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Landgericht Münster·21 KLs-540 Js 2181/19-3/20·20.11.2022

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: Verurteilung in 7 Fällen zu 5 Jahren Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Münster verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen. Er nutzte Betreuungssituationen aus und drang mit Finger bzw. Zunge in die Vagina des damals sechs- bis achtjährigen Kindes ein. Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB a.F. wurde trotz Geständnisses, langer Verfahrensdauer und Gesundheitszustands verneint. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurden zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt.

Ausgang: Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu 5 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; 2 Monate als vollstreckt wegen Verfahrensverzögerung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. setzt das Eindringen in die Vagina des Kindes mit Finger oder Zunge voraus.

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Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 4 StGB a.F. erfordert, dass der konkrete Fall bei Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit deutlich vom Durchschnitt gewöhnlicher Fälle abweicht.

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Ein vollumfängliches, glaubhaftes Geständnis kann strafmildernd wirken, insbesondere wenn es die Beweisaufnahme wesentlich verkürzt und dem Kind eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart.

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Der Missbrauch eines in Betreuung und (zumindest zeitweise) alleinige Aufsicht anvertrauten Kindes begründet ein strafschärfendes Gewicht wegen besonderen Vertrauensmissbrauchs.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist bei der Strafzumessung auszugleichen und kann durch Anrechnung eines Teils der Freiheitsstrafe als vollstreckt kompensiert werden.

Relevante Normen
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F.§ 53 StGB§ 154a Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 20 StGB§ 21 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten zwei Monate als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1 a.F., 53 StGB

Gründe

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I.

3

Von der Darstellung des persönlichen Werdegangs des Angeklagten wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen.

4

II.

5

1.

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Der Angeklagte lernte im Jahr 20## die zwei Jahre ältere Zeugin C. kennen. Die Zeugin war zu dieser Zeit als Altenpflegerin in dem Pflegeheim tätig, in dem die erste Ehefrau des Angeklagten nach dem Riss eines Aneurysmas bis zu ihrem Tod im Jahr 20## betreut wurde. Der Angeklagte und die Zeugin verstanden sich gut und begannen nach kurzer Zeit, auch privat etwas zu unternehmen. Im Jahr 20## stellte die Zeugin den Angeklagten sodann ihrer Familie vor. Zu diesem Zeitpunkt verbrachten ihre damals x-jährige Enkelin, die geschädigte Zeugin Z1. (*00.00.20##) und deren …Jahre älterer Bruder Z4. bereits regelmäßig Zeit bei der Zeugin C., die ihre arbeitstätige Tochter, die Zeugin Z2., alle zwei Wochen an zwei Werktagen bei der Betreuung der Kinder unterstützte.

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Im Jahr 20## erwarben der Angeklagte und die Zeugin C. eine Doppelhaushälfte im L.-straße … in N. und zogen im selben Jahr gemeinsam in diese ein.

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Die Beziehung verlief zunächst ohne Auffälligkeiten. Der Angeklagte wurde in die Familie integriert und verstand sich gut mit den übrigen Familienmitgliedern, insbesondere auch mit Z1. und ihrem Bruder, die in der Doppelhaushälfte eigene Schlafzimmer und ein eigenes Spielzimmer erhielten. Die Kinder hatten keine Berührungsängste gegenüber ihrem Stiefgroßvater und pflegten ein inniges Verhältnis zu diesem. Die beiden nannten ihn „…(Spitzname entfernt)“. Es wurden vereinzelt gemeinsame Reisen unternommen und der Angeklagte nahm auch an Festivitäten wie den Geburtstagsfeiern der Kinder teil, wenn es seine Arbeitszeiten zuließen.

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Etwa zwei Jahre nach dem Zusammenzug fühlte sich der Angeklagte durch die Zeugin C. zunehmend kritisiert und durch sie bestimmt. Bei der Zeugin C. schlich sich das Gefühl ein, dass der Angeklagte ihr viel verheimlicht und nicht immer ehrlich gegenüber ihr war. Es kam vermehrt zu Streitigkeiten, und die gemeinsame Sexualität wurde weniger. Zu einer Trennung kam es zunächst jedoch nicht.

