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Landgericht Münster·21 O 160/06·30.01.2007

Anerkenntnisurteil: Verbot der Auszahlung von Punkteständen bei Unterhaltungsgeräten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUWGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung und Zahlung gegen die Beklagte, die in ihrer Spielhalle Punktestände von Unterhaltungsgeräten nach einer bestimmten Quote in Geld einlöste. Strittig war, ob diese Praxis wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet. Das Landgericht erließ ein Anerkenntnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung unter Androhung von Ordnungsmitteln sowie zur Zahlung von 189 €. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Handlung und die Erforderlichkeit zwangsweiser Durchsetzung.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Unterlassung der Auszahlungspraxis und Zahlung von 189 € wurde in Form eines Anerkenntnisurteils stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlösung von Punkteständen von Unterhaltungsgeräten nach einer festen Quote in Geld kann wettbewerbswidriges Verhalten begründen und einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers oder sonst Betroffener rechtfertigen.

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Ein Unterlassungsanspruch ist gegeben, wenn die beanstandete Handlung geeignet ist, den Wettbewerb oder Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen und konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

3

Zur Sicherung der Wirksamkeit eines Unterlassungsgebots kann das Gericht Ordnungsmittel (Ordnungs- oder Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) festsetzen.

4

Ein Anerkenntnisurteil kann ein verbindliches Unterlassungsgebot nebst Kosten- und Zahlungsfolgen enthalten und ist vorläufig vollstreckbar.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen

Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb

handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne

Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld

einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und

03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D

in C, geschehen.

2.

an den Kläger 189,-- einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von

12,36 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

21 O 160/06

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Verkündet am

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31.01.2007

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, Justizangestellte

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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des Landgerichts

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LANDGERICHT MÜNSTER

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IM NAMEN D ES VOLKES

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ANERKENNTNISURTEIL

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ln dem Rechtsstreit

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hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster Westf.

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auf die mündliche Verhandlung vom 31 . Januar 2007

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durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht

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für R e c h t erkannt:

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Die Beklagte wird verurteilt,

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1.

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es zur Vermeidung eines für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung

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festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise

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Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem jeweiligen

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Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, im Wettbewerb

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handelnd Punktestände, die ein Spieler an Unterhaltungsgeräten ohne

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Geldgewinnmöglichkeit erhält, nach einer bestimmten Quote in Geld

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einzulösen, wie bei den Prüfbesichtigungen am 10.07.2006 und

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03.09.2006 in der von der Beklagten betriebenen Spielhalle, D

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in C, geschehen.

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2.

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an den Kläger 189,-- einschließlich 7 % Mehrwertsteuer in Höhe von

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12,36 zu bezahlen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Unterschrift