Anerkenntnisurteil: Verbot der Auszahlung von Punkteständen bei Unterhaltungsgeräten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung und Zahlung gegen die Beklagte, die in ihrer Spielhalle Punktestände von Unterhaltungsgeräten nach einer bestimmten Quote in Geld einlöste. Strittig war, ob diese Praxis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsmitteln sowie zur Zahlung von 189 €. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Handlung und die Erforderlichkeit zwangsweiser Durchsetzung.
Ausgang: Antrag des Klägers auf Unterlassung der Auszahlungspraxis und Zahlung von 189 € wurde in Form eines Anerkenntnisurteils stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlösung von Punkteständen von Unterhaltungsgeräten nach einer festen Quote in Geld kann wettbewerbswidriges Verhalten begründen und einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers oder sonst Betroffener rechtfertigen.
Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die beanstandete Handlung geeignet ist, den Wettbewerb oder Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen und konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel (Ordnungs- oder Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) festsetzen.
Ein Anerkenntnisurteil kann ein verbindliches Unterlassungsgebot nebst Kosten- und Zahlungsfolgen enthalten und ist vorläufig vollstreckbar.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
21 O 160/06
Verkündet am
31.01.2007
, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Landgerichts
LANDGERICHT MÜNSTER
IM NAMEN D ES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
ln dem Rechtsstreit
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.
auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen
Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb
handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne
Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld
einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und
03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D
in C, geschehen.
2.
an den Kläger 189,-- € einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von
12,36 € zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Unterschrift