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Z1. und ihr Bruder hielten sich auch in den Folgejahren regelmäßig bei ihren (Stief-)Großeltern auf. So waren sie nach der Schule weiterhin für einige Stunden der Zeugin C. zur Betreuung anvertraut, wenn ihre Mutter alle zwei Wochen montags und dienstags arbeiten war. Die Aufsicht über die Kinder wurde dabei im Einverständnis aller gemeinsam durch die Zeugin C. und den Angeklagten ausgeübt, wobei die wenigen vorhandenen Regeln, wie Fernsehzeiten o.Ä., die Zeugin C. aufstellte. Eine besondere Erziehungsfunktion kam den beiden nicht zu. Teilweise übernachteten Z1. und Z4. von Sonntag auf Montag auch bei den (Stief-)Großeltern und wurden dann von der Zeugin C. sowohl abends ins Bett als auch am nächsten Tag zur Schule gebracht.

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Da die Zeugin C. montags ebenfalls ab 13:30 Uhr arbeiten musste, betreute der Angeklagte die Kinder in diesen Fällen – etwa zwei Mal im Monat für ungefähr ein bis zwei Stunden –  bis zur Abholung durch die Mutter allein. Auch an einem Samstag im Jahr 20##, als die Zeugin C. sich auf einem stationären Kuraufenthalt befand, übernachteten Z1. und Z4. im Haus der (Stief-)Großeltern und wurden vom Angeklagten allein versorgt. In einigen Fällen, in denen sich der Angeklagte mit den beiden Kindern allein zu Hause befand, kam es dazu, dass Z1. im Schlafzimmer der (Stief-)Großeltern im Obergeschoss des Hauses herumtobte, während ihr Bruder im Erdgeschoss spielte oder Hausaufgaben machte. Dabei holte sie auch den Angeklagten zu sich und sprang mit diesem im Bett herum.

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2.

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Im Zeitraum von … bis … nutzte der Angeklagte sieben dieser Gelegenheiten dazu, sich der damals sechs- bis achtjährigen Z1. körperlich anzunähern, wobei die Kammer nicht genauer feststellen konnte, an welchen konkreten Tagen innerhalb des genannten Zeitraums sich die nachfolgend aufgeführten Taten jeweils abgespielt haben.

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Der Angeklagte begann während des Herumtollens in allen sieben Fällen zunächst damit, das Kind, das erst noch Alltagskleidung bzw. vor einer Übernachtung bereits einen Schlafanzug trug, zu streicheln. Er streichelte es dabei auch unterhalb der Kleidung und am ganzen Körper. Anschließend bat er Z1., ihre Hose auszuziehen. Dieser Bitte kam sie nach.

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Nachdem Z1. sich untenrum entkleidet und sich an den Bettrand gesetzt hatte, führte der Angeklagte, der sich neben sie gesetzt hatte, in vier Fällen seinen Finger in ihre Scheide ein und bewegte diesen darin.

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In drei weiteren Fällen bat der Angeklagte das Kind, sich auf das Bett zu legen und seine Hose auszuziehen, wobei er ihm in einem der drei Fälle ohne die vorausgehende Bitte selbst die Hose auszog. Er begab sich – vor dem Bett kniend – mit dem Kopf jeweils sodann in Richtung des Unterleibs von Z1., leckte ihre Scheide und steckte seine Zunge in ihre Vagina hinein.

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Die erste Tat beging der Angeklagte unter Einführung eines Fingers in die Vagina des Kindes. Im Folgenden verwandte er zur Tatbegehung mal einen Finger und mal die Zunge, ohne dass insofern eine bestimmte Ab- bzw. Reihenfolge festgestellt werden konnte. Die Taten fanden bei Gelegenheit und damit in unregelmäßigen, nicht näher feststellbaren zeitlichen Abständen zueinander statt. Z1. ließ diese über sich ergehen, ohne den Angeklagten in ähnlicher Weise zu berühren oder berühren zu müssen. Der Angeklagte blieb in allen Fällen angezogen. Er befriedigte sich in Anwesenheit des Kindes nicht selbst und verließ jeweils nach kurzer Zeit, etwa einer Minute nach Einführung des Fingers oder der Zunge, das Schlafzimmer und ließ Z1. allein zurück.

