschilderten Voraussetzungen für eine Verzögerung des Verfahrens nicht sicher vor. Der Gesetzgeber hat in § 179 Abs. 1 InsO den Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Gläubiger überlassen bleibt, ob er die vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen im Wege der Feststellungsklage geltend macht. Es ist bisher nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen, ob sie dieses beabsichtigt und umsetzen wird. Dies dürfte von einem Erfolg der Insolvenzschuldnerin im finanzgerichtlichen Verfahren abhängen. Sollte die Insolvenzschuldnerin in diesem Verfahren rechtskräftig unterliegen, würde daraus kein Massezufluss erwachsen mit der Folge, dass die Beklagte voraussichtlich ihrerseits keine Feststellungsklage erheben wird. Die vom Kläger angeführten Leistungsklagen gegen die Mitglieder der Insolvenzschuldnerin, die Bevollmächtigten der Generalversammlung sowie der anwaltlichen Vertreter der Schuldnerin werden auch nur dann obsolet, wenn die Insolvenzschuldnerin erfolgreich sein sollte im finanzgerichtlichen Verfahren.

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Nicht ersichtlich ist jedoch auch, warum die Insolvenzschuldnerin bzw. der Kläger in Falle des Obsiegens vor dem Finanzgericht ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben sollte, welches über das Interesse i. S. des § 179 InsO hinausgeht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, die Verjährungseinredeverzichtserklärungen der Mitglieder der Insolvenzschuldnerin, der Bevollmächtigten der Generalversammlung und der anwaltlichen Vertreter seien bis sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens befristet. Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen, dass er eine weitere Verlängerung der Verjährungseinredeverzichtserklärungen erbeten habe, noch dass die möglichen Anspruchsgegner diese verweigert hätten. Zwar ist wahrscheinlich, dass ein Verfahren, welches die Beklagte erst nach öffentlicher Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses gemäß § 188 S. 3 InsO einleiten würde, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung mehr als sechs Monate andauern dürfte, daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die Insolvenzschuldnerin bzw. der Kläger Leistungsklage erheben müsste. Der schnellste, einfachste und kostengünstigste Weg zur Vermeidung solcher Klagen, die im Falle eines Unterliegens ihrerseits Kostennachteile hätte, wäre, längere Verjährungseinredeverzichtserklärungen einzuholen.

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Aber selbst wenn sämtliche vom Kläger benannten Bedingungen und Voraussetzungen eintreffen, läge sein Interesse am vorliegenden Verfahren in der theoretischen Reduzierung eines Kostenrisikos und dem Interesse an einem früheren Abschluss des Insolvenzverfahrens. Diese sind jedoch fiskalische Interessen und temporäre Interessen, die keine besonderen rechtlichen Interessen im Sinne des § 256 ZPO darstellen. Schon gar nicht rechtfertigen diese ausnahmsweise die Zulässigkeit einer regelmäßig unzulässigen negativen Feststellungsklage, bei deren Erhebung der Kläger bereitsw ein großes finanzielles Risiko eingegangen ist.

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Dies gilt schließlich auch für den Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Hilfsanträge. Warum eine möglicherweise fehlerhafte Rangforderung der Beklagten bei Eintritt bzw. Vorliegen sämtlicher vom Kläger behaupteter Voraussetzungen und Bedingungen zu einem besonderen rechtlichen Interesse führen sollte, welches über das Interesse an der Feststellung der Insolvenzforderung nach § 179 InsO hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es der Insolvenzschuldnerin zuzumuten, das Vorgehen des Gläubigers gemäß § 179 Abs. 1 InsO abzuwarten, um eine rechtskräftige Entscheidung über den Rang der Insolvenzforderung zu erhalten. Insoweit sind auch die Ausführungen des Klägers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er führt mehrfach aus, dass im Falle eines Erfolges der Insolvenzschuldnerin im finanzgerichtlichen Verfahren sämtliche Gläubiger in den Rängen gemäß der §§ 38, 39 InsO befriedigt werden könnten. Gleichzeitig errechnet er, dass der Beklagten eine Forderung im Range des § 39 InsO maximal in Höhe von 557.674,58 € zustehen könnte. Diese wäre demnach – ebenso wie sämtliche anderen angemeldeten Gläubigerforderungen – zunächst rechtskräftig festzustellen und sodann auszugleichen.

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Nach alledem hat der Kläger kein anderes rechtliches Interesse als das an der Feststellung nach § 179 InsO nachweisen können mit der Folge, dass die negative Feststellungsklage unzulässig ist.

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Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.