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Landgericht Münster·21 O 123/04·21.12.2004

Werklieferungsvertrag über Garne: Kaufpreiszahlung trotz fehlender Musterconen

ZivilrechtSchuldrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Werklieferungsvertrag Zahlung des Preises für gelieferte Garne sowie Ersatz von Lager- und Transportkosten und die Feststellung des Annahmeverzugs. Das LG bejahte seine Zuständigkeit aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO, hilfsweise nach Art. 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO. Ein Kauf auf Probe (§ 454 BGB) lag trotz Vereinbarung von zwei Musterconen nicht vor; die Zurückweisung der Lieferung allein deswegen war rechtsmissbräuchlich. Wegen unterlassener Untersuchung nach §§ 377, 381 HGB galt die Ware als genehmigt; die Beklagte wurde zur Zahlung Zug um Zug verurteilt, Annahmeverzug festgestellt und Schadensersatz zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Kaufpreiszahlung Zug um Zug, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz der Lager-/Transportkosten vollständig stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO kann wirksam auch zwei ausdrücklich benannte Gerichte zur Wahl des Klägers vorsehen, solange kein beliebiges einseitiges Bestimmungsrecht eingeräumt wird.

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Bei einem Vertrag über Herstellung und Lieferung von Waren (Werklieferungsvertrag) begründet die Vereinbarung, dass vorab Musterstücke übersandt werden sollen, für sich genommen keinen Kauf auf Probe, wenn der Vertragsschluss nach dem Parteiwillen unbedingt erfolgen soll.

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Die Zurückweisung einer angebotenen Gesamtlieferung allein wegen fehlender vereinbarter Musterstücke ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer die Qualitätsprüfung durch Stichproben aus der Lieferung ohne Nachteil vornehmen kann.

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Unterlässt der kaufmännische Käufer die unverzügliche Untersuchung der gelieferten Ware, gilt die Ware nach §§ 377, 381 HGB als genehmigt, sodass Einwendungen gegen die Vertragsmäßigkeit der Lieferung ausgeschlossen sind.

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Verweigert der Käufer die Annahme trotz tatsächlichen Angebots, gerät er in Gläubigerverzug (§§ 293, 294 BGB) und haftet für hierdurch verursachte Mehrkosten als Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB).

Relevante Normen
§ Art. 23 EuGVVO§ Art. 5 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. EuGVVO§ Art. 50 EGV§ 756 Abs. 1 ZPO§ 651 S. 1 BGB§ 433 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 106.204,80 € (einhundertsechstausendzweihundertvier 80/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung von 28 Paletten gleich Nettogewicht 14.352 kg Ne 70/3-100 % Indian longstaple cotton twist, rawwhite, warp.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 25. Februar 2004 insoweit in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 615,99 € (sechshundertfünfzehn 99/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2004 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des Vertragspreises für gelieferte Garne sowie auf Zahlung von Einlagerungs- und Anlieferungskosten in Anspruch.

3

Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in der D hat, produziert und liefert Garne. Die Beklagte hat ihren Firmensitz in F.

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Die Beklagte bestellte bei der Klägerin 15.000 kg (+/- 10 %) des in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 21.11.2003 (Bl. 4 d.A.) näher bezeichneten Garnes zum Preise von 7,40 Euro/kg. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte die Klägerin der Beklagten zwei Konen aus der Produktion überlassen. Der von der Beklagten gegengezeichneten Auftragsbestätigung lagen die ebenfalls von beiden Parteien unterzeichneten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde (Bl. 5 d.A.). Danach sind auf den Vertrag die zum Zeitpunkt des Abschluss gültigen Gesetze der D unter Ausschluss des CISG anzuwenden. Als Gerichtsstand waren nur die Landgerichte E oder N vereinbart.

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Bereits am 05.11.2003 hatte die Beklagte bei der Klägerin Garn derselben Art im Umfang von 7.000 kg bestellt, das die Beklagte nach Überprüfung freigegeben hatte.