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Zu den jeweiligen Zeitpunkten der vorgenannten Fällen war weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, noch seine Steuerungsfähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt oder aufgehoben.

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3.

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Nach 20## reduzierte Z1. die Besuche bei den Großeltern bewusst, um weiteren Tathandlungen zu entgehen. Sie erschien nur noch selten und ließ sich in diesen Fällen von ihrem Bruder oder Freundinnen begleiten. Etwaige weitere Tatgelegenheiten boten sich dem Angeklagten vor dem Hintergrund nicht mehr. Er nahm die Reaktion von Z1. hin und suchte zunächst nicht den Kontakt zu ihr. Zu Aufeinandertreffen kam es aufgrund der familiären Situation in den Folgejahren aber weiterhin. Im …20## heirateten der Angeklagte und die Zeugin C..

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Erst nach einem Familientreffen im Sommer 20## nahm der Angeklagte aktiv Kontakt zu Z1. via WhatsApp auf. Zum Abschluss eines Gesprächs schrieb er dort „Super ich liebe dich“ und in einem weiteren „Ich liebe dich“, wobei er der Nachricht zwei Herzen und zwei Smileys mit Herzaugen beifügte. Nachdem Z1. auf eine entsprechende Frage hin mitteilte, dass sie keine Zeit habe, vorbei zu kommen, schrieb er „Oh schade das du keine zeit hast. Bin traurig.“ und fügte der Nachricht vier weinende Smileys bei.

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Bei einem weiteren Aufeinandertreffen hatte der Angeklagte den Eindruck, Z1. sei traurig oder bedrückt. Er schrieb ihr deshalb am 00.00.20## „Guten Morgen Z1...Du saß gestern so traurig aus. Wenn du ein Schulter zu anlehnen brauchst kannst du gern Dienstag nachmittag vorbeikommen.“ Auf ihre Antwort („Ich schau mal“) schrieb er „Würde mich sehr freuen wenn du kommst“ und fügte der Nachricht erneut u.a. zwei Smileys mit Herzen hinzu.

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Diese Annäherungsversuche nahm Z1., die sich weiterhin vor einem Treffen mit dem Angeklagten allein fürchtete, zum Anlass, sich am 00.00.20## ihrer Mutter anzuvertrauen. Am Folgetag suchten sie einen Arzt und anschließend den Kinder- und Jugendschutzbund auf, auf dessen Anraten die Zeugin Z2. noch am 00.00.20## ihre Mutter, die Zeugin C., über die Vorwürfe in Kenntnis setzte. Diese forderte den Angeklagten umgehend auf, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen. Sie informierte auch ihre zwei anderen Kinder und die Töchter des Angeklagten. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin brach umgehend ab, eine Thematisierung der Vorwürfe erfolgte nicht. Die Ehe wurde im … geschieden.

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Durch das Jugendamt und den Kinder- und Jugendschutzbund fachlich beraten, entschieden die Familie Z. und die Zeugin C., nicht sofort Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Der damals 12-jährigen Z1. sollte die Zeit gegeben werden, die sie zur Vorbereitung auf eine umfassende Aussage bei der Polizei benötigte. Sie sollte auch selber entscheiden können, ob sie Anzeige erstatten möchte.

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Zu dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten kam es dennoch nur wenige Wochen nach Bekanntwerden der Vorwürfe innerhalb der Familie, weil die Zeugin G., die Schwiegertochter der Zeugin C., von den Vorwürfen erfahren und Anzeige gegen den Angeklagten erstattet hatte. Auch die zweite Tochter der Zeugin C., die Zeugin D., hatte in Unkenntnis der Familie Z. frühzeitig auf die Vorwürfe aufmerksam machen wollen. Sie entwarf und verteilte ein Flugblatt mit einem Foto des Angeklagten, auf dem auf den mutmaßlichen Kindesmissbrauch aufmerksam gemacht wurde. Der Angeklagte hatte Kenntnis von diesem Flugblatt, wurde aber von keiner Seite darauf angesprochen oder wegen der Vorwürfe sonst aus dem privaten Umfeld oder öffentlich angegangen.

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Dem Angeklagten waren über die festgestellten Taten hinaus in der Anklageschrift vom 28.02.2020 tateinheitlich noch der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (Taten Ziff. 1.-7.) sowie der Besitz jugendpornographischer Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben (Tat Ziff. 8.), vorgeworfen worden. Hinsichtlich des erstgenannten Vorwurfs hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft jeweils auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO und das Verfahren bezüglich des Vorwurfs zu Ziffer 8 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

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III.

28

Der Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, fest.

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1.

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Die Feststellungen zur Person und zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und den Ausführungen der Sachverständigen P., die der Angeklagte für zutreffend erklärt hat, sowie auf der auszugsweisen Verlesung des Befundberichts vom 02.11., der ärztlichen Stellungnahmen vom 10.11.2022 und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 03.02.2022.

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2.

32

Die Feststellungen zum Tatvor- und -nachgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen der Zeuginnen Z2. und C. und der dem Angeklagten vorgehaltenen Chatprotokolle.

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Der Angeklagte und die Zeuginnen schilderten das Tatvorgeschehen – soweit sie hierzu jeweils auf eigenen Wahrnehmungen beruhende Angaben machen konnten – übereinstimmend wie festgestellt. Soweit der Angeklagte teilweise Unsicherheiten in Bezug auf zeitliche Angaben eingeräumt hat, konnten diese durch die präzisen Angaben der Zeugin C. ausgeräumt werden. Dies betraf u.a. den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Familie der Zeugin kennen lernte, den Zeitpunkt des Zusammenzugs in N. und die Daten der Hochzeit und der Scheidung, wobei die Einlassung des Angeklagten insofern auch ungefähre chronologische Zeitangaben enthielt, die durch die Aussage der Zeugin C. lediglich konkretisiert worden sind. Der Angeklagte bestätigte auch inhaltlich, dass er die ihm vorgehaltenen Chatnachrichten an Z1. übersandt hat.

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Die Aussagen der glaubwürdigen Zeuginnen zum Vor- und Nachtatgeschehen waren vollumfänglich glaubhaft. Sie schilderten das Erlebte chronologisch, detailliert und von Emotionen geprägt. Die Zeuginnen wiesen trotz der im Raum stehenden Vorwürfe keinerlei überzogene Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten auf.

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3.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugin Z2..

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a)

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Der Angeklagte hat die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe, soweit sie nach Einstellung und Beschränkung des Verfahrens noch Gegenstand der Urteilsfindung waren, in vollem Umfang eingeräumt. Hinsichtlich des konkreten ihm vorgehaltenen Tatzeitraums führte der Angeklagte aus, dass dieser seiner Erinnerung nach richtig sei. Er erklärte auch, dass es in diesem Zeitraum zu den sieben Taten in der jeweils festgestellten Begehungsweise gekommen sei. Er könne sich noch erinnern, dass er bei der ersten Tat den Finger verwendet habe. Im Folgenden habe er mal den Finger genutzt und mal – insgesamt drei Mal – den Oralverkehr an dem Kind ausgeübt, wobei er auch jeweils in ihre Scheide eingedrungen sei.

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Der Angeklagte ergänzte insofern, dass er nicht unmittelbar zum Eindringen übergegangen sei, sondern dass er erst damit begonnen habe, das zunächst noch bekleidete Kind – auch unterhalb der Kleidung – zu streicheln. Wenn er die Zunge verwendet habe, habe er vor dem Bett gekniet und Z1. auf dem Bett gesessen. Er sei während der Taten angezogen geblieben und Z1. habe ihn nicht angefasst.