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Am 20.02.2004 lieferte die Klägerin 14.352 kg des Garnes zur Zwischenlagerung in das Lager der Firma H de Superintendencia, S.A.. Am gleichen Tag stellte die Klägerin der Beklagten die Ware mit 106.204,80 Euro in Rechnung und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 20.05.2004 auf (Bl. 6 d.A.). Am 25.02.2004 unternahm die Fa. SGS den Versuch, die Garne an die Beklagte auszuliefern. Diese verweigerte jedoch die Annahme. Unter dem 03.03.2004 übersandte die Fa. SGS der Klägerin die Rechnung über die Einlagerung, den Anlieferungsversuch und die Wiedereinlagerung in Höhe von 615,99 Euro brutto.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin den Rechnungspreis für die Ware sowie die ihr berechneten Kosten der Fa. SGS. Außerdem begehrt sie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten.

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Sie behauptet: sie habe zwei Musterconen aus der Produktion am 15.12.2003 an ihre Vertretung in R geschickt. Dort seien sie am 17.12.2003 eingetroffen. Von ihrem Vertreter, Herrn B, seien sie persönlich an den Vertreter der Beklagten Herrn W, übergeben worden, der die Lieferung dann anhand der gelieferten Musterconen freigegeben habe. Die von ihr gelieferten Garne seien vereinbarungsgemäß produziert worden und mängelfrei.

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Die Klägerin beantragt,

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1.      die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.204,80 € (einhundertsechstausendzweihundertvier 80/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung von 28 Paletten gleich Nettogewicht 14.352 kg Ne 70/3-100 % Indian longstaple cotton twist, rawwhite, warp; 2.      festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25. Februar 2004 insoweit in Annahmeverzug befindet; 3.      die Beklagte des weiteren zu verurteilen, an die Klägerin 615,99 € (sechshundertfünfzehn 99/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2004 zu zahlen.

  1. 1.      die Beklagte zu verurteilen, an sie 106.204,80 € (einhundertsechstausendzweihundertvier 80/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Mai 2004 zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung von 28 Paletten gleich Nettogewicht 14.352 kg Ne 70/3-100 % Indian longstaple cotton twist, rawwhite, warp;
  2. 2.      festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 25. Februar 2004 insoweit in Annahmeverzug befindet;
  3. 3.      die Beklagte des weiteren zu verurteilen, an die Klägerin 615,99 € (sechshundertfünfzehn 99/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und ist der Auffassung, die Klage sei an ihrem, der Beklagten, Sitz zu erheben. Sie meint, zur Zahlung der Ware nicht verpflichtet zu sein, da die Klägerin ihr die vertraglich vereinbarten zwei Conen aus der Produktion vorab nicht zur Verfügung gestellt, sondern sogleich die gesamte Lieferung angeboten habe. Die Klägerin habe die Produktion der Garne ohne ihre Freigabe in Auftrag gegeben.

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Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Garne vereinbarungsgemäß von der Klägerin produziert worden und mängelfrei seien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Landgerichts N zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Dies folgt zunächst aus der zwischen den Parteien wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung, die sich aus den dem Vertrag zwischen den Parteien zugrundegelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergeben. Grundsätzlich ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (vgl. S, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. § 31 RN 43). Sie entspricht vorliegend auch den Anforderungen des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuG VVO). Unstreitig haben die Klägerin ihren Sitz in C und die Beklagte ihren Sitz in F. Beide Länder sind Mitglied der Europäischen Union, so dass mindestens eine der Parteien – vorliegend beide – ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat/haben. Die Gerichtsstandsvereinbarung wurde zudem gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a) 1. Alt. EuGVVO schriftlich geschlossen. Ferner bezieht sie sich gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO auf künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten.