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In Abweichung zur Anklageschrift und entsprechend der vorstehenden Feststellung korrigierte der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt lediglich in zwei Punkten. So ließ er sich dahingehend ein, dass die Taten nicht auf einem Sessel im Wohnzimmer, sondern im Bett im Schlafzimmer des Angeklagten und der Zeugin C. stattgefunden hätten. Der Angeklagte führte ferner aus, dass es nicht zutreffend sei, dass er Z1. in allen sieben Fällen ausgezogen habe. In allen bis auf einen Fall vor dem Oralverkehr habe er sie gebeten, sich die Hose selber auszuziehen. Dem sei sie nachgekommen.

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b)

42

Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft. Er hat die Tatvorwürfe nicht pauschal eingeräumt, sondern den Sachverhalt in Teilbereichen korrigiert. Seine Einlassung blieb auch auf Vorhalte und Nachfragen konstant und schlüssig. So hat der Angeklagte auf Nachfrage insbesondere mehrfach bestätigt, dass er mit dem Finger und der Zunge auch in die Scheide des Kindes eingedrungen sei.

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Darauf, dass er die zeitlichen Daten in der Anklageschrift nicht ungeprüft hingenommen hat, deutete für die Kammer hin, dass der Angeklagte ausführte, dass die Taten zu einem Zeitpunkt begonnen hätten, in dem der sexuelle Kontakt zu seiner Ehefrau bereits abgenommen hatte, mithin mindestens zwei Jahre nach dem Umzug in die Doppelhaushälfte im Jahr 20##. Die Taten hätten sich dann auch über einen längeren Zeitraum erstreckt, der mit zwei Jahren wohl zutreffend umschrieben sei. Z1. habe zu dieser Zeit noch keinerlei Brustansätze gehabt. Es sei daher auch richtig, dass sie zu den Tatzeitpunkten sechs bis acht Jahre alt gewesen ist.

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Die Kammer ist auch trotz der Aussage der Zeugin Z2., Z1. habe ihr anvertraut, dass die Taten allesamt auf einem Sessel im Wohnzimmer begangen worden seien, zu der vollen Überzeugung gelangt, dass die Taten im Schlafzimmer und dort im Bett des Angeklagten und der Zeugin C. stattgefunden haben. Insofern war für die Kammer bereits kein lebensnaher Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte gerade in diesem Punkt nicht die Wahrheit bekundet haben sollte. Es hätten sich, den Sessel statt des Bettes als Tatort unterstellt, keinerlei – von den ohnehin zu erwartenden abweichende oder darüber hinausgehende – Nachteile für den Angeklagte ergeben. Der Tatcharakter, die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung bleiben von der Abweichung gänzlich unberührt. Und der Angeklagte hat zur möglichen Begründung für die Divergenz im Übrigen ausgeführt, dass es schon zutreffend sei, dass Z1. sich häufiger zu ihm gesetzt habe, wenn er auf dem Sessel gesessen habe. Dort habe er ihr auch mal den Rücken gestreichelt. Das sei aber oberhalb der Kleidung gewesen und mehr sei dort nicht passiert.

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Die Kammer ist nach alledem von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten insgesamt überzeugt. Sie wird im Übrigen durch die Aussage der Zeugin Z2. bestätigt. Diese gab an, dass Z1. ihr gegenüber berichtet habe, dass der Angeklagte mal die Hand und mal die Zunge benutzt habe und dass er damit auch „drinnen“ gewesen sei.

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Der Zeugin kommt als Zeugin vom Hörensagen zwar nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu. Da sie die geständige und glaubhafte Einlassung des Angeklagten in den wesentlichen Punkten aber bestätigt, ist mit Zustimmung aller Beteiligten auf die Vernehmung des Kindes verzichtet worden. Da der Angeklagte mit seinem Geständnis auch Z1. eine Aussage ersparen wollte, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht ihre Vernehmung nicht für geboten gehalten.

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4.

48

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützen sich auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Die Psychologin ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässige und erfahrene Sachverständige bekannt.

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Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem Angeklagten insgesamt um einen psychopathologisch unauffälligen Mann handele, bei dem keine Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung festzustellen sei.

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So hätten sich weder aus der persönlichen Exploration noch aus der Akte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte im Tatzeitraum oder im sonstigen Leben an einer Psychose oder einer schweren hirnorganischen Störung gelitten habe. Auch seien für den hier in Rede stehenden Zeitraum weder ein Alkohol- noch ein Betäubungsmitteleinfluss zu erkennen gewesen. Dementsprechend lasse sich kein Krankheitsbild feststellen, welches dem Eingangskriterium der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspräche.

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Die Mehrzahl der Taten und der gestreckte Tatzeitraum würden auch gegen das Vorliegen einer affektiven Ausnahmesituation im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ sprechen.

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Beim Angeklagten, der …, läge auch keine Intelligenzminderung vor. In der Exploration und der Hauptverhandlung sei zwar deutlich geworden, dass der Angeklagte eine Schwäche hinsichtlich Daten und Zahlen aufweise. Diese sei aber nicht forensisch relevant.

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Zum letzten Eingangskriterium des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Störung“ führte die Sachverständige ebenso nachvollziehbar aus, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten unauffällig gewesen sei. Seine familiären Verhältnisse wiesen ebenso wie sein schulischer und beruflicher Werdegang keine besonderen Belastungen auf, er sei zu längeren Beziehungen in der Lage. Bezüglich seiner Exfrau, der Zeugin C., habe sich der Angeklagte zwar sehr negativ geäußert und ihr dominantes Verhalten ihm gegenüber kritisiert. Es seien Trennungsgedanken aufgekommen, die er aber nicht umgesetzt habe. Die Sachverständige habe aber dennoch nicht feststellen können, dass der Angeklagte generell dazu neigen würde, sich anderen Menschen unterzuordnen oder Konflikten mit Mitmenschen aus dem Weg zu gehen.

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Der Angeklagte leide auch nicht unter einer pädophilen Präferenzstörung. Die Sexualanamnese des Angeklagten sei unauffällig. Er habe stets heterosexuelle Kontakte zu etwa gleichaltrigen Frauen gehabt. In beiden Ehen sei das Sexualleben zunächst befriedigend für ihn gewesen. Soweit es in der zweiten Ehe später seltener zu Sexualverkehr gekommen sein soll, sei dies – nach Angaben des Angeklagten – nicht auf sein Verhalten oder seine Interessen zurückzuführen gewesen. Der Angeklagte sei seinen eigenen Angaben nach überwiegend an Frauen im Alter von 20-40 Jahren interessiert, wobei die verfahrensgegenständlichen Taten und der Umstand, dass er - seinen eigenen Angaben nach - im Internet unter dem Begriff „teensex“ nach Pornographie gesucht habe, darauf hindeuten würden, dass sich sein sexuelles Interesse auch auf Kinder und Jugendliche beziehe. Es sei auch nicht gänzlich auszuschließen, dass der Angeklagte amoureuse Gefühle für Z1. gehegt habe. Anders als im Rahmen einer Pädophilie sei das Interesse an Kindern und Jugendlichen bei dem Angeklagten aber nicht die Hauptquelle seiner sexuellen Befriedigung, es handele sich bei den Taten eher um pädophile Gelegenheitshandlungen, die aus einer aktiven Ausnutzung der Situation heraus entstanden seien.

55

Dieser Einschätzung hat sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.

56

IV.

57

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der vom 01.04.2004 bis zum 26.01.2015 und vom 27.01.2015 bis zum 12.03.2020 gültigen Fassungen) strafbar gemacht.

58

V.

59

Im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung hatte die Kammer für den Angeklagten anhand des zugrunde zu legenden Strafrahmens unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB die konkrete Strafe zu bestimmen.

60

1.

61

Der § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB droht in beiden einschlägigen und wortidentischen alten Fassungen eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren an.

62

Die Kammer hat sodann in allen Fällen geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach Abs. 4 anzunehmen ist, dies jedoch im Ergebnis in allen Fällen verneint. Denn bei der Gesamtschau des Tatbildes einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint.