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Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend die Zuständigkeit entweder des Landgerichts E oder des Landgerichts N, also zweier unterschiedlicher Gerichtsorte festschreibt, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Auffassung der Kammer wirksam. Zwar können die Parteien nach dem Wortlaut des Art. 23 EuGVVO nur die Zuständigkeit eines Gerichtes oder der Gerichte eines Mitgliedstaats vereinbaren. Auch könnte gegen eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung das Bedürfnis nach Rechtssicherheit auf Seiten der Beklagten sprechen. So könnte die Ausübung des Wahlrechts der Klägerin den Klagegegner benachteiligen, da nicht von Anfang an feststeht, welches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Für die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung spricht indes der Grundsatz der Parteiautonomie (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 23 RN 71). Nach einhelliger Auffassung in der Literatur kann sich deswegen entgegen dem Wortlaut des Art. 23 EuGVVO eine Gerichtsstandsvereinbarung auch auf zwei oder mehrere Gerichte zur Wahl des Klägers beziehen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. Art. 23 EuGVVO, RN 6; Kropholler a.a.O. RN 72; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 23, RN 170). Unbeachtlich ist dabei ferner, ob der Streitgegenstand Bezug zum forum prorogatum aufweist (vgl. Zöller, ZPO, Art. 23 EuGVVO, RN 45; S, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 31 RN 42). Nach Auffassung der Kammer verdient die letztgenannte Meinung den Vorzug. Durch die Auswahlmöglichkeit der Klägerin zwischen zwei Gerichtsständen, die in der Vereinbarung ausdrücklich benannt sind, wird die Beklagte nicht unzumutbarer Ungewissheit ausgesetzt und damit nicht unangemessen benachteiligt. Unwirksam wäre lediglich eine Vereinbarung, die nur festlegt, dass eine Partei einseitig und beliebig das zuständige Gericht bestimmen kann (Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 23 RN 171) oder wenn einer Partei das Recht eingeräumt wird, außer dem vereinbarten "ein anderes Gericht" anzurufen (vgl. Kropholler, a.a.O., Art. 23, RN 72). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien indes nicht getroffen.

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Selbst wenn man der vorstehenden Auffassung nicht folgt, ist das von der Klägerin angerufene Landgericht N gleichwohl zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Dies folgt aus Art. 5 Nr. 1 lit. b) 2. Alt. EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, sofern der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Einbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Erfüllungsort im Sinne der Bestimmung ist im Gegensatz zum früheren EuGVÜ prozessrechtlich autonom zu ermitteln (vgl. Albers in Baumbach/M/Albers/Hartmann, ZPO, 63 Aufl., Art. 5 EuGVVO RN 7; Kropholler; a.a.O., Art. 5 RN 31 u. 38 m.w.N.). Auch der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" ist ein europäischer Begriff, der losgelöst von den rechtlichen Kategorien eines einzelnen Landes, also gemeinschaftsrechtlich autonom zu interpretieren ist. Der Begriff der Dienstleistung ist insoweit mit dem sonstigen Gemeinschaftsrecht zu sehen, wobei in erster Linie Art. 50 EGV zu nennen ist. Danach sind Dienstleistungen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, und zwar insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten. Im Einzelnen sind Verträge über Dienstleistungen nicht etwa nur Dienstverträge, sondern u.a. Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (vgl. Albers a.a.O. RN 9; Kropholler a.a.O. RN 37). Da vorliegend die Klägerin gegenüber der Beklagten die Herstellung und Lieferung von Garnen schuldete, liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Bei Dienstleistungsverträgen dieser Art ist für den Erfüllungsort der Ort maßgeblich, an dem Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Dies ist vorliegend der Ort der Herstellung der Garne in C. Mithin ist das Landgericht N örtlich und sachlich bei einem Gegenstandswert der Klage von insgesamt 107.320,39 Euro zuständig.

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Das für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin an der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ergibt sich aus der Erleichterung der Zwangsvollstreckung bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug (§ 756 Abs. 1 ZPO).

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Die Klage ist auch begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 106.204,80 Euro Zug um Zug gegen Lieferung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Garns gemäß §§ 651 S. 1, 433 Abs. 2 BGB zu.

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Nach den zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin haben die Parteien die Geltung der UN-Konvention für Kontrakte im internationalen Handelsverkehr vom 11.04.1980 (CISG) und/oder jegliches ersetzende Gesetz abbedungen und die Anwendung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen deutschen Rechts vereinbart.