63

Bei der Prüfung, ob jeweils ein minderschwerer Fall vorliegt, hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer und mit besonderem Gewicht sein vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte hat mit dem Geständnis zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme beigetragen und dem Kind darüber hinaus eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Der Angeklagte hat ferner glaubhaft eingeräumt, dass er die Taten gerne ungeschehen machen und sich bei Z1. entschuldigen wollen würde. Für einen minder schweren Fall sprach darüber hinaus, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass die verfahrensgegenständlichen Taten zwischen sieben bis neun Jahren zurückliegen. Auch die pädophile Neigung des Angeklagten, auch wenn diese keinen relevanten Einfluss auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte, war ebenso zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wie - ab der zweiten Tat - der Umstand, dass bei wiederholter Begehung gleichartiger Delikte die Hemmschwelle von Tat zu Tat geringer werden kann. Einzustellen in die Abwägung war zugunsten des Angeklagten ebenso sein heute schlechter Gesundheitszustand. Er ist – von mehreren Erkrankungen gezeichnet – in seiner Mobilität eingeschränkt. Mit seiner schweren Krebserkrankung gehen je nach Erfolgsaussichten der Chemotherapie eine verkürzte Lebensdauer und jedenfalls eine erhebliche Einbuße an Lebensqualität einher, die zu einer gesteigerten Strafempfindlichkeit des 6#-jährigen Angeklagten führt.

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Auf der anderen Seite fiel ins Gewicht, dass Z1. und ihr Bruder auch dem Angeklagten zur vorübergehenden Betreuung und – zumindest kurzzeitig auch – alleinigen Aufsicht anvertraut waren. Durch die Tatbegehung hat er das ihm von der Zeugin C. und den Eltern der Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen missbraucht und das vormals gute und enge Verhältnis zu der Geschädigten, die keine Berührungsängste gegenüber ihrem Stiefopa hatte, zur Tatbegehung ausgenutzt.

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Die Kammer kommt nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass kein so beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren gegeben ist, welches die Annahme eines minder schweren Falles geboten erscheinen lässt.

66

2.

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Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Für die Taten zu den Ziffern 1.-4. jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und für die Taten zu den Ziffern 5.-7. jeweils eine solche von 3 Jahren.

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Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer die Anzahl der von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände berücksichtigt und die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt, wobei sich insofern zugunsten des Angeklagten insbesondere sein Geständnis und seine erheblich gesteigerte Straf- bzw. Haftempfindlichkeit auswirkten.

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Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Hemmschwelle zur Begehung der Taten nach der ersten Tat gesunken sein kann.

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Nach Abwägung aller aufgeführten Umstände hat die Kammer auf eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

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erkannt. Diese ist ausreichend, aber auch notwendig.

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3.

75

Von dieser Gesamtfreiheitsstrafe waren zwei Monate für vollstreckt zu erklären, da der Abschluss des Strafverfahrens rechtsstaatswidrig verzögert wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 17.01.2008, Az. GSSt 1/07). Zwischen der Erhebung der Anklageschrift vom 28.02.2020 und dem ersten Hauptverhandlungstermin am 03.11.2022 lagen wegen der zwischenzeitlichen Bearbeitung vorrangig zu fördernder Haftsachen durch die Kammer über zweieinhalb Jahre. Bei ungehindertem Verfahrensablauf wäre hingegen mit einer Verhandlung der Sache etwa sechs Monate nach Anklageerhebung zu rechnen gewesen. Danach sind vom Angeklagten nicht zu vertretende und mit seinem Anspruch auf ein zügiges Strafverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht mehr in Einklang zu bringende Verfahrensverzögerungen von über zwei Jahren (September 2020 bis November 2022) entstanden, die es auszugleichen galt.

76

VI.

77

Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kam nicht in Betracht, da es bereits am Vorliegen eines Eingangskriteriums fehlt. Für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB fehlte es schon an einem Hang des Angeklagten, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

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VII.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.