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Unstreitig wurde zwischen den Parteien unter dem 21.11.2003 ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung des in der Urteilsformel näher bezeichneten Garns im Umfang von 15.000 kg (+/- 10 %) zum Preise von 7,40 Euro/kg geschlossen. Auch wenn in der Rubrik "Remarks" der Vereinbarung die Bestimmung enthalten war, dass 2 Conen aus der Produktion übersandt werden sollten, war dadurch zwischen den Parteien kein Kauf auf Probe im Sinne des § 454 Abs. 1 BGB vereinbart. Bei einem solchen steht nämlich die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Abgesehen davon, dass vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag, sondern ein Werklieferungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sollte die Vereinbarung hinsichtlich der Übersendung der zwei Konen nach dem Willen der Parteien nicht als Bedingung für den Abschluss des Vertrages verstanden werden, sondern lediglich als ein Mittel der Qualitätsüberprüfung des zu liefernden Garnes mit der Folge einer etwaigen Nachbesserungs- oder Nachlieferungsmöglichkeit. Nach dem ersichtlichen Willen der Parteien sollte der Vertrag unbedingt geschlossen sein. Dies gilt vorliegend um so mehr, als es sich bei dem Vertrag bereits um den zweiten Vertrag dieser Art zwischen den Parteien handelte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 handelte es sich bei dem ersten Vertrag zwischen den Parteien vom 05.11.2003 um die Herstellung und Lieferung genau desselben Garnes wie beim zweiten Auftrag der Beklagten vom 21.11.2003. Bei dem ersten Auftrag hat die Beklagte nach Überprüfung die Freigabe der Ware erklärt. Bei dieser Sachlage war nicht daran zu zweifeln, dass der zweite Vertragsschluss unbedingt erfolgt ist, zumal sich in der Vertragsurkunde selbst keine hinreichenden Anzeichen für einen nur bedingten Vertragsschluss finden.

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Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin – wie von ihr behauptet – bereits am 17.12.2003 der Beklagten zwei Musterconen übergeben hat, worauf die Beklagte sodann die Freigabe der Lieferung erklärt haben soll. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte die Beklagte die Anlieferung der Gesamtware aus dem vorliegend streitbefangenen zweiten Auftrag nicht allein wegen des Fehlens der zwei Musterconen zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte sie zur Überprüfung der Qualität der Ware aus der Gesamtsendung zwei Stichproben ziehen können, um so die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit der Ware zu untersuchen. Die Zurückweisung der Ware allein wegen der fehlenden Musterconen war insoweit als reine Förmelei zu werten und daher rechtsmissbräuchlich. Hätte die Ware der vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit nicht entsprochen, hätte die Klägerin die Lieferung der Gesamtmenge auf ihr eigenes Risiko bewirkt und sie wäre zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung verpflichtet gewesen. Der Beklagten selbst wäre daraus kein Nachteil entstanden. Mit Erfolg vermochte sie sich daher nicht auf die fehlende Übersendung der zwei Musterconen zu berufen.

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Ebenso greift das Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten hinsichtlich der Qualität der angelieferten Ware nicht durch. Vielmehr war die Beklagte in Anbetracht der Anlieferung der Ware zu deren umgehenden Untersuchung und Überprüfung gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB verpflichtet. Da sie diese Überprüfung und Untersuchung selbst in Form des Entnehmens von zwei Stichproben unterließ, galt die Ware nach der gesetzlichen Regelung als genehmigt, so dass die Beklagte zur Zahlung des vereinbarten Vertragspreises für die unstreitig angelieferten 14.352 kg, mithin von 106.204,80 €, verpflichtet ist.

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Auch der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Annahmeverzuges der Beklagten seit dem 25.02.2004 ist begründet. Dadurch, dass die Klägerin mit der von ihr veranlassten Anlieferung der Ware am 25.02.2004 der Beklagten ein tatsächliches Angebot machte, geriet diese in Gläubigerverzug gemäß §§ 293, 294 BGB.

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Auch der Antrag zu 3. der Klägerin ist begründet. Infolge der Nichtannahme der Ware durch die Beklagte kann die Klägerin von dieser Schadensersatz in Höhe von 615,99 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen. Wie die Rechnung der Fa. SGS vom 03.03.2004 ausweist, sind durch das vergebliche Auf- und Abladen sowie für den Hin- und Rücktransport und die Einlagerung der Ware Kosten in Höhe von 615,99 Euro entstanden.

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Der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 1. rechtfertigt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 2 BGB; der Zinsanspruch der Klägerin hinsichtlich des Antrages zu 3. folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.